§ 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz
Nulla poena sine lege Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dementsprechend kann man auch nicht im Nachhinein für eine Tat bestraft werden, wenn diese erst nach der Tat in den Katalog des Strafgesetzbuches aufgenommen worden ist. (sog. Rückwirkungsverbot)
§ 12 StGB StGB Vergehen und Verbrechen
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Vergehen
sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
§ 14 StGB StGB Handeln für einen Anderen
Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) 1Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. 2Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. 3Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 22 StGB Versuch der Straftat
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt
§ 24 StGB Rücktritt vom Versuch
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. 2Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
§ 25 StGB Mittäterschaft
1. Objektiver Tatbestand
a. Gemeinschaftliche Tatbegehung
b. Gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge gem. § 25 II StGB
§ 26 StGB Anstiftung (Teilnahme)
a. Haupttat eines anderen
vorsätzlich
rechtswidrig
mindestens strafbarer Versuch
b. Bestimmen zur Tat
§ 27 StGB Beihilfe (Teilnahme)
b. Hilfe leisten zur Tat eines andere
Physische Beihilfe
Psychische Beihilfe
Subjektiver Tatbestand
c. Vorsatz -> Hilfe leisten
d. Vorsatz -> Vollendung der Haupttat
§ 30 StGB Versuch der Beteiligung
Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. 2Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 31 StGB Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
§ 123 StGB Hausfriedensbruch
Objektive Tatbestand (die gesehene Tat)
Tatobjekte
befriedetes Besitztum (Gelände umzäunt oder
andere sichtbare juristische Abgrenzung)
Tathandlung
widerrechtliches Eindringen (unbefugt Zutritt verschaffen)
Subjektiver Tatbestand (Einstellung des Täters zur Tat)
Vorsatz (mit Wissen und Wollen) des obj. TB
2. Rechtswidrigkeit
Täter hatte keinen Rechtfertigungsgrund
3. Schuld
Vorwerfbarkeit der Tat, z.B. ab 14 Jahren, keinen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund
4. Verfahrensvoraussetzung
Bei Antragsdelikten ist ein Strafantrag zu stellen
Besonderer Teil des StGB
Wohnung
Geschäftsraum
Befriedetes Besitztum (Gelände umzäunt oder anders sichtbar)
Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst (Rathaus, Schulen) oder öffentlichen Verkehr (Bahnhof, Züge, Bus, Bahn) bestimmt sind
Tathandlungen
widerrechtliches Eindringen
unbefugtes Verweilen und
sich nicht entfernen, auf Aufforderung eines Berechtigten (echtes Unterlassungsdelikt)
Person X ist vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) in ein befriedetes Besitztum (Werksgelände der Firma X), widerrechtlich (hatte keine Erlaubnis für die Einfahrt) eingedrungen (ist mit Auto hineingefahren)
Person X hat tatbestandsmassig (§ 123 StGB), rechtswidrig (Keine Rechtfertigungsgründe) und schuldhaft (keine Schuldausschließungsgründe) gehandelt.
Absolutes Antragsdelikt
§ 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132 StGB Amtsanmaßung
unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes (z.B. als Polizist, Soldat ausgeben) oder
Handlung vornehmen die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (z.B. öffentlicher Verkehr regeln oder Strafzettel verteilen)
X hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine unbefugte Handlung vorgenommen (Eingriff in den öffentlichen Straßenverkehr – Fahrzeuge angehalten), die nur Kraft eines öffentlichen Amtes (Polizei) vorgenommen werden darf.
§ 132 a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Wer unbefugt
1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, psychologischer Psychotherapeut, Kinder -und Jugendlichen Psychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
Y hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) unbefugt (ohne Qualifikationsnachweis) einen inländischen Titel (Dr. Med.) in der Öffentlichkeit geführt
§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
Wer es unterlässt z.B. Katalogstraftaten (in der Regel sin das Verbrechen) bei der Behörde (Polizei) zu melden, wenn
man glaubhaft davon erfährt und
die Tat noch abwendbar ist
Zumutbarkeit
Katalogstraftaten nennt man im deutschen Recht, die in einem Gesetzeskatalog aufgeführte Straftat, bei deren Verdacht die Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei) zu besonderen Maßnahmen ermächtigt sind.
Person X hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) es unterlassen die geplante Straftat von A (Mord) den Behörden zu melden, obwohl er glaubhaft davon erfahren hatte (im Hausflur an der Tür) und die Tat noch abwendbar (die Tat sollte am nächsten Morgen stattfinden) gewesen wäre.
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§ 145 StGB Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Wer
Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder
in ihrem Sinn entstellt oder die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht.
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) vorgetäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei.
§ 145d Vortäuschen einer Straftat
Vortäuschen einer Tat
§ 145d I Nr. 1: angeblich begangene rechtswidrige Tat (§ 1 I Nr. 5)
§ 145d I Nr. 2: angeblich bevorstehende Katalogtat des § 26 I 1 1
Täuschung über Beteiligte
Beteiligter an einer begangenen rechtswidrigen Tat (§ 1 I Nr. 5)
Beteiligter an einer bevorstehenden Katalogtat des § 26 I 1 1
Adressat der Täuschung Behörde
(§ 11 I Nr. 7) Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle (§ 158 I StPO)
Vorsatz objektiver Tatbestand
Wider besseres Wissen Täuschungshandlung
Person A Hat vorgetäuscht, dass er überfallen wurde, obwohl der Überfall nicht stagefunden hat. Sie hat somit eine angebliche rechtswidrige Tat vorgetäuscht.
