Welche Stellung hat die Gesellschafterversammlung in der GmbH?
Oberstes Willensbildungsorgan der GmbH
Umfassendes Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführern
Entscheidet über Einrichtung und Aufgaben von Aufsichtsorganen
Geschäftsführer:
Vertretung nach außen
Weisungsgebunden im Innenverhältnis (§ 37 I GmbHG)
Wie ist das Innenverhältnis der GmbH strukturiert?
Gesellschafterversammlung: Oberstes Willensbildungsorgan, umfassende Weisungsrechte ggü. GF, Grundsatzentscheidungen
Geschäftsführer: Handelt nach außen für die GmbH (Vertretungsorgan)
Aufsichtsorgane (fakultativ/obligatorisch):
Überwachung der Geschäftsführung
Vertretung der Gesellschaft ggü. Geschäftsführern
Was sind Grundlagengeschäfte?
Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für Gesellschaft (Maßnahmen auf Ebene des Geellschaftsertrages, tlw. auch weitere wie Feststellung Jahresabschluss)
Immer zwingende Zuständigkeit der Gesellschafter
Nicht delegierbar
Beispiele für Grundlagengeschäfte
Satzungsänderung (§§ 53 ff. GmbHG)
Umwandlungsmaßnahmen (z.B. § 13 I, § 125 I UmwG)
Unternehmensverträge (§§ 292 ff. AktG analog) -> bspw. EAV
Auflösung der Gesellschaft (§ 60 I Nr. 2 GmbHG)
Wann ist die Gesellschafterversammlung zuständig wegen Gesellschafterbezug?
Wenn Gesellschafter unmittelbar berechtigt oder verpflichtet werden
Teilweise delegierbar
Beispiele:
Auskunftsverweigerung (§ 51a II GmbHG)
Nachschusspflicht (§ 26 GmbHG)
Einforderung von Einlagen (§ 46 Nr. 2 GmbHG)
Einziehung/Teilung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG)
Wann ist die Gesellschafterversammlung zuständig im Bezug auf den Geschäftsführer?
Bestellung & Abberufung (§ 46 Nr. 5 GmbHG)
Abschluss & Beendigung Anstellungsvertrag (Annexkompetenz, BGH II ZR 452/17)
Kontrolle der GF (§ 46 Nr. 6 GmbHG)
Weisungen (§ 37 I GmbHG)
Entlastung (§ 46 Nr. 5 GmbHG)
Geltendmachung von Ersatzansprüche (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
Wann ist die Gesellschafterversammlung zuständig im Bezug auf den Aufsichtsrat?
Freiwilliger Aufsichtsrat:
Bestellung / Abberufung (§ 52 I GmbHG i.V.m. §§ 101, 103 AktG)
Entlastung
Ersatzansprüche (§ 46 Nr. 8 GmbHG analog)
Was sind wesentliche Einzelmaßnahmen die die Gesellschafterversammlung beschließen muss?
Feststellung Jahresabschluss / Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG)
Billigung Konzernabschluss (§ 46 Nr. 1a, 1b GmbHG)
Prokuristenbestellung (Innenverhältnis, § 46 Nr. 7 GmbHG)
Ist § 179a AktG analog auf die GmbH anwendbar?
§ 179a AktG: Wenn sich die AG verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen zu übertragen,braucht es einen Hauptversammlungsbeschluss
Nein, keine analoge Anwendung (BGH NZG 2019, 505)
Gründe:
Kollision mit unbeschränkter Vertretungsmacht der Geschäftsführer
Geringere Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter (deutlich stärkere Rechte zur Mitwirkung und Information)
Aber, die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens ist so außergewöhnlich → Gesellschafterbeschluss gem. § 49 II GmbHG erforderlich (Innenverhältnis)
Außenwirkung nur nach allgemienen Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht, sonst nur SE-Pflicht des GF
Wann ist trotz Geschäftsführungszuständigkeit ein Gesellschafterbeschluss nötig?
