§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
Voraussetzung: Vorliegen einer Straftat!
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.
Zuletzt geändertvor 25 Tagen