§ 153 StGB falsche uneidliche Aussage
Objektiver Tatbestand
Täter
Zeugen
Sachverständige
Uneidliche falsche Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
Vorsatz -> objektiver Tatbestand
§ 154 StGB Meineid
Zeugen (§ 60 StPO!)
Dolmetscher (§ 189 GVG) und Parteien im Zivilprozess
Beschwören (§ 155) einer falschen Aussage vor Gericht oder
einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
§ 164 StGB falsche Verdächtigung
eine andere Person
bei einer Behörde ( Hier in der Regel Polizei oder Staatsanwaltschaft) zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
einer rechtswidrigen Tat verdächtigt
um ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauernd zu lassen
wider besseres Wissen
§ 185 StGB Beleidigung
Mögliche Beleidigungshandlungen sind
verbal (das gesprochene Wort)
nonverbal (Gesten, wie Stinkefinger oder den Vogel zeigen)
tätlich (durch Anspucken)
bildlich schriftlich
beleidigen (vorsätzliche Ehrverletzung)
Tatobjekt
lebender Mensch
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) die Sicherheitsmitarbeiter, verbal mit dem Worten „Blödmänner“ und „Sausäcke“ beleidigt.
Dies stellt eine vorsätzliche Ehrverletzung dar. Die Absicht der Beleidigung kann hierbei fehlen, wenn sich das Opfer beleidigt fühlt.
Merke: Auffangtatbestand für § 186 üble Nachrede und 187 StGB Verleumdung
§ 186 StGB üble Nachrede
lebender Mensch oder
Personengemeinschaften
Eine Tatsache über einen anderen behaupten oder verbreiten
um diesen verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist
Person X hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine Tatsache verbreitet (der Werkschutzleiter würde klauen), um ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (er möchte die WSM schlechtmachen).
Er könnte sich strafbar machen, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.--> Das heißt, ist die Tatsache wahr, würde sich der Täter nur wegen Beleidigung strafbar machen, da dieser der Auffangtatbestand für wahre Tatsachen ist.
§ 187 StGB Verleumdung
wider besseres Wissen (Lüge)
eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet um
einen anderen
verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden (Ein Kredit bezeichnet eine zeitlich beschränkte Überlassung von Sach- oder Geldmitteln an Dritte gegen Zahlung eines Kreditzinses)
Person X hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) wider besseres Wissen (gelogen) eine unwahre Tatsache behauptet (der Werkschutzleiter würde klauen), um ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (er möchte den Leiter schlechtmachen haben).
Der Täter hat hierbei wissentlich nicht die Wahrheit gesagt. Die Staatsgewalt hat die Unwahrheit der Tatsache nachgewiesen.
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Nicht öffentlich gesprochenes Wort eines anderen
Aufnehmen auf Tonträger
ODER
Gebrauchen oder Dritten zugänglich machen einer Aufnahme
Abhören mit Abhörgerät
Öffentliches Mitteilen des aufgenommenen oder abgehörten Wortes
Person X hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) ein nicht öffentlich gesprochenes Wort eines anderen (Klaus erzählte Peter seinen Liebeskummer) auf einem Tonträger (Smartphone) aufgenommen.
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
a) Tathandlung
Herstellen oder Übertragen
b) Tatobjekt
Bildaufnahme
c) Tatopfer
andere Person, die sich in einer geschützten Räumlichkeit befindet
d) Taterfolg
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
e) unbefugt!
Person A hat vorsätzlich unbefugt Bildaufnahmen einer anderen Person, die sich in einer geschützten Räumlichkeit befindet (Umkleidekabine) hergestellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der Person verletzt!!
§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
Brief
Schriftstück oder Abbildung
Verschlossen
Nicht zur Kenntnis bestimmt
Öffnen
Kenntnis verschaffen ohne Öffnung unter Anwendung technischer Mittel
Kenntnis verschaffen nach Öffnung eines verschlossenen
Behältnisses, das gegen Kenntnisnahme besonders sichert
Person A hat vorsätzlich einen verschlossenen Brief (Schriftstück war in einem zugeklebten Umschlag), welcher nicht zu seiner Kenntnis bestimmt war (gehörte B) geöffnet und sich danach Kenntnis über den Inhalt des Briefes verschafft (öffnete den Umschlag und las das Schriftstück)
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
Daten
Nicht für den Täter bestimmt
Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert
Sich verschaffen unter Überwindung der Zugangssicherung
Person A hat sich vorsätzlich durch Überwindung einer Zugangssicherung (Passwort geknackt), Daten verschafft, welche nicht für ihn bestimmt waren (Daten dürfen unbefugte nicht sehen) und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren. (Sicherung durch einen Zugangscode)
§ 223 StGB Körperverletzung (Grundtatbestand)
Eine andere Person
Körperlich misshandeln (vorsätzlich)
- schmerzen aller Art zufügen
- Abschneiden von Haaren
- zufügen von Wunden oder Prellungen durch Tritte und Schläge
• An der Gesundheit schädigen (vorsätzlich)
- geht über die Misshandlung hinaus (Arzt muss aufgesucht werden)
- Verabreichen von Drogen, Alkohol oder Betäubungsmittel.
