Was ist Amtshaftung?
durch rechtswidriges Tun od. Unterlassen des Staates können auch Schäden eintreten, zB unrechtmäßige Verurteilungen à Verfassung sieht vor, dass nicht der jeweilige Organwalter, der für den Staat gehandelt hat, sondern der Staat selbst für diese Schäden haftet
gem Art 23 Abs 1 B-VG haften Gebietskörperschaften/sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt haben
Amtshaftungsgesetz à Klage bei den ordentlichen Gerichten
kein Amtshaftungsanspruch bei einem rechtswidrigen Gesetz
ausgenommen sind nur die Entscheidungen der Höchstgerichte
auch schlicht-hoheitliches Handeln, gilt aber nicht für nichthoheitliches Handeln (aber Schadenersatzansprüche)
Regress am Organwalter, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Art 23 Abs 2 B-VG)
Was ist Staatshaftung?
bei Verstoßes eines Mitgliedstaates gegen das Unionsrecht, nimmt der EuGH eine Haftung des Staates an, diese erfasst auch unionsrechtswidriges Handeln des Gesetzgebers sowie der Höchstgerichte und ist daher weiter als die Amtshaftung
bei Verletzung der EMRK, kann der EGMR dem Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung zusprechen, wenn erforderlich
Was ist der Rechtsschutz gegen Säumnis?
effektives Rechtsschutzsystem für Abhilfe gegen eine Untätigkeit der staatlichen Organe
ausschließlich hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden und gerichtlichen Entscheiden, nicht bei der Erlassung genereller Normen (Einzelner hat also keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Erlassung eines Gesetzes/einer Verordnung)
Behörden habe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monate über Anträge/Berufungen zu entscheiden à Säumnis, wenn Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird und dies überwiegend Verschulden der Behörde ist, idF Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig è Säumnisbeschwerde gem Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG
auch Verwaltungsgerichte trifft gesetzliche Entscheidungspflicht, bei Säumnis Fristsetzungsantrag an den VwGH durch eine Partei (Art 133 Abs 1 Z 2 iVm Abs 7 B-VG)
Was ist der Rechtsschutz gegen nicht hoheitliches Handeln?
grds. keine verfahrensrechtliche Regelungen und kein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzsystem
Wendung an ordentliche Gerichte
ausnahmsweise unterwirft Gesetzgeber auch das privatwirtschaftliche Handeln des Staates einem Verfahrensrecht und einem Rechtsschutzsystem vor den Verwaltungsgerichten (vgl. Art 130 Abs 2 Z 2 B-VG)
Was ist der Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches Handeln?
keine Hoheitsgewalt, allerdings dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, zB Erteilung einer Auskunft, Abhaltung einer Pressekonferenz
kein allgemeines Verfahrensgesetz oder öffentlich-rechtliches Rechtsschutzsystem, mündet es allerdings in einen Hoheitsakt, zB einen Bescheid, ist dieser auf dem Rechtsweg anfechtbar
durch Bundes- oder Landesgesetz kann auch gegen schlicht-hoheitliches Handeln die Möglichkeit einer Beschwerde an die Verwaltungsgerichte eröffnet werden (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG)
Was ist die Maßnahmenbeschwerde als subsidärer Rechtsbehelf?
ausnahmsweise sehen manche Gesetze vor, dass zunächst eine Maßnahme zu erlassen ist und in der Folge mit Bescheid darüber abgesprochen wird, Bsp. Gewerbeordnung
Maßnahmenbeschwerde ab Bescheiderlassung unzulässig, um Zweigleisigkeit zu vermeiden
Was ist die Maßnahmenbeschwerde?
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt à Beschwerdefrist sechs Wochen
mit Erkenntnis abzusprechen, dagegen kann in Folge Revision an den VwGH und/oder Beschwerde and den VfGH erhoben werden; wenn einschlägig, dann auch Rechtsweg zum EGMR (Europ. GH f. Menschenrechte)
Wie erfogt die Aufhebung durch den VfGH?
Ø rechtswidrige Norm wird nicht bereits mit Erkenntnis des VfGH außer Kraft gesetzt, staatliche Behörden sind verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich kundzumachen à Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn der VfGH keine Frist bestimmt (Art 139 Abs 5, Art 140 Abs 5 B-VG)
Ø Aufhebung wirkt grds. nur für die Zukunft, Ausnahme bei Anlassfall („Eingreiferprämie“)
Was ist die Anregung von Normenkontrollverfahren?
wenn bereits Bescheid/Erkenntnis/Urteil vorliegt oder der Umweg zumutbar ist, ist ein Individualantrag unzulässig
idF über den Rechtsweg zu bekämpfen, auch wenn Behörde bei der Vollziehung keinen Fehler begangen hat, sondern die Rechtswidrigkeit Konsequenz der Anwendung der rechtswidrigen generellen Norm ist
alle Gerichte sind legitimiert, Anträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung an den VfGH zu stellen, Verfahrenspartei kann nur anregen, dieses Recht auszuüben; bei Zweifel sind sie verpflichtet, einen Normenprüfungsantrag an den VfGH zu stellen
wenn ein Verwaltungsgericht entgegen der Partei keinen Normenkontrollantrag stellt, kann Partei eine Erkenntnisbeschwerde an den VfGH stellen
wenn ein ordentliches Gericht nicht den Bedenken der Partei folgt, kann die Partei eine „Gesetzesbeschwerde“ einreichen – Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache von einem ordentlichen Gericht und die Verletzung einer Partei in ihren Rechten
Verwaltungsbehörden haben keine Anfechtungsbefugnis
Beschwerdeführer kann die Aufhebung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts wegen Verletzung seiner (einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) subjektiven Rechte durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes begehren (Art 144 Abs 1 2. Fall B-VG) und damit ein amtswegiges Normenprüfungsverfahren anregen
Was ist ein Individualantrag?
Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen/Gesetzen
auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet
sofern Verordnung/Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist
dieser Antrag auf Normenkontrolle ist nur möglich, wenn ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vorliegt und ein Umweg über einen anderen Rechtsweg nicht zumutbar ist
unmittelbar liegt nicht vor, wenn bereits ein Bescheid/Erkenntnis/Urteil die generelle Norm individuell-konkret umgesetzt hat
aktuelle Beeinträchtigung vorausgesetzt, nicht nur potenziell
Rechtsposition muss beeinträchtigt sein, reines wirtschaftliches Interesse nicht ausreichend
Individualantrag à subsidiärer Rechtsbehelf
Legitimation nur angenommen, wenn dem Normadressaten kein anderer gerichtlicher od. verwaltungsbehördlicher Rechtsweg offen steht è dh. wenn Bescheid/Urteil erwirkt werden und auf dem diesem Weg eine Prüfung beim VfGH erlangt werden kann und dem Normadressaten dieser „Umweg“ zumutbar ist, ist kein Individualantrag möglich
als unzumutbar gilt zB, wenn der Rechtsunterworfene die generelle Norm übertreten müsste, um so ein Strafverfahren zu provozieren und in diesem die Rechtswidrigkeit der Verbotsnorm einzuwenden; oder ein besonders aufwändiges/teures/langwieriges Verfahren
Was ist der Rechtsschutz gegen Verordnungen und Gesetze?
Aufhebungsmonopol für Verordnungen und Gesetze beim VfGH (Art 139, Art 140 B-VG)
zwei Möglichkeiten für den Rechtsunterworfenen, eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch ein Gesetz/eine Verordnung vor dem VfGH geltend zu machen:
Individualantrag an den VfGH (direkter Weg)
Bekämpfung eines Bescheides bzw Erkenntnisses oder eines Urteiles („Umweg“)
Was sind verwaltungsinterne Rechtsmittel?
ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel
ordentliche Rechtsmittel à jene, die der Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens innerhalb einer bestimmten Frist ohne besondere Voraussetzungen zur Verfügung stehen
Berufung (nur mehr in jene Angelegenheiten der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zulässig, in denen die Materiengesetze den zweigliedrigen Instanzenzug nicht ausgeschlossen haben
Vorstellung gegen Mandatsbescheide
außerordentliche Rechtsmittel à nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen
Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn Verfahren zwar formell rechtskräftig abgeschlossen ist, aber der Bescheid an einer qualifizierten Rechtswidrigkeit leidet, etwa durch Fälschung einer Urkunde à durch Wiederaufnahme wird der Bescheid bestätigt, die Behörde hat eine neue Entscheidung zu treffen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei unverschuldeterweise oder nur leicht fahrlässig eine Frist/mündliche Verhandlung versäumt hat
Was ist eine Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht?
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Frist gem § 7 VwGVG beträgt vier Wochen ab dem Tag der Zustellung
Beschwerde hat gem § 9 VwGVG den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat zu bezeichnen, sowie auch die Gründe und alle Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde; konkretes Begehren, zB ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides à ex lege aufschiebende Wirkung
Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG)
innerhalb von zwei Monaten kann Behörde den von ihr erlassenen angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen
jede Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird
Zuständigkeitsregelung des Art 131 B-VG regelt, ob das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist
ist die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 VwGVG)
Beschwerde ist mit Erkenntnis zurückzuweisen
in Verwaltungsstrafsachen ist in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die behauptete Rechtsverletzung vorliegt
in Administrativverfahren ist dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt und der maßgebliche Sachverhalt feststeht
im Fall der Unzuständigkeit der Behörde ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die zuständige Behörde zu verweisen
Verwaltungsgericht hat also grds. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit
Was sind die drei Ebenen des Rechtsschutzsystems?
Beschwerde an ein Verwaltungsgericht – Beschwerdefrist vier Wochen ab dem Tag der Zustellung des Bescheides
Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts mittels Revision beim VwGH/Beschwerde beim VfGH anfechten – Frist sechs Wochen ab Zustellung
Revision muss Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte behaupten (Revisionspunkte)
Erkenntnisbeschwerde muss Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht/Verletzung in einem Recht durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behaupten
VfGH beschränkt sich auf „Grobprüfung“, VwGH nimmt „Feinprüfung“ vor, nur bei Grundrechten unter Ausgestaltungs-/Ausführungsvorbehalt greift der VfGH im Kernbereich dieser Grundrechte jede Verletzung auf
Fühlt sich Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der EMRK verletzt, kann er eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte richten – Beschwerdefrist vier Monate
Was ist die Volksanwaltschaft?
