Tenor (§ 313 I Nr. 4 ZPO)
I. Hauptsache
Der Tenor beginnt nach “für Recht erkannt”
> Begriff
Hauptsache: Haupt- und Nebenforderungen
Nebenforderungen: insbes. Prozesszinsen, Verzugszinsen und Kosten
> Anforderungen an Tenor
knapp formuliert, aber verständlich
-> unnötig: Paragraphenangaben und andere Parteibezeichnungen als Kläger und Beklagter
eindeutig
Erledigung der zuletzt gestellten Anträge
-> wenn Urteil nicht alles zuspricht: “Im Übrigen wird die Klage abgewiesen”
vollstreckungsfähig
darf nicht über Parteianträge hinausgehen, § 308 I ZPO (“ne ultra petita”)
-> Verstoß ggn. § 308 I ZPO bspw. wenn
Leistungsurteil statt Feststellungsurteil
Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ohne Antrag
-> kein Verstoß:
Feststellungsurteil statt Leistungsurteil
beu unbezifferten Klageantrag wesentliches Überschreiten der angegebenen Größenordnung
Freistellung statt Zahlung
Verurteilung als Gesamtschuldner (auch ohne Antrag)
Verurteilung Zug um Zug (auch ohne Antrag)
Tenorierung Hauptsache - Beispiele
— Klageabweisendes Urteil
“Die Klage wird abgewiesen”
Abweisungsgrund wird nicht im Tenor angegeben
Ausnahem: 597 II ZPO (Urkundenprozess)
wurde der Klage durch vollstreckbare Entscheidung schon stattgegeben und soll nun doch abgewiesen werden:
“Das Versöumnisurteil vom … wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.”
— Klagestattgebendes Leistungsurteil
-> deutlich machen, dass es kein Feststellungs-, sondern Leistungsurteil ist
“Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.8.2023 zu zahlen“
bei mehreren Personen muss das Haftungsverhältnis deutlich werden
„Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1000 € zu zahlen.“
genaue Bestimmung der Leistung durch den Tenor:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw …, Baujahr…, grün, amtl. Kennzeichen…, Fahrgestell-Nr. …“
„Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung gegenüber der X GmbH, Potsdam, in Höhe von 1000 € freizustellen“
deutlich machen, ab wann in welcher Höhe Zinsen zu zahlen sind
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000 € nebst 5% Zinsen seit … (Rechtshängigkeit) zu zahlen“
— Klagestattgebendes Feststellungsurteil
„Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw …, Baujahr…, grün, amtl. Kennzeichen…, Fahrgestell-Nr. … ist“
— Klagestattgebendes Gestaltungsurteil
“Die am … vor dem Standesbeamten in … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden“
„Die XY OHG, Berlin wird aufgelöst“
— Teilweise klagestattgebendes Urteil
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Pkw …, Baujahr…, grün, amtl. Kennzeichen…, Fahrgestell-Nr. … herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
-> beachte: auch bei nur minimalen Unterliegen muss die Klage im Übrigen abgewiesen werden!
II. Kostenentscheidung (§§ 91 ff. ZPO), vgl. § 308 II ZPO
> Kostenentscheidung im Urteil ist nur eine Kostengrundentscheidung
bestimmt nur, wer dem grunde nach Prozesskosten trägt
genaue Höhe entscheidet nach Erlass des urteils der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss, § 104 ZPO
Kostengrundentscheidung ergeht von Amts wegen, § 308 II ZPO
-> Kommt nicht auf entspr. Parteiantrag an
> Beispiele:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger".
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte".
"Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu … % und der Beklagte zu … %."
"Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."
III. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
> Der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit umfasst die Hauptsache, soweit sie vollstreckungsfähig ist, und immer die Kostenentscheidung.
> Drei Fragen:
Ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären?
Wenn ja, ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar?
Kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden?
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar".
"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar".
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet".