- Infizieren mit ansteckenden Krankheiten (auch HIV)
- Schockzustand nach Überfall oder Unfall
Person X hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) den SMA körperlich misshandelt (hat mit der Faust den SMA A, geschlagen welches eine üble unangemessene Behandlung darstellt).
§§ 223,224 StGB gefährliche Körperverletzung (Qualifikation / Begehungsart der KV)
a) Körperverletzung, § 223 KV (Grundtatbestand)
körperliche Misshandlung
An der Gesundheit schädigen
b) Gefährliche Tatmittel oder Begehungsweise § 224 (Qualifikation)
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen
Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
hinterlistiger Überfall
gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten
lebensgefährdende Behandlung
Person X hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) den SMA mit Hilfe eines gefährlichen Werkzeugs (PKW) [Qualifikation gefährl. KV] körperlich misshandelt (hat mit dem PKW den SMA A erfasst und zur Seite geschleudert, welches eine üble unangemessene Behandlung darstellt).
§§ 225 StGB Misshandlung Schutzbefohlener
a. Tatobjekt
Person unter 18 Jahren
wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit
wehrlose Person
b. Täter-Opfer-Verhältnis
Nr. 1, Fürsorge- oder Obhutsverhältnis
Nr. 2, Hausstandsangehörigkeit
Nr. 3, Fürsorgeüberlassung
Nr. 4, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
c. Tathandlungen
Quälen
Rohes Misshandeln
Gesundheitsschädigung durch böswillige Vern achlässigung der Fürsorgepflicht (echtes Unterlassungsdelikt Kausalität und obj. Zurechnung!)
§§ 223, 226 schwere Körperverletzung (Qualifikation / schwere Folge der KV)
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person;
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, Person X hat vorsätzlich
Person A an der Gesundheit geschädigt (Mit Der Faust ins Gesicht geschlagen). Dabei verlor A sein Augenlicht, was eine schwere Folge nach § 226 StGB nach sich zieht.
§ 223, 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
1. Tatbestand des § 223 I StGB
a. Objektiver Tatbestand
b. Subjektiver Tatbestand
2. Eintritt und Verursachung des Todes
3. Objektive Zurechnung
a. Allgemeine Zurechnungsregeln
b. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen KV und Tod
4. Mindestens Fahrlässigkeit bzgl. des Todes, § 18 StGB
a. Objektive Erkennbarkeit des Gefahrzusammenhangs
b. Objektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge Schuld, insb.
e. Subjektive Erkennbarkeit des Gefahrzusammenhangs
f. Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge
§ 229 fahrlässige Körperverletzung
fahrlässig körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen
Person X hat fahrlässig (unter Vernachlässigung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt) eine Frau auf der Straße übersehen und körperlich misshandelt (fährt sie an).
§ 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
1. Situation
Schlägerei
Von Mehreren verübter Angriff
2. Beteiligung
Vorsatz → objektiver Tatbestand
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Schwere Folge
Tod
Schwere Körperverletzung i.S.v. § 226 I StGB
Durch die Schlägerei bzw. den Angriff verursacht
auch rechtmäßig herbeigeführte schwere Folge
auch nicht voraussehbare schwere Folge
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Mensch mit potenzieller Fortbewegungsfreiheit
Einsperren
Sonstige Beraubung der Fortbewegungsfreiheit
Kein Einverständnis
§ 240 StGB Nötigung
mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Einschüchterung oder Zuführen von Nachteilen)
zu einer
Handlung (ein aktives Tun)
Duldung oder (über sich ergehen lassen)
Unterlassung (ein passives tun)
nötigen (jemand anderen zu etwas bewegen / zwingen)
Verwerflichkeitsklausel (Mittel-Zweck-Relation) Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Androhung dieses Übels als verwerflich anzusehen ist (Sittenwidrig, sozialwidrig)
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) dem SMA durch Androhung eines empfindlichen Übels (ich steche dich ab) zu einer Unterlassung (soll ihn in Ruhe lassen) genötigt (dazu gezwungen).
Die Tat ist rechtswidrig da die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck (in Ruhe lassen) als verwerflich anzusehen ist.
§ 241 StGB Bedrohung
einen Menschen oder
ihm nahestehende Person gerichtete rechtswidrige Tat
gegen die sexuelle Selbsbestimmung die körperliche Unversehrtheit die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutetem Wert oder mit einem Verbrechen bedroht oder
vortäuscht es stehe ein Verbrechen gegen einem Menschen oder ihm nahestehende Person bevor
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) den SMA mit einem Verbrechen (Androhung einer schweren KV oder Tötungsdelikt) bedroht (lass mich in Ruhe sonst steche ich dich ab). Aufgrund des aggressiven Verhaltens hat der SMA die Bedrohung ernstgenommen.
