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Staatsorga Sachverhaltswürdigung/ Definitionen

DL
von Denise L.

Meinungsstreit Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Umstritten ist jedoch, ob dem Bundespräsidenten neben dem formellen auch ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich eines Gesetzes zusteht.


Nach einer vertretenen Auffassung besteht ein solches materielles Prüfungsrecht nicht. Folgt man dieser Ansicht, wäre der Bundespräsident im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu überprüfen. Er wäre daher zur Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes verpflichtet. Das Unterlassen der Ausfertigung wäre folglich verfassungswidrig, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund begründet wäre.


Nach anderer Auffassung steht dem Bundespräsidenten hingegen ein materielles Prüfungsrecht zu. Teilweise wird dieses Prüfungsrecht allerdings dahingehend eingeschränkt, dass es sich lediglich auf evident verfassungswidrige Gesetze erstreckt. Folgt man dieser Auffassung,wäre das Unterlassen des Bundespräsidenten jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn das Gesetz evident materiell verfassungswidrig ist.


Die dargestellten Auffassungen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass ein Streitentscheid erforderlich ist.


Für die erste Ansicht spricht,

  • dass nur das Bundesverfassungsgericht dazu berufen ist ein Gesetz auf materielle Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

  • Weiterhin spricht dafür, dass der Bundespräsident systematisch am Ende des Gesetzgebungsverfahrens steht, in einem Abschnitt, der Zuständigkeit, Verfahren und Form regelt und keine materiellen Bezüge aufweist. Ihm sollte deswegen auch nur eine Funktion auf gleicher Ebene nachkommen.

  • Außerdem spricht dafür, dass er In Kombination mit der schwachen, beinahe ausschließlich repräsentativen Stellung keine derart mächtige Befugnis innehaben darf. Eine solche Kompetenz würde die Macht von Bundestag und Bundesrat in sich vereinen, was dem Grundgesetz als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus widerspreche.


Für die andere Ansicht spricht,

  • dass es schon gegen seinen Amtseid verstoßen würde ein Gesetz auszufertigen was materiell verfassungswidrig ist. Um seinem Amtseid gerecht zu werden, müsste der Bundespräsident also ein materielles Prüfrecht haben.

  • Auch der Wortlaut aus Art. 82 Abs. 1 1 GG „nach diesen Vorschriften“ könnte dafür sprechen, weil damit nicht ausgeschlossen ist, dass neben formellen auch materielle Vorschriften gemeint sind.

  • Hinzukäme, dass der Bundespräsident bei evidenter Unvereinbarkeit mit der Verfassung nicht gezwungen sein darf das Gesetz auszufertigen, da er an die Verfassung und seine Grundrechte gebunden ist vgl. Art. 1 III GG.

Der zweiten Ansicht mit der Beschränkung gemäß der Evidenztheorie ist zu folgen, da sie sowohl die verfassungsrechtliche Bindung des Bundespräsidenten als auch dessen verfassungsrechtlich bewusst zurückhaltende Stellung angemessen berücksichtigt.


Dem Bundespräsident steht demnach in evidenten Fällen ein materielles Prüfrecht zu, sodass ihn keine Pflicht zur Ausfertigung des Gesetzes treffen würde.


Es ist ferner zu prüfen, ob es sich bei dem …….. um einen evidenten Verfassungsverstoß handelt.




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Denise L.

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