1977 in den Art 148a ff B-VG à um möglichst formlose Beschwerdemöglichkeit zu ermöglichen, wenn keine Rechtsmittel mehr offenstehen
Hilfsorgan der Gesetzgebung, organisatorisch ein Bundesorgan
drei Mitglieder à Volksanwälte, werden vom NR für sechs Jahre gewählt und dürfen nur einmal wiedergewählt werden (Art 148g B-VG)
in Amtsausübung unabhängig (Art 148 a Abs 6 B-VG)
Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung nach Art 142 Abs 2 lit b B-VG gleichgestellt (Art 148g Abs 6 B-VG)
Volksanwaltschaftsgesetz 1982
kann alle Missstände der Bundesverwaltung aufgreifen (sowohl Hoheitsverwaltung als auch Privatwirtschaftsverwaltung) und wird gem Art 148a B-VG entweder von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig
rechtliche Möglichkeiten beschränkt
kann bloß Empfehlungen an die obersten Organe der Bundesverwaltung, an die Organe der Selbstverwaltung sowie die weisungsfreien Behörden abgeben
aber keine rechtliche Verpflichtung, diese Empfehlung umzusetzen, allerdings muss Nichtumsetzung begründet werden
besondere Handhabe gegen rechtswidrige Verordnungen des Bundes à kann Verordnungsprüfungsverfahren für Bundesverordnungen durch den VfGH beantragen (Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG)
zur Kontrolle der Bundesverwaltung eingerichtet, Länder können Volksanwaltschaft allerdings durch Landesverfassungsgesetz auch für die Länderverwaltung für zuständig erklären oder aber eigene Einrichtungen schaffen
Was ist der Rechnungshof?
Art 126 B-VG
kontrolliert gem Art 121 B-VG die Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, es unterliegen aber auch die Kammern, die Sozialversicherungsträger und jene Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft organisatorisch oder wirtschaftlich beherrscht werden
regelmäßige Gebarungskontrolle von Amts wegen
lediglich kleine Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern kann er nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder aufgrund eines Beschlusses des jeweiligen Landtags prüfen
Parlament kann den Rechnungshof mit Sonderprüfungen beauftragen
kann festgestellte Misswirtschaft nicht selbst sanktionieren, ist auf Berichterstattung an das zuständige Parlament beschränkt
weitere wesentliche Aufgabe: Feststellung des Bundesrechnungsabschlusses à tatsächliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes
untersteht unmittelbar dem Nationalrat, ist also organisatorisch ein Bundesorgan
funktionell wird er, wenn er die Gebarung des Bundes prüft, für den NR, wenn er die Länder/gemeinden prüft, für den Landtag tätig (Art 122 Abs 1 B-VG)
besteht aus Präsident und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften (Art 122 Abs 3 B-VG), ersterer wird vom NR mit erhöhten Quoren für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, Wiederwahl unzulässig (Art 122 Abs 4 B-VG), er ist rechtlich und politisch verantwortlich, NR kann ihn durch Beschluss abberufen oder vor dem VfGH nach Art 142 Abs 2 lit b iVm 123 und 76 Abs 2 B-VG anklagen
Rechnungshofgesetz 1948
Was ist der Verfassungsgerichtshof?
Art 137 ff B-VG
14 Mitglieder, ein Präsident, ein Vizepräsident und zwölf weitere Mitglieder, sowie sechs Ersatzmitglieder
nebenamtlich tätige Richter
entscheidet im Plenum mit einfacher Mehrheit der Stimmen à Präsident hat selbst kein Stimmrecht, gibt aber im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag („Dirimierungsrecht“)
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Aufgaben
Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG)
Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG) à positiver Kompetenzkonflikt (wenn zwei oder mehrere Staatsorgane eine Zuständigkeit beanspruchen) und negativer Kompetenzkonflikt (wenn sich kein Staatsorgan für zuständig erklärt)
Kontrolle von Gliedstaatsverträgen (Art 138a B-VG)
Entscheidung über Beschlüsse und Meinungsverschiedenheiten in Verbindung mit der Einsetzung und Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse des Nationalrats (Art 138b Abs 1 B-VG)
Normenkontrolle (Art 139 und 140 B-VG) – Kontrollmonopol über generelle Rechtsnormen
abstrakte Normenkontrolle – Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anlassfall beantragt
konkrete Normenkontrolle – jene Bestimmungen überprüfbar, die in einem konkreten Anlassfall angewendet werden
Spannungsfeld zwischen Politik und Recht
Prüfung von Staatsverträgen (Art 140a B-VG) – bei Rechtswidrigkeit innerstaatlich unanwendbar
Wahlgerichtsbarkeit (Art 141 B-VG) – Anfechtung von Wahlen
Staatsrechtliche Anklage (Art 142 B-VG)
Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art 144 B-VG)
auch Parallelbeschwerden zulässig
kein Gesetzgebungsorgan, kann verfassungswidrige Gesetze nur aufheben, aber nicht abändern
Was ist der Verwaltungsgerichtshof?
Schutz des Einzelnen vor rechtswidrigen individuellem hoheitlichen Verwaltungshandelns bereits durch Dezemberverfassung 1867 eingeführt
zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit
besteht gem Art 134 B-VG aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an sonstiges Mitgliedern, alle Mitglieder sind Berufsrichter
entscheidet in Senaten mit einfacher Stimmmehrheit, bestehen aus drei, fünf oder neun Richtern
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Aufgaben gem Art 133 Abs 1 B-VG
jedes Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung mittels Revision beim VwGH bekämpft werden sind zur Erhebung einer Revision nur jene Personen berechtigt, die behaupten, durch das Erkenntnis in ihren Rechten verletzt zu sein à Parteirevision
gem Art 133 Abs 6 B-VG
gem Art 133 Abs 4 B-VG nur dann zulässig, wenn die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt
außerordentliche Revision à Frage der Zulässigkeit wird durch den VwGH selbst entschieden
keine aufschiebende Wirkung, kann jedoch auf Antrag zuerkannt werden
zulässige, aber unbegründete Revisionen sind vom VwGH als unbegründet abzuweisen, wenn begründet hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis aufzuheben oder die Sache selbst zu entscheiden
Was sind die Verwaltungsgerichte?
grundlegende Reform des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsystems
Verwaltungsgerichte erster Instanz sind dem VwGH und VfGH vorgelagert, deren Mitglieder Richter iSd B-VG sind
pro Bund und Land je ein Verwaltungsgericht erster Instanz eingerichtet, auf Bundesebene überdies das Bundesfinanzgericht
administrativer Instanzenzug, also der Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung, abgeschafft
meritorische Entscheidungsbefugnis à Verwaltungsgerichte erster Instanz entscheiden über die Beschwerde grds. in der Sache selbst
Revision beim VwGH
Erkenntnis kann auch beim VfGH mittels Beschwerde bekämpft werden
Welche Arten der Kontrolle der Staatsgewalt gibt es?
Vereinbarkeit des Staatsaktes mit den Regeln des übergeordneten Rechts
VfGH prüft, ob Gesetze verfassungskonform sind
OGH übernimmt Rechtskontrolle der Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte
Kontrolle der Rechtmäßigkeit des nichthoheitlichen Verwaltungshandelns obliegt den ordentlichen Gerichten, des hoheitlichen Verwaltungshandeln den Gerichten des öffentlichen Rechts
bei Staatsakten, für die die Verfassung keine Rechtskontrolle einrichtet, führt eine Rechtswidrigkeit zur absoluten Nichtigkeit des Staatsaktes
Einrichtungen sind fast immer auf Prüfungsanträge angewiesen, diese können aber nur bestimmte Staatsorgane stellen bzw. jene Rechtsunterworfene, denen die Rechtsordnung ein subjektives Recht auf die Rechtskontrolle eines bestimmten Verwaltungsaktes einräumt
hat einzelner kein subjektives Recht, kann er den Rechtsweg nicht beschreiten, kann aber bestimmtes Verhalten anregen
Petitionen – Anträge allgem. Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung, bestimmte Normen zu erlassen, Art 11 StGG
Beschwerden an die Volksanwaltschaft – nur Missstände in der Verwaltung bzw. die Säumnis eines Gerichts mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, KEINE Missstände in Gesetzgebung/Gerichtsbarkeit
Aufsichtsbeschwerden – Rechtsunterworfener kann das übergeordnete Verwaltungsorgan auf einen rechtswidrigen Akt einer untergeordneten Verwaltungsbehörde aufmerksam machen und die Ausübung von Aufsichtsmitteln anregen
Staat wirtschaftet mit öffentlichen Geldern, die er sich zwangsweise durch Abgaben beschaffen kann, er trägt somit kein wirtschaftliches Risiko à deswegen Kontrolle der ziffernmäßigen Richtigkeit aber auch der Effizienz sehr wichtig
„Gebarung“ à jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen hat
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Art 126b Abs 5 B-VG
Kontrolle obliegt den Parlamenten, Rechnungshof als Hilfsorgan
einzelner Rechtsunterworfener hat kein subjektives Recht auf Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsprinzip
Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns
Richter in Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit unterliegen keiner politischen Kontrolle
Gesetzgeber unterliegt einer politischen Kontrolle durch die Wähler
Volksanwaltschaft kann sämtliche Missstände in der (Bundes-)Verwaltung aufgreifen, diese wird nicht nur aufgrund einer Beschwerde, sondern auch von Amts wegen tätig
Was sind die Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts?