§§ 242 StGB Diebstahl (Grundtatbestand)
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams (Versuchsstadium) Täter entwendet die auf dem Tisch liegende Geldbörse Herstellung neuen Gewahrsams (Vollendung) Täter steckt die Geldbörse ein.
fremd
Eigentum oder Besitz eines Dritten
beweglich
Sache muss fortbewegt werden können auch wenn die Sache erst demontiert werden muss
Sachen:
Jeder körperliche Gegenstand (§90 BGB)
körperliche Gegenstände
fest, flüssig, gasförmig kein Strom
Rechtswidrige Zueignungsabsicht
Der Täter möchte die Sache gegen den Willen des Eigentümers behalten
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine fremde (gehört dem Ladenbesitzer) bewegliche Sache (Schreckschusswaffe) weggenommen (Bruch fremden Gewahrsams / Begründung neuen Gewahrsams), in der Absicht sich die Schreckschusswaffe rechtswidrig (gegen den Willen des Eigentümers) zuzueignen (auf Dauer behalten zu wollen).
§§ 242, 243 Besonders Schwerer Fall des Diebstahls (Strafzumessung, bitte erst nach der Schuld erwähnen, da es keine TBM sind)
zur Ausführung der Tat (Diebstahl § 242 obj. und subj.) in ein
1 - - . Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum
einen anderen umschlossenen Raum
einbricht,
einsteigt,
mit einem falschen Schlüssel oder
einem anderes nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmtes Werkzeug - oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen ^ Person ausnutzt
7. eine erlaubnispflichtige Waffe, Kriegswaffe oder Sprengstoff stiehlt.
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine fremde (gehört den Ladenbesitzer) bewegliche Sache (Schreckschusswaffe) weggenommen (Bruch fremden Gewahrsams/ Begründung neuen Gewahrsams), in der Absicht, sich die Schreckschusswaffe rechtswidrig (gegen den Willen des Eigentümers) zuzueignen (auf Dauer behalten zu wollen).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrunde kamen nicht in Frage
Als Strafzumessung kommt hinzu, dass er zu Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum (Waffengeschäft) eingebrochen (einschlagen des Schaufensters) ist und ein verschlossenes Behältnis (Vitrine) aufgebrochen hatte, um den Diebstahl zu ermöglichen.
§§ 242, 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl,
Diebstahl mit Waffen (Vergehen/Offizialdelikt)
Nr. 1a
Bei sich Führen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Nr. 1b
Bei sich führen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels (mit Verwendungsabsicht, s. subj. Tb)
Bandendiebstahl (Vergehen/Offizialdelikt)
als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Wohnungseinbruchdiebstahl (Verbrechen/Offizialdelikt)
Einbrechen
Einsteigen Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder eines anderen Werkzeugs •
Sich verborgen halten
§§ 242, 244a schwerer Bandendiebstahl StGB
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
§ 246 Unterschlagung
Fremde bewegliche Sache
rechtswidrig zueignen
Person A hat sich vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine fremde (gehört einem anderen) bewegliche Sache (Smartphone) rechtswidrig zugeeignet (die Sache wurde ihm anvertraut und er hat sie objektiv nicht zurückgegeben)
§ 247 StGB Haus und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt
§ 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält
§ 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
unbefugt
Kraftfahrzeug (keine Schienenfahrzeuge)
Fahrrad
In Gebrauch nehmen
Person hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen)
unbefugt (gegen den Willen des Berechtigten) ein Fahrrad der Deutschen Bahn zur Flucht in Gebrauch genommen.
§ 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
Wer einer
elektrischen
Anlage oder Einrichtung
fremde elektrische Energie
mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist,
rechtswidrige Zueignungsabsicht
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) mittels eines Leiters (Handy Ladekabel), der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie nicht bestimmt ist (Hatte keine Genehmigung dafür), fremde (gehört einem anderen) elektrische Energie aus einer elektrischen Einrichtung (Steckdose) entzogen, in der Absicht, sich die elektrische Energie rechtswidrig zuzueignen.
§ 249 StGB Raub
Qualifizierte Nötigung
Mit Gewalt oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
Diebstahl
eine fremde
bewegliche Sache
wegnimmt (Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams)
Merke: Die qualifizierte Nötigungshandlung muss das vorsätzliche Mittel gewesen sein, um den Diebstahl begehen zu können. (erst hauen, dann klauen)
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) mit Gewalt (Den K zu Seite gestoßen) eine fremde (gehört dem Media Markt) bewegliche Sache (MP3 Player) weggenommen (Bruch fremden Gewahrsams/ Begründung neuen Gewahrsams), in der Absicht, sich den MP3 Player rechtswidrig (gegen den Willen des Eigentümers) zuzueignen (auf Dauer behalten zu wollen). Die Anwendung der Gewalt (Nötigungsmittel), war das Mittel, um den Diebstahl zu ermöglichen.
§ 250 StGB schwerer Raub
I. Verwirklichung des Grundtatbestands § 249 Raub
II. Qualifikationstatbestand § 250 StGB
1. § 250 I
Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung
Nr. 2: Bandenraub
Vorsatz -> objektive Qualifikationsmerkmale
Verwendungsabsicht bei Nr. 1b
Gefährdungsvorsatz bei Nr. 1c
2. § 250 II a. Objektiver Tatbestand
Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen
Nr. 3a: schwere körperliche Misshandlung
Nr. 3b: Todesgefahr
Gefährdungsvorsatz bei Nr. 3b
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) mit Gewalt (Den K zu Seite gestoßen) eine fremde (gehört dem Media Markt) bewegliche Sache (MP3 Player) weggenommen (Bruch fremden Gewahrsams/ Begründung neuen Gewahrsams), in der Absicht, sich den MP3 Player rechtswidrig (gegen den Willen des Eigentümers) zuzueignen (auf Dauer behalten zu wollen).
