Prüfung Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich
Existiert kein qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan?
Befindet sich der geplante Standort in einem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil, ggf. im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4?
Ist ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3) vorhanden, und wenn ja,
hält das Vorhaben dessen Festsetzungen ein?
Fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)?
Kommt ggf. eine Abweichung nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht
(§ 34 Abs. 3 a)?
Vermeidet das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 - bei Einzelhandelsprojekten)?
Sind die Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 2 (Wahrung gesunder Wohnverhältnisse / keine Ortsbildbeeinträchtigung gewahrt?
Ist die Erschließung gesichert (§ 34 Abs. 1 S. 1 letzter Hs.)?
Ist das gemeindliche Einvernehmen erteilt?
Wann ist ein Vorhaben nach § 34 I BauGB zulässig?
Ein Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (d.h. nicht im Außenbereich) befindet, nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist und die Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 2 gewahrt sind.Liegt ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 vor, muss das Vorhaben dessen Festsetzungen einhalten und im Übrigen § 34 entsprechen. Fehlt es z.B. an einer (Mindest-)Festsetzung zur Art der Nutzung, bestimmt sich seine Zulässigkeit insoweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1, ggf. i.V.m. Abs. 2.
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