Welche Vertragstypen außerhalb des BGB können Vertragspartei en vereinbaren?
Neben den gesetzlich im BGB normierten Verträgen, wie z. B. dem Kauf-, Tausch-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag, können die Rechtssubjekte wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB) auch neue oder abgewandelte Vertragstypen vereinbaren. Folglich besteht kein „Typenzwang“. Nicht im BGB geregelte Vertragstypen sind bspw. Leasing-, Franchise-, Softwa reüberlassungs-, Softwarepflege, Projekt- und Kooperationsverträge.
Wie kommt ein „Kaufvertrag“ zustande? Wie viele Rechtsgeschäf te werden anlässlich eines Kaufs geschlossen?
Ein „Kaufvertrag“ (§ 433 BGB) kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärun gen, Angebot und Annahme. Eine inhaltliche Übereinstimmung muss jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der „essentialia negotii“ (insbesondere Vertragsparteien, Kauf gegenstand und Kaufpreis), gegeben sein.
Bei einem Kauf werden insgesamt drei Rechtsgeschäfte abgeschlossen: ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte (= eines hinsichtlich der Übereignung des Kaufgegenstands und ei nes hinsichtlich der Übereignung des Geldbetrags).
Muss beim Abschluss eines Kaufvertrags eine bestimmte Form eingehalten werden?
Der Abschluss eines Kaufvertrags ist grundsätzlich formlos möglich. Nur in bestimmten Fällen sieht das Gesetz ein zwingend einzuhaltendes Formerfordernis vor (z. B. das notarielle Beurkun dungserfordernis beim Kaufvertrag über Immobilien, § 311b Abs. 1 BGB).
Was ist ein „Verbrauchsgüterkauf“?
Erwirbt ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB), handelt es sich um einen „Verbrauchsgüterkauf“ (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gleiches gilt zudem für Verträge, die neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand haben (§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Verbraucher- und Unternehmereigenschaft re geln dabei §
Haben Käufer immer ein 14-tägiges Rückgaberecht?
Nein. Von Gesetzes wegen bestehen beim „normalen“ Kauf nur dann Rückgaberechte, wenn ein Sachmangel vorliegt. Zu beachten sind daneben aber bestimmte Widerrufsrechte, wenn es sich um Verträge handelt, die in der Form eines „Fernabsatzvertrags“ i. S. des § 312c BGB abgeschlos sen werden. Zudem kann ein Rückgaberecht auch vertraglich vereinbart werden. Viele größere Händler räumen ferner ein 14-tägiges „Rückgaberecht“ ein; dies ist aber häufig eine rein aus Ku lanz eingeräumte Rückgabemöglichkeit.
Was kennzeichnet einen „Sachmangel“?
Bei einem „Sachmangel“ entspricht die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforde rungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 1 BGB). Die subjektiven und objektiven Anforderungen an die Kaufsache und die Montageanforderungen wer den in § 434 Abs. 2–4 BGB definiert. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert (§ 434 Abs. 5 BGB).
Welche Gewährleistungsrechte hat ein Käufer bei einem „Sach mangel“? Kann der Verkäufer diese ausschließen?
Ist die gekaufte Sache mangelhaft, stehen dem Käufer nach § 437 BGB die folgenden gesetzlichen „Gewährleistungsrechte“ zu:
Nacherfüllung in den beiden Varianten der Nachbesserung oder Nachlieferung
Rücktritt
Minderung
Schadenersatz
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
. Wann verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche?
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 BGB verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Bei Bauwerken und Baustoffen beträgt die Ver jährungsfrist fünf Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Drit ten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen, verjähren in 30 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Sind „kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche“ und „Garan tieansprüche“ inhaltlich identisch?
Nein. Die „gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei einem Kaufvertrag“ finden sich in den §§ 434 f f. BGB. Sie setzen immer voraus, dass die Kaufsache mangelhaft ist, also ein Sach- oder ein Rechts mangel vorliegt. Demgegenüber handelt es sich bei einer „Garantie“ stets um eine freiwillige Leis tung des Verkäufers oder des Herstellers einer Sache. Welche Leistungen von der Garantie umfasst sind, ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen, nicht aus dem Gesetz. Das Nebeneinan der von „Garantie“ und gesetzlichen Gewährleistungsrechten ist in § 443 BGB geregelt. Danach ist die „Garantie“ eine selbständige Anspruchsgrundlage neben den Gewährleistungsrechten des Käufers, also neben den §§ 434 ff. BGB.
Was versteht man unter einem „Kauf unter Eigentumsvorbehalt“?
Bei einem „Kauf unter Eigentumsvorbehalt“ behält sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Das Eigentum an der Kaufsache wird also nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übertragen (§ 449 BGB). Daher handelt es sich um einen Kauf mit auf schiebend bedingter Eigentumsübertragung (vgl. § 158 Abs. 1 BGB)
Wodurch unterscheiden sich „Darlehen“ und „Leihe“?
Bei einem „Darlehen“ wird die zu übergebene Sache oder der Geldbetrag dem Darlehensneh mer übereignet, d. h. dieser wird Eigentümer. Bei Beendigung hat der Darlehensnehmer eine vertretbare Sache (§ 91 BGB) mittlerer Art und Güte oder Geld zurückzuübereignen.
Dagegen wird bei einer „Leihe“ der Entleiher nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer der Sache. Hieraus folgt, dass er genau diese Sache wieder zurückzugeben hat.
Wodurch unterscheiden sich „Dienstvertrag“ und „Werkvertrag“?
Bei einem „Werkvertrag“ wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, wie z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts (§§ 631 ff. BGB).
Dagegen wird bei einem „Dienstvertrag“ nur die Tätigkeit als solche geschuldet, wie bspw. die Behandlung durch einen Arzt (§§ 611 ff. BGB).
Wodurch unterscheiden sich „Geschäftsbesorgungsvertrag“ und „Auftrag“?
Während die „Geschäftsbesorgung“ entgeltlich erfolgt (§§ 675 ff. BGB)
> Während die „Geschäftsbesorgung“ entgeltlich erfolgt (§§ 675 ff. BGB), hat der „Auftrag“ eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung durch den Auftragnehmer zum Ge genstand (§ 662 BGB)
In beiden Fällen wird eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im fremden Interesse er bracht.
Was kennzeichnet eine „Bürgschaft“?
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen, regelmäßig einseitig verpflichtenden Vertrag. Die Bürgschafts schuld ist vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld dauernd abhängig („Akzessorietät“, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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