Die Anwendung der Gewalt (Nötigungsmittel), war das Mittel, um den Diebstahl zu ermöglichen.
Beim Raub führte A eine Waffe mit sich!
§ 251 StGB Raub mit Todesfolge
Objektiver Tatbestand des § 251 StGB
a. Grundtatbestand (§ 249 I, § 250, § 252, § 255)
b. Tod eines Menschen c. Kausalität
d. Spezifischer Gefahrzusammenhang
e. Vorsatz → Grundtatbestand
f. Leichtfertigkeit (mindestens) → Tod eines Menschen
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl
Bei einem vollendeten Diebstahl betroffen
Gewalt gegen eine Person oder
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Absicht, das gestohlene Gut zu erhalten!!!!!!!
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen), eine fremde (gehört dem Ladenbesitzer) bewegliche Sachen (wertvolle Gemälde) weggenommen (Bruch fremden Gewahrsams/ Begründung neuen Gewahrsams), in der Absicht sich die Sachen rechtswidrig (gegen den Willen des Eigentümers) zuzueignen (auf Dauer behalten zu wollen). A wurde bei diesem vollendeten (Begründung neuen Gewahrsams) Diebstahl von B betroffen.
A hat vorsätzliche Gewalt gegen B angewandt (mit Transporter auf B zugefahren), in der Absicht, den Besitz des Diebesgutes zu erhalte
§ 253 StGB Erpressung
Nötigung mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Nötigungserfolg:
Handeln
Dulden
Unterlassen
Vermögensverfügung (Opfer gibt Täter Geld)
Vermögensschaden (Opfer ist ein Vermögensnachteil entstanden)
Bereicherungsabsicht (Täter möchte einen Vermögensvorteil)
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeitsklausel beachten
A hat vorsätzlich den Gaststättenbetreiber G zu einer Handlung (er soll ihm jede Woche 1000 Euro bezahlen) genötigt (gezwungen), sonst würde er sein Restaurant zerstören. Er tat dies in rechtswidriger (unerlaubter) Bereicherungsabsicht. (wollte sein Vermögen erhöhen)
Die Drohung ist als verwerflich anzusehen, da drohen mit Gewalt in der Gesellschaft geächtet und gegen die Guten Sitten verstößt.
§§ 253, 255 StGB räuberische Erpressung
I. Tatbestand des § 253 StGB Erpressung
II. Qualifikationstatbestand § 255 StGB
a. Nötigung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
b. Nötigungserfolg
c. Vermögensverfügung
d. Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz -> objektiver Tatbestand
b. Bereicherungsabsicht
c. Vorsatz -> Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung
III. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Merkmale
2. Verwerflichkeitsklausel, § 253 II
IV. Schuld
Qualifikationen
Schwere räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 250
Räuberische Erpressung mit Todesfolge, §§ 253, 255, 251
Person A hat Person B vorsätzlich durch Nötigung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Androhung eines Tötungsdeliktes) zu einer Handlung (ihm Geld geben) genötigt.
Durch die Nötigung wurde Person B zu einer Vermögensverfügung (Person B gab Person A das Geld) veranlasst, welches im daraufhin einen Vermögensschaden (Verlust von Geld oder Sachwerten) einbrachte.
Person A tat dies, um sich an dem Vermögen von Person B rechtswidrig zu bereichern.
Die Tat ist vor Allem rechtswidrig, da die Drohung eines Tötungsdeliktes zu dem angestrebten Zweck (Geldherausgabe) als verwerflich anzusehen ist.
§ 257 StGB Begünstigung
Nach einer rechtswidrigen Vortat eines anderen (Vortäter muss nicht schuldfähig gewesen sein)
Hilfe leisten
Absicht der Vorteilssicherung
Person A hat vorsätzlich nach der rechtswidrigen Vortat eines Anderen (Diebstahl des B), Hilfe geleistet (Diebesgut versteckt) in der Absicht die Vorteile der Tat zu sichern. (B konnte sich daran wieder bedienen)
§ 258 StGB Strafvereitlung
Verfolgungsvereitelung, § 258 I
1. Vortat eines anderen
2. Verhindern der Bestrafung bzw. der Maßnahme ganz oder zum Teil
Vollstreckungsvereitelung, § 258 II
1. Gegen einen Anderen rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme
2. Verhindern der Vollstreckung ganz oder zum Teil
Vorsatz
bzgl. der Vortat (Verfolgungsvereitelung, § 258 I)
bzgl. der Strafe bzw. Maßnahme (Vollstreckungsvereitelung, § 258 II)
Absicht oder sicheres Wissen bzgl. der Vereitelung
§ 259 StGB Hehlerei
Nach einer rechtswidrigen Vortat (Diebstahl) eines anderen
Diebesgut
Ankaufen Sich oder einem Dritten verschaffen
Absetzen
Absetzen helfen
Bereicherungsabsicht
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen), nach einer rechtswidrigen Vortat (Diebstahl) von B, Diebesgut (historische Gegenstände) angekauft, in der Absicht, sich zu bereichern (möchte sich einen Vermögensvorteil verschaffen).