Bei ungewöhnlichen Maßnahmen, z.B.:
Widerspruch zur Geschäftspolitik
Außergewöhnlich hohes wirtschaftliches Risiko
Due-Diligence-Offenlegung (einstimmiger Beschluss)
„Holzmüller-“ / „Gelatine“-Fälle
Was ist die Holzmüller-Rechtsprechung
Sachverhalt: AG lagert ca. 80 % ihres Vermögens auf eine Tochtergesellschaft aus, Vorstand handelt ohne Hauptversammlungsbeschluss
—> BGH hat festgestellt dass es zwar formell korrekt vom Vorstand gehandelt wurde, ABER diese so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre eingriffen, dass sie zustimmungsbedürftig sind
Umfasst grundlegende Maßnahmen, die:
tief in Mitgliedschaftsrechte eingreifen
Unternehmensstruktur grundlegend ändern → Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich (BGHZ 83, 122)
Was sind die Gelatine-Entscheidungen
Präzisierung Holzmüller:
Holzmüller Ausnahmefall
Nur bei Fällen wirtschaftlicher Bedeutung ≈ 80 % Vermögen
Keine Anwendung auf bloßen Erwerb/Verkauf von Unternehmensteilen
HV-Beschlüsse ¾-Mehrheit erforderlich
Nur anwendbar, wenn:
Mediatisierungseffekt: Verlust von Einflussrechten
Verwässerungseffekt: Gefährdung von Vermögensrechten (bspw. Übertragung des wertvollsten Unternehmensteils)
Bestätigt durch BVerfG (WM 2011, 1946)
Gilt Holzmüller/Gelantine in der GmbH?
In der GmbH erst recht anwendbar, da Vorstand der AG deutlich weniger eingeschränkt ist als GmbH-GF
Mehrheit noch ungeklärt → wohl ¾ gem. § 53 II GmbHG analog
Können die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung ausweitet werden?
Umfassende gesellschaftsvertragliche Verlagerung von Kompetenzen auf die Gesellschafterversammlung möglich; nach h.A. existiert kein weisungsfreier Mindestbereich der Geschäftsführung.
Üblich und sinnvoll ist die Festlegung eines Katalogs bedeutsamer Geschäftsführungsmaßnahmen, deren Vornahme im Innenverhältnis von der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht wird
Können Kompetenzen der Gesellschafterversammlung auf andere Organe übertragen werden?
Mit Ausnahme der zwingend den Gesellschaftern zugewiesenen Aufgaben können Zuständigkeiten z.B. auf ein Aufsichtsorgan delegiert werden.
Die Stellung der Gesellschafter als oberstes Organ der Gesellschaft darf allerdings nicht aufgehoben werden.
Z.B. in Familiengesellschaften, aber auch sonst ist die Einrichtung eines Aufsichtsorgans üblich und sinnvoll. Einem solchen Organ kann z.B. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Zustimmung zu bestimmten Geschäften oder die Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern übertragen werden
Was ist der Gesellschafterbeschluss?
Organschaftliche Willensäußerung der Gesellschafter
Keine Verträge → wirken auch gegenüber Dritten (bspw. nicht an der Beschlussfassung mitwirkende Gesellschafter)
Mehrseitiges Rechtsgeschäft; BGB anwendbar, außer bei Beschlussmängeln
Wie erfolgt die Beschlussfassung?
Durch Abstimmung (Ja / Nein)
Stimmabgaben sind empfangsbedürftige WE (Empfänger = Gesellschaft, Wirksamtkeit richtet sich nach Vorschriften des BGB)
Mehrheit erreicht → zustimmender Beschluss
Mehrheit verfehlt → ablehnender Beschluss
Beschlussfeststellung (= förmliche Erklärung dass Beschluss zustande gekommen ist) nur bei Satzungsregelung zwingend
Was ist das Stimmrecht des Gesellschafters?
Mitgliedschaftliches Verwaltungsrecht
Befugnis zur Mitwirkung an der organschaftlichen Willensbildung
Ergänzt durch Informations- und Kontrollrechte
Kann das Stimmrecht übertragen werden?
Nein, das Stimmrecht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden (Abspaltungsverbot)
Stimmrechtsvollmacht ist zulässig (§ 47 III GmbHG)
Wann entsteht das Stimmrecht?
Gründungsgesellschafter: → mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags
Spätere Gesellschafter: → mit Eintragung in die Gesellschafterliste im Handelsregister (§ 16 I 1 GmbHG)
Wie bestimmt sich der Umfang des Stimmrechts?
