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von ismail B.

Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen dem Unternehmen zuzuord-

nen?

Man unterscheidet drei Grundszenarien:

1. Eindeutige Verwendung

  • Zuordnungsgebot: Wird die Leistung zu 100 % unternehmerisch genutzt (z. B. Rohstoffe für die Produktion), muss sie dem Unternehmen zugeordnet werden. Voller Vorsteuerabzug.

  • Zuordnungsverbot: Wird die Leistung zu 100 % privat/nichtunternehmerisch genutzt (z. B. der private Wocheneinkauf), darf sie nicht zugeordnet werden. Kein Vorsteuerabzug.

2. Gemischte Nutzung (Die Fallunterscheidung)

Bei Leistungen, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, kommt es auf die Art der Leistung an:

A. Vertretbare Sachen & Sonstige Leistungen

Hierunter fallen Dinge, die sich aufteilen lassen (z. B. Benzin, Büromaterial) oder Dienstleistungen (z. B. Telefonvertrag).

  • Aufteilungsgebot: Die Vorsteuer wird strikt nach dem Nutzungsanteil aufgeteilt.

  • Beispiel: Telefonrechnung 100 €. 60 % geschäftlich, 40 % privat. Vorsteuerabzug nur aus 60 €.

B. Einheitliche Gegenstände (z. B. PKW, Laptop)

Ein Gegenstand, der als Ganzes existiert, aber gemischt genutzt wird.

  • Zuordnungswahlrecht: Der Unternehmer kann wählen:

    1. Vollständige Zuordnung: 100 % Vorsteuerabzug (die private Nutzung wird dann als "unentgeltliche Wertabgabe" versteuert).

    2. Teilweise Zuordnung: Vorsteuerabzug nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung (mind. 10 %).

    3. Keine Zuordnung: Gar kein Vorsteuerabzug (Behandlung als Privatvermögen).

3. Wichtige Grenzen und Voraussetzungen

Damit ein Wahlrecht überhaupt besteht, müssen zwei Hürden genommen werden:

  1. Die 10 %-Hürde (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG): Ein Gegenstand muss zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Liegt die Nutzung darunter (z. B. nur 5 %), greift ein Zuordnungsverbot. Der Gegenstand bleibt zwingend Privatvermögen.

  2. Dokumentationspflicht: Die Zuordnungsentscheidung muss rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber dokumentiert werden. Die Frist hierfür ist in der Regel die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung des entsprechenden Jahres (meist der 31. Juli des Folgejahres).


Wie werden Reiseleistungen besteuert?

Die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG ist eine Sonderregelung, die den Verwaltungsaufwand für Reiseveranstalter vereinfachen soll.

1. Wann liegt eine Reiseleistung vor?

Damit die Sonderregelung greift, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Eigener Name: Der Unternehmer tritt dem Reisenden gegenüber im eigenen Namen auf (nicht als reiner Vermittler).

  • Reisevorleistungen: Der Unternehmer kauft Leistungen von Dritten ein (z. B. Hotelübernachtungen, Busfahrten von anderen Unternehmen).

  • Leistungsbündel: Es muss ein Paket aus mindestens zwei Leistungen sein (z. B. Transport + Unterkunft). Eine reine Busfahrt ohne weitere Leistung ist keine Reiseleistung im Sinne dieser Vorschrift.

2. Der Ort der Leistung

Die gesamte Reise wird als eine einheitliche sonstige Leistung behandelt. Der Ort der Leistung ist immer dort, wo der Reiseveranstalter seinen Sitz hat. Es ist also egal, wohin die Reise geht – die Versteuerung erfolgt am Sitz des Unternehmers.

3. Die Bemessungsgrundlage: Margenbesteuerung

Anstatt den gesamten Reisepreis zu versteuern, wird nur die Marge (der Gewinnaufschlag) besteuert:

  • Berechnung: Verkaufspreis an den Kunden minus Kosten für die eingekauften Reisevorleistungen = Bruttomarge.

  • Aus dieser Bruttomarge wird die Umsatzsteuer (in der Regel 19 %) herausgerechnet.

  • Vorsteuer: Der Veranstalter darf die Vorsteuer aus den eingekauften Reisevorleistungen (z. B. die Hotelrechnung) nicht abziehen.§ 25 Abs. 4 UStG

4. Besonderheiten

  • Drittlandsreisen: Wenn Vorleistungen im Nicht-EU-Ausland (Drittland) erbracht werden, ist die Marge insoweit steuerfrei.

  • Zielortregelung: Bei Flügen ins Drittland kann vereinfacht der Zielort des Hinflugs entscheiden, ob die gesamte Beförderung als steuerfrei gilt.

  • Einzel- vs. Gruppenmarge: Normalerweise wird jede Reise einzeln berechnet. Veranstalter können aber wählen, die Margen mehrerer Reisen zusammenzufassen (Gruppenmargenbesteuerung), um Verluste bei einer Reise mit Gewinnen einer anderen zu verrechnen.


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ismail B.

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