Welche Rechtsbehelfe gibt es im Klauselverfahren?
Klauselverfahren ist vorgeschaltet und nicht Teil des ZV-Verfahren -> allgemeines Beschwerdeverfahren anwendbar
Wenn der Gläubiger auf Klauselerteilung klagt, kommt es darauf an, wer die Klausel erlassen soll (formell)
Einfache Klausel § 724
Urkundsbeamter § 724 II
Erinnerung § 573 I
Qualifizierte Klausel §§ 726 ff.
Rechtspfleger § 20 I Nr.12 RPflG
Sofortige Beschwerde § 11 I RPflG; § 567 I Nr.2 ZPO
Notarielle Klausel § 794 I Nr. 5
Notar § 797 I Nr.2a
§ 54 BeurkG
Wenn der Gläubiger eine materielle VSS der qualifizierten Klausel beweisen will: § 731 ZPO
Schuldner:
Formell: Erinnerung § 732
Materielle Einwendungen gegen VSS der qualifizierten Klausel: § 768
Rechtsbehelf bei formellen oder materiellen Fehlern, die die Wirksamkeit des Titels betreffen
Titelgegenklage § 767 analog
Rechtsbehelfe gegen formelle Fehler der ZVS
Unterscheidung danach wer die Vollstreckung durchführt:
Erinnerung § 766 -> bei Maßnahmen (des GV)
Sofortige Beschwerde §§ 793, 567 -> Entscheidungen (gerichtliche)
Grundbuchbeschwerde § 71 GBO -> Schuldner gg. Eintragung des GBA einer Zwangshypothek
Rechtsbehelfe bei materiellen Einwenden gegen die ZVS
Vollstreckungsabwehrklage § 767 -> Schuldner mit materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
Drittwiderspruchsklage § 771 -> Dritter gegen konkrete ZV-Maßnahme, wenn er ein Interventionsrecht hat
Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 805 -> Dritter auf Befriedigung aus dem Erlös
Schadensersatz § 826 BGB -> vorsätzliche sittenwidrige Vollstreckung -> normale Leistungsklage
Tenor Erinnerung gem. § 573 ZPO (Gläubiger will Erteilung der Klausel):
Erinnerung ist unzulässig: Verwerfung
Erinnerung ist unbegründet: Zurückweisung
Erinnerung ist zulässig u. begründet: Auf die Erinnerung des … vom … wird die Entscheidung des Urkundsbeamten des AG … vom … aufgehoben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird angewiesen, die vom … beantragte Klausel zu erteilten.
Tenor § 731
„Die Vollstreckungsklausel zum [ genau bezeichneten Titel] ist für [oder gegen] den Kläger [oder Beklagten] zu erteilen.“
T/P § 731/3
Tenor § 732
„Die Erinnerung wird zurückgewiesen“
“Die vom [Gericht] am [Datum] gegen den Erinnerungsführer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum [genau bezeichneten Titel] und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.“
Tenor § 768
zulässig u. begründet: „Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus der [genau nach Gericht, Urteil u. Datum bezeichneten]vollstreckbaren Ausfertigung wird für unzulässig erklärt.“
unzulässig o. unbegründet: „Die Klage wird abgewiesen.“
§ 732 <-> § 768
§ 732 ZPO
§ 768 ZPO
Gilt für alle Klauseln
Nur formelle Prüfung, v.a.
Klauselverfahrensfehler
Wirksamer Titel?
§§ 726 ff. ZPO ->Urkundennachweis korrekt
Gilt nur für qualifizierte Klauseln
Nur Prüfung der §§ 726 ff. ZPO-Voraussetzungen
Alle Beweismittel zulässig
Schema Zwangsvollstreckungserinnerung § 766 ZPO:
Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO: Schema
A. Zulässigkeit
Statthaftigkeit:
Schuldner
Gläubiger
Dritter
Rügt Art u. Weise der ZVS § 766 I ZPO
Wenn GV Antrag nicht oder nicht antragsgemäß ausführt § 766 II ZPO
Rügt Art und Weise der ZVS § 766 I ZPO
->Statthaft, sobald sie sich gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme richtet
Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle §§ 569 II, III ZPO analog
Frist: keine (!)