Grundsatz: 1 € Geschäftsanteil = 1 Stimme (§ 47 II GmbHG)
Stimmkraft richtet sich nach Höhe der Beteiligung
Welche Abweichungen vom gesetzlichen Stimmrecht sind möglich
Gesellschaftsvertraglich zulässig:
Kopfstimmrecht
Mehrfachstimmrechte
Höchststimmrechte
Stimmrechtslose Geschäftsanteile
Grenze:
Kernbereich der Mitgliedschaft bleibt geschützt
Eingriffe nur mit Zustimmung des Betroffenen
Wann besteht ein gesetzliches Stimmverbot?
Gemäß § 47 IV GmbHG, wenn der Gesellschafter betroffen ist von:
Entlastung des Gesellschafters (hinsichtlich jeder Tätigkeit als Organmitglied)
Befreiung von Verbindlichkeiten
Rechtsgeschäften mit einem Gesellschafter
Einleitung/Beendigung eines Rechtsstreits ggü. einem Gesellschafter
Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn Gesellschafter davon betroffen
§ 181 BGB, Insichgeschäft und Doppelvertretungsverbot
§ 1795 BGB
Ziel: Vermeidung von Interessenkonflikten
Wann gilt trotz Interessenkonflikts kein Stimmverbot?
Bei sog. körperschaftlichen Rechtsgeschäften, z.B.:
Bestellung / Abberufung als Geschäftsführer (ohne wichtigen Grund)
Genehmigung der Veräußerung vinkulierter Geschäftsanteile
Beschlussfassung über Freistellung eines Gesellschafter-GF bei Fortzahlung der Bezüge(muss nicht arbeiten aber bekommt Gehalt)
Begründung: Alle Gesellschafter sind zur Mitwirkung berufen
Wann ist ein Gesellschafter immer vom Stimmrecht ausgeschlossen?
Bei Beschlüssen aus wichtigem Grund gegen ihn, z.B.:
Abberufung als Geschäftsführer/Kündigung des Anstellungsvertrags
Ausschluss aus der Gesellschaft
Einziehung / Kaduzierung von Geschäftsanteilen
Gilt unabhängig von § 47 IV GmbHG analog
Wie müssen Stimmen aus einem Geschäftsanteil ausgeübt werden?
Stimmen aus einem Geschäftsanteil mit mehreren Stimmen → nur einheitlich (§ 18 I GmbHG)
Bei mehreren Geschäftsanteilen: → uneinheitliche Stimmabgabe möglich
Gibt es eine Pflicht zur bestimmten Stimmabgabe?
Grundsätzlich: freie Stimmrechtsausübung
Ausnahme: Stimmpflicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht, wenn:
Maßnahme objektiv zwingend erforderlich
dem Gesellschafter subjektiv zumutbar
Sehr enger Ausnahmebereich
Aufhebung der Verzinsung von Kapitaleinlagen in der Krise der Gesellschaft
Genehmigung der angemessenen Vergütung eines GF, wenn anzunehmen ist, dass dieser nicht unentgeltlich tätig werden wollte
Welche Folgen hat treuwidriges Stimmverhalten?
Beschluss kann anfechtbar sein
Kein automatisches Stimmverbot
Einzelfallabwägung
Sondervorteile auf Kosten der Gesellschaft
Blockade ohne sachlichen Grund
Welche Arten von Stimmbindungsvereinbarungen gibt es?
Gesellschaftsvertragliche Stimmbindung
Verstoß → Stimme unwirksam
Oft in Familiengemeinschaften für gemeinsame Familien
Schuldrechtliche Stimmbindung
Stimme bleibt wirksam
→ Schadensersatzansprüche
Oft bei Treundhandvereinbarungen
Regelfall: schuldrechtliche Bindung
Wie funktioniert die Stimmrechtsvollmacht?
Zulässig gem. § 47 III GmbHG
Vertreterkreis grundsätzlich frei, kann durch GesV eingeschränkt werden
Vollmacht:
Textform
Nicht unwiderruflich
Vollmachtlose Stimmabgabe:
schwebend unwirksam
Heilung durch Genehmigung (§ 184 BGB)
Welche Mehrheit ist der gesetzliche Regelfall?
Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
§ 47 I GmbHG
Stimmenthaltungen zählen nicht
Gleichstand = Antrag abgelehnt
Wann ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich?
