Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
Gläbiger und Schuldner (Eigenantrag
Wann besteht für einen GmbH-Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht?
Die Antragspflichten (und -fristen) sind in § 15a InsO geregelt.
Verpflichtung bei Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO und Überschuldung § 19 InsO trifft den GF
bei mehreren GF unabhängig von der internen Geschäftsverteilung
bei GmbH ohne GF besteht eine Antragspflicht der Gesellschafter außer die Gesellschafter haben keine Kenntnis vom Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen bzw. von der Führungslosigkeit der Gesellschaft
Innerhalb welcher Frist muss der Insolvenzantrag bei einer GmbH gestellt werden?
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
bei Überschuld innerhalb der 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung
Die Höchstfristen dürfen jedoch nur ausgeschöpft werden, wenn die Möglichkeit einer Sanierung gegeben ist. Kommen von Anfang an Sanierungsmaßnahmen nicht in Betracht, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
Was passiert wenn ein InsO von einer KapG nicht beantragt wird?
Strafbar gem. § 15a ABs. 4 InsO
nur auf schriftlichen Antrag § 13 Abs. 1 S. 1 InsO
Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 InsO die Gläubiger und (in diesem Fall handelt es sich um einen sog. Eigenantrag:) der Schuldner.
Der Gläubiger (dies gilt auch für das Finanzamt) muss dazu nach § 14 InsO die (Steuer)Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen
Was ist die formelle Voraussetzung für das Insolvenzeröffnungsverfahren?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zunächst nur möglich bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen.
Formelle Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein entsprechender Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 InsO.
Was ist materielle Voraussetzung für das Insolvenzeröffnungsverfahren?
Das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds ist materielle Voraussetzung der Eröffnung (§ 16 InsO) -> vgl. § 17-19 InsO
Was besagt die Regelung des § 15b InsO?
§ 15b InsO regelt Zahlungsverbote bei Insolvenzreife für haftungsbeschränkte Rechtsträger.
Geschäftsführer dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten, sobald Insolvenzreife eingetreten ist.
Ausnahmen gelten für Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters entsprechen.
Nach § 15b Abs. 4 InsO müssen antragspflichtige Personen innenhaftungsrechtlich (gegenüber der Gesellschaft) alle Zahlungen erstatten, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.
Früher verstreute Regelungen (z. B. § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a HGB) wurden durch das SanInsFoG in einer rechtsformneutralen Vorschrift in der InsO gebündelt.
Die neuen Regelungen sind detaillierter und schaffen größere Rechtssicherheit für Geschäftsleiter.
Wann wird ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt?
Das InsoV wird nur durchgeführt, wenn das Schuldnervermögen ausreicht, um Verfahrenskosten (vgl. § 54 InsO) zu decken, dies sind z.B.
Gerichtskosten
Honorar und Auslagen des Insolvenzverwalters
Kosten Gläubigerausschus
Ist keine ausreichende Masse vorhanden weist das Gericht den Antrag ab; sog. „Abweisung mangels Masse“.
Wie läuft das Insolvenzeröffnungsverfahren ab?
Insolvenzantrag wird vom Amtsgericht geprüft, ob Insolvenzgründe vorliegen (Prüfung Zulässigkeit und Begründetheit)
Zulässigkeit -> Prüfung Insolvenzfähigkeit
Begründetheit -> Prüfung Vorliegen Insolvenzgründe und ob Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt § 26 InsO
Sicherungsmaßnahmen § 21 InsO ->
Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusse
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung und Verfügungsbeschränkungen
Das Insolvenzeröffnungsverfahren endet mit dem Beschluss über die Antragsabweisung (§ 26
InsO) oder Eröffnung (§ 27 InsO).
Wie läuft das Regelinsolvenzverfahren ab?
Öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (Mitteilung an öffentliche Register) -> Ernennung Insolvenzverwalter
Aufforderung zur Forderungsanmeldung (2 Wochen bis 3 Monate)
Offener Arrest: Schuldner des Schuldners dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Berichtstermin: Gläubigerversammlung mit Bericht des Verwalters; Entscheidung über Sanierung, Liquidierung oder Insolvenzplan.
