Vorraussetzung der Eheschließung
Ehefähigkeit, § 1304 BGB (= Geschäftsfähigkeit)
Ehemündigkeit
Grundsätzlich ab Volljährigkeit („Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“)
Bis 2017: Ausnahmegenehmigung durch Familiengericht, wenn eine Partner*in mindestens 16 Jahre alt ist, § 1303 BGB
Kein Eheverbot
Bestehende Ehe oder (eingetragene) Lebenspartnerschaft, § 1306 BGB
Verwandtschaft, § 1307 BGB (gerade Linie und Geschwister, auch bei Adoption)
Ehe für alle: Geschlechtsgleichheit, Geschlechtsverschiedenheit, Intersexualität, Transsexualität
Ehemündigkeit- Neufassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sieht nun vor, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland automatisch als unwirksam gilt, wenn einer der Partner noch keine 16 Jahre alt war
BVerfG 29.3.2023: Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist zwar mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG prägenden Prinzipien vereinbar. Er schränke jedoch „wegen fehlender Folgeregelungen und unzureichender Möglichkeiten, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit inländisch wirksam fortzuführen, die Ehefreiheit unangemessen ein“
Es müssen daher die Regelungen nachgebessert werden
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer*innen
Abs. 1 Satz 1: „Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht.“
Abs. 2 Satz 1: „Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.“
Zweck: Ehen vermeiden, die nach dem Heimatrecht eines Eheschließenden unwirksam sind und deswegen nicht anerkannt werden
Wann ist keine Ehefähigkeitszeugnis erforderlich
Deutsche Staatsangehörige
Geflüchtete, Asylberechtigte
Staatenlose
Gleichgeschlechtliche Paare
Grund: Eheschließung unterliegt dann deutschem Recht
Zustandekommen der Ehe
Beiderseitige Erklärung des Eheschließungswillens
Persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit, § 1311 BGB
Auch bei „Umwandlung“ Lebenspartnerschaft in Ehe
Trauzeugen nicht erforderlich!
Vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin
Grundsatz der Zivilehe, § 1310 BGB (seit 1875: „Preußischer Kulturkampf“)
Dreifacher Zweck:
Erfüllung gesetzlicher Mindestvoraussetzungen
Rechtsverhältnisse offenkundig und jederzeit leicht und zuverlässig feststellbar
Eheschließenden die Bedeutung ihrer Erklärungen bewusst
Verbot der kirchlichen Voraustrauung (§ 67 StG aF) gilt seit dem 1.1.2009 nicht mehr!
Aber: In keinem Fall kommt allein durch eine kirchliche Trauung eine Ehe iSd staatlichen Rechts zustande
Trauung Ablauf
Standesbeamter befragt Eheschließende ob sie das wollen - bei ja aussprechen, dass sie gesetzmäßig verbundene Eheleute sind
Eheschließung kann vor einem oder zwei Zeugen erfolgen, wenn Eheschließenden dies wünschen
Nichtige ehe
Mitwirkung des Standesbeamten fehlt oder Wille eines Eheschließenden wurde nicht bekundet
Aufhebbare Ehe
Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung, Eheverbote, Geschäftsunfähig missachtet
Eheliche Lebensgemeinschaft
„Generalklausel“ = ausfüllungsbedürftiger Wertmaßstab
Grundsätzlich „auf Lebenszeit“
Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft
Achtung der Persönlichkeit und des Persönlichkeitsrechts
Das Recht und die Pflicht, einvernehmliche Regelungen gemeinschaftlicher Angelegenheiten herbeizuführen
Das Recht und die Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme
Das Recht und die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft
Das Prinzip der Einehe und die aus diesem folgenden Rechte und Pflichten zur ehelichenTreue
Gegenseitige Verantwortung
Rollenaufteilung, § 1356 BGB: alle denkbaren Modelle möglich im Einvernehmen der Eheleute
Reform des Namenrechts 2024
Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Geschlechtsangepasste Familiennamen
Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption
Geschäft zur Deckung des Lebensbedarf
Partner haftet für den anderen mit wenn er Rechnungen für den Lebensunterhalt nicht bezahlen kann
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (früher „Schlüsselgewalt“)
Bei Grundbedürfnissen (+), Energielieferung, Kleidung
Angemessenheit richtet sich nach „Außenauftritt“
Maßstab: welche Geschäfte können in Partnerschaften üblicherweise ohne Absprachen erfolgen?