durch Verwaltungsbehörden vollzogen
sowohl ordentliche Gerichte als auch Verwaltungsbehörden dürfen Strafen verhängen
Ahndung bestimmter Straftaten gem Art 91 Abs 2 und 3 B-VG allerdings der Zuständigkeit der Schöffen- und Geschworenengerichte vorbehalten
Freiheitsstrafen in Art 3 Abs 2 B-VG geregelt – Verwaltungsbehörden dürfen Freiheitsstrafen nur dann verhängen, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzugs sechs Wochen, bei unabhängigen Verwaltungsbehörden drei Monate nicht übersteigt à den Gerichten vorbehalten
strafrechtlich relevantes Verhalten
strafbar ist nur, wer tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelt, also einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt
Schuldprinzip
Anklagegrundsatz gilt nicht, Behörde ist gleichzeitig Ankläger und Richter à Inquisitionsprinzip Behörde hat aber die materielle Wahrheit zu erforschen und so auch alle Umstände zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (§ 25 Abs 2 VStG)
Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit des Verfahrens gelten nicht, erst im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten
Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen (§ 25 Abs 1 VStG)
nach § 33a VStG hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung grds. anstelle der Verhängung einer Verwaltungsstrafe den Beschuldigten zu beraten und ihn schriftlich aufzufordern, den den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustand innerhalb einer gewissen Frist herzustellen
kein Anwaltszwang
Strafbehörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Beschuldigter muss Gelegenheit zur Rechtfertigung haben (= ordentliches Verfahren)
Beendigung
Erlassung eines Bescheides à „Straferkenntnis“
Einstellung des Verfahrens gem § 45 VStG
Aussprechen einer Ermahnung gem § 45 VStG
Gegen das Straferkenntnis kann binnen vier Wochen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 VwGVG)
Verschlechterungsverbot
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch VfGH
Strafverfügung gem §§ 47 ff VStG
Bescheide, die ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden
Gericht, Verwaltungsbehörde oder ein Organ der öffentlichen Aufsicht zeigt eine Verwaltungsübertretung an
strafbares Verhalten wird aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt
Geldstrafe bis EUR 600,00
Anonymverfügung gem § 49a VStG
ermöglicht es einer Behörde, in Bagatellfällen eine Strafe zu verhängen, ohne den Täter auszuforschen
Anzeige beruht auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen
es handelt sich um eine Verwaltungsübertretung, für die durch Verordnung eine Geldstrafe bis zu EUR 365,00 im Vorhinein festgesetzt wurde
kein Bescheid, kein Rechtsmittel, bei Nichtbezahlung wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss den Täter ausforschen
Organstrafverfügung gem § 50 VStG
gem § 50 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter, von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mir Geldstrafen einzuheben
Strafen müssen im Vorhinein festgelegt werden und dürfen EUR 90,00 nicht übersteigen
entweder zu übergeben oder am Tatort zurückzulassen
Wie findet die Erledigung von Verfahren statt?
regelmäßig durch Erlassung eines Bescheides
ausnahmsweise kann Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides eingestellt werden
richtet sich Antrag auf Setzung einer bestimmten Handlung, kann Verwaltungssache auch so erledigt werden, dass das begehrte Handeln gesetzt wird
entfaltet nur rechtliche Wirkung, wenn er der Partei gegenüber förmlich bekanntgegeben wird, also nach außen tritt
sowohl mündlich, als auch schriftliche Erlassung
werden rechtskräftig und sind aufgrund der Rechtskraft nicht mehr beliebig abänderbar
Bescheid wird formell rechtskräftig (also nicht mehr anfechtbar)
mit Verzicht auf ein Rechtsmittelt
mit ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist
mit der Zurückziehung des eingebrachten Rechtsmittels
materielle Rechtskraft bereits ab Bescheiderlassung à Behörde darf den von ihr erlassenen Bescheid nicht mehr von Amts wegen abändern
Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und gewährleistet den Parteien einen gewissen Vertrauensschutz
Was wird unter einem Ermittlungsverfahren verstanden? Welche Grundsätze gibt es?
den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen
den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben
Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, von Amts wegen tätig zu werden
gilt sowohl für die Einleitung des Verfahrens als auch für die Durchführung des Ermittlungsverfahren
Unterscheidung zu Parteienmaxime des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts
Behörde hat das Verfahren so zu führen, dass sie die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis berücksichtigt
bei Verwaltungsverfahren gelten im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahren die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit nicht
Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und so die objektive Wahrheit zu ermitteln
Mitwirkung der Parteien an der Feststellung des Sachverhalts und die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen im Verfahren geltend zu machen
insbesondere in der mündlichen Verhandlung
bei Verletzung liegt Verfahrensfehler vor
alles kommt in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des Verfahrens zweckdienlich ist
im AVG genannte Beweismittel nur beispielhaft, zB Urkunden, Zeugen, Vernehmung von Beteiligten, Sachverständige, Augenschein
Behörde ist an keine festen Beweisregeln gebunden
alle Beweismittel
Was wird unter Einleitung des Ermittungsverfahrens verstanden?
bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung in den Materiengesetzen sind Verfahren von Amts wegen einzuleiten
Behörden dürfen lt. Verwaltungsvorschriften häufig nur auf Antrag ein Verfahren einleiten
in einigen Fällen lassen die Verwaltungsvorschriften sowohl eine amtswegige Einleitung als auch eine Einleitung auf Antrag zu
Was ist eine Partei und wie gliedert sich ein Verwaltungsverfahren?
Zuständigkeit à Materiengesetzgeber
jene Personen, die „an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind“
Recht auf Akteneinsicht
Recht auf Parteiengehör
Bescheid zugestellt oder verkündet erhalten
Rechtsmittel gegen Bescheid erheben
Entscheidungspflicht der Behörde durchsetzen
Einleitung
Ermittlungsverfahren
Feststellung des Sachverhalts, somit zeitaufwändig
kann in bestimmten Fällen entfallen à abgekürztes Verfahren; Bescheid kann auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden (= Mandatsbescheide)
Vorschreibung von Geldleistungen nach einem feststehenden Maßstab
bei Gefahr in Verzug
Erledigung des Verfahrens
Bescheid als zentrales Rechtsschutzinstrument
Beschwerde nur möglich, wenn dem Bescheid nicht vollumfänglich zugestimmt wurde
Rechtsschutzverfahren in den Angelegenheiten des eignen Wirkungsbereichs der Gemeinde, sofern der administrative Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde
Was ist Verwaltungsverfahrensrecht?
alle Regelungen, die bestimmen, wie die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzugehen haben
Annexmaterie – Bedarfskompetenz (Art 11 Abs 2 B-VG)
EGVG, AVG, VStG, VVG
AVG und VStG haben subsidiäre Geltung à nur Anwendung, wenn die Materiengesetze keine Regelungen enthalten
Was ist eine Maßnahme?
Gesetze können die Verwaltungsorgane ermächtigen, unmittelbar – also ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens – Befehls- und Zwangsgewalt ausüben
Zwang erfolgt durch Einsatz körperlicher Gewalt
Befehlsgewalt wird dann ausgeübt, wenn eine Anordnung gesetzt wird und gleichzeitig eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion für die Nichtbefolgung droht
richtet sich immer an einen individuellen Adressatenkreis und bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt —> also individuell-konkrete, außenwirksame Akte eines Verwaltungsorgans
Was ist ein Bescheid und welche Arten gibt es?
Bescheide sind die von einer Verwaltungsbehörde aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erlassenen individuell-konkreten Rechtsnormen mit Außenwirksamkeit
Bescheide werden von Verwaltungsbehörden unter Einsatz von imperium erlassen
grenzen sich von Verordnungen durch den individuellen Adressatenkreis ab, sie regeln einen bestimmten Sachverhalt, sie sind konkrete Rechtsnormen und normativ
ein Bescheid liegt nur vor, wenn er nach außen hin in Erscheinung tritt
Leistungsbescheide à Behörde ordnet ein bestimmtes Tun oder Unterlassen an
Gestaltungsbescheide à gestalten die Rechtsposition eines Rechtsunterworfenen
Feststellungsbescheide à stellen lediglich zweifelhafte Rechtsverhältnisse oder Tatsachen verbindlich fest
Was ist ein Verwaltungsverfahren?
jeweiliger Materiengesetzgeber zuständig
Art 11 Abs 2 B-VG normiert eine Bedarfskompetenz zugunsten des einfachen Bundesgesetzgebers, sofern dieser ein Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet
Verwaltungsverfahrensgesetze:
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
regelt nur das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden, nicht alle Verwaltungsverfahren
regelt auch Inhalt und Form von Bescheiden
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)
deklarative Bescheidmerkmale führen nicht zu absoluten Nichtigkeit
konstitutive Bescheidmerkmale
normative Aussage
Adressat
Bezeichnung der bescheiderlassenen Behörde, Name der approbationsbefugten Person, die ihn genehmigt hat und die Fertigung des schriftlichen Bescheides
förmliche Bekanntgabe des Bescheides
Was ist eine Verordnung?
Gesetzgebung im materiellen Sinn
Prinzip der materiellen Gewaltentrennung durchbrechen
Verordnungen sind die von einer Verwaltungsbehörde erlassenen generellen Rechtsnormen mit Außenwirksamkeit
Verordnungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden uns anderer Selbstverwaltungsträger
genereller Adressatenkreis à richten sich entweder an alle Rechtsunterworfene oder an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis, zB alle Studierende
Sachverhalte können durch Verordnungen entweder abstrakt oder konkret geregelt werden
„Rechtsverordnungen“
Durchführungsverordnungen als Regelfall
nach Art 18 Abs 2 B-VG hat jede Verwaltungsbehörde das Recht, innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen zu erlassen, allerdings nur „auf Grund der Gesetze“
Gesetze können immer nur näher konkretisiert werden, nicht abgeändert oder erweitert werden
im Stufenbau unter den „einfachen Gesetzen“
selbstständige Verordnungen als Ausnahmefälle à führen einfache Gesetze nicht näher aus, sondern ergehen unmittelbar aufgrund der Verfassung
gesetzesvertretend à Verfassung behält die Regelung bestimmter Sachbereiche dem Verordnungsgeber vor und schließt die Erlassung eines Gesetzes in diesem Bereich aus, Art 34 Abs 3 B-VG
gesetzesergänzend à Erlassung einer selbstständigen Verordnung, aber nur soweit diese bestehenden Gesetzen oder Verordnungen nicht widerspricht, Art 118 Abs 6 B-VG
gesetzesändernd à zB Notverordnungen des Bundespräsidenten, Art 18 Abs 3 B-VG
kaum Regelungen für das Verordnungserlassungsverfahren
Das AVG als allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz regelt nur die Erlassung von Bescheiden und ist auf Verordnungen nicht anwendbar
Kundmachung ist Sache des einfachen Gesetzgebers
Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister sind grds. im Bundesgesetzblatt II kundzumachen
andere Rechtsvorschriften ordnen eine Kundmachung der Verordnungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf der Gemeindeamtstafel oder im Internet an
Fehler bei der Kundmachung ziehen rechtliche Folgen nach sich
wird eine Verordnung überhaupt nicht kundgemacht, erlangt sie keine rechtliche Existenz (absolut nichtig)
wird eine Verordnung fehlerhaft kundgemacht, ist sie von jedermann anzuwenden, der VfGH hat fehlerhaft kundgemachte Verordnungen gem Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben
Verordnungen können jederzeit von der Verwaltungsbehörde wieder abgeändert oder aufgehoben werden
Was sind die Handlungskategorien der Verwaltung?
