§ 12 StGB Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen (Unechtes Unterlassungsdelikt/Garantenstellung)
Wer:
-unterlässt einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht
(Unechtes Unterlassungsdelikt/Garantenstellung)
§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Vorsatz: der Täter handelt mit Wissen und Wollen (er weiß, dass er es nicht darf und will schaden)
Fahrlässigkeit: der Täter lässt die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht.
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer:
krankhaften seelischen Störung (Schizophrenie, schwere Depression, bipolare Störung, wahnhafte Störungen)
tiefgreifenden Bewusstseinstörung (hochgradige Intoxikation, epileptische Anfälle, Delir, Fieberwahn)
Intelligenzminderung (IQ deutlich unter 70, Entwicklungsstörungen mit schweren Einschränkungen)
schweren anderen seelischen Störung (schwerste Ausprägungen von Persönlichkeitsstörungen, schwere sexuelle Paraphilien, Autismus-Spektrum-Störungen im Extremfall)
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln
§ 22 StGB Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
§ 25 StGB Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 StGB Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27 StGB Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern
§ 32 StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für:
Leben
Leib
Freiheit
Ehre
Eigentum
anderes Rechtsgut
eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen Abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig
(Verhältnismäßigkeit ist zu überprüfen!).
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen im nahestenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld (gilt nicht, wenn die Gefahr selbst verursacht wurde oder die Person in einem besonderen Rechtsverhältnis stand).
§ 123 StGB Hausfriedensbruch
widerrechtlich eindringt
unerlaubt verweilt
auf Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt
in Wohnungen, Geschäftsräume, befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume mit öffentlichen Verkehr oder Dienst
Versuch nicht strafbar
Antragsdelikt & Vergehen
§ 132 StGB Amtsanmaßung
Wer unbefugt:
sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst
Handlung vornimmt
welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf
Offizialdelikt & Vergehen
§ 132a StGB - Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Amtsbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden (verliehende Ehrungen und Auszeichnungen) und bestimmte Berufsbezeichnungen führt
Uniformen, Amtskleidungen und Amtsabzeichen (gilt auch für kirchliche Bezeichnungen und Abzeichen sowie auch geschützte Bezeichnungen die ähnlich sind) trägt
müssen nach Außen sichtbar sein und bei anderen einen entsprechenden Anschein erwecken; private Nutzung genügt nicht
§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
eine Meldung von bestimmten schweren Straftaten an die zuständige Behörde oder den Bedrohten unterlässt
Täter muss glaubhaft wissen, dass eine der Katalogtaten geplant oder ausgeführt wird
Kenntnis muss erlangt werden in der die Tat oder der Erfolg noch abgewendet werden kann
bestimmte schwere Straftaten:
Hochverrat, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Geld- und Wertpapierfälschung
Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Raub und räuberische Erpressung
Gemeingefährliche Straftaten
§ 145 StGB - Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungsund Nothilfemitteln
Wer absichtlich oder wissentlich:
1. Missbrauch von Notrufen
Notrufe oder Notzeichen missbraucht
vortäuschen von benötigter Hilfe wegen Unglücksfällen oder gemeinen Gefahren
2. Beeinträchtigung von Warn- oder Rettungsmitteln
Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder entstellt, die zur Vermeidung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen
zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienende Schutzvorrichtungen oder zur Hilfeleistung bei solchen Fällen bestimmten Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt, unbrauchbar macht oder beschädigt (bspw. Feuerlöscher oder Notfallhämmer)
§ 185 StGB Beleidigung
(Verletzung der Ehre / Werturteil)
die Ehre anderer angreift
eine Meinungsäußerung in abfälliger Form zum Ausdruck bringt
Die Beleidgung kann durch Worte, Gesten (Mittelfinger), Taten (Anspucken oder Ohrfeigen) oder schriftlich begangen werden.