¾-Mehrheit, u.a. bei:
Satzungsänderung (§ 53 II GmbHG)
Umwandlung (§ 50 I UmwG)
Auflösung (§ 60 I Nr. 2 GmbHG)
Unternehmensverträge (§ 293 AktG analog)
Erhebung einer Ausschlussklage gegen Mitgesellschafter (§ 60 I Nr. 2 GmbHG)
Wann ist die Zustimmung einzelner Gesellschafter nötig?
Bei Eingriffen in Sonderrechte
Bei Eingriffen in den Kernbereich der Mitgliedschaft
Kernbereich:
absolut unentziehbar: Informationsrecht, Einberufungsrecht
relativ unentziehbar: Stimm- und Vermögensrechte → nur mit Zustimmung des Betroffenen
Können Mehrheitsanforderungen geändert werden?
Verschärfung durch GesV jederzeit möglich (bis Einstimmigkeit)
Herabsetzung der qualifizierten Mehrheit
nur beim Auflösungsbeschluss zulässig
sonst gesetzlich zwingend (§ 53 II 2 GmbHG: “noch andere Erfordernisse”)
Wer ist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung befugt?
Grundsatz: Geschäftsführer (§ 49 I GmbHG) → Jeder Geschäftsführer allein
Pflicht zur Einberufung, wenn:
Gesellschafterzuständigkeit betroffen ist (§ 49 II GmbHG)
Hälfte des Stammkapitals verloren (§ 49 III GmbHG)
Minderheitenrecht:
Gesellschafter mit mind. 10% des Stammkapitals (§ 50 I, III GmbHG)
Aufsichtsrat, wenn vorhanden (§ 52 I GmbHG i.V.m. § 111 III AktG)
Kann die Satzung die Einberufungszuständigkeit ändern?
Ja, abweichende Regelungen möglich
Aber: Minderheitenrecht (10 %) darf nicht ausgeschlossen werden
In welcher Form muss die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgen?
Grundsatz: Einschreiben (§ 51 I 1 GmbHG)
Einwurfeinschreiben genügt
Satzung kann Erleichterungen vorsehen
Welche Angaben muss die Einladung zur Gesellschafterversammlung enthalten?
Hinweis auf Gesellschafterversammlung
Bezeichnung der Gesellschaft
Einberufende Person/Funktion
Ort, Datum, Uhrzeit
Tagesordnung (§ 51 II GmbHG)
Welche Einberufungsfrist gilt?
Gesetzlich: 1 Woche (§ 51 I 2 GmbHG)
Fristbeginn:
Zeitpunkt, zu dem Zugang üblicherweise zu erwarten ist
Satzung:
Verlängerung (z.B. 2–3 Wochen) üblich und sinnvoll
Welche Anforderungen gelten für die Tagesordnung?
Muss spätestens 3 Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden (§ 51 IV GmbHG)
Beschlussgegenstände müssen eindeutig bezeichnet sein
Vorbereitung der Gesellschafter muss möglich sein
Welche Tagesordnungspunkte erlauben keine Beschlussfassung?
„Verschiedenes“
„Bericht“
„Stand der Dinge“
Nur Beratung, keine Beschlüsse
Welche Besonderheiten gelten bei bestimmten Beschlüssen im Bezug auf die Tagesordnung?
Abberufung Geschäftsführer:
Person muss benannt werden
Trennung von Abberufung und Kündigung (2 TOPs)
Satzungsänderungen:
Inhaltlich anzukündigen
Wo und wann muss die Gesellschafterversammlung stattfinden?
Grundsatz:
Am Sitz der Gesellschaft (§ 4a GmbHG, § 121 V AktG analog)
Neutraler Ort
Zumutbare Zeit
Rücksicht auf bekannte Verhinderungsgründe (bspw. Erkrankung)
Wann ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig und können Quoren für die Beschlussfähigkeit vereinbart werden?
Bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig
Auch wenn nur ein Gesellschafter erscheint
Argument ergibt sich aus § 51 III GmbHG
Es können Quoren für die Beschlussfähigkeit vereinbart werden (bspw. Kapitalquorum)
Welche Folgen hat Beschlussunfähigkeit?
Versammlung darf keine Beschlüsse fassen
Trotzdem gefasste Beschlüsse:
anfechtbar, nicht nichtig
Wie lassen sich Blockadestrategien für Beschlüsse vermeiden (also Gesellschafter erscheint nie)?
