Buffl

Zusammenfassung kurz

FS
von Florian S.

Was ist ein Individualantrag?

1.       Voraussetzungen für die Stellung eines Individualantrags

  • Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen/Gesetzen

  • auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet

  • sofern Verordnung/Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist

  • dieser Antrag auf Normenkontrolle ist nur möglich, wenn ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vorliegt und ein Umweg über einen anderen Rechtsweg nicht zumutbar ist

2.       unmittelbare Eingriffswirkung in eine Rechtsposition

  • unmittelbar liegt nicht vor, wenn bereits ein Bescheid/Erkenntnis/Urteil die generelle Norm individuell-konkret umgesetzt hat

  • aktuelle Beeinträchtigung vorausgesetzt, nicht nur potenziell

  • Rechtsposition muss beeinträchtigt sein, reines wirtschaftliches Interesse nicht ausreichend

3.       Umwegsunzumutbarkeit

  • Individualantrag à subsidiärer Rechtsbehelf

  • Legitimation nur angenommen, wenn dem Normadressaten kein anderer gerichtlicher od. verwaltungsbehördlicher Rechtsweg offen steht è dh. wenn Bescheid/Urteil erwirkt werden und auf dem diesem Weg eine Prüfung beim VfGH erlangt werden kann und dem Normadressaten dieser „Umweg“ zumutbar ist, ist kein Individualantrag möglich

  • als unzumutbar gilt zB, wenn der Rechtsunterworfene die generelle Norm übertreten müsste, um so ein Strafverfahren zu provozieren und in diesem die Rechtswidrigkeit der Verbotsnorm einzuwenden; oder ein besonders aufwändiges/teures/langwieriges Verfahren


Was ist eine Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht?

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  • Frist gem § 7 VwGVG beträgt vier Wochen ab dem Tag der Zustellung

  • Beschwerde hat gem § 9 VwGVG den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat zu bezeichnen, sowie auch die Gründe und alle Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde; konkretes Begehren, zB ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides à ex lege aufschiebende Wirkung

  • Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG)

    • innerhalb von zwei Monaten kann Behörde den von ihr erlassenen angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen

    • jede Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird

  • Zuständigkeitsregelung des Art 131 B-VG regelt, ob das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist

  • ist die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 VwGVG)

    • Beschwerde ist mit Erkenntnis zurückzuweisen

    • in Verwaltungsstrafsachen ist in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die behauptete Rechtsverletzung vorliegt

    • in Administrativverfahren ist dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt und der maßgebliche Sachverhalt feststeht

    • im Fall der Unzuständigkeit der Behörde ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die zuständige Behörde zu verweisen

  • Verwaltungsgericht hat also grds. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit


Was ist die Volksanwaltschaft?

  • 1977 in den Art 148a ff B-VG à um möglichst formlose Beschwerdemöglichkeit zu ermöglichen, wenn keine Rechtsmittel mehr offenstehen

  • Hilfsorgan der Gesetzgebung, organisatorisch ein Bundesorgan

  • drei Mitglieder à Volksanwälte, werden vom NR für sechs Jahre gewählt und dürfen nur einmal wiedergewählt werden (Art 148g B-VG)

  • in Amtsausübung unabhängig (Art 148 a Abs 6 B-VG)

  • Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung nach Art 142 Abs 2 lit b B-VG gleichgestellt (Art 148g Abs 6 B-VG)

  • Volksanwaltschaftsgesetz 1982

  • kann alle Missstände der Bundesverwaltung aufgreifen (sowohl Hoheitsverwaltung als auch Privatwirtschaftsverwaltung) und wird gem Art 148a B-VG entweder von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig

  • rechtliche Möglichkeiten beschränkt

    • kann bloß Empfehlungen an die obersten Organe der Bundesverwaltung, an die Organe der Selbstverwaltung sowie die weisungsfreien Behörden abgeben

    • aber keine rechtliche Verpflichtung, diese Empfehlung umzusetzen, allerdings muss Nichtumsetzung begründet werden

    • besondere Handhabe gegen rechtswidrige Verordnungen des Bundes à kann Verordnungsprüfungsverfahren für Bundesverordnungen durch den VfGH beantragen (Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG)

  • zur Kontrolle der Bundesverwaltung eingerichtet, Länder können Volksanwaltschaft allerdings durch Landesverfassungsgesetz auch für die Länderverwaltung für zuständig erklären oder aber eigene Einrichtungen schaffen


Was ist der Rechnungshof?

  • Art 126 B-VG

  • kontrolliert gem Art 121 B-VG die Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, es unterliegen aber auch die Kammern, die Sozialversicherungsträger und jene Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft organisatorisch oder wirtschaftlich beherrscht werden

  • regelmäßige Gebarungskontrolle von Amts wegen

  • lediglich kleine Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern kann er nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder aufgrund eines Beschlusses des jeweiligen Landtags prüfen

  • Parlament kann den Rechnungshof mit Sonderprüfungen beauftragen

  • kann festgestellte Misswirtschaft nicht selbst sanktionieren, ist auf Berichterstattung an das zuständige Parlament beschränkt

  • weitere wesentliche Aufgabe: Feststellung des Bundesrechnungsabschlusses à tatsächliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes

  • untersteht unmittelbar dem Nationalrat, ist also organisatorisch ein Bundesorgan

    • funktionell wird er, wenn er die Gebarung des Bundes prüft, für den NR, wenn er die Länder/gemeinden prüft, für den Landtag tätig (Art 122 Abs 1 B-VG)

  • besteht aus Präsident und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften (Art 122 Abs 3 B-VG), ersterer wird vom NR mit erhöhten Quoren für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, Wiederwahl unzulässig (Art 122 Abs 4 B-VG), er ist rechtlich und politisch verantwortlich, NR kann ihn durch Beschluss abberufen oder vor dem VfGH nach Art 142 Abs 2 lit b iVm 123 und 76 Abs 2 B-VG anklagen

  • Rechnungshofgesetz 1948


Was ist der Verfassungsgerichtshof?