§ 260 StGB gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
Wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
§ 260a StGB gewerbsmäßige Bandenhehlerei
Wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
§ 263 StGB Betrug
Täuschungshandlung
Irrtumserregung
Vermögensverfügung
Vermögensschaden
Rechtswidrige Bereicherungsabsicht
Beachtung der Kausalitätskette! (Ursache-Wirkung)
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine Täuschungshandlung (kaputte MP3-Player als neu verkauft) vorgenommen, um bei dem Ebay-Mitglied einen Irrtum (Fehlvorstellung einer Tatsache – K erkennt den MP3-Player als neu) erregt, um dadurch eine Vermögensverfügung (Geld für einen kaputten MP3-Player bekommen) zu erlangen. Dadurch ist dem K ein Vermögensschaden (Geld für kaputten MP3-Player ausgegeben) entstanden.
Dies tat er in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern (Vermögensvorteil verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte).
§ 263a StGB Computerbetrug
Unrichtige Gestaltung eines Programms
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Unbefugte Verwendung von Daten
Sonstige unbefugte Einwirkung
Dadurch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
Dadurch Vermögenschaden
§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen
erschleichen (irreführend oder unentdeckt bleiben)
Leistung eines Automaten (Keine Geldautomaten) oder
einem öffentlichen Zweck dienenden
Telekommunikationsnetzes
Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel erschleichen
Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung (Schwimmbad)
das Entgelt, nicht entrichten.
Person A hat sich vorsätzlich (mit Wissen und Wollen), den Zutritt zu einer Veranstaltung (Konzert) erschlichen (über den Zaun geklettert) und dabei das Entgelt (Ticketpreis) nicht entrichtet.
Dies tat er in der Absicht, sich zu bereichern
(für Veranstaltung kein Geld bezahlt).
§ 248a gilt entsprechend (geringwertige Sachen)
§ 267 StGB Urkundenfälschung
Begriff der Urkund
Bestandsfunktion (visuell erkennbare Urkunde, welche nicht flüchtig sein darf)
Beweisfunktion (Gedankenerklärung im Rechtsverkehr beweisbar)
Garantiefunktion (Erkennbarkeit des Ausstellers durch z.B. Unterschrift)
Herstellen einer unechten Urkunde
Verfälschen einer echten Urkunde
Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
Absicht->Täuschung im Rechtsverkehr
Die Sachkundeprüfung verkörpert (Bestandsfunktion) eine Gedankenerklärung (Beweisfunktion), die verständlich ist für den Chef der Firma. Der Aussteller (Garantiefunktion) (IHK) war ersichtlich. Person A, hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine echte Urkunde (veränderte die personenbezogenen Daten) verfälscht. Er gebrauchte sie in der Absicht, den Chef der Firma zu täuschen, um einen Vorteil (Zeit und Geld) zu erlangen.
268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
Täuschung im Rechtsverkehr
eine unechte technische Aufzeichnung herstellen
eine technische Aufzeichnung verfälscht
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht
Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr
Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst.
§ 303 StGB Sachbeschädigung
Fremde Sache
Rechtswidrig
Zerstören
Beschädigen
Veränderung des Erscheinungsbilds, nicht nur unerheblich (schwerwiegende Veränderung) und nicht nur vorübergehend (nicht sofort wiederherstellbar) z.B. Lackspray auf Züge.
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) rechtswidrig (gegen den Willen des Eigentümers) eine fremde (gehört jemand anderem) Sache (Auto) beschädigt (Lack zerkratzt)
§ 304 StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert
§ 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört
§ 306 StGB Brandstiftung
Wer fremde
1 .Gebäude oder Hütten,
2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.Warenlager oder -vorräte,
4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.Wälder, Heiden oder Moore oder
6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,
Auch fahrlässig (§ 306 d fahrlässige Brandstiftung) strafbar!
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) ein fremdes Gebäude (Inkasso Firma) in Brand gesetzt (hat es angezündet) und dadurch wurde das Gebäude teilweise zerstört.
§ 306, 306a StGB schwere Brandstiftung
Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Menschen dienen
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder .
3 eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
In Brand setzen
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
§ 306, 306b StGB besonders schwere Brandstiftung
Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
§ 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Felder lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) einen fremden (Chip Hersteller SANICOR) feuergefährdeten Betrieb (Produktionshalle) mit feuergefährlichen Produkten, durch das nicht beachten des Rauchverbots (Rauchen im Eingangsbereich) in Brandgefahr gebracht und dadurch die Produktionshall gefährdet.
§ 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den BahnSchiffs- oder Luftverke
Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffsoder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1.Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.Hindernisse bereitet,
3.falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet in der Absicht handelt,
a)einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
§ 315a StGB Gefährdung des Bahn- Schiffs- oder Luftverkehrs
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
Keine Hilfe leisten
Unglücksfall
Gemeine Gefahr
Gemeine Not
Erforderlichkeit (Person brauch Hilfe) Möglichkeit (keine eigenen wichtigeren Probleme)
Zumutbarkeit (ohne Eigengefährdung)
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) bei einem Unglücksfall (schwerer Autounfall) keine Hilfe geleistet, obwohl dies erforderlich (Opfer benötigt Hilfe), zumutbar (nicht selbst in Gefahr gebracht) und möglich (ohne Verletzung anderer wichtigerer Pflichten möglich) war.