Hoheitsverwaltung ist von der Privatwirtschaftsverwaltung anhand der eingesetzten Formen zu unterscheiden
Privatwirtschaftsverwaltung à Verwaltungsorgane bedienen sich jener Form, die auch einem Privaten offenstehen
Hoheitsverwaltung —> Staat trifft einseitige Anordnungen, also unter Einsatz von imperium tätig wird
Rechtsunterworfenen müssen sich gegen jedes hoheitliche Handeln auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen können, sofern ihnen die Rechtsordnung ein subjektives Recht einräumt
verschiedene Rechtssatzformen
Verordnung
Bescheid
Maßnahme
Weisung
schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln à zwar kein Recht gesetzt (daher auch keine Rechtssatzform), allerdings liegt es in einem derart engen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist
generelle Rechtsnormen
„Rechtsquellen“
durch die Verfassung abschließend geregelt, Schaffung neuer Rechtsquellen daher nicht möglich (Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystem)
zB verwaltungsrechtlicher Vertrag, dieser ist nicht mit dem zivilrechtlichen Vertrag gleichzusetzen, denn der Staat tritt dem Privaten nicht gleichrangig gegenüber
individuelle Rechtssatzformen
können vom einfachen Gesetzgeber geschaffen werden, aber auch diese müssen bekämpfbar sein
es muss ein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzinstrumentarium sichergestellt sein
Was ist die Gemeindeselbstverwaltung?
jedes Land gliedert sich in Gemeinden à territoriale Gliederung des Staatsgebietes
kein „gemeindefreies“ Gebiet, jedes Grundstück muss gem Art 116 Abs 1 B-VG einer Gemeinde zugeordnet sein
Gemeinden können zusammengelegt werden, solange sie nicht als Institution aufgelöst werden (Art 115 Abs 2 B-VG)
Wie ist die Rechtsstellung der Gemeinde?
Gebietskörperschaft, Selbstverwaltungskörper, Verwaltungssprengel
Art 116 Abs 1 B-VG – juristische Person des öffentlichen Rechts, die an der Hoheitsgewalt des Staates teilnimmt
„Körperschaft“ = verpflichtender Zusammenschuss eines bestimmten Personenkreises
„Gebietskörperschaft“ = fasst Personen in einem bestimmten territorialen Gebiet zusammen
idF ist der Personenkreis die Gemeindebevölkerung
Gemeinden haben keinen Anteil an der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, sondern nur an der Verwaltung
können bestimmte Verwaltungsaufgaben eigenverantwortlich besorgen, dabei sind sie an die Gesetze gebunden
Weisungsfreiheit
Aufsichtsrecht à Bund und Land kontrollieren die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit
Aufgabe der politischen Kontrolle à Gemeinderat bzw. „Gemeindeparlament“, obwohl kein Gesetzgebungsorgan
unterste territoriale Gliederung der Staatsverwaltung
in dem der Gemeinde vom Bund oder Land übertragenen Wirkungsbereich
wird unter Weisungen von Bundes- oder Landesorgan funktionell als Bundes- oder Landesbehörde tätig
Was sind die Organe der Gemeinde?
B-VG richtet Gemeinden als „Ortsgemeinden“ ein à Gegenstück zur „Gebietsgemeinde, in der mehrere Ortsgemeinden zusammengefasst sind
zZ nur Ortsgemeinden, da für Schaffung von Gebietsgemeinden Bundesverfassungsgesetz notwendig, welches noch nicht erlassen wurde
Stadt- und Marktgemeinden haben rechtlich keine andere Stellung
Städte mit eigenem Statut haben besondere Rechtsstellung à Aufgaben der Gemeindeverwaltung und der Bezirksverwaltungsbehörde
Bezirksverwaltung erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich
einer Gemeinde ist ein Statut zu verleihen bei mind. 20.000 Einwohnern und wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden à Verleihung erfolgt durch Landesgesetz, Bundesregierung muss zustimmen (Art 116 Abs 3 B-VG)
Organisation der Gemeinden durch Landesgesetz geregelt (Art 115 Abs 2 B-VG)
Gemeindeorgane gem Art 117 Abs 1 B-VG
Gemeinderat
direkte Wahl
Wahlordnungen werden von Ländern erlassen, sie können das aktive/passive Wahlrecht für die Gemeinderatswahlen erweitern, aber nicht enger ziehen (Art 117 Abs 2 B-VG)
Gemeindevorstand
Mitglieder vom Gemeinderat gewählt
nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zu besetzen (Art 117 Abs 5 B-VG)
Bürgermeister
vom Gemeinderat gewählt (Art 117 Abs 6 B-VG)
Landesverfassungen können auch Direktwahl des Bürgermeisters vorsehen (meistens)
Gemeindeamt zur Führung der Geschäfte der Gemeinde
in der Stadtgemeinde wird der Gemeindevorstand als „Stadtrat“ und das Gemeindeamt als „Stadtamt“ bezeichnet
in den Statutarstädten wird der Gemeindevorstand als „Stadtsenat“ und das Gemeindeamt als „Magistrat“ bezeichnet
Sonderbestimmungen für Wien, die gleichzeitig Gemeinde und Bundesland ist gem Art 108 ff B-VG
Art 116a B-VG
freiwilliger Zusammenschluss durch Vereinbarung der Gemeinden, der der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf
verpflichtender Zusammenschluss durch Gesetz
Was ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde?
nichthoheitliche und hoheitliche Verwaltungsaufgaben
gem Art 118 Abs 2 B-VG Angelegenheiten
die im ausschließlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen sind und
geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden
Maßstab – „abstrakte Einheitsgemeinde“ à jede Gemeinde hat unabhängig von ihrer konkreten Größe den gleichen eigenen Wirkungsbereich
Art 118 Abs 3 B-VG enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung von Aufgaben, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung
Vollziehung eines Gesetzes durch die Gemeinde in Selbstverwaltung muss vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden (Art 118 Abs 2 B-VG)
Gemeinden können keine Gesetze erlassen
Erlassung „ortspolizeilicher Verordnungen“ zur Abstellung örtlicher Missstände (Art 118 Abs 6 B-VG)
dürfen nicht gegen die bestehenden Gesetze/Verordnungen des Bundes/der Länder verstoßen
Aufgaben sind frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde wahrzunehmen (Art 118 Abs 4 B-VG)
gilt nur für Verhältnis zwischen Gemeinde und Bund/Länder
innerhalb der Gemeinde sind Rechtsmittel, aber auch Leitungsbefugnisse zulässig
Gemeindeverwaltung ist mit dem Gemeinderat hierarchisch an der Spitze organisiert
Aufsichtsrecht, Bund und Länder prüfen, ob die Gemeinde bei der Besorgung die Gesetze/Verordnungen nicht verletzt, indem sie Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt (Art 119a Abs 1 B-VG)
bei Art 10-Angelegenheiten ist der Bund für die Gemeindeaufsicht zuständig, als mittelbares Organ somit der Landeshauptmann
bei Art 11-15-Materien ist das Land und somit die Landesregierung zuständig
Rechtsaufsicht
Gebahrung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit (Art 119a Abs 2 B-VG)
Gemeinde kann rechtswidrige Akte der Gemeindeaufsicht bekämpfen
Was ist der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde?
gem Art 119 Abs 1 B-VG jene Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat
Aufgaben bestimmten die Bundes- und Landesgesetze
Aufgaben der Bezirksverwaltung durch die Städte mit eigenem Statut im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen
Bürgermeister hat gem der Verfassung die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs zu besorgen
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtbefolgung einer Weisung einer staatlichen Behörde im übertragenen Wirkungsbereich, kann ihm das Amt entzogen werden (Art 119 Abs 4 B-VG)
Was sind die Charakteristike der Selbstverwaltung?