Prüfungstermin: Prüfung der angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang; Klärung bestrittener Forderungen.
Insolvenzanfechtung: Rückforderung unzulässiger Vermögensverschiebungen durch den Verwalter.
Insolvenzplanverfahren (optional): Wenn Sanierung oder abweichende Liquidierung über Plan angestrebt wird.
Vermögensverwertung: Verkauf und Realisierung der Masse bei regulärer Liquidation.
Forderungsfeststellung:
Feststellung ohne Widerspruch,
Feststellungsurteil bei zivilrechtlichem Widerspruch,
Feststellungsbescheid des Finanzamts (§ 251 Abs. 3 AO).
Verteilung: Abschlags- und Schlussverteilung durch den Verwalter; Zustimmung von Gläubigerausschuss und Gericht; ggf. Nachtragsverteilung.
Schlusstermin: Prüfung der Schlussrechnung, Behandlung von Einwendungen, Entscheidung über Restschuldbefreiung.
Aufhebungsbeschluss: Veröffentlichung; nach Aufhebung können Gläubiger Restforderungen geltend machen (sofern keine Restschuldbefreiung).
Welche Neuerungen gab es zuletzt im Insolvenzrecht?
- SanInsFoG trat am 1.1.2021 in Kraft und reformierte wesentliche Teile des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts)
o Anpassungen betrafen u. a. das ESUG (2011) und die Digitalisierung von Insolvenzverfahren.
o Zentrales Element der Reform: Einführung des StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen).
o StaRUG schafft erstmals vorinsolvenzliche Restrukturierungsinstrumente, um Insolvenzen zu vermeiden.
o Kerninstrument: Restrukturierungsplan, ähnlich dem Insolvenzplan, aber auf Insolvenzvermeidung ausgerichtet.
o Ausblick: EU-Kommission schlägt 2022 eine Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts vor, um Mindeststandards zu schaffen und grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern.
Was ist das Ziel des Insolvenzrechts?
- Sanierung statt Zerschlagung“ (Unternehmen) und „Raus aus den Schulden“ (Privatpersonen).
- Ziel: bestmögliche Gläubigerbefriedigung bei gleichzeitiger Ermöglichung von Sanierung bzw. wirtschaftlichem Neuanfang.
- Fokus auf Erhalt und Restrukturierung statt Liquidation.
- Förderung durch:
- Stärkung der Gläubigerautonomie (mehr Mitspracherechte).
- Vermeidung von Masseunzulänglichkeit durch frühere Verfahrenseröffnung, geringere Kosten und Gleichbehandlung aller Gläubigergruppen.
Welche Wirkungen treten mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahren ein?
Schuldner
bleibt Eigentümer der zur Masse gehörenden Gegenstände (§ 35 InsO)
verliert aber die Verwaltugs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (sog. Insolvenzbeschlag)
Entscheidungsrecht des Insolvenzverwalters über Abwicklung von laufenden Verträgen und Aufnahme von Prozessen
Wie ist die Stellung des Schuldners im Insolvenzfahren?
durch Eröffnung des Insolvenzverfahres geht das Recht des Schuldners, über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über § 80 Abs. 1 InsO
Insolvenzschuldner kann wirksame Verwaltungs- und Verfügungshandlungen über die Masse nicht mehr vornehmen
Das Verfügungsverbot verhindert alle Maßnahmen des Schuldners, die als Rechtshandlungen materielle Wirkungen entfalten (z.B. Abtretung Steuererstattungsanspruchs)
Wie ist die steuerliche Rechtsstellung des Schuldners im Insolvenzverfahren?
Insolvenzschuldner bleibt weiterhin Subjekt des VErwaltungsverfahrens
Er ist Beteiligter iSv. § 78 AO
Da er jedoch nach § 80 Abs. 1 InsO das Verfügungs- und Verwaltungsgewalt über die Insolvenzmasse verliert, fehlt ihm diese auch steuerlich.