  • Art 137 ff B-VG

  • 14 Mitglieder, ein Präsident, ein Vizepräsident und zwölf weitere Mitglieder, sowie sechs Ersatzmitglieder

  • nebenamtlich tätige Richter

  • entscheidet im Plenum mit einfacher Mehrheit der Stimmen à Präsident hat selbst kein Stimmrecht, gibt aber im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag („Dirimierungsrecht“)

  • Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

  • Aufgaben

    • Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG)

    • Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG) à positiver Kompetenzkonflikt (wenn zwei oder mehrere Staatsorgane eine Zuständigkeit beanspruchen) und negativer Kompetenzkonflikt (wenn sich kein Staatsorgan für zuständig erklärt)

    • Kontrolle von Gliedstaatsverträgen (Art 138a B-VG)

    • Entscheidung über Beschlüsse und Meinungsverschiedenheiten in Verbindung mit der Einsetzung und Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse des Nationalrats (Art 138b Abs 1 B-VG)

  • Normenkontrolle (Art 139 und 140 B-VG) – Kontrollmonopol über generelle Rechtsnormen

    • abstrakte Normenkontrolle – Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anlassfall beantragt

    • konkrete Normenkontrolle – jene Bestimmungen überprüfbar, die in einem konkreten Anlassfall angewendet werden

    • Spannungsfeld zwischen Politik und Recht

  • Prüfung von Staatsverträgen (Art 140a B-VG) – bei Rechtswidrigkeit innerstaatlich unanwendbar

  • Wahlgerichtsbarkeit (Art 141 B-VG) – Anfechtung von Wahlen

  • Staatsrechtliche Anklage (Art 142 B-VG)

  • Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art 144 B-VG)

    • auch Parallelbeschwerden zulässig

  • kein Gesetzgebungsorgan, kann verfassungswidrige Gesetze nur aufheben, aber nicht abändern


Welche Arten der Kontrolle der Staatsgewalt gibt es?

1.       rechtliche Kontrolle

  • Vereinbarkeit des Staatsaktes mit den Regeln des übergeordneten Rechts

  • VfGH prüft, ob Gesetze verfassungskonform sind

  • OGH übernimmt Rechtskontrolle der Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte

  • Kontrolle der Rechtmäßigkeit des nichthoheitlichen Verwaltungshandelns obliegt den ordentlichen Gerichten, des hoheitlichen Verwaltungshandeln den Gerichten des öffentlichen Rechts

  • bei Staatsakten, für die die Verfassung keine Rechtskontrolle einrichtet, führt eine Rechtswidrigkeit zur absoluten Nichtigkeit des Staatsaktes

  • Einrichtungen sind fast immer auf Prüfungsanträge angewiesen, diese können aber nur bestimmte Staatsorgane stellen bzw. jene Rechtsunterworfene, denen die Rechtsordnung ein subjektives Recht auf die Rechtskontrolle eines bestimmten Verwaltungsaktes einräumt

  • hat einzelner kein subjektives Recht, kann er den Rechtsweg nicht beschreiten, kann aber bestimmtes Verhalten anregen

    • Petitionen – Anträge allgem. Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung, bestimmte Normen zu erlassen, Art 11 StGG

    • Beschwerden an die Volksanwaltschaft – nur Missstände in der Verwaltung bzw. die Säumnis eines Gerichts mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, KEINE Missstände in Gesetzgebung/Gerichtsbarkeit

    • Aufsichtsbeschwerden – Rechtsunterworfener kann das übergeordnete Verwaltungsorgan auf einen rechtswidrigen Akt einer untergeordneten Verwaltungsbehörde aufmerksam machen und die Ausübung von Aufsichtsmitteln anregen

2.       Rechnungs- und Gebarungskontrolle

  • Staat wirtschaftet mit öffentlichen Geldern, die er sich zwangsweise durch Abgaben beschaffen kann, er trägt somit kein wirtschaftliches Risiko à deswegen Kontrolle der ziffernmäßigen Richtigkeit aber auch der Effizienz sehr wichtig

  • Gebarung“ à jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen hat

    • Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Art 126b Abs 5 B-VG

    • Kontrolle obliegt den Parlamenten, Rechnungshof als Hilfsorgan

    • einzelner Rechtsunterworfener hat kein subjektives Recht auf Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsprinzip

3.       politische Kontrolle

  • Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns

  • Richter in Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit unterliegen keiner politischen Kontrolle

  • Gesetzgeber unterliegt einer politischen Kontrolle durch die Wähler

4.       Missstandskontrolle

  • Volksanwaltschaft kann sämtliche Missstände in der (Bundes-)Verwaltung aufgreifen, diese wird nicht nur aufgrund einer Beschwerde, sondern auch von Amts wegen tätig


Was sind die Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts?

  • durch Verwaltungsbehörden vollzogen

  • sowohl ordentliche Gerichte als auch Verwaltungsbehörden dürfen Strafen verhängen

  • Ahndung bestimmter Straftaten gem Art 91 Abs 2 und 3 B-VG allerdings der Zuständigkeit der Schöffen- und Geschworenengerichte vorbehalten

  • Freiheitsstrafen in Art 3 Abs 2 B-VG geregelt – Verwaltungsbehörden dürfen Freiheitsstrafen nur dann verhängen, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzugs sechs Wochen, bei unabhängigen Verwaltungsbehörden drei Monate nicht übersteigt à den Gerichten vorbehalten

1.       Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit

  • strafrechtlich relevantes Verhalten

  • strafbar ist nur, wer tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelt, also einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt

  • Schuldprinzip

2.       ordentliches Strafverfahren

  • Anklagegrundsatz gilt nicht, Behörde ist gleichzeitig Ankläger und Richter à Inquisitionsprinzip Behörde hat aber die materielle Wahrheit zu erforschen und so auch alle Umstände zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (§ 25 Abs 2 VStG)

  • Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit des Verfahrens gelten nicht, erst im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten

  • Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen (§ 25 Abs 1 VStG)

  • nach § 33a VStG hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung grds. anstelle der Verhängung einer Verwaltungsstrafe den Beschuldigten zu beraten und ihn schriftlich aufzufordern, den den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustand innerhalb einer gewissen Frist herzustellen

  • kein Anwaltszwang

  • Strafbehörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Beschuldigter muss Gelegenheit zur Rechtfertigung haben (= ordentliches Verfahren)

  • Beendigung

    • Erlassung eines Bescheides à „Straferkenntnis“

    • Einstellung des Verfahrens gem § 45 VStG

    • Aussprechen einer Ermahnung gem § 45 VStG

Gegen das Straferkenntnis kann binnen vier Wochen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 VwGVG)

  • Verschlechterungsverbot

  • Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch VfGH

3.       abgekürzte Verfahren

  • Strafverfügung gem §§ 47 ff VStG

    • Bescheide, die ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden

    • Gericht, Verwaltungsbehörde oder ein Organ der öffentlichen Aufsicht zeigt eine Verwaltungsübertretung an

    • strafbares Verhalten wird aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt

    • Geldstrafe bis EUR 600,00

  • Anonymverfügung gem § 49a VStG

    • ermöglicht es einer Behörde, in Bagatellfällen eine Strafe zu verhängen, ohne den Täter auszuforschen

    • Anzeige beruht auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen

    • es handelt sich um eine Verwaltungsübertretung, für die durch Verordnung eine Geldstrafe bis zu EUR 365,00 im Vorhinein festgesetzt wurde

    • kein Bescheid, kein Rechtsmittel, bei Nichtbezahlung wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss den Täter ausforschen

  • Organstrafverfügung gem § 50 VStG

    • gem § 50 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter, von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mir Geldstrafen einzuheben

    • Strafen müssen im Vorhinein festgelegt werden und dürfen EUR 90,00 nicht übersteigen

    • entweder zu übergeben oder am Tatort zurückzulassen

    • kein Bescheid, kein Rechtsmittel, bei Nichtbezahlung wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss den Täter ausforschen


Was wird unter einem Ermittlungsverfahren verstanden? Welche Grundsätze gibt es?

1.       Zweck

  • den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen

  • den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben

2.       Grundsätze des Ermittlungsverfahrens

a. Offizialmaxime

  • Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, von Amts wegen tätig zu werden

  • gilt sowohl für die Einleitung des Verfahrens als auch für die Durchführung des Ermittlungsverfahren

  • Unterscheidung zu Parteienmaxime des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts

b. Grundsatz der Verfahrensökonomie

  • Behörde hat das Verfahren so zu führen, dass sie die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis berücksichtigt

  • bei Verwaltungsverfahren gelten im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahren die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit nicht

c. Grundsatz der materiellen Wahrheit

  • Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und so die objektive Wahrheit zu ermitteln

d. Grundsatz des Parteiengehörs

  • Mitwirkung der Parteien an der Feststellung des Sachverhalts und die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen im Verfahren geltend zu machen

  • insbesondere in der mündlichen Verhandlung

  • bei Verletzung liegt Verfahrensfehler vor

e. Unbeschränktheit der Beweismittel

  • alles kommt in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des Verfahrens zweckdienlich ist

  • im AVG genannte Beweismittel nur beispielhaft, zB Urkunden, Zeugen, Vernehmung von Beteiligten, Sachverständige, Augenschein

f. Grundsatz der freien Beweiswürdigung

  • Behörde ist an keine festen Beweisregeln gebunden

  • alle Beweismittel


Was ist eine Verordnung?

1. Charakteristika der Verordnung

  • Gesetzgebung im materiellen Sinn

  • Prinzip der materiellen Gewaltentrennung durchbrechen

  • Verordnungen sind die von einer Verwaltungsbehörde erlassenen generellen Rechtsnormen mit Außenwirksamkeit

  • Verordnungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden uns anderer Selbstverwaltungsträger

  • genereller Adressatenkreis à richten sich entweder an alle Rechtsunterworfene oder an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis, zB alle Studierende

  • Sachverhalte können durch Verordnungen entweder abstrakt oder konkret geregelt werden

  • „Rechtsverordnungen“

2. Arten von Verordnungen

  • Durchführungsverordnungen als Regelfall

    • nach Art 18 Abs 2 B-VG hat jede Verwaltungsbehörde das Recht, innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen zu erlassen, allerdings nur „auf Grund der Gesetze“

    • Gesetze können immer nur näher konkretisiert werden, nicht abgeändert oder erweitert werden

    • im Stufenbau unter den „einfachen Gesetzen“

  • selbstständige Verordnungen als Ausnahmefälle à führen einfache Gesetze nicht näher aus, sondern ergehen unmittelbar aufgrund der Verfassung

    • gesetzesvertretend à Verfassung behält die Regelung bestimmter Sachbereiche dem Verordnungsgeber vor und schließt die Erlassung eines Gesetzes in diesem Bereich aus, Art 34 Abs 3 B-VG

    • gesetzesergänzend à Erlassung einer selbstständigen Verordnung, aber nur soweit diese bestehenden Gesetzen oder Verordnungen nicht widerspricht, Art 118 Abs 6 B-VG

    • gesetzesändernd à zB Notverordnungen des Bundespräsidenten, Art 18 Abs 3 B-VG

3. Verfahren zur Erlassung von Verordnungen

  • kaum Regelungen für das Verordnungserlassungsverfahren

  • Das AVG als allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz regelt nur die Erlassung von Bescheiden und ist auf Verordnungen nicht anwendbar

