Grundgesetz Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Grundgesetz Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Grundgesetz Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes, auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung […] Vorgenommen werden.
Grundgesetz Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Grundgesetz Artikel 34
Verantwortung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Grundgesetz Artikel 35
(1) alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) […] Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtung anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und und der Streitkräfte anfordern.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §1
§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
a) Die Berufsfeuerwehr,
b) Die Freiwilligen Feuerwehren,
c) Die Werkfeuerwehren, soweit sie behördlich, anerkannt oder auf behördliche Anordnung aufgestellt worden sind.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §3
§3 aufgaben der Feuerwehren
(1) Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere
Die Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahr für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder erhebliche Sachwerte,
Die Bekämpfung von Schadenfeuer,
Der Rettungsdienst,
Die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen,
Die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfälle sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall Und
Der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- Und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Buchstaben A bis D.
(2) Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der technischen Hilfeleistung (Abs. 1 Buchstaben A und D) nimmt die Berufsfeuerwehr nur wahr, soweit hierfür keine andere Behörde zuständig ist.
(3) Die freiwilligen Feuerwehren und die Werk Feuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. Den Freiwilligen Feuerwehr O liegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im Katastrophenschutz mit.
(4) Andere Aufgaben dürfen die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehr nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1-3 nicht beeinträchtigt wird.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §4
§4 Einsatzleitung
(1) Werden bei einem Einsatz außer der Berufsfeuerwehr auch andere Feuerwehren tätig, unterstehen sie dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.
(2) Beim gemeinsamen Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr steht die technische Einsatzleitung dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zu, soweit der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in allen übrigen fällen dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr.
Einsatzleiter ist, wer
Durch seinen Vorgesetzten in einer Führungsfunktion eingesetzt wird
In dieser Funktion zur Einsatzdurchführung beauftragt ist und
Bei der Einsatzdurchführung keiner übergeordneten Führungsebene unterstellt ist
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §21
§21 Einsätze der Werkfeuerwehr außerhalb ihrer Betriebe
(1) Werkfeuerwehren Sind, […], Auf Aufforderung der zuständigen Behörde verpflichtet, bei öffentlichen Notständen, außerhalb ihrer Betriebe oder Einrichtungen Hilfe, insbesondere Löschhilfe, zu leisten, so weit der abwehrende Brandschutz ihrer Betriebe oder Einrichtungen gesichert ist.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §25
§25 Platzverweisung
(1) Personen, die an den Maßnahmen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr oder Hilfeleistung nicht beteiligt sind, haben sich so zu verhalten, dass sie den Einsatz nicht behindern.
(2) die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswege verweisen oder ihr vorübergehend das betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden.
Die Platzverweis kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, der allein oder gemeinsam mit anderen Personen, den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern. Die Person können verpflichtet werden, die von Ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen.
SOG §3
§3 Aufgaben
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßen Ermessen, die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unersetzbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) Die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
a) Die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit denen ihr ob liegenden Aufgaben.
SOG §4
§4 Verhältnismäßigkeit
(1) Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein. Sie ist auch auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermeidet oder vorübergehend abwehrt. Sie darf gegen die selbe Person wiederholt werden.
(2) Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Bleibt eine Maßnahme wirkungslos, so darf in den Grenzen der Absätze 1 bis 3 eine stärker belastende Maßnahme getroffen werden.
(3) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
SOG §7
§7 Unmittelbare Ausführung
(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbare vollständige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
(2) Soweit den Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Verwaltungsbehörden können die Kosten der unmittelbar Ausführung durch Verwaltungsakt […] erstattet verlangen.
SOG §10
§10 Maßnahmen gegen Dritte
(1) Gegen […] Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt […] beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) […] Dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
SOG §12a
§12a Platzverweisung
Einer Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen, oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
SOG §16
§16 Betreten und durchsuchen von Wohnungen
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden:
Zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
Zur Abwehr einer Lebensgefahr für einzelne Personen
Wenn auf andere Weise eine unmittelbare, bevorstehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt, oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
Wenn von der Wohnung eine Emission ausgeht, die nach Art Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führt.
Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutenden Wert. (Ab 1000€)
SOG §18
§18 Formen des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
ZSKG §11
§11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, war.
Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. (z.B. KAT HLF der FF)
ZSKG §12
§12 Grundsatz der Katastrophenschutzhilfe
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
ZSKG §14
§14 Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe […] dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese.
HMBKATSG §1
§1 Umfang des Katastrophenschutzes
(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrerer Behörden erforderlich sind, es sei denn, dass die Störung oder Gefährdung durch selbständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden […] wirksam beseitigt werden kann.
(2) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen. Er umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen […] und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen
[…].
(3) Der Katastrophenschutz soll die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen und hierdurch den Einzelnen […] vor der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens schützen.
HMBKATSG §3
§3 Mitwirkung beim Katastrophenschutz
(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:
Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9),
Personen, die sich zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz freiwillig verpflichtet haben (§ 10),
die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11),
Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten (§ 12) und
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von Katastrophenschutzbehörden zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz herangezogen worden sind (§ 16).
(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.
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