Ärztliche Behandlung?
Unaufschiebbar, medizinisch notwendig? (+)
Trennung, Scheidung Historische Entwicklung
Ehescheidungsrecht geprägt von gesellschaftlichen Entwicklungen
Maßgeblicher Einfluss: traditionelle/kirchliche Vorstellungen
Germanisches und römisches Recht
Liberale Vorstellungen von Ehe/Scheidung = Vertrag zwischen Familien
Kanonisches/katholisches Recht
Grundsatz der Unauflösbarkeit der Ehe (= Sakrament)
Möglich: „Trennung von Tisch und Bett“
Reformation und Aufklärung
Protestantismus sieht Ehe nicht als Sakrament
Preußisches Allgemeines Landrecht (1794): Scheidung wegen Ehebruchs oder gleich schwerer Verfehlungen möglich
Historische Entwicklung 2
Einführung Bürgerliches Gesetzbuch (1900)
Ehe zwar grundsätzlich unauflöslich
Scheidung aus „absoluten“ Scheidungsgründen möglich
Ehebruch, widernatürliche Unzucht, Lebensnachstellung, bösliches Verlassen, Geisteskrankheit
Feststellung der „Schuld“ = Verlust des Erziehungsrechts für die Kinder
Einer muss immer die Schuld bekommen
Ehegesetz (1938)
Weitere Scheidungsgründe
Verweigerung der Fortpflanzung
Unfruchtbarkeit
Faschistische Rassenidiologie
Wurde nach Ende des 2. Weltkrieges wieder gelöscht
Historische Entwicklung
Eherechtsreform
Aufgabe des „Schuldprinzips“
Neu: Zerrüttungsprinzip
Grundsatz lebenslanger Ehe nach wie vor
Scheidung bei „Scheitern der Ehe“, § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1Satz 2 BGB
Vermutungen des „Scheiterns“
1 Jahr Trennung bei gemeinsamem Antrag, § 1566 Abs. 1
3 Jahre Trennung bei nur einseitigem Antrag, § 1566 Abs. 2
Scheidung bei unterjähriger Trennung im Falle „unzumutbarer Härte“
Sofortige Scheidung bei unzumutbarer Härte
Strenge Anforderungen
Es muss sich auch Ausnahmesituationen handeln
Entscheidendes Kriterium -> ist das scheidungsjahr abzuwarten zumutbar?
Scheidung nach 1-jähriger Trennung
Regelfall
Sog. Konventionalscheidung
Trennungszeit (§ 1567)
Häusliche Gemeinschaft besteht nicht mehr
Trennung innerhalb einer Wohnung möglich, wenn klare Grenzen bestehen
Scheidung nach 3-jähriger Trennungszeit
Unwiderlegliche Vermutung
Scheidung auch gegen den Willen des/der anderen
Trennungs- und Scheidungsfolgen
Elterliche Sorge
Umgang
Kindesunterhalt
Trennungs – und Ehegattenunterhalt
Vermögensverteilung (Zugewinnausgleich)
Verteilung des Hausrates
Aufteilung der Ehewohnung
Versorgungsausgleich
Güterstände
Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft), §§ 1363-1390 BGB
Jeder Ehegatte behält die ihm gehörenden Gegenstände in seinem Alleineigentum
Erst bei Auflösung der Ehe kommt es zum Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich)
Partner*in mit dem geringeren Zugewinn hat Ausgleichsanspruch gegen dem/der anderen (Hälfte des vom anderen erzielten Überschusses)+
Zugewinn = Ertrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt
Gütertrennung
Vermögen bleiben getrennt, bei Auflösung der Ehe findet kein Ausgleich statt
Gütergemeinschaft
Vermögen wachsen zum gemeinschaftlichem Gut zusammen
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