  • Kundmachung ist Sache des einfachen Gesetzgebers

    • Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister sind grds. im Bundesgesetzblatt II kundzumachen

    • andere Rechtsvorschriften ordnen eine Kundmachung der Verordnungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf der Gemeindeamtstafel oder im Internet an

    • Fehler bei der Kundmachung ziehen rechtliche Folgen nach sich

      • wird eine Verordnung überhaupt nicht kundgemacht, erlangt sie keine rechtliche Existenz (absolut nichtig)

      • wird eine Verordnung fehlerhaft kundgemacht, ist sie von jedermann anzuwenden, der VfGH hat fehlerhaft kundgemachte Verordnungen gem Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben

  • Verordnungen können jederzeit von der Verwaltungsbehörde wieder abgeändert oder aufgehoben werden


Was sind die Organe der Gemeinde?

a. Ortsgemeinden – Stadtgemeinden – Statutarstädte

  • B-VG richtet Gemeinden als „Ortsgemeinden“ ein à Gegenstück zur „Gebietsgemeinde, in der mehrere Ortsgemeinden zusammengefasst sind

  • zZ nur Ortsgemeinden, da für Schaffung von Gebietsgemeinden Bundesverfassungsgesetz notwendig, welches noch nicht erlassen wurde

  • Stadt- und Marktgemeinden haben rechtlich keine andere Stellung

  • Städte mit eigenem Statut haben besondere Rechtsstellung à Aufgaben der Gemeindeverwaltung und der Bezirksverwaltungsbehörde

  • Bezirksverwaltung erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich

  • einer Gemeinde ist ein Statut zu verleihen bei mind. 20.000 Einwohnern und wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden à Verleihung erfolgt durch Landesgesetz, Bundesregierung muss zustimmen (Art 116 Abs 3 B-VG)

b. Organe der Gemeinde

  • Organisation der Gemeinden durch Landesgesetz geregelt (Art 115 Abs 2 B-VG)

  • Gemeindeorgane gem Art 117 Abs 1 B-VG

    • Gemeinderat

      • direkte Wahl

      • Wahlordnungen werden von Ländern erlassen, sie können das aktive/passive Wahlrecht für die Gemeinderatswahlen erweitern, aber nicht enger ziehen (Art 117 Abs 2 B-VG)

    • Gemeindevorstand

      • Mitglieder vom Gemeinderat gewählt

      • nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zu besetzen (Art 117 Abs 5 B-VG)

    • Bürgermeister

      • vom Gemeinderat gewählt (Art 117 Abs 6 B-VG)

      • Landesverfassungen können auch Direktwahl des Bürgermeisters vorsehen (meistens)

    • Gemeindeamt zur Führung der Geschäfte der Gemeinde

  • in der Stadtgemeinde wird der Gemeindevorstand als „Stadtrat“ und das Gemeindeamt als „Stadtamt“ bezeichnet

  • in den Statutarstädten wird der Gemeindevorstand als „Stadtsenat“ und das Gemeindeamt als „Magistrat“ bezeichnet

  • Sonderbestimmungen für Wien, die gleichzeitig Gemeinde und Bundesland ist gem Art 108 ff B-VG

c. Gemeindeverbände

  • Art 116a B-VG

  • freiwilliger Zusammenschluss durch Vereinbarung der Gemeinden, der der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf

  • verpflichtender Zusammenschluss durch Gesetz


Was ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde?

a. Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs

  • nichthoheitliche und hoheitliche Verwaltungsaufgaben

  • gem Art 118 Abs 2 B-VG Angelegenheiten

    • die im ausschließlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen sind und

    • geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden

  • Maßstab – „abstrakte Einheitsgemeinde“ à jede Gemeinde hat unabhängig von ihrer konkreten Größe den gleichen eigenen Wirkungsbereich

  • Art 118 Abs 3 B-VG enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung von Aufgaben, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung

  • Vollziehung eines Gesetzes durch die Gemeinde in Selbstverwaltung muss vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden (Art 118 Abs 2 B-VG)

b. ortspolizeiliche Verordnungen

  • Gemeinden können keine Gesetze erlassen

  • Erlassung „ortspolizeilicher Verordnungen“ zur Abstellung örtlicher Missstände (Art 118 Abs 6 B-VG)

    • dürfen nicht gegen die bestehenden Gesetze/Verordnungen des Bundes/der Länder verstoßen

c. eigenverantwortliche Besorgung der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

  • Aufgaben sind frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde wahrzunehmen (Art 118 Abs 4 B-VG)

    • gilt nur für Verhältnis zwischen Gemeinde und Bund/Länder

    • innerhalb der Gemeinde sind Rechtsmittel, aber auch Leitungsbefugnisse zulässig

    • Gemeindeverwaltung ist mit dem Gemeinderat hierarchisch an der Spitze organisiert

d. Gemeindeaufsicht

  • Aufsichtsrecht, Bund und Länder prüfen, ob die Gemeinde bei der Besorgung die Gesetze/Verordnungen nicht verletzt, indem sie Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt (Art 119a Abs 1 B-VG)

  • bei Art 10-Angelegenheiten ist der Bund für die Gemeindeaufsicht zuständig, als mittelbares Organ somit der Landeshauptmann

  • bei Art 11-15-Materien ist das Land und somit die Landesregierung zuständig

  • Rechtsaufsicht

  • Gebahrung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit (Art 119a Abs 2 B-VG)

  • Gemeinde kann rechtswidrige Akte der Gemeindeaufsicht bekämpfen


Was sind die Charakteristike der Selbstverwaltung?