Satzungsregelung über Folgeversammlung
Für Folgeversammlung:
keine oder reduzierte Beschlussfähigkeitsanforderungen
Wer ist teilnahmeberechtigt an der Gesellschafterversammlung?
Gesellschafter
Gesetzliche Vertreter
Stimmrechtsbevollmächtigte (§ 47 III GmbHG)
Maßgeblich: Eintragung in Gesellschafterliste (§ 16 I GmbHG)
Haben Geschäftsführer ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung?
Grundsätzlich nein
Nur bei:
Satzungsregelung
Gesellschafterbeschluss
gesetzlicher Sonderregelung
Dürfen Berater oder Dritte an der Gesellschafterversammlung teilnehmen?
Grundsatz: Nein
Ausnahmen:
Zustimmung der Gesellschafter
Treuepflicht (Einzelfall)
Abschlussprüfer:
Teilnahme auf Verlangen eines Gesellschafters (§ 42a III GmbHG)
Hat der Aufsichtsrat ein Teilnahmerecht an der Gesellschaftsversammlung
teilnahmerecht nur bei gesellschaftsvertraglicher Regelung
Obligatorischer Aufsichtsrat hat Teilnahmerecht (§ 1 I Nr. 3 DrittelbG i.V.m. § 118 III AktG)
Wer leitet die Gesellschafterversammlung?
Satzungsmäßiger Versammlungsleiter
Falls nicht geregelt erfolgen Fragen der Geschäftsordnung und des Verfahrens der Gesellschafterversammlung durch Geellschafterbschluss mit einfacher Mehrheit
Welche Aufgaben hat der Versammlungsleiter?
Eröffnung der Versammlung
Feststellung von:
Anwesenheit
Teilnahmeberechtigung
Beschlussfähigkeit
Leitung der Aussprache
Entgegennahme der Stimmen
Feststellung der Beschlüsse
Ordnungsmaßnahmen
Ist die Gesellschafterversammlung an die Tagesordnung gebunden?
Nein, grundsätzlich frei
Ausnahme: Zusammenhängende oder sich ausschließende Beschlussgegenstände
Beispiel: Wechselseitige Anträge auf Ausschließung sind zusammengefasst zu behandeln, um zu verhindern dass anderer nicht mehr bei der Folgeabstimmung abstimmen kann
Wer darf Beschlussanträge stellen?
Jeder Gesellschafter
Antrag muss:
eindeutig formuliert sein
Ja/Nein-Abstimmung ermöglichen (Ausnahme: Wahlbeschlüsse)
Haben Gesellschafter ein Beratungs- und Informationsrecht?
Keine Beratungspflicht
Rederecht -> Jeder darf sich dazu äußern
Informationsanspruch:
erforderlich für sachgerechte Beschlussfassung
Umfang abhängig von Komplexität des Beschlusses
Was ist eine Beschlussfeststellung und ist sie gesetzlich vorgeschrieben?
Förmliche Erklärung,dass ein Beschluss mit bestimmtem Inhalt und Mehrheit zustande gekommen ist.
Nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann im GesV festgelegt werden.
Ist eine Beschlussfeststellung gesetzlich vorgeschrieben?
Nein
faktischer Bestellung eines Versammlungsleiters
Welche Form gilt für Gesellschafterbeschlüsse?
Grundsatz: Formfreiheit
Ausnahme:
Notarielle Beurkundung, z.B. bei:
Satzungsänderungen (§ 53 II GmbHG)
Kapitaländerungen (§ 57c IV, § 58a V GmbHG)
Umwandlungen (§ 13 III UmwG, § 193 UmwG)
Besteht eine gesetzliche Protokollierungspflicht der Beschlussfassungen?
Nein, nur wenn Satzung es vorsieht
Was ist eine Universalversammlung und was ist die Rechtsfolge?
Versammlung, bei der:
alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind
alle mit der Beschlussfassung einverstanden sind
Ist dies der Fall, sind Mängel der Einberufung und der Ankündigung der Tagesordnung unbeachtlich (§ 51 III GmbHG). Sofern alle mitwirken, können daher immer und überall beschlussfähige Gesellschafterversammlungen abgehalten werden
Welche gesetzliche Grundlage gibt es für Beschlüsse außerhalb der Gesellschafterversammlung?
