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BGB 06 Familienrecht

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von ismail B.

Welche Güterstände sind im BGB geregelt?

  • Der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ besteht immer dann, wenn die Ehe gatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Da bei tritt im Grundsatz weder während ihres Bestehens noch bei ihrer Beendigung eine dingliche Beteiligung des einen Ehegatten am Vermögen des anderen ein. Das Vermögen jedes ein zelnen Ehegatten wird also nicht gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; dies gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens und verwaltet sein Vermögen grundsätzlich auch selbständig. Allerdings wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe er zielen, ausgeglichen, wenn die „Zugewinngemeinschaft“ endet (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach den §§ 1371 ff. BGB wird dann der Zugewinnausgleich durchgeführt – je nachdem, ob die „Zugewinngemeinschaft“ durch den Tod eines Ehegatten oder in anderer Weise beendet wird.


  • Ehevertragliche Alternative zu der „Zugewinngemeinschaft“ ist die „Gütertrennung“ als ge setzlicher Wahlgüterstand. Sie unterscheidet sich von der „Zugewinngemeinschaft“ dadurch, dass während der Ehe entstandene Wertzuwächse nicht ausgeglichen werden (§ 1414 BGB).

  • Bei der „Gütergemeinschaft“ (§§ 1415 ff. BGB) werden die Vermögen der Ehegatten gemein schaftliches Vermögen beider Partner, d. h. „Gesamtgut“ (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum „Ge samtgut“ gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abzugrenzen hiervon ist das „Sondergut“ (= Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind, § 1417 BGB) sowie das „Vorbehaltsgut“ (= Ge genstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind, oder Gegen stände, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben werden, § 1418 BGB). Das Sondergut wird vom jeweiligen Ehegatten für Rechnung des Gesamtguts verwaltet; das Vorbehaltsgut verwaltet jeder Ehegatte für eigene Rechnung.


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ismail B.

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