§ 186 StGB Üble Nachrede
(ehrverletzende, nicht beweisbare Behauptung)
Wer rechtswidrig:
ehrverletzende Tatsachen behauptet
ehrverletzende Tatsachen verbreitet
muss gegenüber einem Dritten getätigt werden
§ 187 StGB Verleumdung
(erwiesenermaßen unwahre Ehrverletzung)
Wer das Wider besseres Wissen:
eine unwahre ehrverletzende Tatsache über eine andere Person behauptet
eine unwahre ehrverletzende Tatsache über eine andere Person verbreitet
§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
heimliches aufzeichnen von nichtöffentlich gesprochenen Worten
Abspielen oder Weitergeben einer solchen Aufnahme an Dritte
Mithören oder Abhören durch technische Hilfsmittel
Möglichkeit: Entziehung der Tonträger und Abhörgeräte, die bei der Tat verwendet wurden
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
heimlich fotografiert oder filmt in geschützten Räumen
Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt
Leichen in grob anstößiger Weise aufnimmt
Bildaufnahmen, die geeignet sind, das Ansehen einer Person erheblich zu schädigen unbefugt weitergibt
unbefugt Aufnahmen von nackten Minderjährigen herstellt oder weitergibt
Ausnahmen: Handlungen in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen (Bsp. Kunst, Wissenschaft, Forschung)
§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
Briefe und Schriftstücke öffnet zur Inhalterfahrung
durch technische Mittel sich Kenntnis über den Inhalt eines verschlossenen Schriftstücks verschafft
ein verschlossenes Behältnis öffnet zur Kenntniserlangung des darin enthaltenen Schriftstücks
Abbildungen und Schriftstücke sind gleichgestellt
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
sich Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt sind
Daten müssen gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sein (Passwörter, Firewalls oder Verschlüsselungen)
Daten dürfen für den Täter nicht bestimmt sein
§ 223 StGB Körperverletzung
eine andere Person körperlich misshandelt
eine andere Person an der Gesundheit schädigt
Der Versuch und Fahrlässigkeit ist strafbar!
§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (Qualifizierung zu Körperverletzung)
Wer die Körperverletzung durch/mit begeht:
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Mittels eines hinterlistigen Überfalls
Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
§ 226 StGB Schwere Körperverletzung (Qualifizierung zu Körperverletzung)
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person:
Verlust von Sinnesfunktionen oder der Fortpflanzungsfähigkeit
Verlust oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds
Erhebliche dauernde Entstellung oder schwere Erkrankung
Offizialdelikt & Verbrechen
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge (Erfolgsqualifikation zu Körperverletzung)
Eine vorsätzliche Körperverletzung, die eine fahrlässige Verursachung des Todes des Opfers sowie ein sogenannter tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Todeseintritt.
§ 228 StGB Einwilligung zur Körperverletzung (Rechtfertigungsgrund)
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletztung einer anderen Person verursacht.
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Menschen einsperrt
einem Menschen auf andere Weise der Freiheit beraubt Voraussetzungen:
die Einschränkung der Freiheit muss eine gewisse Dauer haben um relevant zu sein
der Wille zur Ortsveränderung des Opfers ist erforderlich
Der Versuch ist strafbar!
Vergehen (Verbrechen = Länger als eine Woche Freiheitsberaubung & schwere Gesundheitsschädigung während oder durch die Tat) & Offizialdelikt
§ 240 StGB Nötigung
Nötigung mit Bereicherungsabsicht
Wer einen Menschen rechtswidrig:
zu einem Verhalten durch Gewalt zwingt
zu einem Verhalten durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zwingt
Wann rechtswidrig? = Gewalt oder Androhung des Übels verwerflich ist
Der Täter muss mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel eine Wirkung erzielen.
§ 241 StGB Bedrohung
Wer einen Menschen:
ein Verbrechen androht
§ 242 StGB Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.
Offizialdelikt (bei geringwertigen Sachen = Antragsdelikt) & Vergehen
§ 243 StGB Besonders schwerer Diebstahl
(Qualifikation zu Diebstahl)
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
in Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume oder andere umschlossene Räume einbricht, einsteigt, mit falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält
verschlossene Behältnisse oder andere Schutzvorrichtungen die gegen Wegnahme besonders gesichert sind überwindet
gewerbsmäßig stiehlt
aus Kirchen oder anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Räume für den Gottesdienst oder religiösen Verehrung dient Sachen stiehlt
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung, in einer allgemein zugängliche Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist stiehlt
Hilflosigkeit einer Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt zum stehlen
In den darüber liegenden Fällen ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Handfeuerwaffen (Erlaubnispflicht nach Waffengesetz), Maschinengewehren, Maschinenpistolen, voll- oder halbautomatische Gewehre oder sprengstoff enthaltene Kriegswaffen oder Sprengstoff stiehlt
(besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.)
§ 244 StGB - Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter:
Diebstahl mit Waffen
Täter führt bei Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
Täter führt bei Tat ein Werkzeug oder Mittel mit sich, um Widerstand durch Gewalt oder Drohung zu verhindern oder zu überwinden
Bandendiebstahl
Täter ist Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, und begeht die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Wohnungseinbruchdiebstahl
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in Wohnung verborgen hält
§ 246 StGB Unterschlagung
eine fremde bewegliche Sache sich oder einem anderen zueignet
(Fehlen des Tatbestands der Wegnahme)
(Einem SMA werden zur Durchführung seines Dienstes u. a. Regenbekleidung und ein Funkgerät zur Verfügung gestellt. Nach betrieblicher Kündigung weigert er sich, die Sachen zurückzugeben.)