Tatbestand - Aufbau
Einleitungssatz (Präsens/Indikativ) „Die Parteien streiten um…“
Unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt/Plusquamperfekt/Präsens/Indikativ)
Streitiger Klägervortrag (indirekte Rede/Konkunktiv I: „Der Kläger behauptet, er habe…er sei…“)
Klageantrag aus Protokoll (Präsens) „Der Kläger beantragt…“
Klageabweisungsantrag (Präsens) „Der Beklagte beantragt, …“
Streitiger Beklagtenvortrag (indirekte Rede/Konjunktiv I: „Der Beklagte behauptet, er habe…er sei…“)
Prozessgeschichte (Perfekt/Indikativ: „Das Gericht hat Beweis erhoben…“)
„Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom…verwiesen.“
-> beachten: Der Inhalt der Zeugenaussage/des SV Gutachtens darf nicht wiedergegeben werden!!
Tatbestand - Allgemeines
Aufbau Entscheidungsgründe
A. Zulässigkeit der Klahe
I. Zuständigkeit des Gerichts
örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO
sachlich gem. §§ 23, 71 GVG
II. Partei- und Prozessfähigkeit
-> wenn GmbH etc.
III. Prozessführungsbefugnis
-> u.U. Prozessstrandschaft
IV. u.U. anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
B. Begründetheit der Klage
I. Anspruchsgrundlage (Aktivlegitimation)
-> matriell-rechtliche Prüfung!
II. Zinsen
C. Kosten, § 91 ff. ZPO
D. Vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO
Entscheidungsgründe
I. Allgemeines
II. Aufbaufragen: Zulässigkeit der Klage
— § 313 III ZPO: kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht
zwar Befassung mit allen aufgeworfenen Fragen, aber nur diejenigen Überlegungen schriftlich fixieren, die den Tenor tragen
Übrflüssiges vermeiden, insb. Entscheidungsunerhebliches + Doppelbegründungen!
-> was Entscheidung nicht trägt kann offen gelassen werden
— Urteilsstil: erst Behauptung, dann Begründung
— wichtiges eingehend erörter, unproblematische kurz darstellen
— vermeiden von jur. Fachausdrücken, Urteil ist für Nicht-Juristen bestimmt
— Zulässigkeit immer vor Bergründetheit
Unzulässigkeit verbietet jedes Wort zur Begründetheit
Auch wenn Unzulössigkeit schwer und Begründetheit einfach zu begründen wäre
— Ausnahmen vom prozessualen Vorrang der Zulässigkeit
qualifizierte Prozessvoraussetzungen, die sowohl für Zulässigkeit als auch Begründetheit vorliegen müssen
-> zB Vorliegen unerlaubter Handlung als Gerichtsstands- und Anspruchsvoraussetzung
nach Mindermeinung: beim Fehlen einzelnr besonderr Prozessvoraussetzungen (zB Feststellungsintresse bei § 256 ZPO) die Klage trotz Unzulässigkeit auch wgn Unbegründetheit abgewiesen werden dürfen
— Zulässigkeitsfragen nur erörtern, wenn sie problematisch sind
Klausurpraxis: zumindest Zuständigkeit des Gerichts positiv feststellen
— bei prozessualen Fragen (Klageänderung, Teil-Klagerücknahme und Parteiänderung) Zuläsisgkeit ebenfalls kurz feststellen, falls sie unproblematisch wirken
wenn darum gestritten wid: klärend darstellen!
— Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und -mitteln stets begründen
III. Aufbaufragen: Begründetheit der Klage
Allgemeines
— Einleitungssatz mit Ergbenis; dann tragende AGL
— falls Anträg nicht eindeutug: Auslegung des Begehrens der Parteien
— Reihenfolge innerhalb der Darstellung einer AGL: anspruchsbegründnde Tatsachen, anspruchshindernde Tatsachen, anspruchsvernichtende Tatsachen, anspruchshemmende Tatsachen
— Bei Teilbegründetheit einer Klage: zuerst begründeter Teil, dann erfolgloser Teil
— bei Unschlüssigkeit nach eigenem Klägervortrag: ausschließlich Erörtterung der Unschlüssigkeit des Klägervortrags
nicht mehr auf Beklagtenvortrag und Beweisfragen eingehen
— Rechtsansichten der Parteien sind nicht bindend für Auffassung des Gerichts
-> eigenständige Entscheidungsfindung & -begründung durch das Gericht
wenn Parteien ihre Rechtsansichten für erheblich gehalten haben: darauf eingehen
ansonsten nicht
— Gliederungsziffern üblich
Mehrheit von AGLs und Ansprüchen
— bei mehreren AGLs auf die die Verurteilung beruht, müssen nicht alle erörtert werden, nur Darstellung der überzeugensten und einfachsten
-> entsprechendes gilt für Verteidigung des Beklagten: bei mehreren Einwendungen nur die überzeugensten und am einfachsten zu begründende
— bei Geltendmachung von mehrern Anprüchen durch Kläger: nacheinander abhandeln
— bei Klageabweisung: sämtliche in Betracht kommenden AGL erörtern in normaler Reihenfolge
Vertrag, quasi-Vertrag, GoA, dingliche Ansprüche, gesetzl Schuldverhältnisse
wenn eine AGL aus mehrern Gründen nicht erfüllt: überzeugenstn bzw. einfachsten Grund aufgreifen
wenn ein Umstand mehrer AGLs verneint: AGLs zusammenfassen
Beweisaufnahme
— bei Würdigung des Ergbnisses der Beweisaufnahme: Obersatz mit Ergebnis
— Erörterung der Beweislastverteilung nur, wenn problematisch
— bei Beweiswürdigung: kurze Zusammenfassung der tragenden Punkte der Beweisaufnahme
— bei Zeugenaussagen: Erörterung bzw. Feststellung der Glaubhaftgkeit und Glaubwürdigkeit
Nebenforderungen
— nicht vergessen (Mahnkosten, Inkassokosten, sonstiger Verzugsschaden,Zzinsen)
— kann idR kurz gefasst werden
IV. Prozessuale Nebenentscheidungen
V. Entbehlichkeit der Entscheidungsgründe
— am Schluss des Urteils: Begründung Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
idR: Feststellung ausreichen
— Achtung: Streitwert nicht im Urteil sondern über gesonderten Beschluss festzusetzen!
— Unterschriften der Richter
V. Entbehrlichkeit der Entscheidungsgründe
Fälle des § 313a ZPO:
— wenn Rechtsmittel gegen das urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a I ZPO)
— odr wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten (bzw. die Partei, der ein Rechtsmittel zustände) und das Urteil als sog. Stuhlurteil ergeht (§ 313a I, III ZPO)
— und (in beiden vorgenannten Fällen) es sich nicht um ein Verfahren iSd § 313a IV ZPO handelt
Fälle des § 313b ZPO
-> Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile
Besondere Urteilsarten
I. Besondere Endurteile
> neben dem normalen (Voll-)Endurteil nach § 300 ZPO gibt es besondere Endurteile
Teilurteil, § 301 ZPO
= Endurteil über einen Teil des Streitgegenstandes, über dessen Rest in einem weiteren Teilurteil, dem sog. Schlussurteil entschieden wird
— Vorausstzungen:
selbstständiger Teil eines oder mehrerer Streitgegenstände
Unabhängigkeit der Entscheidung über den Teil vom Ausgang des Rechtsstreits über den Rest
— Wirkung:
Spaltung des Prozesses in mehrere ab dann selbständige und voneinander unabhängige Teile
gesonderte Anfechtung beider Teile
Bindung des Gerichts an das Teilurteil, § 318 ZPO
Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO
— Voraussetzungen:
Anrkenntnis (Prozesshandlung) des prozessualen Anspruchs durch den Beklagten
Vorliegen aller Sachurteilsvoraussetzungen
-> examensrelevant insb. Teil-Anrkenntnisurteil
Verzichtsurteil, § 306 ZPO
Verzicht (Prozesshandlung) des Klägers auf den prozessualen Anspruch
Urteil bei beschränkter Erbenhaftung, § 305 ZPO (nicht so nennen!)
= Die vom Erben nach §§ 2014,2015 BGB erhobenen Einreden werden in den Tenor aufgenommen
Versäumnisurteil, §§ 330, 331 ZPO und Zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO
Abänderungsurteil, § 323 ZPO (nicht so nennen!)
