Welche Güterstände sind im BGB geregelt?
Der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ besteht immer dann, wenn die Ehe gatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Da bei tritt im Grundsatz weder während ihres Bestehens noch bei ihrer Beendigung eine dingliche Beteiligung des einen Ehegatten am Vermögen des anderen ein. Das Vermögen jedes ein zelnen Ehegatten wird also nicht gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; dies gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens und verwaltet sein Vermögen grundsätzlich auch selbständig. Allerdings wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe er zielen, ausgeglichen, wenn die „Zugewinngemeinschaft“ endet (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach den §§ 1371 ff. BGB wird dann der Zugewinnausgleich durchgeführt – je nachdem, ob die „Zugewinngemeinschaft“ durch den Tod eines Ehegatten oder in anderer Weise beendet wird.
Ehevertragliche Alternative zu der „Zugewinngemeinschaft“ ist die „Gütertrennung“ als ge setzlicher Wahlgüterstand. Sie unterscheidet sich von der „Zugewinngemeinschaft“ dadurch, dass während der Ehe entstandene Wertzuwächse nicht ausgeglichen werden (§ 1414 BGB).
Bei der „Gütergemeinschaft“ (§§ 1415 ff. BGB) werden die Vermögen der Ehegatten gemein schaftliches Vermögen beider Partner, d. h. „Gesamtgut“ (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum „Ge samtgut“ gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abzugrenzen hiervon ist das „Sondergut“ (= Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind, § 1417 BGB) sowie das „Vorbehaltsgut“ (= Ge genstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind, oder Gegen stände, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben werden, § 1418 BGB). Das Sondergut wird vom jeweiligen Ehegatten für Rechnung des Gesamtguts verwaltet; das Vorbehaltsgut verwaltet jeder Ehegatte für eigene Rechnung.
Was ist der „Zugewinn“? Erläutern Sie dabei auch das „Anfangs vermögen“ und das „Endvermögen“!
Der „Zugewinn“ bezeichnet denjenigen Betrag, um den das „Endvermögen“ eines Ehegatten das „Anfangsvermögen“ dieses Ehegatten übersteigt (§ 1373 BGB).
Das „Anfangsvermögen“ ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Ab zug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Damit kann auch ein negatives „Anfangsvermögen“ angesetzt werden.
„Endvermögen“ ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB). Etwaige Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Damit kann auch ein negatives „Endvermögen“ vorliegen (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wie erfolgt der Zugewinnausgleich, wenn die Zugewinngemein schaft nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet wird
Nach § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgegli chen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dies erfolgt nach Maßgabe der §§ 1373 ff. BGB, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird (§ 1372 BGB).
Danach ist unter „Zugewinn“ der Betrag zu verstehen, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (vgl. Frage 83). Die Berechnung hat für beide Ehegatten ge trennt zu erfolgen. Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Wann entsteht eine „Zugewinnausgleichsforderung“?
Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht die „Zugewinnausgleichsforderung“ mit der Beendigung des Güterstands. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung vererblich und übertragbar.
Wie kann ein vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein schaft abweichender Güterstand vereinbart werden?
Erforderlich ist hierzu ein notariell beurkundeter Ehevertrag gem. §§ 1408, 1410 BGB. Der Ehever trag kann vor oder während der Ehe und auch noch in der Zeit des dauernden Getrenntlebens und während der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags geschlossen werden. S. 733
Im Ehevertrag können sowohl gesetzliche als auch sonstige Wahlgüterstände vereinbart werden. Die Ehepartner sind also nicht an die gesetzlichen Wahlgüterstände (wie z. B. Gütertrennung und Gütergemeinschaft) gebunden, da für den Ehevertrag grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht (§§ 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Daher können auch einzelne Vorschriften des i. Ü. beibehaltenen ge setzlichen Güterstands, der Zugewinngemeinschaft, abbedungen werden, soweit dies keine Vor schriften sind, deren Inhalt zum Wesen des betreffenden Güterstands gehört oder die gesetzlich als zwingend vorgeschrieben sind (vgl. z. B. § 1518 BGB).
Was wird als „Universalsukzession“ bezeichnet?