§ 324 StGB Gewässerverunreinigung
unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder
sonst dessen Eigenschaften, nachteilig verändert
Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) ein Gewässer verunreinigt (ein altes Ölfass in den Neckar geschmissen).
§ 324a StGB Bodenverunreinigung
Unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Stoffe in den Boden einbringen, eindringen lassen oder freisetzen und diesen dadurch,
a) in einer Weise, die geeignet sind die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen zu schädigen oder
b) in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert
Person D hat fahrlässig (unter Vernachlässigung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt) unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (Rechtsordnung oder Rechtsvorschrift verletzt – Umweltrecht), Stoffe in den Boden eindringen lassen (Motoröl ,durch Nichtverwendung eines geeigneten Behälters), die geeignet waren die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen.
§ 325 StGB Luftverunreinigung
Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine
unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Veränderungen der Luft
die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereiches die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen
Schadstoffe sind Stoffe, die geeignet sind
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
Gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine
Lärm verursacht der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen
Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine
die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen
die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
Gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet oder entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet oder entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert
§ 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht
§ 330d StGB Begriffsbestimmungen
1. ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
(2) 1Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
3. einer Untersagung,
4. einem Verbot,
5. einer zugelassenen Anlage,
6. einer Genehmigung und
7. einer Planfeststellung entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. 2Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
§§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen, 29 StGB fahrlässige Körperverletzung
1) Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen
Der Tatbestand der fahrlässigen (A hat den Eintritt des Erfolgs für möglich gehalten, vertraut pflichtwidrig auf den Nichteintritt) Körperverletzung. Das körperliche Misshandeln (Verletzung des B) durch Unterlassen (Absichern der Gefahrenstelle) wurde erfüllt.
2) Kausalität (Ursache – Wirkung)
Ohne das Unterlassen der Absicherung der Baustelle, wäre der TB-Erfolg (229 StGB) nicht eingetreten
3) Möglichkeit (Zumutbarkeit der Abwendung)
A hatte die Möglichkeit die Gefahrenstelle abzusichern und es war ihm ohne eigene Gefährdung zumutbar.
4) Garantenstellung
A ist gegenüber der Firma durch en Dienstvertrag ein Überwachungsgarant und war verpflichtet, die Gefahrenstelle abzusichern.
5) Entsprechungsklausel Das pflichtwidrige und vorsätzliche Unterlassen, entspricht einem aktiven Tun der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes (§229). A hatte Kenntnis über alle für den objektiven Tatbestand relevanten Umstände.
Der Strafantrag kann gestellt werden (§230 StGB)
§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 611a BGB Arbeitsvertrag
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
§ 823 BGB Schadenersatzpflicht
Person A hat vorsätzlich/fahrlässig, das Rechtsgut (Leib) von Person X, durch eine unerlaubte wiederrechtliche (keine Rechtfertigung) und schuldhafte (7 Jahre) Handlung verletzt (Backenzahn ausgeschlagen).
Er kann demnach zu Schadenersatz verpflichtet werden in Form von:
Schmerzensgeld
Ersatz (Geld)
Verdienstausfall usw.
Merke: eine verbotene Eigenmacht stellt noch keine unerlaubte Handlung (Schadensersatzpflicht) dar!
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 854 BGB Erwerb des Besitzes
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 855 BGB Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
§ 127 StPO vorläufige Festnahme
Auf frischer Tat (verfolgbare Straftat) betroffen oder verfolgt.
und
Identität nicht sofort feststellbar
oder
der Flucht verdächtigt (möchte sich mit allen Mitteln dem Strafverfahren entziehen)
Obrigkeit ist nicht vor Ort.
Person A wurde bei einem Diebstahl auf frischer Tat (verfolgbare Straftat= tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung) betroffen und die Identität war nicht sofort feststellbar.
Merke: Wenn die Schuld nicht sofort festgestellt werden kann, reicht die rechtswidrige Tat aus, um den Täter vorläufig festzunehmen.
Polizei muss unmittelbar nach dem Freiheitsentzug informiert werden!
§ 8 § 855 Besitzdiener, 858 verbotene Eigenmacht, 59 Selbsthilfe des Besitzers, 860 Selbsthilfe des Besitzdieners BGB
Voraussetzung
Verbotene Eigenmacht
Besitzstörung oder
Besitzentzug
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Rechtfertigung
Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners
Besitzwehr
Besitzkehr
Person A hatte das Recht als Besitzdiener (übt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache für den Besitzer in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft aus. Er ist weisungsgebunden und sozial abhängig durch § 611 BGB Dienstvertrag oder 611a BGB Arbeitsvertrag), durch das ihm übertragene Selbsthilferecht, die Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners (§§ 859/860 BGB), die Sache (Fahrrad) für den Besitzer mittels Besitzkehr auch wenn nötig mit Gewalt in Gewahrsam zu nehmen, da die Täter den Besitz vorab durch verbotene Eigenmacht mittels eines Besitzentzuges entzogen hatten und auf frischer Tat verfolgt wurden.
§ 229 BGB Selbsthilfe
Zivilrechtlicher vor Gericht einklagbarer Anspruch
Schadenersatz
Unterlassung
Herausgabe
Obrigkeit nicht rechtzeitig zu erreichen
Verpflichteter ist der Flucht verdächtigt und ohne sofortiges Eingreifen wird der Anspruch wesentlich erschwert oder vereitelt. (Identität fehlt z.B.)