= Abänderungsurteil beseitigt die Rechtskraft eines früheren Urteils über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen bei Veränderung der anspruchsbegründenden Tatsachen
-> wichtigster Anwendnungsfall: Klage auf Unterhalt
Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO
= nach h.M. ein auflösend bedingtes Endurteil über die Klageforderung
— ergeht, wenn der Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einer Gegenforderung aufrechnet und die Klageforderung, nicht aber die Aufrechnungsforderung entscheidungsreif ist
— Über Aufrechnungsforderung wird im Nachverfahren durch Schlussurteil entschieden
— selbstständig anfechtbar, § 302 III ZPO
Vorbehaltsurteil nach § 599 ZPO
II. Zwischenurteile
= entscheiden nicht über den Streitgegenstand, sondern als Feststellungsurteile nur über einzelne streitige Fragen
entfaltn grds. Bindewirkung bzgl. der durch die entschiedenen Fragen
soweit selbstständig anfechtbar, gilt das auch für höhere Instanz, wenn nicht das Zwischenurteil, sondern das darauf folgende Endurteil angegriffen wird
Erlass echter Zwischenurteile im Ermessen des Gerichts
-> nur solange zulässig, wie der Streitgegenstand noch nicht entscheidungsreif ist, danach werden streitigen Punkte mit im Endurteil abgehandelt
Zwischenurteil nach § 280 ZPO
— bei Streit über die Zulässigkeit der Klage; nach allg. M. auch über die Zulässigkeit des gewillkürten Parteiwechsels
-> Beachte: Ist die Klage unzulässig, ergeht Endurteil.
— keine Kostenentscheidung, kein vollstreckungsfähiger Inhalt
— anfechtbar mit Berufung, § 280 II
— das Endurteil (auch das rechtskräftige!) ist auflösend bedingt durch die Aufhebung des Zwischenurteils
-> Wird das Zwischenurteil auf die Berufung hin aufgehoben, fällt das in erster Instanz ergangene stattgebende Endurteile von selbst weg
Zwischenurteil nach § 303 ZPO
— bei einem sonstigen „Zwischenstreit“ etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs, einer Wiedereinsetzung oder der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs oder des Widerrufs eines Geständnisses
— anfechtbar nur zusammen mit Endurteil
Grundurteil, § 304 ZPO
— bei einem Streit über den Anspruch auf Zahlung einer bezifferten Geldschuld, der nach Grund und Betrag streitig ist und bei dem Streit über den Grund (nicht aber über den Betrag) zumindest teilweise entscheidungsreif ist
— grds. (Ausnahmen im ArbGG) anfechtbar wie Endurteil
Unechte Zwischenurteile
= erledigen den (Zwischen-)Streit ggü. einem Dritten endgültig
— keine Anwendung von § 303 ZPO
— Arten:
§ 71 ZPO Zwischenstreit über Nebenintervention
§135 II ZPO Zwischenstreit über Urkundenrückgabe
§ 387 ZPO Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 402 ZPO Zwischenstreit über Gutachtenverweigerung
— mit sofortiger Beschwerde anfechtbar
Rechtswirkungen des Urteils
I. Formelle Rechtskraft, § 705 ZPO
— Allgemeines
formell rechtskräfig, wenn es wegen der Erschöpfung des Rechtswegs grds. unabänderlich ist
-> Ausnahmsweise: Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den voherigen Stand ode Klage aus § 826 ZPO
tritt mit Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtmittels oder des zulässigen Einspruchs (§ 338 ZPO) bestimmten Frist
Hemmung duch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittel
möglich für Urteile und Beschlüsse und gleichgestellte Entscheidungen (Vollstreckungsbescheide), die einem befristeten Rechtsmittel oder einm Einspruch unterliegen
sofort rechtskräftig mit Verkündung (§ 310 ZPO) werden Urteil, gegen die kein Rechtsmittel gegben ist
-> BGH, Berufungsurteil LG)
bei Rechtsmittelverzicht beider Parteien wird das Urteil mit der letzten Erklärung rechtskräftig
-> Erklärung muss ggü. Gericht abgegeben werden, Abgabe ggü. anderer Partei hat nur privatrechtl. Wirkung
Rechtsmittelrücknahme führ nur dann zu sofortigen formellen Rechtskraft, wenn Rücknahme nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
-> wenn voher und kein Verzicht: erneute Einlegung bis Fristende möglich!