1.       Begriff der Selbstverwaltung

  • Idee —> Aufgaben von den betroffenen Personen eigenverantwortlich selbst besorgen lassen

  • demokratisch legitimiert

  • Selbstverwaltungsträger —> betroffene Personen werden durch Gesetzgeber zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengefasst

  • Charakteristika

    • Aufgaben durch Rechtsperson des öffentlichen Rechts als Selbstverwaltungsträger wahrgenommen

    • Organe d. Selbstverwaltungsträger werden von den zusammengeschlossenen Personen unmittelbar oder mittelbar gewählt

    • Aufgaben hoheitlicher und nicht hoheitlicher Natur, die einen besonderen Bezug zu den durch sie vertretenen Personen haben

    • eigenständige Besorgung d. Aufgaben ohne Weisungsbindung an die staatl. Organe des Bundes und der Länder („eigener Wirkungsbereich“) à „Autonomie der Selbstverwaltungsträger“

    • unterstehen staatlicher Aufsicht (Rechtsaufsicht à Zweckmäßigkeit wird selten geprüft)

  • „übertragener Wirkungsbereich“

    • Aufgaben der Staatsverwaltung

    • funktionell als Bundes- oder Landesbehörden unter staatlicher Weisung

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen

  • Ausnahme vom Prinzip der weisungsgebundenen staatlichen Verwaltung des Bundes/der Länder

  • Selbstverwaltung der Gemeinden à Art 115 bis 120 B-VG

  • nichtterritoriale Selbstverwaltung à Art 120a ff B-VG

    • Personen können zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden

    • Besorgung von Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen

    • Aufsichtsrecht des Bundes/Landes

    • gem Art 120b B-VG können den Selbstverwaltungskörpern auch staatliche Aufgaben übertragen werden, die unter Weisungsbindung an ein oberstes Organ besorgt werden à müssen ausdrücklich als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich bezeichnet werden

    • Selbstverwaltungsträger werden durch Gesetz eingerichtet, Gesetzgebung richtet sich nach Kompetenzverteilung

3. Arten der Selbstverwaltung

  • territoriale Selbstverwaltung

  • wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung

    • Kammern à gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, besorgen jene Aufgaben, die überwiegend im Interesse ihrer Berufsgruppe liegen; im eigenen Wirkungsbereich

    • zB Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer

  • soziale Selbstverwaltung

    • öffentliche Aufgaben im Bereich der Sozialversicherung

  • sonstige Selbstverwaltung

    • zB Wasserverbände, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten


Was sind Bundesregierung, Bundesminister und Staatssekretäre?

1. Bundesregierung

a. Bundesregierung als Kollegialorgan

  • Vorsitz hat der Bundeskanzler, aber ansonsten allen anderen Bundesministern gleichrangig und kann ihnen keine Weisungen erteilen

  • Willensbildung im Kollegium „Ministerrat“

  • nach Art 69 Abs 3 B-VG beschlussfähig, wenn mehr als ½ der Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden einstimmig gefasst

b. Ernennung und Abberufung

  • Ernennung durch Bundespräsident

  • Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt

  • politische Zusammensetzung der Bundesregierung offen

    • Konzentrationsregierungen

    • Alleinregierungen

    • Koalitionsregierungen

  • wesentlich, ob Regierung auch über Mehrheit im Nationalrat verfügt, wenn keine Alleinregierung möglich, wird versucht, Koalitionen zu bilden

    • Minderheitsregierung ebenfalls möglich, aber politisch instabil

  • Mehrheitsregierung hat das Vertrauen von mehr als der Hälfte der Abgeordneten und kann somit Gesetzesvorhaben einbringen, die mit den Stimmen der Regierungsparteien im Nationalrat beschlossen werden können

    • bei 2/3-Mehrheit sogar Verfassungsmehrheit

  • rechtliche und politische Verantwortung

  • politisch ggü. dem Bundespräsident und Nationalrat, Bundespräsident kann ohne Vorliegen besonderer Gründe und ohne Vorschlagsbindung den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung entlassen

    • rechtlich ggü. dem Nationalrat – staatsrechtliche Anklage gem Art 142 Abs 2 lit b B-VG

  • keine gesetzliche Funktionsperiode, tritt aber in der Praxis nach Neuwahlen zurück

c. Kompetenzen der Bundesregierung

  • ergeben sich aus der Verfassung und der einfachen Gesetzgebung

  • Einbringen von Gesetzesvorschlägen an den Nationalrat in Form von Regierungsvorlagen (Art 41 Abs 1 B-VG)

  • Erstellung der österr. Vorschläge für Ernennung von Mitgliedern bestimmter Organe der EU (Art 23c B-VG)

2. Bundesminister

  • monokratische Organe

  • Zahl und Kompetenzen liegen beim einfachen Gesetzgeber

  • in besonderen Fällen kann Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzler Bundesminister bestellen, die zwei Bundesministerien oder auch keines leiten („Bundesministerium ohne Portefeuille“)

  • Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter sind nach Art 77 Abs 1 B-VG zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung berufen

3. Staatssekretäre

  • Unterstützung in der Geschäftsführung der Bundesminister und zu deren Vertretung im Parlament (Art 78 Abs 2 B-VG)

  • wie Bundesminister bestellt und abberufen

  • dem jeweiligen Bundesminister weisungsgebunden (Art 78 Abs 3 B-VG)

  • kein oberstes Organ

  • kein Mitglied der Bundesregierung


Was ist der Bundespräsident?