Er ist nicht handlungsfähig.
Für den Stpfl. handelt der Insolvenzverwalter der nach § 34 AO alle steuerpflichten des Schuldnern zu erfüllen hat, soweit diese sich auf die Insolvenzmasse beziehen
Den Insolvenzschuldner treffen aber Mitwirkungspflichten gem. § 90 AO
Wer ist Insolvenzgläubiger?
Gem. § 38 InsO:
wer gegen den Schuldner einen
persänlichen
vermögensrechtlichen
erzwingbaren Anspruch hat
der schon begründet war zur Zeit der Verfahrenseröffnung
Wer ist gerade nicht Insolvenzgläubiger?
Nicht zu den Insolvenzgläubigern gehören die:
Massegläubiger
Aussonderungsberechtigten
Wohl aber in der Regel die Absonderungsberechtigten mit ihrer gesichtern Forderung, die sicih gegen den Schuldner richtet, zugleich Insolvenzgläubiger
Was ist der Unterschied zwischen aussonderungsberechtigten und absonderungsberechtigten Gläubigern?
fallen nicht in die Insolvenzmasse, d.h. es steht nicht zur Befriedigung der restlichen Insolvenzgläubiger zur Verfügung, sondern wird vorab an aus- bzw. absonderungsberechtigte Gläubiter übertragen
Aussonderungsberechtigte Gläubiger § 47 InsO:
Recht auf Herausgabe von Gegenständen, die sich in der „SollMasse“ befinden (Eigentumsvorbehalt)
sichert Wert und Gegenstand
sind keine Insolvenzgläubiger
Absonderungsberechtigte Gläubiger § 49 ff. InsO
Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Gegenständen der Inso-Masse (Hypothek; Sicherungseigentümer)
sichert nur den Wert
sind zugleich Insolvenzgläubiger
Was ist ein Massegläubiger?
Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO) sind Gläubiger von Massekosten und Masseschulden
Sie sind Inhaber von Ansprüchen, die erst nach Verfahrenseröffnung oder durch die Verfahrenseröffnung
entstehen.
Die Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Massegläubiger und Insolvenzgläubiger?
Massegläubiger gem. § 53 InsO werden vorrang und vollständig aus der Mase bezahlt. Sie müssen nicht zur Tabelle anmelden.
Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO werden nur quotal aus der Insolvenzmasse befriedigt und müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Was sind Masseverbindlichkeiten?
Kosten Insolvenzverfahrens/Gericht
Steuerforderungen
Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie
Sozialanspräche der Arbeitnehmer
Was sind die Organe der Insolvenzgläubiger?
Gläubigerversammlung
Unterstützung und
Überwachung des Insolvenzverwalters
bei seiner Geschäftsführung;
Gläubigerausschuss
dient der Wahrnehmung der gemeinsamen
Interessen der Gläubiger
Was versteht man unter einem vorläufigen Insolvenzverwalter?
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO mit einem allgemeinen Verfügungsverbot für den Insolvenzschuldner verbunden sein, so dass zwischen
einem sog. schwachen /starken Verwalter unterschieden wird.
Kann eine Rechtsanwalts-GmbH zum Insolvenzverwalter bestellt werden?
Gem. § 56 Abs. 1 S. 1 InsO können nur natürliche Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden.
Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist verfassungsgemäß.
Welche Aufgaben hat ein Insolvenzverwalter?
Gericht ernennt InsV
Gläubiger können beim Gläubigerversammlung andere Person als InsV ernennen jedoch unter Aufsicht des InsGerichts
Aufgaben:
Inbesitznahme und Verwaltung des gesamten zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens; Durchsetzung von Herausgabeansprüchen.
Erstellung von Verzeichnissen:
Bericht über den Verfahrensstand und die wirtschaftliche Lage
Insolvenzplan
Verwertung
Eintragung der Forderungsanmeldungen in die Insolvenztabelle
Erfüllung steuerlicher Pflichten
Zuletzt geändertvor 14 Tagen