Teilanfechtung einer Entscheidung hemmt grds. gesamte Rechtkraft bis zum Termin, in dem die andere Partei sich nicht mehr anschließen kann (§§ 524 II 2, 544 II ZPO)
— Wirkungen der formellen Rechtskraft
materielle Rechtskraft = Bindung der Parteien an das Prozessergebnis
innerprozessuale Bindungswirkung = Bindung des Prozessgerichts an das Prozessergebnis, § 318 ZPO
außerprozessuale Bindungwirkung anderer Gerichte und Behörden nach h.M. nur im Rahmen der Rechtskraft
-> nur für und gegen die Parteien (str.)
Interventionswirkung = Bindung des Nebenintrventienten an das Prozessergebnis, § 68 ZPO
Vollstreckungswirkung = endgültige Vollstreckbarkeit
Sicherheit ist zurück zu geben, § 715 S. 1 ZPO
Zugriffsmöglichkeit auf eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit
Tatbestandswirkung = die Existenz eines formell rechtskräftign Urteils kann Tatbestandsvoraussetzung einer anderen Rechtsnorm sein (z.B. § 775 I Nr. 4 ZPO)
Gestaltungswirkung bei Gestaltungsurteilen
II. Materielle Rechtskraft, § 322 ZPO
= der Inhalt der Entscheidung ist maßgeblich für die Parteien
soll verhindern, dass die Parteien um die Rechtsfolge oder um ihr Gegenteil wiedrholt prozessieren können (mit u.U. sich wiedersprechenden Entscheidungen)
für alle endgültigen und vorbehaltlosen Entscheidungen
-> Vollstreckungsbescheide, Beschlüsse, Leistungs- und Feststellungsurteile
-> str. bei Gestaltungsurteilen, da sie Rechtslage gestalten und deshalb nach M.M. kein Raum für materielle Rechtskraft
— Wesen der mateiellen Rechtskraft
Urteil wirkt (nach herrschenden prozessualen Theorie) nicht auf materielle Rechtslage ein (Ausnahme: Gestaltungsurteil), sondern bindet nur den Richter eines neuen Prozesses an die getroffenen Feststellungen
nach herrschenden “ne bis in idem” Lehre steht materielle Rechtskraft bereits einem neuen Prozess entgegen
-> neuem Verfahren fehlt die Sachurteilsvoraussetzung “keine entgegenstehende Rechtskraft”
-> a.A.: nur abweichende Entscheidung verboten
— Grenzen der materiellen Rechtkraft
a) objektiv
Rechtskraft wirkt soweit, wie über den Streitgegenstand des Prozesses entschiden wurde
nur der Tenor erwächst in Rechtskraft
-> nicht bloß in den Urteilsgründen getroffene Feststellungen über präjudizielle Rechtsverhältnisse oder Einwendungen des Beklagten erwachsen in Rechtskraft
Ausweitung über eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO möglich
Ausnahme: bei Prozessaufrechnung erwächst auch Teil der Begründung in Rechtskraft, § 322 II ZPO
b) subjektiv
Rechtskraft wirkt regelmäßig nur zwischen den Parteien, § 325 I ZPO
Ausnahmen:
Gestaltungsurteile
§ 325 I ZPO: Urteilswirkung auch für und gegen den Rechtsnahcfolger, wenn er es nach Rechtshängigkeit geworden ist
-> Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger
weitere Ausnahmen in §§ 326, 327 ZPO und anderen Gesetzen, z.B. § 407 II BGB
c) zeitlich
= Umfang der Rechtskraft bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, d.h. die Parteien sind mit dem, was bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, für ein weitere Verfahren präkludiert
-> Schäden, die erst nach diesem Zeitpunkt entstehen, können in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden, wenn Anspruch im Grunde nach noch nicht verjährt ist
