Welche fünf Grundprinzipien kennt das deutsche Sachenrecht?
Publizität
Absolutheit
Spezialität
Typenzwang
Abstraktionsprinzip
“PASTA”
Was besagt das Grundprinzip der „Publizität“ im Sachenrecht?
Das Grundprinzip der „Publizität“ im Sachenrecht besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.
Was besagt das Grundprinzip der „Absolutheit“ im Sachenrecht?
Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann, d. h. sie rich-ten sich gegen jedermann, schützen vor jedermann und sind von jedermann zu beachten. Im Gegensatz dazu wirken Schuldverhältnis se (z. B. Verträge) nur relativ, d. h. zwischen den daran beteiligten Personen.
Was besagt das Grundprinzip der „Spezialität“ im Sachenrecht?
Das Grundprinzip der „Spezialität“ im Sachenrecht besagt, dass sich dingliche Rechte immer auf eine konkrete Sache beziehen, so dass keine dinglichen Rechte an Sachgesamtheiten möglich sind.
Was besagt das Grundprinzip des „Typenzwangs“ im Sachenrecht?
Nach dem Grundprinzip des „Typenzwangs“ im Sachenrecht herrscht ein „numerus clausus“ des Sachenrechts, d. h. es können nur die gesetzlich vorgesehenen Sachenrechtstypen angewendet werden; diese sind abschließend normiert. Somit können keine weiteren Rechtsformen neben den gesetzlich vorgesehenen (d. h. Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, be schränkt persönliche Dienstbarkeit, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Vorkaufsrecht, Vormerkung) geschaffen werden.
Was besagt das Grundprinzip des „Abstraktionsprinzips“ im Sa chenrecht?
Nach dem „Abstraktionsprinzip“ – einem grundlegenden Prinzip nicht nur des Sachenrechts, son dern des gesamten bürgerlichen Rechts (s. auch Frage 10) – ist die rechtliche Wirksamkeit und ggf. Nichtigkeit für Verpflichtungs und Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäfte stets getrennt vonei nander zu beurteilen. Hieraus folgt, dass das dingliche (= sachenrechtliche) Rechtsgeschäft wirk sam sein kann, auch wenn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.
Was ist der Unterschied zwischen „Eigentum“ und „Besitz“?
„Eigentum“ bedeutet die rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Eigentümer darf gem. § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Von „Besitz“ ist hingegen die Rede, wenn die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sa che gemeint ist (§ 854 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zum Eigentum handelt es sich also um ein rein tatsächliches Verhältnis zwischen einer Person und einer Sache.
Was sind „dingliche“ Rechte?
„Dingliche“ Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken, also „absolute“ Rechte. Hierzu zählt insbesondere das Eigentum (§ 903 BGB).
Nach welcher Anspruchsgrundlage kann ein Eigentümer die ihm gehörende Sache von einem nicht berechtigten Besitzer herausverlan gen?
Anspruchsgrundlage ist der „Vindikationsanspruch“ nach § 985 BGB. Der Eigentümer kann die Sa che nach § 985 BGB herausverlangen, wenn der Besitzer dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 986 BGB). Ein Recht zum Besitz besteht z. B. dann, wenn zwischen dem Be sitzer der Sache und ihrem Eigentümer ein wirksamer Mietvertrag über die Sache geschlossen wurde.
Welche Voraussetzungen müssen für die Übertragung des Eigen tums an beweglichen Sachen erfüllt sein
Nach § 929 Satz 1 BGB erfolgt die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen durch
dingliche Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs,
Übergabe an den Erwerber,
Einigsein auch noch im Zeitpunkt der Übergabe und
Berechtigung des Veräußerers.
Die Übergabe kann alternativ gem. § 930 BGB oder § 931 BGB durch ein „Übergabesurrogat“ (= Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses oder Abtretung eines Herausgabeanspruchs) er setzt werden.
Kann eine gestohlene Sache durch einen Dritten gutgläubig er worben werden?
Wurde die Sache dem Eigentümer gestohlen, ist sie „abhandengekommen“, d. h. es liegt ein un freiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes vor. In diesem Fall ist nach § 935 Abs. 1 BGB ein gut gläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Geld, Inhaberpa piere und öffentlich versteigerte Sachen (§ 935 Abs. 2 BGB).
Welche Voraussetzungen müssen für die Übertragung des Eigen tums an Immobilien erfüllt sein?
Nach den §§ 873, 925 BGB erfolgt die Übertragung des Eigentums an Immobilien durch
dingliche Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs in der Form der Auflassung gem. § 925 BGB, d. h. bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar oder einer anderen nach § 925 Abs. 1 BGB zuständigen Stelle,
Eintragung des Erwerbers als neuen Eigentümer im Grundbuch,
Einigsein auch noch im Zeitpunkt der Eintragung und
Wie können Sie feststellen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist?
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist für eine Einsichtnahme in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Nach § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass derjenige, der als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist, auch der tatsächliche Eigentümer des Grundstücks ist.
Wie ist das Grundbuch aufgebaut?
Das Grundbuch ist in drei Abteilungen untergliedert
Abteilung 1: Eigentümer: Hier sind die Eigentumsverhältnisse an dem bzw. den in einem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück(en) verzeichnet. Vermerkt werden: Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumsübergangs.
Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen: Hier werden alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten und Rentenschulden (diese befinden sich in Abteilung 3) aufgeführt. Lasten sind u. a. Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprü che, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte. Zu den Beschränkungen gehö ren Vermerke bzgl. einer Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge und Zwangsversteigerung.
Abteilung 3: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden: Hier werden alle Grundpfandrech te aufgeführt, also alle auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und Grundschulden sowie die Rentenschulden.
Wird der Erwerber eines Grundstücks automatisch auch Eigentü mer eines hierauf errichteten Bauwerks?
Da ein Bauwerk gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB i. d. R. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, erwirbt der Eigentümer des Grundstücks auch das Eigentum am Bauwerk, unabhängig davon, von wem das Bauwerk errichtet wurde. Hierbei handelt es sich um einen Fall des gesetzlichen Eigen tumserwerbs gem. § 946 BGB. Bauwerk und Grundstück werden also zivilrechtlich als Einheit be trachtet.
Was sind Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen „Hypo thek“ und „Grundschuld“?
„Hypothek“ und „Grundschuld“ sind beides dingliche Verwertungsrechte an einem Grundstück (und damit eine Belastung des Grundstücks) in der Weise, dass der Inhaber der „Hypothek“ bzw. der „Grundschuld“ die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags aus dem belasteten Grundstück verlangen kann (§ 1113 BGB bzw. § 1191 BGB). Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grund stück erfolgt dann im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB). Im Gegensatz zur „Hypothek“ ist die „Grundschuld“ allerdings nicht akzessorisch, setzt also nicht zwingend eine zu sichernde schuldrechtliche Forderung voraus. Die „Grundschuld“ – und damit das Sicherungsrecht an dem Grundstück – bleibt also auch dann bestehen, wenn die ihrer Bestellung zugrundeliegende Forde rung nicht (mehr) besteht.
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