Idee —> Aufgaben von den betroffenen Personen eigenverantwortlich selbst besorgen lassen
demokratisch legitimiert
Selbstverwaltungsträger —> betroffene Personen werden durch Gesetzgeber zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengefasst
Charakteristika
Aufgaben durch Rechtsperson des öffentlichen Rechts als Selbstverwaltungsträger wahrgenommen
Organe d. Selbstverwaltungsträger werden von den zusammengeschlossenen Personen unmittelbar oder mittelbar gewählt
Aufgaben hoheitlicher und nicht hoheitlicher Natur, die einen besonderen Bezug zu den durch sie vertretenen Personen haben
eigenständige Besorgung d. Aufgaben ohne Weisungsbindung an die staatl. Organe des Bundes und der Länder („eigener Wirkungsbereich“) à „Autonomie der Selbstverwaltungsträger“
unterstehen staatlicher Aufsicht (Rechtsaufsicht à Zweckmäßigkeit wird selten geprüft)
„übertragener Wirkungsbereich“
Aufgaben der Staatsverwaltung
funktionell als Bundes- oder Landesbehörden unter staatlicher Weisung
Ausnahme vom Prinzip der weisungsgebundenen staatlichen Verwaltung des Bundes/der Länder
Selbstverwaltung der Gemeinden à Art 115 bis 120 B-VG
nichtterritoriale Selbstverwaltung à Art 120a ff B-VG
Personen können zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden
Besorgung von Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen
Aufsichtsrecht des Bundes/Landes
gem Art 120b B-VG können den Selbstverwaltungskörpern auch staatliche Aufgaben übertragen werden, die unter Weisungsbindung an ein oberstes Organ besorgt werden à müssen ausdrücklich als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich bezeichnet werden
Selbstverwaltungsträger werden durch Gesetz eingerichtet, Gesetzgebung richtet sich nach Kompetenzverteilung
territoriale Selbstverwaltung
wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung
Kammern à gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, besorgen jene Aufgaben, die überwiegend im Interesse ihrer Berufsgruppe liegen; im eigenen Wirkungsbereich
zB Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer
soziale Selbstverwaltung
öffentliche Aufgaben im Bereich der Sozialversicherung
sonstige Selbstverwaltung
zB Wasserverbände, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
Wie ist die Organisation der Landesverwaltung?
Angelegenheiten der Art 11, 12 und 15 Abs 1 B-VG sind in Landesverwaltung zu vollziehen
grds. in unmittelbarer Verwaltung, ausnahmsweise können auch Bundesbehörden in mittelbarer Landesverwaltung tätig werden
Was sind Bezirksverwaltungsbehörden? Was sind Sonderbehörden?
Länder territorial in politische Bezirke gegliedert
zusammenfassender Begriff für
Bezirkshauptmannschaft
Bezirke nur Verwaltungssprengel
monokratische Verwaltungsbehörde
„subsidiäre Alleinzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft“
Bürgermeister in Statutarstädten
eigener Verwaltungssprengel
Aufgaben der Gemeinde
Aufgaben der Bezirksverwaltung
als weisungsfreie Behörden
zB Grundverkehrsbehörden, Agrarbehörden
Was ist die Landesregierung?
Kollegialbehörde, besteht aus Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl an Stellvertretern und den Landesräten
Vorsitz hat der Landeshauptmann, ist aber den anderen Mitgliedern nicht übergeordnet
besondere verfassungsrechtliche Stellung, da nicht nur Mitglied der Landesregierung, sondern auch Träger der mittelbaren Bundesverwaltung
Amt der Landesregierung als Hilfsapparat für die Landesregierung
entscheidet auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Länder
auf Landesebene durchgehend verwirklicht
Regierung wird vom Parlament bestellt und ist diesem ggü. verantwortlich
Landesregierung ist vom Landtag zu wählen (Art 101 Abs 2 B-VG)
Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag ggü. rechtlich verantwortlich
einzelne Mitglieder können durch Misstrauensvotum abberufen werden
zwei Systeme
Konzentrationsregierung – OÖ, NÖ, Wien
keine verbindliche Regelung der Zusammensetzung, auch Alleinregierung möglich – Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Burgendland, Steiermark
Was ist das obersten Organe des Landes?
hierarchisch organisiert, an der Spitze steht die Landesregierung
alle Länder haben ein Ressortsystem gem Art 101 B-VG eingerichtet
einzelne Angelegenheiten können durch ein Mitglied der Landesregierung vollzogen werden
zuständiges Mitglied der Landesregierung hat ebenfalls die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans des Landes
Was ist die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes?
Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nimmt grds. der ressortmäßig zuständige Bundesminister wahr
Regelungen über mittelbare Bundesverwaltung sind gem Art 104 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden
nach Art 104 Abs 2 B-VG gibt es aber die Möglichkeit, die Besorgung der privatwirtschaftlichen Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden zu übertragen à „Auftragsverwaltung“
Was ist die unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung?
Kompetenzverteilung, dem Bund sind die Angelegenheiten des Art 10 B-VG zur Verwaltung zugewiesen
von obersten Organen des Bundes geführt
den größten Teil der Vollzugsaufgaben erledigen die Bundesminister
unterhalb entweder in unmittelbarer oder mittelbarer Bundesverwaltung besorgt
in beiden Fällen werden die Behörden funktionell für den Bund tätig und unterstehen der Weisung des Bundesministers
Regelfall ist die mittelbare Bundesverwaltung
Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern vermieden
mittelbare Bundesverwaltung
nach Art 102 Abs 1 B-VG üben im Bereich der Länder, soweit nicht eigene Bundesbehörden, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden (insb. Bezirksverwaltungsbehörden, Landespolizeidirektion) die Vollziehung des Bundes aus
Landeshauptmann unterliegt den Weisungen der Bundesregierung/des Bundesministers (Art 103 Abs 1 B-VG) à Anklage beim VfGH durch Beschluss durch die Bundesregierung
keine direkten Weisungen vom Bundesminister an die Landesbehörden
unmittelbare Bundesverwaltung
eigene Bundesbehörden nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG taxativ genannten Angelegenheiten
alle nicht in Art 102 Abs 2 B-VG aufgezählten Angelegenheiten müssen grds. in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden à in diesen Angelegenheiten wäre die Einrichtung von eigenen Bundesbehörden nur mit Zustimmung der beteiligten Länder möglich
Was sind Bundesregierung, Bundesminister und Staatssekretäre?
Vorsitz hat der Bundeskanzler, aber ansonsten allen anderen Bundesministern gleichrangig und kann ihnen keine Weisungen erteilen
Willensbildung im Kollegium „Ministerrat“
nach Art 69 Abs 3 B-VG beschlussfähig, wenn mehr als ½ der Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden einstimmig gefasst
Ernennung durch Bundespräsident
Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt
politische Zusammensetzung der Bundesregierung offen
Konzentrationsregierungen
Alleinregierungen
Koalitionsregierungen
wesentlich, ob Regierung auch über Mehrheit im Nationalrat verfügt, wenn keine Alleinregierung möglich, wird versucht, Koalitionen zu bilden
Minderheitsregierung ebenfalls möglich, aber politisch instabil
Mehrheitsregierung hat das Vertrauen von mehr als der Hälfte der Abgeordneten und kann somit Gesetzesvorhaben einbringen, die mit den Stimmen der Regierungsparteien im Nationalrat beschlossen werden können
bei 2/3-Mehrheit sogar Verfassungsmehrheit
rechtliche und politische Verantwortung
politisch ggü. dem Bundespräsident und Nationalrat, Bundespräsident kann ohne Vorliegen besonderer Gründe und ohne Vorschlagsbindung den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung entlassen
rechtlich ggü. dem Nationalrat – staatsrechtliche Anklage gem Art 142 Abs 2 lit b B-VG
keine gesetzliche Funktionsperiode, tritt aber in der Praxis nach Neuwahlen zurück
ergeben sich aus der Verfassung und der einfachen Gesetzgebung
Einbringen von Gesetzesvorschlägen an den Nationalrat in Form von Regierungsvorlagen (Art 41 Abs 1 B-VG)
Erstellung der österr. Vorschläge für Ernennung von Mitgliedern bestimmter Organe der EU (Art 23c B-VG)
monokratische Organe
Zahl und Kompetenzen liegen beim einfachen Gesetzgeber
in besonderen Fällen kann Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzler Bundesminister bestellen, die zwei Bundesministerien oder auch keines leiten („Bundesministerium ohne Portefeuille“)
Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter sind nach Art 77 Abs 1 B-VG zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung berufen
Unterstützung in der Geschäftsführung der Bundesminister und zu deren Vertretung im Parlament (Art 78 Abs 2 B-VG)
wie Bundesminister bestellt und abberufen
dem jeweiligen Bundesminister weisungsgebunden (Art 78 Abs 3 B-VG)
kein oberstes Organ
kein Mitglied der Bundesregierung
Was ist der Bundespräsident?
Staatsoberhaupt
Wahl, befristete Funktionsperiode (sechs Jahre gem Art 60 Abs 5 B-VG) und Verantwortlichkeit macht Ö zur Republik
monokratisches Verwaltungsorgan, direkt vom Volk gewählt (Art 60 Abs 1 B-VG)
nur wählbar, wer aktives Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und mind. 35 Jahre alt ist
mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen (Art 60 Abs 2 B-VG)
zweiter Wahlgang mit nur zwei Kandidaten, wenn bei erstem Durchgang keine Mehrheit
Wiederwahl nur einmal zulässig
politische und rechtliche Verantwortlichkeit
ggü. Bundesvolk politisch verantwortlich, kann gem Art 60 Abs 6 B-VG durch Volksabstimmung abgesetzt werden à Entscheidung durch Bundesversammlung, die vom Bundeskanzler auf Antrag des Nationalrates einberufen wird
bei Ablehnung der Absetzung durch das Volk gilt dies als Wiederwahl, der Nationalrat wird ex lege abgesetzt
Bundepräsident kann von Bundesversammlung beim VfGH gem Art 142 Abs 2 lit a iVm Abs 3 B-VG wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung angeklagt und in Folge des Amtes enthoben werden
darf während seiner Amtstätigkeit gem Art 61 Abs 1 B-VG keinem allgemeinem Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben
kein Vizepräsident, somit Vertretungsregelungen im Falle von einem Auslandsaufenthalt, Krankheit oder Tod notwendig – gem Art 64 B-VG gehen alle Funktionen auf den Bundeskanzler über, dauert die Verhinderung länger als zwanzig Tage, übernehmen die drei Präsidenten des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten
Immunität – behördliche Verfolgung nur bei Zustimmung durch die Bundesversammlung zulässig (Art 63 B-VG)
zivilrechtlich allerdings ohne Einschränkung verfolgbar
Vertretung der Republik nach außen
Abschluss von Staatsverträgen, Bestellung der konsularischen Vertreter der Republik im Ausland (Art 65 Abs 1 B-VG)
Aufgaben iZm der Gesetzgebung
Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse (Art 47 Abs 1 B-VG), Auflösung des Nationalrates (Art 29 Abs 1 B-VG)
Aufgaben iZm der Gerichtsbarkeit
Begnadigung (Art 65 Abs 2 B-VG), Ernennung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 86 B-VG) und der Mitglieder des VfGH und des BVG (Art 134 und 147 B-VG)
Aufgaben iZm der Verwaltung
Ernennung des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der Bundesbeamten, Oberbefehl über das Berufsheer (Art 80 Abs 1 B-VG), Verleihung von Berufstitel (Art 65 Abs 2 lit b B-VG)
Notordnungsrecht, nach Art 18 Abs 3 B-VG, wenn sofortige Erlassung von Maßnahmen erforderlich ist
Einfluss in zweierlei Hinsicht beschränkt
die meisten Vorschläge kann der Bundespräsident nicht von sich aus, sondern nur auf Vorschlag der Bundesregierung/des Bundesministers wahrnehmen und er kann diese auch nicht abändern, sondern nur akzeptieren oder ablehnen à Gegenzeichnung von Bundeskanzler notwendig
die politisch wichtigste Aufgabe, die Ernennung des Bundeskanzlers, ist zwar an keinen Vorschlag gebunden, allerdings ist der Bundeskanzler vom Vertrauen des Nationalrates abhängig, somit muss der Bundespräsident jemanden ernennen, der von der Mehrheit des Nationalrates unterstützt wird
Verwaltungsbehörde
Was sind die obersten Organe des Bundes?
