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Berufsrecht 03 - Berufsausübung

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von ismail B.

Dürfen Steuerberater in der Steuerabteilung eines Unternehmens angestellt sein?

Steuerberater dürfen als „Syndikus-Steuerberater“ bei Unternehmen angestellt sein, wenn sie i. R. des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahrnehmen (§ 58 Nr. 5a StBerG). Die Angestelltentätigkeit darf die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigen.

Für die Bestellung als „Syndikus-Steuerberater“ muss das anstellende Unternehmen i. R. einer Arbeitgeberbescheinigung bestätigen, dass

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der Arbeitnehmer i. R. des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahrnimmt,

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nicht gehindert wird, seinen beruflichen Pflichten als Steuerberater bei der Betreuung eigener Mandate nachzukommen, und

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berechtigt ist, sich während der Dienstzeit zur Wahrnehmung etwaiger Gerichts- und Behördentermine und Besprechungen jederzeit von der Arbeitsstelle zu entfernen, ohne eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen. Weiterhin müssen „Syndikus-Steuerberater“ die zeitliche und tatsächliche Möglichkeit haben, neben der Angestelltentätigkeit den Beruf als selbständiger Steuerberater auszuüben. Eine PflichtPflichtPflichtzur selbständigen Berufsausübung besteht aber nicht.

Mit der Bestellung wird der „Syndikus-Steuerberater“ Mitglied in dem für Steuerberater zuständigen Versorgungswerk2. Aus der Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt keine automatische Befreiung von der gesetzlichen RentenversicherungspflichtRentenversicherungspflicht. Diese Befreiung ist vielmehr gesondert zu beantragen.

Der Begriff „Syndikus-Steuerberater“ taucht im StBerG übrigens nicht auf. Die Berufsbezeichnung eines „SyndikusSteuerberaters“ lautet „Steuerberater/in“.

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ismail B.

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