Delikt - das heißt unerlaubte Handlung
Menschliche unerlaubte Handlung, die zu einem Schaden bei einer anderen Person führt.
Soll nicht betrafen, sondern schaden ausgleichen
Haftungsveraussetzung/ Anspruch
Rechtsverletzung
Rechtswidrigkeit, keine Rechtswidrigkeit, wenn Rechtfertigungsgrund (Notwehr oder Notstand) greift
Verschulden
Schaden
Kausalität zwischen Rechtsverletzung und Schaden
Deliktfähigkeit Minderjähriger
Deliktsfähigkeit meint Verschuldensfähigkeit
Bestimmte Personen sind nur eingeschränkt oder gar nicht deliktsfähig: §§ 827, 828 BGB
Minderjährige sind nur eingeschränkt deliktsfähig, § 828 BGB
Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind, sind überhaupt nicht deliktsfähig, Abs. 1.
Kinder und Jugendliche, die bereits sieben Jahre alt sind, gelten als nicht deliktsfähig, wenn ihnen bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte, Abs. 3
Abs. 2 regelt besondere Fälle der Altersgruppe zw. 7 und 10 Jahren.
Haftung zur Aufsichtsführung
Pflicht zur Aufsichtsführung
Keine Haftung, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei Erfüllung der Aufsichtspflicht entstanden wäre.
Zuletzt geändertvor einem Tag