gem Art 69 Abs 1 B-VG
Bundespräsident, Bundesregierung (= Bundeskanzler, Vizekanzler, übrige Bundesminister), einzelne Bundesminister
gleichrangig nebeneinandergestellt
Weisungsfreistellung, umfassende Leitungsbefugnis ggü. den nachgeordneten Organen, (un-)mittelbare Verantwortlichkeit ggü. dem Volk
nicht dazu gehören
Staatssekretäre, da diese an Weisungen ggü. dem Bundesminister gebunden sind
weisungsfreie Verwaltungsbehörden, da diese selbst keine Weisungen erteilen können
Was ist das Legalitätsprinzip?
nach Art 18 Abs 1 iVm Art 130 Abs 3 B-VG hat die Behörde ein gewisses Ermessen
Handlungsermessen à Behörde hat Entscheidung, ob sie überhaupt handelt
Auswahlermessen à Wahl zwischen mehreren Entscheidungen
Behörde hat ihr Ermessen iSd Gesetzes zu üben und zu begründen
das freie Ermessen muss der Gesetzgeber der Behörde ausdrücklich oder schlüssig einräumen
Wie ist die hierarchische Oranisation der Verwaltung?
oberste Organe sind gegenüber dem Parlament auch für das Handeln ihrer untergeordneten Organe verantwortlich à Leitungsbefugnis, damit sie das Handeln dieser Organe auch steuern können
oberste Organe der Verwaltung sind selbst keiner Leitungsgewalt untergestellt
oberste Organe d. Bundesverwaltung: Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister
oberstes Organ d. Landesverwaltung: Landesregierung
oberstes Organ d. Gemeindeverwaltung: Gemeinderat
Was ist eine Weisung?
vom Verwaltungsorgan erlassene verbindliche Anordnungen, die sich ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane richten
begründen keine Rechte/Pflichten der Rechtsunterworfenen, ausschließlich verwaltungsintern
hoheitliche Rechtsakte
abstrakt oder konkret
individueller oder genereller Adressatenkreis
auch „Erlässe“ oder „Verwaltungsverordnungen“
Weisungen müssen gesetzmäßig sind
nach Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG kann ein nachgeordnetes Organ eine Weisung nur ablehnen, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt
strafgesetzwidrige Weisungen müssen abgelehnt werden, andere können abgelehnt werden
ansonsten ist das Organ verpflichtet, auch gesetzeswidrige Organe zu befolgen, es besteht aber ein Remonstrationsrecht à muss Bedenken seinem Vorgesetzten mitteilen, dieser kann die Weisung schriftlich wiederholen, ansonsten gilt sie als zurückgezogen
Ausnahmen müssen gesetzlich verankert sein
Mitglieder universitärer Kollegialorgane wurden weisungsfrei gestellt gem Art 81c Abs 1 B-VG)
seit B-VG-Novelle 2008 hat auch einfacher Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte in Art 20 Abs 2 B-VG vorgesehene Organe weisungsfrei zu stellen
Was ist Amtsverschwiegenheit und was ist die Auskunftspflicht?
nach Art 20 Abs 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet à nur bei Geheimhaltungsinteresse
bezieht sich auf Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung
Auskunftspflicht, wenn kein Verschwiegenheitsverpflichtung gem Art 20 Abs 4 B-VG über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Was ist Amtshilfe?
oft Kooperation zwischen staatlichen Organen notwendig
Amtshilfe nach Art 22 B-VG – alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet
Was ist Hoheitliche Verwaltung? Was ist nicht hoheitliche Verwaltung?
Unterscheidung der nichthoheitlichen Verwaltung/Privatverwaltung von der Hoheitsverwaltung
Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit handeln immer hoheitlich
Rechtssatzform, zB Verordnung od. Bescheid à hoheitliches Handeln
Form, die jedem Privaten auch offen steht à nichthoheitliches Handeln
manche Tätigkeiten sind dem eigentl. Hoheitsakt vorgelagert, zB Blitzen eines Polizisten mit einer Radarpistole, da dieses direkt zu einem Strafbescheid führen kann à schlicht-hoheitliches Verhalten
Beschaffungswesen
benötigen Sachmaterial schließen dafür privatrechtl. Verträge ab
erreicht Auftragssumme bestimmten Wert, müssen die Aufträge iRd Vergabeverfahrens öffentlich ausgeschrieben werden („öffentliche Auftragsvergabe“)
Subventionsvergabe
einer Person bestimmte finanzielle Leistung zuerkannt, wenn sie einen vorgegebenen Subventionszweck erfüllt, zB Weiterbildung, Betriebsgründungen, medizinische Behandlungen, Schaffung von Wohnraum
Unternehmerische Tätigkeit
Eigenunternehmen
Eingliederung in staatliche Organisation und Finanzierung aus dem Budget
auf Bundesebene nicht mehr zu finden, nur mehr Landes- und Gemeindeebene
öffentliche Unternehmen
können eigene Rechtsträger für die wirtschaftliche Tätigkeit schaffen, UNT steht mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft
Kompetenzverteilung
nach Art 17 B-VG werden die Bestimmungen der Art 10 bis 15 B-VG durch die Stellung von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten nicht berührt
nur auf Hoheitsverwaltung, nicht aber auf Privatwirtschaftsverwaltung anwendbar
Legalitätsprinzip
nur für Hoheitsverwaltung
Selbstbindungsgesetze à richten sich an Verwaltungsorgane und binden deren nichthoheitliches Handeln
Rechtsschutz
nur gegen hoheitliches Verwaltungshandeln ein eigenen Rechtsschutzsystem
Haftung
bei nichthoheitlichem Handeln à allgemeine Regelungen des Zivilrechts
bei hoheitlichem Handeln à Regelungen der Amtshaftung gem Art 23 B-VG
Fiskalgeltung der Grundrechte – Gleichheitsgrundsatz
Was ist die Verwaltungsbehörde?
Behörde – jene Organe, denen hoheitliche Aufgaben zukommen, ob ein Verwaltungsorgan eine Behörde ist, legt der Gesetzgeber fest
Ämter – Hilfsapparate, die die bürokratische Arbeit erledigen
zB den Bundesministern als Amt das Bundesministerium, das Gemeindeamt für den Bürgermeister, den Gemeindevorstand und den Gemeinderat
in Städten mit eigenem Statut à Magistrat, gleichzeitig Amt und Behörde
Approbationsbefugnis à Ermächtigung der Amtsbediensteten, im Namen der Behörde zu entscheiden; nach außen jedoch Entscheidung der Behörde
Was ist die mittelbare und unmittelbare Verwaltung?
idR nimmt Rechtsträger Verbandskompetenzen durch eigene Organe wahr
unmittelbare Verwaltung: Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers werden durch seine eignen organisatorischen Organe besorgt
mittelbare Verwaltung
Gesetzgeber kann Organe heranziehen, die organisatorisch einem anderen Rechtsträger zuzurechnen sind, idF wird das Organ funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig, organisatorisch ändert sich nichts
zB ist es im Bereich der Bundesverwaltung die Regel, dass der Bund nicht organisatorisch eigene Organe für die Vollziehung in den Ländern einrichtet, sondern sich der organisatorischen Landesorgane bedient
Wie ist die Handlungsfähigkeit der Verwaltung, die Organe und der Organverwalter?
nicht jede natürliche Person ist handlungsfähig, zB Kinder
juristische Personen sind für sich nicht handlungsfähig, dafür werden Organe eingerichtet —> zB Geschäftsführer
auch Gebietskörperschaften handeln durch Organe
Organe der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit
jedes Organ hat innerhalb der Verbandszuständigkeit bestimmte Kompetenzen à „Organzuständigkeit“
aber nur abstrakte Gebilde, jedem Organ muss ein Mensch zugeordnet werden à „Organwalter“
nach Zuordnung zu einer Staatsgewalt
nach organisatorischer Zugehörigkeit (Organe im organisatorischen Sinn) à Bundesorgane (wenn vom Bund eingerichtet und finanziert), Landesorgane, Gemeindeorgane
nach Art der Willensbildung
monokratische Organe à Willensbildung durch einen Organwalter
Kollegialorgane —> durch mehrere Organwalter
Art 20 Abs 1 B-VG
auf Zeit gewählte, ernannte, berufsmäßige und vertraglich bestellte Organe „öffentlich Bedienstete“ —> Beamte und Vertragsbedienstete
Was sind Gebietskörperschaften als Rechtsträger?