1. Stellung

  • Staatsoberhaupt

  • Wahl, befristete Funktionsperiode (sechs Jahre gem Art 60 Abs 5 B-VG) und Verantwortlichkeit macht Ö zur Republik

  • monokratisches Verwaltungsorgan, direkt vom Volk gewählt (Art 60 Abs 1 B-VG)

  • nur wählbar, wer aktives Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und mind. 35 Jahre alt ist

    • mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen (Art 60 Abs 2 B-VG)

    • zweiter Wahlgang mit nur zwei Kandidaten, wenn bei erstem Durchgang keine Mehrheit

    • Wiederwahl nur einmal zulässig

  • politische und rechtliche Verantwortlichkeit

    • ggü. Bundesvolk politisch verantwortlich, kann gem Art 60 Abs 6 B-VG durch Volksabstimmung abgesetzt werden à Entscheidung durch Bundesversammlung, die vom Bundeskanzler auf Antrag des Nationalrates einberufen wird

    • bei Ablehnung der Absetzung durch das Volk gilt dies als Wiederwahl, der Nationalrat wird ex lege abgesetzt

    • Bundepräsident kann von Bundesversammlung beim VfGH gem Art 142 Abs 2 lit a iVm Abs 3 B-VG wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung angeklagt und in Folge des Amtes enthoben werden

  • darf während seiner Amtstätigkeit gem Art 61 Abs 1 B-VG keinem allgemeinem Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben

  • kein Vizepräsident, somit Vertretungsregelungen im Falle von einem Auslandsaufenthalt, Krankheit oder Tod notwendig – gem Art 64 B-VG gehen alle Funktionen auf den Bundeskanzler über, dauert die Verhinderung länger als zwanzig Tage, übernehmen die drei Präsidenten des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten

  • Immunität – behördliche Verfolgung nur bei Zustimmung durch die Bundesversammlung zulässig (Art 63 B-VG)

  • zivilrechtlich allerdings ohne Einschränkung verfolgbar

2.       Kompetenzen des Bundespräsidenten

  • Vertretung der Republik nach außen

    • Abschluss von Staatsverträgen, Bestellung der konsularischen Vertreter der Republik im Ausland (Art 65 Abs 1 B-VG)

  • Aufgaben iZm der Gesetzgebung

    • Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse (Art 47 Abs 1 B-VG), Auflösung des Nationalrates (Art 29 Abs 1 B-VG)

  • Aufgaben iZm der Gerichtsbarkeit

    • Begnadigung (Art 65 Abs 2 B-VG), Ernennung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 86 B-VG) und der Mitglieder des VfGH und des BVG (Art 134 und 147 B-VG)

  • Aufgaben iZm der Verwaltung

    • Ernennung des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der Bundesbeamten, Oberbefehl über das Berufsheer (Art 80 Abs 1 B-VG), Verleihung von Berufstitel (Art 65 Abs 2 lit b B-VG)

  • Notordnungsrecht, nach Art 18 Abs 3 B-VG, wenn sofortige Erlassung von Maßnahmen erforderlich ist

  • Einfluss in zweierlei Hinsicht beschränkt

    • die meisten Vorschläge kann der Bundespräsident nicht von sich aus, sondern nur auf Vorschlag der Bundesregierung/des Bundesministers wahrnehmen und er kann diese auch nicht abändern, sondern nur akzeptieren oder ablehnen à Gegenzeichnung von Bundeskanzler notwendig

    • die politisch wichtigste Aufgabe, die Ernennung des Bundeskanzlers, ist zwar an keinen Vorschlag gebunden, allerdings ist der Bundeskanzler vom Vertrauen des Nationalrates abhängig, somit muss der Bundespräsident jemanden ernennen, der von der Mehrheit des Nationalrates unterstützt wird

  • Verwaltungsbehörde


Was ist Hoheitliche Verwaltung? Was ist nicht hoheitliche Verwaltung?

1. Abgrenzung

  • Unterscheidung der nichthoheitlichen Verwaltung/Privatverwaltung von der Hoheitsverwaltung

  • Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit handeln immer hoheitlich

  • Rechtssatzform, zB Verordnung od. Bescheid à hoheitliches Handeln

  • Form, die jedem Privaten auch offen steht à nichthoheitliches Handeln

  • manche Tätigkeiten sind dem eigentl. Hoheitsakt vorgelagert, zB Blitzen eines Polizisten mit einer Radarpistole, da dieses direkt zu einem Strafbescheid führen kann à schlicht-hoheitliches Verhalten

2. Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung

  • Beschaffungswesen

    • benötigen Sachmaterial schließen dafür privatrechtl. Verträge ab

    • erreicht Auftragssumme bestimmten Wert, müssen die Aufträge iRd Vergabeverfahrens öffentlich ausgeschrieben werden („öffentliche Auftragsvergabe“)

  • Subventionsvergabe

    • einer Person bestimmte finanzielle Leistung zuerkannt, wenn sie einen vorgegebenen Subventionszweck erfüllt, zB Weiterbildung, Betriebsgründungen, medizinische Behandlungen, Schaffung von Wohnraum

  • Unternehmerische Tätigkeit

    • Eigenunternehmen

      • Eingliederung in staatliche Organisation und Finanzierung aus dem Budget

      • auf Bundesebene nicht mehr zu finden, nur mehr Landes- und Gemeindeebene

    • öffentliche Unternehmen

      • können eigene Rechtsträger für die wirtschaftliche Tätigkeit schaffen, UNT steht mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft

3. Rechtsfolgen der Unterscheidung in Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung

  • Kompetenzverteilung

    • nach Art 17 B-VG werden die Bestimmungen der Art 10 bis 15 B-VG durch die Stellung von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten nicht berührt

    • nur auf Hoheitsverwaltung, nicht aber auf Privatwirtschaftsverwaltung anwendbar

  • Legalitätsprinzip

    • nur für Hoheitsverwaltung

    • Selbstbindungsgesetze à richten sich an Verwaltungsorgane und binden deren nichthoheitliches Handeln

  • Rechtsschutz

    • nur gegen hoheitliches Verwaltungshandeln ein eigenen Rechtsschutzsystem

  • Haftung

    • bei nichthoheitlichem Handeln à allgemeine Regelungen des Zivilrechts

    • bei hoheitlichem Handeln à Regelungen der Amtshaftung gem Art 23 B-VG

  • Fiskalgeltung der Grundrechte – Gleichheitsgrundsatz


Was sind die Organe der Gerichtsbarkeit?