§ 48 II GmbHG
Erlaubt Beschlussfassung ohne Versammlung
Beschluss durch Stimmabgabe in Textform
Nur bei Einverständnis aller Gesellschafter auch von nicht stimmberechtigen Gesellschaftern
Welche zwei Varianten der Beschlussfassung nach § 48 II GmbHG gibt es?
Einstimmiger Sachbeschluss in Textform
Alle stimmen derselben Regelung zu
Keine gesonderte Zustimmung zum Verfahren nötig
Stimmabgabe in Textform
Auch unterschiedliche Stimmen möglich
Zusätzliches Einverständnis mit Textform erforderlich
Welche Form ist für die Stimmabgabe nach § 48 III GmbHG erforderlich?
Textform (§ 126b BGB) z.B.:
E-Mail
Fax
PDF
Schriftform (§ 126 BGB) nicht erforderlich
Ist § 48 II GmbHG zwingend oder dispositiv?
Dispositiv
Satzung kann:
Verfahren ausschließen
erschweren
erleichtern (z.B. Mehrheitszustimmung genügt)
Wie fasst der Alleingesellschafter Beschlüsse (1-Personen-GmbH)?
Formlos möglich
Keine Versammlung erforderlich
Kein Mehrheitsproblem
Aber: besondere Protokollpflicht
Welche Protokollpflicht gilt in der 1-Personen-GmbH?
§ 48 III GmbHG
Über jeden Beschluss:
schriftliche
unterschriebene
Niederschrift
Inhalt:
Beschlussinhalt
Ort und Zeit
Entfällt bei notarieller Beurkundung
Führt ein Verstoß gegen § 48 III GmbHG zur Unwirksamkeit des Beschlusses und warum ist die Protokollpflicht wichtig?
Beschluss bleibt trotz fehlendem Protokoll wirksam
Beweisfunktion
Gegenüber Dritten (z.B. Insolvenzverwalter):
Nachweis nur mit Niederschrift
Keine Zeugenbeweise
Welche Arten fehlerhafter Beschlüsse gibt es?
Nichtige Beschlüsse
Anfechtbare Beschlüsse
Was kennzeichnet einen nichtigen Beschluss?
Von Anfang an unwirksam
Entfaltet keine Rechtswirkung
Nichtigkeit kann:
jederzeit
von jedermann
auch inzident geltend gemacht werden
Welche typischen Nichtigkeitsgründe gibt es?
(§ 241 AktG analog)
Nr. 1: Einberufungsmängel (bspw. fehlende Schriftform oder Nichtladung eines gesellschafters)
Nr. 2: Beurkundungsmängel bei gesetzlicher Pflicht
Nr. 3: Verstöße gegen Gläubigerschutzvorschriften —> bspw. wenn Anteil eingezogen werden soll, aber Gesellschaft Abfindung nicht auufbringen kann
Nr. 4: Sittenwidriger Beschluss (§ 138 BGB)
etc.
Können nichtige Beschlüsse geheilt werden?
Teilweise
z.B.:
Beurkundungsmängel → Heilung durch HR-Eintragung (§ 242 I AktG analog)
Einberufungsmängel → Ablauf von 3 Jahren (§ 242 II AktG analog)
Nicht eintragungsfähige Beschlüsse → keine Heilung
Was ist ein anfechtbarer Beschluss?
Beschluss mit Gesetzes- oder Satzungsverstoß
Zunächst wirksam
Wird erst durch erfolgreiche Anfechtung beseitigt
Auffangfunktion für Nichtigkeit, da diese durch numerus clausus der Nichtigkeitsgründe eng per Gesetz definiert sind
Welche formellen Anfechtungsgründe gibt es?
Fehler bei:
Einberufung (Frist, Ort, TO)
Durchführung
Informationsrechten
Stimmzählung / Stimmverboten
Beschlussfeststellung
Relevanz für Beschlussergebnis erforderlich
Welche inhaltlichen Anfechtungsgründe gibt es?
Verstoß gegen:
Mitgliedschaftsrechte (z.B. Gleichbehandlungsgrundsatz)
Gesellschaftliche Treuepflicht (z.B. unangemessene Vergütung des GF)
wirksame Stimmbindungen
Wie werden anfechtbare Beschlüsse geheilt?