Wegnehmen, Beschädigen oder Zerstören einer Sache zum Zwecke der Selbsthilfe
Festnahme des Verpflichteten ab 7 Jahren
Beseitigung des Widerstandes eines Verpflichteten
Person A durfte B vorläufig Festnehmen da ein zivilrechtlicher Anspruch (Herausgabe Fahrrad) vorlag, Obrigkeit nicht rechtzeitig vor Ort, B der Flucht verdächtigt war (wollte mit Fahrrad abhauen) und ohne sofortiges Eingreifen, die Gefahr bestand, das A´s Anspruch wesentlich erschwert oder vereitelt wird (z.B. Identität unbekannt).
§ 230 BGB Grenzen der Selbsthilfe
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§ 228 BGB Verteidigungsnotstand
Drohende Gefahr für das Rechtsgut einen Menschen (diese kann nur von Tieren oder Sache ausgehen)
Rechtsgüterabwägung beachten (höheres schützen und kleineres verletzen)
Sache
Es lag eine drohende Gefahr (Hund greift A an) für das Rechtsgut (Leben/Leib) des A vor.
Zur Abwendung dieser Gefahr (wenn erforderlich), durfte A das Tier beschädigen (Mit Stock den Hund verletzt).
Der Schaden am Hund stand nicht außer Verhältnis zu der Gefahr (Bissverletzung usw.)!
§ 904 BGB Angriffsnotstand
Gegenwärtige Gefahr (diese kann von Allem ausgehen, Mensch, Tier, Sache Umwelt etc.) für ein Rechtsgut eines Menschen.
Erforderlichkeit beachten
Benutzung fremden Eigentums, um die Gefahr abzuwenden
Eigentümer muss die Einwirkung auf die Sache dulden
Schadenersatz muss geleistet werden.
Es lag eine gegenwärtige Gefahr (Person B greift Person A an) für das Rechtsgut (Leben/Leib) des A vor. Zur Abwendung dieser Gefahr, durfte A das Bierglas des Wirtes (fremdes Eigentum) benutzen, da dieses geeignet war die Gefahr abzuwenden und der drohende Schaden war gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig größer.
Der Eigentümer (Wirt) muss die Einwirkung auf die Sache dulden. Die Rechtgüterabwägung (Leben/Leib höherwertiger als Eigentum) wurde dabei beachtet.
Schadenersatz am Glas zahlt der im Notstand handelnde A
Notwehr (§§ 32 StGB, § 227 BGB, § 15 OWiG)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr/Nothilfegeboten ist, handelt nicht rechtswidrig
Notwehrlage = Angriff
gegenwirtig
Notwehrhandlung = Verteidigung
erforderlich
geeignet
relativ mildestes Mittel
geboten (aufpassen bei)
Bagatellangriffe (-)
Krasses Missverhältnis zwischen drohender Verletzung und verteidigtem Rechtsgut (-)
In bestimmten Fällen beschränktes Notwehrrecht
Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Notwehrlage (Verteidigungswille)
Person A hat mit subjektivem Verteidigungswillen, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von Person B mit erforderlichen relativ mildesten und geeigneten Mitteln abgewendet da dies objektiv geboten war. Person A hatte demnach verhältnismäßig gehandelt und somit gerechtfertigt.
Merke:
Von einem anderen abwenden ist auch Notwehr, aber hier wird noch der Begriff „Nothilfe" mit eingebracht.
Bitte nicht im Zusammenhang bei „NOTSTÄNDEN“ benutzen!
§ 34 StGB rechtfertigender Notstand
Gegenwärtige Gefahr für das Rechtsgut einen Menschen (diese kann von Allem ausgehen, Mensch, Tier, Sache Umwelt etc.) für ein Rechtsgut eines Menschen.
Eine Straftat begehen dürfen um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden (z.B. Körperverletzung). Hierbei müssen vorab die zivilrechtlichen Notstände geprüft werden!
Es lag eine gegenwärtige Gefahr für das Rechtsgut Leben von Person A vor, da dieser in Schockstarre in einem brennenden Haus stand. Person B musste in körperlich misshandeln (§ 223 StGB), um ihn wach zu bekommen. Dies war erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechtsgüterabwägung gerechtfertigt.
Merke: Ein Verteidigungsnotstand kann hier nicht in Betracht kommen, da nicht eine Sache beschädigt wur
§ 228 StGB Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 16 StGB Irrtum über Tatumstände
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 17 StGB Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung
Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Merke
Hier entfällt die Gebotenheit der Verteidigungshandlung! Die Tat ist demnach rechtswidrig (verboten) aber entschuldigt (keine Vorwerfbarkeit)
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
Gegenwärtige Gefahr für das Rechtsgut
Leben
Leib oder
Freiheit
Von mir oder einer nahestehenden Person
Rechtsgüterabwägung ist nicht zu beachten, da nicht zumutbar!
Entschuldigung
Eine rechtswidrige Tat begehen dürfen um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden (z.B. Ein menschliches Schutzschild benutzen, um einen Schusswaffengebrauch abzufangen
Zuletzt geändertvor 21 Tagen