1. Richter

  • drei Privilegien der richterlichen Unabhängigkeit

    • Weisungsfreiheit

    • Unabsetzbarkeit

    • Unversetzbarkeit

  • ausschließlich an das Gesetz gebunden

  • vor Erreichen der Altersgrenze für den dauernden Ruhestand können Richter nur aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses und nur in bestimmten, geregelten Fällen ihres Amtes enthoben oder gegen ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Art 88 sowie Art 134 Abs 7 B-VG)

  • Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 und 135 Abs 2 B-VG)

    • zu bearbeitende Rechtssachen werden im Voraus nach abstrakten Kriterien auf die Richter aufgeteilt

  • Bestellung der Richter zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

    • durch Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung od. des zuständigen Bundesministers

    • Besetzungsvorschläge der zuständigen Senate der Gerichte (Art 86 Abs 1 B-VG)

2. Mitwirkende aus dem Volk

  • direkte Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung (Art 91 Abs 1 und Art 135 Abs 1 B-VG)

  • „Laienrichter“

  • Verfassung verlangt eine Mitwirkung des Volkes an der Strafgerichtsbarkeit

    • Geschworene

      • mit schweren Strafen bedrohte Verbrechen

      • politische Verbrechen

      • entscheiden allein über die Schuld des Angeklagten, Strafe wird von Richter gemeinsam mit Geschworenen festgelegt

    • Schöffen

      • Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen, wenn Strafe ein bestimmtes Maß überschreitet

      • entscheiden gemeinsam mit Richter über Schuld und Strafe

3. Staatsanwälte

  • Art 90a B-VG zählt auch Staatsanwälte zu Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

  • aber weisungsgebunden

  • Ermittlungs- und Anklagefunktion

4. Richterliche Hilfsorgane

  • unterstützen Richter bei Ausübung der richterlichen Funktionen und sind dabei an seine Weisungen gebunden

  • Rechtspfleger

    • besonders ausgebildete, nichtrichterliche Bundesbedienstete, denen durch Bundesgesetz einzelne Aufgaben von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen wurden (Art 87a und Art 135 B-VG)

  • polizeiliche Exekutivorgane

    • Angehöriger der Bundespolizei werden über richterlichen Auftrag tätig

  • sonstige

    • Kanzleikräfte, Schriftführer, Gerichtsvollstrecker


Wie findet die Bundesgesetzgebung statt?

1. Initiativrecht

  • Art 41 Abs 1 und 2 B-VG

  • vier Möglichkeiten

    • Antrag von NR-Mitgliedern

      • Initiativanträge jeder Abgeordnete berechtigt, muss von vier weiteren Abgeordneten unterstützt werden

      • Ausschussanträge

    • Antrag des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats

    • Regierungsvorlage

    • Antrag von 100.00 Stimmberechtigten oder je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder (Volksbegehren)

  • Nationalrat inhaltlich nicht an die Gesetzesvorschläge gebunden

  • politischer Willensbildungsprozess

  • Ministerialentwürfe in Vorbereitung auf die Regierungsvorlage, welche in einem Begutachtungsverfahren verschiedenen Institutionen übermittelt werden

  • Beschlüsse im Ministerrat müssen einstimmig getroffen werden

2. Notifikationsverfahren

bestimmte Gesetzesvorhaben sind der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle zu melden, zB technische Vorschriften

3. Behandlung im Nationalrat

  • drei Lesungen im Plenum, in dritter Lesung wird abgestimmt

  • Auseinandersetzung in Ausschüssen

  • Präsenz- und Konsensquoren

    • bei einfachem Gesetz Anwesenheit von 1/3 d. Abgeordneten und unbedingte Mehrheit

    • Verfassungsgesetze und -bestimmungen bedürfen der Anwesenheit von 1/2 d. Abgeordneten und einer 2/3-Mehrheit

    • zum Teil auch bei einfachen Gesetzen erhöhte Quoren, zB nach Art 30 Abs 2 B-VG für die Geschäftsordnung des Nationalrates

4. Behandlung im Bundesrat

  • jeder Gesetzesbeschluss im Nationalrat gem Art 42 B-VG, kann allerdings nicht inhaltlich gestalten, sondern nur

    • innerhalb von acht Wochen beschließen, keinen Einspruch zu erheben

    • die Frist von acht Wochen ungenützt verstreichen lassen

    • innerhalb von acht Wochen beschließen, einen begründeten Einspruch zu erheben (suspensives Veto)

      • Nationalrat kann neuen Gesetzesbeschluss fassen oder ursprünglichen Gesetzesbeschluss wiederholen und das Veto des Bundesrates somit außer Kraft setzen (Beharrungsbeschluss à mind. ½ d. Abgeordneten anwesend bei unbedingter Mehrheit

  • absolutes Veto nur, wenn Stellung der Länder oder des Bundesrates betroffen ist

    • bei Verfassungsgesetzen/-bestimmungen, mit denen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird (Art 44 Abs 2 B-VG)

    • wenn Grundsatzgesetz für die Erlassung des Ausführungsgesetzes eine kürzere Frist als sechs Monate oder längere Frist von einem Jahr vorsieht (Art 15 Abs 6 B-VG)

    • wenn Art 34 und 35 B-VG über die Errichtung des Bundesrates geändert werden (Art 35 Abs 4 B-VG)

  • bei der Geschäftsordnung/Auflösung des NR sowie dem Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu

5. Volksabstimmung

  • nur selten bei Gesetzesbeschlüssen

  • obligatorische Volksabstimmungen

  • fakultative Volksabstimmungen (Entscheidung vom Parlament)