Beschlüsse
II. Wann enscheideen Richter*innen durch Beschluss?
= Entscheidungen des Gerichts während des Prozesses ohne mündliche Verhandlung oder auf Grund freigestellter mündlicher Verhandlung
Gesetz gibt die Entscheidung in Beschlussform entweder vor (z.B. § 269 IV ZPO) oder ergibt sich daraus, dass weder über Klageanspruch noch über einzelne erhebliche Streitpunkte entschiden wird
-> Prozessstoff wird weder ganz noch teilweise in der Hauptsache erledigt, § 217 ZPO)
nicht nur durch RichterInnen, auch durch RechtspflegrInnen oder UrkundsbeamtInnen
— wann wird durch Beschluss entschieden:
nach Klagerücknahme im Ganzen über die Kosten gem. § 269 IV ZPO
-> nicht bei Teilrücknahme, dann Kostenentscheidung insg. im Urteil
nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache über die Kosten gem. § 91a I ZPO
-> bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung: wie bei Klagrücknahme
Bewilligung / Ablehnung Prozesskostenhilfe gem. § 127 ZPO
Erlass oder Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Arrest oder einer einstweiligen Verfügung, soweit ohne mündl. Verhandlung ntscheiden wird, gem. §§ 992, 936 ZPO
-> beachte: Entscheidung über Streitgegenstand ausnahmesweise durch Beschluss, d.h. Hauptsache erledigt; aber im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, § 922 I ZPO
Ablehnung eines Antrags auf Fistverlängerung, § 225 V ZPO
-> Bewilligung Fristverlängerung i.d.R. durch Verfügung
Beweisbeschluss gem. §§ 358, 358a ZPO
Hinweisbeschluss oder Aufhebungebeschluss gem. §§ 139. 273 II ZPO
-> auch durch Verfügung möglich, beim Kollgialgericht kann Vorsitzender o. Berichterstatter Verfügungen alleine verfassen (Beschlüsse nicht)
Entscheidung über Erinnerungen ggn. Beschlüsse d. Rechtspfleger gem. § 11 RPflG
Urteilsberichtigung gem. § 319 II ZPO
Tatbestandsberichtigung gem. § 320 IV ZPO
Zurückweisung einer Rüge gem. § 321a IV ZPO
-> soweit Rüge zulässig und begründet wird Verfahren fortgeführt und nochmal durch Urteil entschieden, vgl. §§ 321a V, 343 ZPO
Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO
-> Aufzählung nicht vollständig!
III. Wie ergeht die Entscheidung
IV. Bindungswirkung
— wie ergeht die Entscheidung:
Überschrift: Beschluss
nicht “Im Namen des Volkes”
grds. ohne oder aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung
-> Ausnahme: mündl. Verhandlung vorgeschrieben, z.B. § 320 III ZPO, wenn dies beantragt wird
soweit mündlich verhandelt wurde: Verkündung des Beschlusss zwingend (vgl. § 329 I 1 ZPO)
Wirksam durch Bekanntgabe an die Parteien (§ 329 II, III ZPO)
-> i.d.R. durch formlos Übersendung, außer die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel (z.B. §§ 91a I, 269 IV, 922 ZPO) oder es ist ein befristetes Rechtsmittel dagegen gegeben
-> dann Zustellung! wegen Vollstreckung und Fristberechnung
beachte: es gibt jetzt nur noch die befristete “sofortige” Beschwerde!
— Bindungswirkung
grds. keine Bindung des sie erlassenden Gerichts
-> § 329 ZPO erwähn § 318 ZPO nicht
Beschlüsse können während der Verfahrensdauer vom Gericht wieder aufgehoben oder geändert werden, wenn die vom Amts wegen ergangen sind
-> Beschlüsse, die auf Parteiantrag ergangen sind, könnn nur auf Antrag geändert o. aufgehoben werden
Ausnahmen: Beschlüsse, die Bindungswirkung bzgl. des Verfahrens entfalten (z.B. §§ 46, 281, 238 III ZPO) können nicht mehr geändert werden, sobald sie durch Verkündung o. Zugang wirksam geworden sind
früher auch bei Beschlüssen, gegen die nur sofortige beschwerde zulässig war, da das Ausgangsgricht dort keine Abhilfeentscheidung treffen durfte (§ 577 III ZPO a.F.)
heute: § 572 I
Beschlüsse, gegen die ein bestimmter vom Gesetz vorgegebener Rechtsbehelf statthaft ist, können nicht auf anderen Weg abgeändert o. aufgehoben werden
-> §§ 924 f. ZPO für Arrest und einsweilige Verfügung und §§ 694, 700 ZPO für Mahn- und Vollstreckungsbescheid
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