Staat muss auch nichthoheitlich auftreten und Träger privater Rechte und Pflichten sein können
Bund und Länder als Rechtsträger gem Art 17 B-VG
gem Art 116 Abs 2 B-VG ist eine Gemeinde ein selbstständiger Wirtschaftskörper
Bund, Länder und Gemeinen à juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen bestimmte Kompetenzen durch die Rechtsordnung zugewiesen werden
Was sind natürliche und juristische Personen?
natürliche Personen sind Rechtsträger und somit „rechtsfähig“
Rechtsordnung sieht vor, dass „Rechtspersonen“ geschaffen werden können à juristische Personen, existieren nur auf dem Papier, aber vollrechtsfähig
manchmal Einschränkung von Rechtsordnung à „teilrechtsfähig“
juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
Was ist die Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn?
Prinzip der materiellen Gewaltentrennung nicht in durchgängig durch die Verfassung verwirklicht, sondern Verwaltung formell-organisatorisch von anderen Staatsteilgewalten abgegrenzt
Staatsfunktion Gesetzgebung
alle Verhaltensweisen von Gesetzgebungsorganen
Nationalrat, Bundesrat, Landtage, Bundesversammlung
Rechnung, Volksanwaltschaft
Staatsfunktion Gerichtsbarkeit
Tätigkeiten der richterlichen Organe mit richterlichen Privilegien der Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit, Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit)
richterliche Hilfsorgane
Staatsfunktion Verwaltung
Tätigkeit der Verwaltungsorgane
nicht unabhängig, Hierarchie durch Weisungsbindung charakterisiert
aber auch weisungsfreie Verwaltungsorgane
„alles, was nicht Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit ist“
einfacher Gesetzgeber entscheidet, ob eine Vollzugsaufgabe durch Gerichtsbarkeit oder Verwaltung zu erfüllen ist, materielle Gewaltenteilung sieht aber vor, dass die Kernaufgaben der jeweiligen Staatsgewalt vorbehalten sind
Was sind die Aufgaben der Verwaltung?
Erlassung genereller Normen à Gesetzgebung
Entscheidung von Streitigkeiten und Ausübung von Strafgewalt à Gerichtsbarkeit
alle übrigen Angelegenheiten des Staates à Verwaltung
Sozialversicherung
Bereitstellung von Infrastruktur (Verkehrseinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenastalten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Landesverteidigung, Gefahrenabwehr uvm.
Staat benötigt somit eine Vielzahl an Informationen à Informationsverwaltungsrecht, Grenzen bei der Datenerhebung
jüngstes politisches Ziel, den Umfang an Staatsaufgaben wieder zu reduzieren („Entstaatlichung“)
vor allem in wirtschaftl. Betätigung zieht sich der Staat zurück
Leistungserbringung (zB bei Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) wird „reguliert“
Wie Handeln Gerichte?
ordentliche Gerichte entschieden in Form von Urteilen
Gerichte des öffentlichen Rechts entscheiden in Form von Erkenntnissen
verfahrensrechtliche Anordnungen = Beschlüsse
Verfahren für Erlassung von Urteilen, Erkenntnissen und Beschlüssen durch Verfahrensgesetze geregelt
ordentliche Gerichte à Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung
Gerichte des öffentlichen Rechtes à Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Verfassungsgerichtshofgesetz
Was ist die Justizverwaltung?
Personalverwaltung, Beschaffungswesen, Gebäudeverwaltung oä
Art 87 Abs 2 sowie Art 134 Abs 7 B-VG
besorgt Einzelrichter eine Angelegenheit der Justizverwaltung, liegt Verwaltungstätigkeit vor —> funktionell weisungsgebundenes Verwaltungsorgan
erledigen Senate oder Kommissionen die Geschäfte der Justizverwaltung, liegt Gerichtsbarkeit vor à richterliche Privilegien
Was sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gerichtsbarkeit?
Grundsatz der Gesetzgebung in Art 18 Abs 1 B-VG geregelt, keine vergleichbare Anordnung f. Gerichtsbarkeit
historischer Verfassungsgesetzgeber setzt die Gesetzesbindung der Gerichte ohnedies stillschweigend voraus
gilt daher auch und gerade für die Gerichtsbarkeit
Öffentlichkeit und Mündlichkeit von Verhandlungen
Art 9 Abs 1 B-VG, Art 6 EMRK
Grundsatz der Öffentlichkeit soll sicherstellen, dass Prozesse transparent ablaufen, da jedermann den Prozess verfolgen kann (Volksöffentlichkeit)
Grundsatz der Mündlichkeit – Parteien können dem Gericht ihren Standpunkt mündlich darlegen
Anklageprozess
Art 90 Abs 2 B-VG
Anklageprinzip
Staatsanwalt erhebt Anklage
Verbot einer strafrechtlichen Verfolgung ohne Anklage
Verpflichtung des Anklägers, sowohl die Tat als auch das Verschulden nachzuweisen
Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK
Verbot der Todesstrafe
Was sind die Organe der Gerichtsbarkeit?
drei Privilegien der richterlichen Unabhängigkeit
Unabsetzbarkeit
Unversetzbarkeit
ausschließlich an das Gesetz gebunden
vor Erreichen der Altersgrenze für den dauernden Ruhestand können Richter nur aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses und nur in bestimmten, geregelten Fällen ihres Amtes enthoben oder gegen ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Art 88 sowie Art 134 Abs 7 B-VG)
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 und 135 Abs 2 B-VG)
zu bearbeitende Rechtssachen werden im Voraus nach abstrakten Kriterien auf die Richter aufgeteilt
Bestellung der Richter zur ordentlichen Gerichtsbarkeit
durch Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung od. des zuständigen Bundesministers
Besetzungsvorschläge der zuständigen Senate der Gerichte (Art 86 Abs 1 B-VG)
direkte Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung (Art 91 Abs 1 und Art 135 Abs 1 B-VG)
„Laienrichter“
Verfassung verlangt eine Mitwirkung des Volkes an der Strafgerichtsbarkeit
Geschworene
mit schweren Strafen bedrohte Verbrechen
politische Verbrechen
entscheiden allein über die Schuld des Angeklagten, Strafe wird von Richter gemeinsam mit Geschworenen festgelegt
Schöffen
Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen, wenn Strafe ein bestimmtes Maß überschreitet
entscheiden gemeinsam mit Richter über Schuld und Strafe
Art 90a B-VG zählt auch Staatsanwälte zu Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
aber weisungsgebunden
Ermittlungs- und Anklagefunktion
unterstützen Richter bei Ausübung der richterlichen Funktionen und sind dabei an seine Weisungen gebunden
Rechtspfleger
besonders ausgebildete, nichtrichterliche Bundesbedienstete, denen durch Bundesgesetz einzelne Aufgaben von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen wurden (Art 87a und Art 135 B-VG)
polizeiliche Exekutivorgane
Angehöriger der Bundespolizei werden über richterlichen Auftrag tätig
sonstige
Kanzleikräfte, Schriftführer, Gerichtsvollstrecker
Wie ist die Organisation der Gerichte?
ordentliche Gerichtsbarkeit ist gem Art 82 Abs 1 B-VG ausschließlich Bundessache
Art 83 Abs 1 B-VG legt Organisation und Zuständigkeiten fest
Einhaltung durch das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) geschützt
Gerichtsorganisationsgesetz: OGH – Oberlandesgerichte – Landesgerichte – Bezirksgerichte
Gerichte des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichte (Art 129 ff B-VG) und ihnen übergeordnet
VwGH (Art 133 ff B-VG)
VfGH (Art 137 ff B-VG)
Was ist die Gerichtsbarkeit als Staatsfunktion?
Streitentscheidung, Strafverfolgung
ob Akt der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, wird formell-organisatorisch danach bestimmt, welches Organ – Verwaltungs- oder richterliches Organ – gehandelt hat
Teil d. Vollziehung, durch Richter, ihre Hilfsorgane und Mitwirkende aus dem Volk wahrgenommen
von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt
ordentliche Gerichtsbarkeit
private Rechtsstreitigkeiten (= Zivilgerichtsbarkeit)
Strafrechtssachen (= Strafgerichtsbarkeit)
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichte, VwGH, VfGH
Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten der Verwaltung
oberste Instanz à oberster Gerichtshof (Art 92 Abs 1 B-VG)
Wie Handeln Parlamente?
erlassen Gesetze im formellen Sinn
Art 41 ff B-VG
nicht nur Gesetzesbeschlüsse, auch schlichte Parlamentsbeschlüsse
Wie findet die Bundesgesetzgebung statt?