    • bei einfachen Gesetzesbeschlüssen

    • bei teiländernden Verfassungsgesetzen

  • Entscheidung durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Mehrheit gegen den Gesetzesbeschluss ist das Gesetzgebungsverfahren beendet

6. Beurkundung und Gegenzeichnung

gem Art 47 B-VG wird das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze durch den Bundespräsidenten beurkundet, dies ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen

7. Kundmachung

Gesetze sind gem Art 48 B-VG kundzumachen, gem Art 49 Abs 1 B-VG vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt

8. In-Kraft-Treten von Bundesgesetzen

  • Nach Art 49 Abs 1 B-VG treten Gesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern keine Abweichung davon im Bundesgesetzblatt festgelegt ist (Legisvakanz)

Gesetze können auch rückwirkend in Kraft treten und sind damit auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden, nachteilige und schwerwiegende Eingriffe sind allerdings verfassungswidrig (Rückwirkung), rückwirkende Strafgesetze sind aber jedenfalls unzulässig

Was sind die Aufgaben der Parlamente?

  • vom Volk gewählt und damit unmittelbar demokratisch legitimiert

  • erlässt Gesetze

  • bei Vollziehung an Gesetze gebunden (Legalitätsprinzip)

  • oberste Verwaltungsorgane sind für das Handeln des Parlaments und dessen unterstellten Verwaltungsorganen rechtlich und politisch verantwortlich

  • Gesetzgebung und Kontrolle der Verwaltung

  • in manchen Bereichen auch Akte der Vollziehung

1. Gesetzgebung

a. Bundesparlamente und Landesparlamente

  • Länder wirken an Gesetzgebung des Bundes mit

  • Zwei-Kammern-System auf Ebene der Bundesgesetzgebung

    • Nationalrat als Volksvertretung

    • Bundesrat als Ländervertretung

      • schwache Stellung, in meisten Fällen nur suspensives Veto

  • Ein-Kammer-System auf Landesebene

    • Landtag als Volksvertretung

    • keine Mitwirkung des Bundes

  • Nationalrat, Bundesrat und Landtage sind allgemeine Vertretungskörper

b. Gesetze im formellen und Gesetze im materiellen Sinn

  • materiell = Erlassung genereller Rechtsnormen à Recht für Allgemeinheit, Gleichheit aller Rechtsunterworfenen vor dem Gesetz

    • Gewaltenteilung in Verfassung nicht durchgängig verwirklicht

    • Rechtsnormen nicht nur von Gesetzgebungsorganen, sondern auch von Verwaltungsorganen erlassen (= Verordnungen)

  • Verordnungen sind Gesetze im materiellen Sinn, Gesetze im formellen Sinn sind nur jene Rechtsnormen, die von einem Gesetzgebungsorgan erlassen wurden

2. Kontrolle der Verwaltung

  • Verwaltung ist vom Vertrauen der Parlamente abhängig (= politische Kontrolle)

  • Mitglieder der Bundesregierung müssen für die Gesetzesmäßigkeit ihrer Amtsführung einstehen (= rechtliche Kontrolle durch NR)

  • Nationalrat prüft auch Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (= finanzielle Kontrolle)

  • Kontrollrechte, die einen Mehrheitsbeschluss erfordern, sind oft wirkungslos, wenn die Regierungsparteien die Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat stellen

3. Mitwirkung an der Verwaltung

  • Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen durch die Parlamente (Art 50 B-VG)

  • Budgethoheit des Nationalrates (wie viel Geld die Vollziehung wofür ausgeben darf)

  • Bundesregierung hat Nationalrat jährlich einen Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes vorzulegen, welches für die vier folgenden Finanzjahre die Obergrenzen der Mittelverwendung festlegt (Art 51 B-VG)


Wie ist die besondere Rechtsstellung der Mitglieder der Parlamente?

1. Freies Mandat

  • bei Ausübung ihres Berufs an keinen Auftrag gebunden (Art 56 B-VG)

  • Abgeordneten sollen bei Tätigkeit im Interesse des Gesamtwohles entscheiden und nicht nur einzelne Parteien vertreten

    • allerdings in der Praxis durch Vorgaben der politischen Partei und parlamentarische Klubs geprägt („Klubzwang“) à aber keine rechtl. Verpflichtung

2. Immunität

  • berufliche/außerberufliche Immunität

  • in anderen Fällen unterliegt das Mitglied wie jeder andere auch behördliche Verfolgung bzw zivilrechtlichen Sanktionen

  • beruflich

    • Abstimmungsverhalten sowie mündliche/schriftliche Äußerungen im Parlament à Art 57 Abs 1 B-VG

      • dürfen wegen Abstimmungsverhalten niemals verantwortlich gemacht werden

      • wegen mündlichen/schriftlichen Äußerungen nur vom Parlament selbst à „Ruf zur Sache“, „Ruf zur Ordnung“ oder Entzug des Wortes

  • außerberuflich

    • schützt nur vor Strafverfolgung, nicht vor zivilrechtlichen Sanktionen

    • jede strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Parlaments zulässig, außer:

      • wenn Mitglied auf frischer Tat ertappt wird

      • sonstige behördliche Verfolgungshandlungen, wenn strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit steht

3. Inkompatibilität

  • Mitglieder der Parlamente dürfen nicht auch zusätzlich bestimmte andere öffentliche Funktionen oder wirtschaftl. Tätigkeiten ausüben (Art 59 B-VG)

  • ein Mitglied des NR kann somit nicht gleichzeitig auch ein Mitglied des Bundesrates und des Europäischen Parlaments sein

    • auch nicht Bundespräsident (Art 61 Abs 1 B-VG), Präsident des Rechnungshofes (Art 122 Abs 5 B-VG)

  • Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz auf Grundlage des Art 19 Abs 2 B-VG


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Florian S.

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