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
(Wert unter 50,-€) (Ergänzung zu Diebstahl und Unterschlagung – kein Straftatparagraf)
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sein denn, dass sie Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtswegen für geboten hält.
§ 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
gegen den Willen des Berechtigten ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad in Gebrauch nimmt
§ 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
Wer rechtswidrig mit Absicht:
-elektrischen Strom mittels eines Leiters der nicht dafür bestimmt ist, aus einer fremden Anlage oder Einrichtung entzieht und sich oder einem anderen aneignet
Der Versuch ist strafbar
§ 249 StGB Raub
(Erst Hauen dann Klauen!)
mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet
Versuch strafbar
§ 250 Schwerer Raub
(Qualifikation zum Raub)
Der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:
eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug führt
ein Werkzeug oder ein Mittel führt zur Verhinderung durch Gewalt von Widerstand einer anderen Person
andere Personen durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
Bandenraub
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl
(Qualifikation zum Diebstahl)
(Nötigung zur Sicherung des Diebesgutes - Erst Klauen – dann Hauen!)
bei Diebstahl gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenes Gutes zu erhalten
§ 253 StGB Erpressung
Erpressen ist geben lassen!
einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einem Dritten zu Unrecht zu bereichern
Offizialdelikt & Vergehen (Verbrechen wenn Täter: gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt)
§ 255 StGB Räuberische Erpressung
Hauen – Drohen - Klauen (sich geben lassen)
Wer die Erpressung:
durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begehen
§ 257 StGB Begünstigung
einem anderen mit Absicht hilft, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, um dessen Vorteile aus dieser Tat zu sichern
gilt nicht, wenn der Täter an der Vortat beteiligt war
Offizialdelikt (Außer Vortat ist ein Antragsdelikt) & Vergehen
§ 259 StGB Hehlerei
eine Sache ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absetzen hilft, die aus einer rechtswidrigen Vortat eines anderen stammt
Täter muss Absicht haben sich oder einem Dritten zu bereichern
§ 263 StGB Betrug
Wer in der Absicht:
eine Täuschung über Tatsachen, die einen Irrtum verursacht, welcher zu einer Vermögensverfügung führt, die einen Vermögensschaden zur Folge hat oder sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft
§ 263a StGB Computerbetrug
Wer in der Absicht Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch einen Vermögensschaden bei einem anderen herbei führt durch:
unrichtige Gestaltung eines Programms
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
unbefugte Verwendung von Daten
sonstige unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang
Auch die Vorbereitungshandlungen sind strafbar.
Herstellen oder Verbreiten von Hacking-Tools, Passwörtern oder Sicherungscodes
§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen
Wer die Leistung:
Beförderung im Verkehrsmittel
Automaten
Öffentliche Telekommunikationsnetze
Zutritt zu Veranstaltungen
mit Absicht erschleicht, das Entgelt nicht entrichtet
§ 267 StGB Urkundenfälschung
eine unechte Urkunde herstellt
eine echte Urkunde verfälscht
Gebrauch von unechten oder verfälschten Urkunden macht
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:
unechte technische Aufzeichnungen herstellt oder technische Aufzeichnungen verfälscht
unechte oder verfälschte technische Aufzeichnungen gebraucht
Technische Aufzeichnung = eine durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten, Messwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist
§ 303 StGB Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache:
beschädigt
zerstört
dauerhaft erheblich das Erscheinungsbild verändert
§ 306 StGB Brandstiftung
Wer fremde:
Gebäude oder Hütten
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlicch Maschinen
Warenlager oder -vorräte
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
Wälder, Heiden oder Moore -land-, ernährungs- oder fortwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
Offizialdelikt & Verbrechen Die Fahrlässigkeit wird bestraft! (dann kein Verbrechen)
§ 306a StGB Schwere Brandstiftung
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
Ebenso bestraft:
Sachen aus StGB Brandstiftung in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt
§ 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird bestraft.
§ 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden
Wälder, Heiden oder Moore
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt
eine oben bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
Die Fahrlässigkeit ist strafbar!
§ 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt
Hindernisse bereitet
falsche Zeichen oder Signale gibt
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
Offizialdelikt & Vergehen (Verbrechen = in der Absicht einen Unglücksfall herbeiführt & eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht)
§ 315a StGB Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
Der Versuch ist strafbar und die Fahrlässigkeit ist strafbar!
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not:
nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist
oder
eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
Versuch nicht möglich
Zuletzt geändertvor 25 Tagen