Verfahrensvoraussetzungen
Rechtsschutzbedürfnis: wenn ZV-Maßnahme begonnen wurde und noch nicht beendet ist oder wenn grundrechtsrelevante Maßnahme (z.B. Räumung) unmittelbar bevorsteht oder wenn Vollstreckungsmaßnahme noch fortwirkt
Erinnerungsbefugnis: Ist der, der durch die Maßnahme möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist
Durch jede gegen ihn gerichtete ZVS-Maßnahme[4]
Wenn Antrag nicht, nicht antragsgemäß oder verzögert durchgeführt wurde
Muss sich auf Verfahrensvorschrift berufen, die drittschützend ist
-> Ob sie tatsächlich drittschützend ist, ist eher in der Begründetheit zu prüfen
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Sachlich: AG § 764 I
Örtlich: AG am Ort der Vollstreckungshandlung § 764 II (A: § 828 II)
Funktionell: Richter § 20 Nr.17 a.E. RPflG
Ausschließlich § 802 ZPO
B. Begründetheit = hängt davon ab, wer Beschwerdeführer ist
ZVS ist aus irgendeinem Grund unzulässig; verletze Vorschriften müssen dem Schutz des Schuldners dienen
GV muss die beantragte Vollstreckung durchführen – ZVS ist zulässig und es wird keine Verfahrensvorschrift verletzt
Es ist eine drittschützende Verfahrensvorschrift verletzt worden
(1) Allg. Verfahrens-voraussetzungen
(2) Allg. VSS der ZVS
(3) Besondere ZVS-VSS
(4) Vollstreckungs-hindernisse
(5) Richtige Vermögensmasse
(6) Zu beachtende Verfahrensvorschriften
Zu beachtende Verfahrensvorschriften
Bsp: §§ 8809, 811 I ZPO, evidentes Dritteigentum; andere Gläubiger bei § 804 III ZPO
Schuldner kann Umfang der Prüfung durch Antrag begrenzen – Prüfungsumfang ist dann entsprechend reduziert
Entscheidung soll sich auf konkreten Mangel berufen
Beschluss über die Erinnerung gem. §§ 766, 764 III ZPO
vgl. K/N Nr.6
(P): Stellungnahme des GV
= GV ist keine Partei und kann daher keinen Parteivortrag bringen
Unbestritten -> unstreitige Tatsache
Bestritten -> streitiger Parteivortrag (von der Partei die bestritten hat)
Förmlich zuzustellen § 339 III
RM: Sofortige Beschwerde § 793
Tenor § 766
Erinnerung bleibt erfolglos: Die Erinnerung ist zurückzuweisen
Erinnerung des Gläubbigers ist begründet: Auf die Erinnerung des Gläubigers hin wird der GV angewiesen, die Pfändung der XY nicht mit der Begründung zu verweigern ..
-> Gericht kann idR nicht in vollem Umfang ZV prüfen
Erinnerung des Schuldners ist begründet: Auf die Erinnerung des Schuldners hin wird die vom GV am … durchgeführte ZV insoweit für unzulässig erklärt, als der GV …”
Welcher Schritt ist der sofortigen Beschwerde vorgeschalten?
Abhilfeentscheidung § 572 I 1 ZPO durch das gleiche Gericht
Hält Beschwerde für begründet -> Abhilfe (+) -> beschwerter Gegner kann sofortige Beschwerde einreichen
Hält Beschwerde für unzulässig/unbegründet -> Abhilfe (+) -> Beschwerde wird dem Beschwerdegericht vorgelegt § 572 I 1 HS.1 ZPO
Schema sofortige Beschwerde gem. §§ 793, 567 I Nr.1 ZPO
Statthaftigkeit -> gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder des Prozessgerichts (§§ 887, 888, 890)
Form § 569 I 1, II, III ZPO
Frist § 569 I 1, 2 ZPO: Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung an Beschwerdeführer
Rechtsschutzbedürfnis: Wenn ZV begonnen hat und noch andauert und ausnahmsweise auch nach Beendigung der ZV-Maßnahme, wenn schwerer Grundrechtseingriff in Rede steht
Zuständigkeit:
Gegen Entscheidungen des AG -> LG § 72 GVG
Gegen Entscheidungen des LG -> OLG § 119 I Nr.2 GVG
denkbar bei §§ 887, 888, 890
B. Begründetheit: Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Tenor §§ 793, 567 I Nr.1 ZPO:
Erfolglose sofortige Beschwerde
Erfolgreiche sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde des … gegen den Beschluss des AG … vom …, Az:…, wird verworfen(unzulässig) /zurückgewiesen(unbegründet)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt …
Der Beschluss des … vom …, Az:…, wird aufgehoben.
Die am … vom Gerichtsvollzieher … durchgeführte Zwangsvollstreckung in … wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt …
Die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO: Schema
Zulässigkeit
Statthaftigkeit: materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Titel festgestellten Anspruch
Zuständiges Gericht: Prozessgericht des ersten Rechtszugs § 767 I ZPO
(A): Notarielle Urkunden § 794 Nr.5 -> § 797 V
(A): Vollstreckungsbescheide § 794 Nr.4 -> § 796 III
Ausschließliche Zuständigkeit § 802
Rechtsschutzbedürfnis: Sobald Vollstreckung droht, d.h. sobald der Titel vorliegt – wenn ZV als Ganzes beendet ist, d.h. mit Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner
Begründetheit
Passivlegitimation des Beklagten: grds. der Titelgläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolgern (bereits, wenn Titel umgeschrieben werden kann)
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
Keine Präklusion §§ 767 II , III ZPO
Welche materiell-rechtlichen Einwendungen gibt es gegen den Anspruch?