Art 41 Abs 1 und 2 B-VG
vier Möglichkeiten
Antrag von NR-Mitgliedern
Initiativanträge jeder Abgeordnete berechtigt, muss von vier weiteren Abgeordneten unterstützt werden
Ausschussanträge
Antrag des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats
Regierungsvorlage
Antrag von 100.00 Stimmberechtigten oder je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder (Volksbegehren)
Nationalrat inhaltlich nicht an die Gesetzesvorschläge gebunden
politischer Willensbildungsprozess
Ministerialentwürfe in Vorbereitung auf die Regierungsvorlage, welche in einem Begutachtungsverfahren verschiedenen Institutionen übermittelt werden
Beschlüsse im Ministerrat müssen einstimmig getroffen werden
bestimmte Gesetzesvorhaben sind der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle zu melden, zB technische Vorschriften
drei Lesungen im Plenum, in dritter Lesung wird abgestimmt
Auseinandersetzung in Ausschüssen
Präsenz- und Konsensquoren
bei einfachem Gesetz Anwesenheit von 1/3 d. Abgeordneten und unbedingte Mehrheit
Verfassungsgesetze und -bestimmungen bedürfen der Anwesenheit von 1/2 d. Abgeordneten und einer 2/3-Mehrheit
zum Teil auch bei einfachen Gesetzen erhöhte Quoren, zB nach Art 30 Abs 2 B-VG für die Geschäftsordnung des Nationalrates
jeder Gesetzesbeschluss im Nationalrat gem Art 42 B-VG, kann allerdings nicht inhaltlich gestalten, sondern nur
innerhalb von acht Wochen beschließen, keinen Einspruch zu erheben
die Frist von acht Wochen ungenützt verstreichen lassen
innerhalb von acht Wochen beschließen, einen begründeten Einspruch zu erheben (suspensives Veto)
Nationalrat kann neuen Gesetzesbeschluss fassen oder ursprünglichen Gesetzesbeschluss wiederholen und das Veto des Bundesrates somit außer Kraft setzen (Beharrungsbeschluss à mind. ½ d. Abgeordneten anwesend bei unbedingter Mehrheit
absolutes Veto nur, wenn Stellung der Länder oder des Bundesrates betroffen ist
bei Verfassungsgesetzen/-bestimmungen, mit denen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird (Art 44 Abs 2 B-VG)
wenn Grundsatzgesetz für die Erlassung des Ausführungsgesetzes eine kürzere Frist als sechs Monate oder längere Frist von einem Jahr vorsieht (Art 15 Abs 6 B-VG)
wenn Art 34 und 35 B-VG über die Errichtung des Bundesrates geändert werden (Art 35 Abs 4 B-VG)
bei der Geschäftsordnung/Auflösung des NR sowie dem Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu
nur selten bei Gesetzesbeschlüssen
obligatorische Volksabstimmungen
fakultative Volksabstimmungen (Entscheidung vom Parlament)
bei einfachen Gesetzesbeschlüssen
bei teiländernden Verfassungsgesetzen
Entscheidung durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Mehrheit gegen den Gesetzesbeschluss ist das Gesetzgebungsverfahren beendet
gem Art 47 B-VG wird das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze durch den Bundespräsidenten beurkundet, dies ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen
Gesetze sind gem Art 48 B-VG kundzumachen, gem Art 49 Abs 1 B-VG vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
Nach Art 49 Abs 1 B-VG treten Gesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern keine Abweichung davon im Bundesgesetzblatt festgelegt ist (Legisvakanz)
Gesetze können auch rückwirkend in Kraft treten und sind damit auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden, nachteilige und schwerwiegende Eingriffe sind allerdings verfassungswidrig (Rückwirkung), rückwirkende Strafgesetze sind aber jedenfalls unzulässig
Wie findet die Landesgesetzgebung statt?
geregelt in Art 97 ff B-VG
Gesetzesinitiative
Regierungsvorlagen
Initiativ-/Ausschussanträge
Gesetzesanträge auf Initiative des Landesvolkes als Element der direkten Demokratie
Notifikation an die Europäische Kommission
Behandlung im Landtag
nach Art 99 Abs 2 B-VG kann ein Landesverfassungsgesetz nur bei Anwesenheit von ½ d. Mitglieder und einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden
keine Regelung für einfachen Gesetzesbeschluss im B-VG, Landesverfassungsgesetzgeber kann Quoren bestimmen
Art 31 Oö L-VG: Anwesenheit von ½ d. Mitglieder und unbedingte Mehrheit
in bestimmten Fällen Zustimmung der Bundesregierung, zB bei Mitwirkung von Bundesorganen in der Vollziehung (Art 97 Abs 2 B-VG)
Beurkundung und Gegenzeichnung: Vorsitzender beurkundet, Landeshauptmann zeichnet gegen
Kundmachung: durch Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art 97 Abs 1 B-VG)
In-Kraft-Treten der Landesgesetze: in den einzelnen Landesverfassungen geregelt
Wie ist der Ablauf eines Gesetzes?
Was sind die Aufgaben der Parlamente?
vom Volk gewählt und damit unmittelbar demokratisch legitimiert
erlässt Gesetze
bei Vollziehung an Gesetze gebunden (Legalitätsprinzip)
oberste Verwaltungsorgane sind für das Handeln des Parlaments und dessen unterstellten Verwaltungsorganen rechtlich und politisch verantwortlich
Gesetzgebung und Kontrolle der Verwaltung
in manchen Bereichen auch Akte der Vollziehung
Länder wirken an Gesetzgebung des Bundes mit
Zwei-Kammern-System auf Ebene der Bundesgesetzgebung
Nationalrat als Volksvertretung
Bundesrat als Ländervertretung
schwache Stellung, in meisten Fällen nur suspensives Veto
Ein-Kammer-System auf Landesebene
Landtag als Volksvertretung
keine Mitwirkung des Bundes
Nationalrat, Bundesrat und Landtage sind allgemeine Vertretungskörper
materiell = Erlassung genereller Rechtsnormen à Recht für Allgemeinheit, Gleichheit aller Rechtsunterworfenen vor dem Gesetz
Gewaltenteilung in Verfassung nicht durchgängig verwirklicht
Rechtsnormen nicht nur von Gesetzgebungsorganen, sondern auch von Verwaltungsorganen erlassen (= Verordnungen)
Verordnungen sind Gesetze im materiellen Sinn, Gesetze im formellen Sinn sind nur jene Rechtsnormen, die von einem Gesetzgebungsorgan erlassen wurden
Verwaltung ist vom Vertrauen der Parlamente abhängig (= politische Kontrolle)
Mitglieder der Bundesregierung müssen für die Gesetzesmäßigkeit ihrer Amtsführung einstehen (= rechtliche Kontrolle durch NR)
Nationalrat prüft auch Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (= finanzielle Kontrolle)
Kontrollrechte, die einen Mehrheitsbeschluss erfordern, sind oft wirkungslos, wenn die Regierungsparteien die Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat stellen
Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen durch die Parlamente (Art 50 B-VG)
Budgethoheit des Nationalrates (wie viel Geld die Vollziehung wofür ausgeben darf)
Bundesregierung hat Nationalrat jährlich einen Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes vorzulegen, welches für die vier folgenden Finanzjahre die Obergrenzen der Mittelverwendung festlegt (Art 51 B-VG)
Was ist der Nationalrat?
Grundsätze geregelt in Art 24 ff B-VG
Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR)
Nationalrats-Wahlordnung 1992, zB § 1 NRWO legt fest, dass der NR aus 183 Mitgliedern besteht
Verfassungsrecht im materiellen Sinn, da nur einfache Gesetze
Funktionsperiode der Parlamente zeitlich beschränkt
gem Art 27 Abs 1 B-VG fünf Jahre
vorzeitige Beendigung aus drei Gründen möglich
Beschluss des NR, Art 29 Abs 2 B-VG
Bundespräsident, Art 29 Abs 1 B-VG
fehlgeschlagener Versuch der Absetzung des Bundespräsidenten, Art 60 Abs 6 B-VG
allgemeines Wahlrecht – aktives und passives Wahlrecht
gleiches Wahlrecht – jede Stimme zählt gleich viel
unmittelbares Wahlrecht – Abgeordneten werden direkt durch die Wähler gewählt
persönliches Wahlrecht – keine Stellvertreter
geheimes Wahlrecht
Verhältniswahlrecht – Art 26 Abs 2 B-VG
freies Wahlrecht – kein Zwang
Was ist der Bundesrat? Was ist die Bundesversammlung?
Ausübung der Bundesgesetzgebung gemeinsam mit NR
Vertretung der Länderinteressen
setzt sich aus Vertretern der Länder zusammen, die durch die Landtage gewählt werden
nach jeder Landtagswahl neu gewählt
Mitglieder variieren nach Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer und werden nach jeder Volkszählung neu festgesetzt (Art 34 Abs 1 und 3 B-VG)
jedes Land muss durch mind. drei Mitglieder vertreten sein
Art 38 B-VG
gemeinsame Sitzung von Nationalrat und Bundesrat in außergewöhnlichen Fällen
Angelobung des Bundespräsidenten (Art 38 B-VG)
Anordnung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten (Art 60 Abs 6 B-VG)
Entscheidung über staatsrechtliche Anklage gegen den Bundespräsidenten beim VfGH (Art 68 B-VG)
Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Bundespräsidenten (Art 63 B-VG)
Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (Art 38 B-VG)
Was sind die Landtage?
Gesetzgebungsorgane der Länder
Mitglieder nach den Wahlrechtsgrundsätzen gewählt
wahlberechtigt sind die Landesbürger
Mitwirkung an der Vollziehung
Wahl der Landesregierung (Art 101 B-VG)
Budgethoheit der Länder
staatsrechtliche Anklage gegen Mitglieder einer Landesregierung vor dem VfGH (Art 142 Abs 2 lit d B-VG)
kann vom BP auf Antrag der Bundesregierung aufgelöst werden
Wie ist die besondere Rechtsstellung der Mitglieder der Parlamente?
bei Ausübung ihres Berufs an keinen Auftrag gebunden (Art 56 B-VG)
Abgeordneten sollen bei Tätigkeit im Interesse des Gesamtwohles entscheiden und nicht nur einzelne Parteien vertreten
allerdings in der Praxis durch Vorgaben der politischen Partei und parlamentarische Klubs geprägt („Klubzwang“) à aber keine rechtl. Verpflichtung
berufliche/außerberufliche Immunität
in anderen Fällen unterliegt das Mitglied wie jeder andere auch behördliche Verfolgung bzw zivilrechtlichen Sanktionen
beruflich
Abstimmungsverhalten sowie mündliche/schriftliche Äußerungen im Parlament à Art 57 Abs 1 B-VG
dürfen wegen Abstimmungsverhalten niemals verantwortlich gemacht werden
wegen mündlichen/schriftlichen Äußerungen nur vom Parlament selbst à „Ruf zur Sache“, „Ruf zur Ordnung“ oder Entzug des Wortes
außerberuflich
schützt nur vor Strafverfolgung, nicht vor zivilrechtlichen Sanktionen
jede strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Parlaments zulässig, außer:
wenn Mitglied auf frischer Tat ertappt wird
sonstige behördliche Verfolgungshandlungen, wenn strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit steht
Mitglieder der Parlamente dürfen nicht auch zusätzlich bestimmte andere öffentliche Funktionen oder wirtschaftl. Tätigkeiten ausüben (Art 59 B-VG)
ein Mitglied des NR kann somit nicht gleichzeitig auch ein Mitglied des Bundesrates und des Europäischen Parlaments sein
auch nicht Bundespräsident (Art 61 Abs 1 B-VG), Präsident des Rechnungshofes (Art 122 Abs 5 B-VG)
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz auf Grundlage des Art 19 Abs 2 B-VG
Zuletzt geändertvor 15 Tagen