Genehmigung durch Anfechtungsberechtigten
Bestätigungsbeschluss (§ 244 AktG analog)
Mangel wird beseitigt
Neuer Beschluss ersetzt alten
Was kennzeichnet den Gesellschafterstreit in der Zwei-Mann-GmbH?
Zwei Gesellschafter mit je 50 % Beteiligung
Häufig beide Gesellschafter-Geschäftsführer
Pattsituation in der Gesellschafterversammlung
Blockade von:
Beschlussfassungen (§§ 46, 47 GmbHG)
Geschäftsführung
Abberufung / Bestellung von Geschäftsführern → Gefahr der Handlungsunfähigkeit der GmbH
Gesellschafterstreit in der Zwei-Mann-GmbH
Worum geht es im Fall „Gesellschafterstreit in der Zwei-Mann-GmbH“?
A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der AB GmbH
Beide sind Geschäftsführer
B untergräbt A systematisch (Gerüchte, Druck auf Arbeitnehmer)
Ziel von A: Trennung von B
Abberufung als Geschäftsführer
Beendigung des Anstellungsvertrags
Unter welchen Voraussetzungen kann B als Geschäftsführer abberufen werden?
Grundsatz: Abberufung jederzeit (§ 38 GmbHG)
Hier aber: 50/50-Beteiligung → faktisch nur aus wichtigem Grund
Bei Beschluss über einen Gesellschafter aus wichtigem Grund: → Stimmverbot des Betroffenen → § 47 IV GmbHG analog
Gericht prüft, ob wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag
Wie kann der Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers beendet werden?
Organstellung ≠ Dienstvertrag
Kündigung des Anstellungsvertrags außerordentlich möglich
Voraussetzung: wichtiger Grund
Wie kann B als Gesellschafter ausgeschlossen werden?
Gesellschaftsvertrag enthält keine Ausschluss- oder Einziehungsregelung
Daher: Ausschlussklage
§ 140 HGB analog
Ausschluss ist ultima ratio → strenge Anforderungen
Ist vor Erhebung der Ausschlussklage ein Gesellschafterbeschluss erforderlich?
Nein in der Zwei-Mann-GmbH (h. M.)
Kein vorheriger Beschluss notwendig
Begründung: sonst unzumutbare Blockade
Rspr.: OLG Jena, BB 2005, 2318
Welche Probleme entstehen, wenn B der Gesellschafterversammlung zu seiner Abberufung fernbleibt?
Satzung verlangt Anwesenheit aller Gesellschafter
B kündigt Boykott an → formell keine Beschlussfähigkeit → Gefahr der Blockade aller Maßnahmen
Nach OLG Hamm führt auch die Abwesenheit eines nicht stimmberechtigten Gesellschafters zur Beschlussunfähigkeit -> Beschlussfassung wäre anfechtbar (n. BGH)
Kann sich B auf die Beschlussunfähigkeit berufen, wenn er treuwidrig fernbleibt?
Grundsatz: Abwesenheit → Beschlussunfähigkeit
Aber:
Bleibt ein Gesellschafter treuwidrig fern, um Beschlüsse zu verhindern,
kann er sich nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen
Rspr.: OLG Hamburg, WM 1992, 272; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 1037
Welche Folge hat eine Beschlussfassung trotz Beschlussunfähigkeit?
Beschlüsse sind nicht nichtig, sondern
anfechtbar
Anfechtung analog § 243 I AktG
Welche Vorgehensweise ist im Fall strategisch sinnvoll?
Abberufung des B als GF und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Sofort, um weitere Gehaltszahlungen zu verhindern und Risiken zu minimieren
Durch Geseellschafterversammung, da B bei Entscheidungen aus wichtigem Grund nicht stimmberechtigt ist (§ 47 IV 2 GmbHG) und Ausschluss jederzeit mit Mehrheit möglich ist (§ 38 GmbHG)
Ausschlussklage
Führt zu Abfindungsanspruch
Mangels Regelung: sofort fällig, voller Verkehrswert
Daher zunächst Verhandlungen sinnvoll
Welche Fristen gelten bei Anfechtung?
§ 247 AktG analog
1 Monat ab Kenntnis vom Beschluss
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