Erfüllung und Erfüllungssurrogate (§§ 362, 389, 397 I, II BGB)
Verlust der Sachlegitimation des Gläubigers, v.a. wegen Abtretung (§ 398 BGB) oder Pfändung (§ 829 I 2 ZPO)
Verjährung (§ 214 I BGB)
Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB)
Tenor: Zwangsvollstreckung aus ... zulässig, aber nur Zug-um-Zug gegen ...
Die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO: Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus … vom … wird für unzulässig erklärt.“
Gestaltungsurteil - es wäre daher falsch festzustellen - falscher Antrag eines RA muss ausgelegt/ umgedeutet werden
Kosten §§ 91 ff. ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 ff. ZPO
Verstoß gegen einen Vollstreckungsvertrag
T/P § 766/24 ff.
Prozessvertrag mit unmittelbarer vollstreckungsrechtlicher Wirkung
BGH: § 767 (Lit: § 766)
Die Gestaltungsklage sui generis nach § 767 ZPO analog:
Statthaft bei Einwendungen gegen den Titel selbst
Materielle oder formelle Einwendungen gegen den Titel
Analogievoraussetzungen: Lücke + vergleichbare Interessenlage T/P § 767/8a
Die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO: Schema
Zulässigkeit:
Statthaftigkeit: Wenn sich ein Dritter auf Grund vermeintlich ihm zustehender materiell-rechtlicher Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen wehrt
Örtlich: Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird §§ 771 I, 802 ZPO
Sachlich: grundsätzlich nach Streitwert §§ 23 Nr.1, 71 I GVG iVm. § 6 ZPO -> keine ausschließliche Zuständigkeit
Rechtsschutzbedürfnis: Ab Beginn der ZV in den betreffenden Gegenstand, bis zum Ende dieser ZV
-> Unschädlich ist, dass die Pfändung nichtig ist, denn der Dritte muss den Rechtsschein beseitigen können
Kläger steht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ zu
= Wenn Recht des Dritten bewirkt, dass Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört
Die Berufung auf dieses Recht ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen
z.B. Dritter haftet selbst gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger (dolo agit-Gedanke § 242 BGB) – Gesellschafter, Bürge, Gesamtschuldner, Erbe (§§1922, 1967 BGB)
Verhältnis der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zur Erinnerung gem. § 766 ZPO:
Können nebeneinander geltend gemacht werden
„Ich bin Eigentümer“ -> § 771 ZPO zum Prozessgericht
„Verstoß gegen § 809“ -> § 766 ZPO zum Vollstreckungsgericht
Tenor der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO:
Die vom Beklagtem am … durch den Gerichtsvollzieher … aus dem Urteil des … vom …, Az: …, betriebene Zwangsvollstreckung in das … wird für unzulässig erklärt.
Kosten
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Exkurs: Grundzüge der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
Schutz bei „Verschiebung“ von Vermögen
Zugriffsmöglichkeiten sollen wiederhergestellt werden
VSS:
Allgemeine § 2 AnfG
Vollstreckbarer Schuldtitel
Titulierte Forderung fällig
Keine vollständige Befriedigung durch Vollstreckung in das Schuldnervermögen
Anfechtbare Rechtshandlung § 1 I, II AnfG
Objektive Gläubigerbenachteiligung § 1 AnfG
Anfechtungstatbestand §§ 3 – 6 AnfG
RF: Zugriff auf schuldnerfremdes Vermögen § 11 AnfG
Geltendmachung: durch Klage § 13 AnfG oder durch Einrede § 9 AnfG
Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 805 ZPO: Schema
Statthaftigkeit: Nur bei Pfändung körperlicher Sachen wegen Geldforderung (Systematik)
Zuständigkeit
Örtlich: Gericht, in dessen Bezirk gepfändet wurde §§ 805 II, 764 II ZPO (= ausschließlich)
Sachlich: allgemeine Vorschriften §§ 23 Nr.1, 71 II GVG (= streitig ob ausschließlich)
Rechtsschutzbedürfnis: Ab Pfändung bis Auszahlung
Pfand- und Vorzugsrecht iSd. § 805 I ZPO = die in §§ 50, 51 InsO aufgeführten Rechte
Besserer Rang = grds. gilt das Prioritätsprinzip
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