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GrESt

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von ismail B.

Was ist das Problem bei der “doppelten Grunderwerbsteuer”?

Die Finanzverwaltung vertritt die sog. „Signing-Closing-Theorie“, nach der z.B. bei einem Verkauf von 100 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft zwei grunderwerbsteuerbare Vorgänge vorliegen sollen: Im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (Signing) liege ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 3 GrEStG vor und beim späteren Übergang der Anteile (Closing) ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2a/2b GrEStG


Die Ergänzungstatbestände knüpfen die Steuerbare Vorgänge der GrESt an unterschiedliche Zeitpunkte ab.

§ 1 Abs. 2a und 2b -> Übereignung

§ 1 Abs. 3 -> Verpflichtungsgeschäft (Signing)


Grundsätzlich ist § 1 (3) GrEStG subsidiär zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG. Allerdings liegt zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG nicht vor.



Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 16 Abs. 4a GrEStG eine Verfahrensregelung eingeführt, welche die Korrektur gesetzlich regeln soll. Vereinfacht sieht § 16 Abs. 4a GrEStG vor, dass eine Festsetzung nach § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG auf Antrag aufgehoben oder geändert wird, wenn in Erfüllung des Rechtsgeschäfts beim Übergang der Anteile der Tatbestand des § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG verwirklicht wird. Die Korrekturvorschrift greift jedoch gem. § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG oder in § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 GrEStG) war. Es muss also sowohl bei Signing als auch bei Closing eine fristgerechte und vollständige Anzeige erfolgen, andernfalls greift die Rückabwicklungsvorschrift nicht ein.

Warum soll der § 16a 4a GrEStG gestrichen werden?

§ 16 Abs. 4a GrEStG (bisherige Fassung) – Notlösung für die Signing-Closing-Problematik

Was regelte die Norm?

§ 16 Abs. 4a GrEStG wurde mit der Share-Deal-Reform zum 01.07.2021 eingeführt und war der legislative Versuch, die Doppelbesteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing zu entschärfen. Das Problem entstand durch die bisherige Systematik:

  • Beim Signing wurde ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 GrEStG (Anteilsvereinigung durch schuldrechtliches Geschäft) besteuert.

  • Beim Closing wurde derselbe Anteilsübergang dann erneut nach § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG (Bewegungstatbestand) besteuert, weil dieser Tatbestand nach der bisherigen Systematik vorrangig gegenüber der Anteilsvereinigung war.

§ 16 Abs. 4a GrEStG sah vor, dass die beim Signing entstandene Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 GrEStG nachträglich nicht zu erheben bzw. zu erstatten ist, wenn der Vorgang beim Closing als Bewegungstatbestand (§ 1 Abs. 2a/2b GrEStG) besteuert wurde. Es handelte sich also um eine Rückabwicklungsregelung für die Signing-Besteuerung zugunsten einer einmaligen Besteuerung beim Closing.

Warum wird sie gestrichen?

Mit der Einführung des neuen § 1 Abs. 3b GrEStG-E wird die Systematik vollständig umgekehrt: Die Anteilsvereinigung hat nun Vorrang, § 1 Abs. 2a/2b GrEStG wird verdrängt. Damit entsteht die Doppelbesteuerung strukturell nicht mehr – § 16 Abs. 4a GrEStG als bisheriger „Reparaturmechanismus" wird schlicht überflüssig und konsequenterweise gestrichen (Abschnitt II. 1., V.).

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ismail B.

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