Als „Universalsukzession“ wird die Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet, d. h. das Vermögen geht „als Ganzes“ vom Erblasser auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Daher bedarf die Übertragung der einzelnen Rechte keiner besonderen Rechtsakte, wie bspw. einer Forderungsabtretung gem. §§ 398 ff. BGB oder einer Übereignung bei Mobilien nach §§ 929 ff. BGB bzw. bei Immobilien nach den §§ 873 ff. BGB.
Kann ein Toter erben? Kann ein noch nicht geborenes Kind erben?
Nach § 1923 Abs. 1 BGB ist nur erbfähig, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; daher kann ein Toter nicht erben. Hingegen kann ein noch nicht geborenes Kind nach § 1923 Abs. 2 BGB Erbe sein, wenn es zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugt war.
Welche Arten der Erbfolge kennen Sie?
Gewillkürte Erbfolge: Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Ehe vertrag) getroffen.
Gesetzliche Erbfolge: Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen getroffen. Die gesetz liche Erbfolge ist stets subsidiär
Was besagt i. R. der gesetzlichen Erbfolge das „Repräsentations prinzip“ und was das „Eintrittsprinzip“?
„Repräsentationsprinzip“: Nach § 1924 Abs. 2 BGB schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (d. h. die Enkel, Uren kel etc. des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.
„Eintrittsprinzip“: Nach § 1924 Abs. 3 BGB treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erb folge nach Stämmen).
Welche Arten der gewillkürten Erbfolge gibt es?
Als Arten der gewillkürten Erbfolge kommen in Betracht:
Testamente: einseitige Verfügung von Todes wegen
Erbverträge
Ist bei der Errichtung eines Testaments die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich?
Bei der Testamentserrichtung handelt es sich um ein „höchstpersönliches“ Rechtsgeschäft, so dass eine Stellvertretung nicht zulässig ist.
Welche Möglichkeiten zur Errichtung eines Testaments kennen Sie?
als „privatschriftliches Testament“ (§ 2247 Abs. 1 BGB), d. h. eigenhändig geschrieben und un terschrieben als zwingende Formvorschrift (die weiteren Angaben gem. § 2247 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 BGB sind demgegenüber fakultativ),
als „öffentliches Testament“ (§ 2232 BGB), d. h. zur Niederschrift eines Notars (indem der Erb lasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte).
Kann ein Testament widerrufen werden und wenn ja, wie?
Der Widerruf eines Testaments kann wie folgt vorgenommen werden:
durch ausdrücklichen Widerruf dieses Testaments, der ebenfalls die Anforderungen an ein Tes tament erfüllt (§ 2254 BGB),
durch Veränderungen oder Vernichtung des ursprünglichen Testaments (§ 2255 BGB),
durch ein neues Testament, das neue Regelungen trifft, die mit den alten testamentarischen Regelungen in Widerspruch stehen („konkludenter Widerruf“, § 2258 Abs. 1 BGB
durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei einem öffentlichen Testament (§ 2256 BGB).
Was ist zu tun, wenn nach dem Tod einer Person ein Testament aufgefunden wird?
Wer ein Testament nach dem Tod desjenigen, der es errichtet hat, findet, ist verpflichtet, es unver züglich an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB).
Was ist ein „Vermächtnis“ im Gegensatz zur „Erbeinsetzung“?
Ein „Vermächtnis“ liegt vor, wenn der Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (also einzelne Vermögensgegenstände, Vermögensgruppen oder Geld beträge; vgl. § 2087 Abs. 2 BGB) zuwendet (§ 1939 BGB i. V. mit §§ 2147 ff. BGB).
Demgegenüber liegt eine „Erbeinsetzung“ vor, wenn der Erblasser beabsichtigt hat, dieser Per son sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zuzuwenden (§ 2087 Abs. 1 BGB).
Wo ist das Pflichtteilsrecht geregelt? Welche Personen sind pflicht teilsberechtigt?
Das BGB regelt das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB. Nach § 2303 Abs. 1 BGB ist ein Ab kömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Das gleiche Recht steht nach § 2303 Abs. 2 BGB den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausge schlossen sind.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch und gegen wen wird er gel tend gemacht?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erb falls zugrunde zu legen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung ei nes Geldbetrags, der gegen den oder die Erben geltend zu machen ist. Der Anspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB).
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