Buffl

Allgemeines

IM
von Isabella M.

Tenorierung Hauptsache - Beispiele

— Klageabweisendes Urteil

“Die Klage wird abgewiesen”

  • Abweisungsgrund wird nicht im Tenor angegeben

  • Ausnahem: 597 II ZPO (Urkundenprozess)

  • wurde der Klage durch vollstreckbare Entscheidung schon stattgegeben und soll nun doch abgewiesen werden:

    “Das Versöumnisurteil vom … wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.”

— Klagestattgebendes Leistungsurteil

-> deutlich machen, dass es kein Feststellungs-, sondern Leistungsurteil ist

“Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.8.2023 zu zahlen“

  • bei mehreren Personen muss das Haftungsverhältnis deutlich werden

    „Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1000 € zu zahlen.“

  • genaue Bestimmung der Leistung durch den Tenor:

    „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw …, Baujahr…, grün, amtl. Kennzeichen…, Fahrgestell-Nr. …“ 

    „Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung gegenüber der X GmbH, Potsdam, in Höhe von 1000 € freizustellen“

  • deutlich machen, ab wann in welcher Höhe Zinsen zu zahlen sind

    „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000 € nebst 5% Zinsen seit … (Rechtshängigkeit) zu zahlen“

— Klagestattgebendes Feststellungsurteil

„Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw …, Baujahr…, grün, amtl. Kennzeichen…, Fahrgestell-Nr. … ist“


— Klagestattgebendes Gestaltungsurteil

“Die am … vor dem Standesbeamten in … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden“

„Die XY OHG, Berlin wird aufgelöst“


— Teilweise klagestattgebendes Urteil

"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Pkw …, Baujahr…, grün, amtl. Kennzeichen…, Fahrgestell-Nr. … herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

-> beachte: auch bei nur minimalen Unterliegen muss die Klage im Übrigen abgewiesen werden!


Entscheidungsgründe

I. Allgemeines

II. Aufbaufragen: Zulässigkeit der Klage

I. Allgemeines

— § 313 III ZPO: kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht

  • zwar Befassung mit allen aufgeworfenen Fragen, aber nur diejenigen Überlegungen schriftlich fixieren, die den Tenor tragen

  • Übrflüssiges vermeiden, insb. Entscheidungsunerhebliches + Doppelbegründungen!

    -> was Entscheidung nicht trägt kann offen gelassen werden

— Urteilsstil: erst Behauptung, dann Begründung

— wichtiges eingehend erörter, unproblematische kurz darstellen

— vermeiden von jur. Fachausdrücken, Urteil ist für Nicht-Juristen bestimmt


II. Aufbaufragen: Zulässigkeit der Klage

— Zulässigkeit immer vor Bergründetheit

  • Unzulässigkeit verbietet jedes Wort zur Begründetheit

  • Auch wenn Unzulössigkeit schwer und Begründetheit einfach zu begründen wäre

— Ausnahmen vom prozessualen Vorrang der Zulässigkeit

  • qualifizierte Prozessvoraussetzungen, die sowohl für Zulässigkeit als auch Begründetheit vorliegen müssen

    -> zB Vorliegen unerlaubter Handlung als Gerichtsstands- und Anspruchsvoraussetzung

  • nach Mindermeinung: beim Fehlen einzelnr besonderr Prozessvoraussetzungen (zB Feststellungsintresse bei § 256 ZPO) die Klage trotz Unzulässigkeit auch wgn Unbegründetheit abgewiesen werden dürfen

— Zulässigkeitsfragen nur erörtern, wenn sie problematisch sind

  • Klausurpraxis: zumindest Zuständigkeit des Gerichts positiv feststellen

— bei prozessualen Fragen (Klageänderung, Teil-Klagerücknahme und Parteiänderung) Zuläsisgkeit ebenfalls kurz feststellen, falls sie unproblematisch wirken

  • wenn darum gestritten wid: klärend darstellen!

— Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und -mitteln stets begründen


Entscheidungsgründe

III. Aufbaufragen: Begründetheit der Klage

III. Aufbaufragen: Begründetheit der Klage

  1. Allgemeines

    — Einleitungssatz mit Ergbenis; dann tragende AGL

    — falls Anträg nicht eindeutug: Auslegung des Begehrens der Parteien

    — Reihenfolge innerhalb der Darstellung einer AGL: anspruchsbegründnde Tatsachen, anspruchshindernde Tatsachen, anspruchsvernichtende Tatsachen, anspruchshemmende Tatsachen

    — Bei Teilbegründetheit einer Klage: zuerst begründeter Teil, dann erfolgloser Teil

    — bei Unschlüssigkeit nach eigenem Klägervortrag: ausschließlich Erörtterung der Unschlüssigkeit des Klägervortrags

    • nicht mehr auf Beklagtenvortrag und Beweisfragen eingehen

    — Rechtsansichten der Parteien sind nicht bindend für Auffassung des Gerichts

    -> eigenständige Entscheidungsfindung & -begründung durch das Gericht

    • wenn Parteien ihre Rechtsansichten für erheblich gehalten haben: darauf eingehen

    • ansonsten nicht

    — Gliederungsziffern üblich

  2. Mehrheit von AGLs und Ansprüchen

    — bei mehreren AGLs auf die die Verurteilung beruht, müssen nicht alle erörtert werden, nur Darstellung der überzeugensten und einfachsten

    -> entsprechendes gilt für Verteidigung des Beklagten: bei mehreren Einwendungen nur die überzeugensten und am einfachsten zu begründende

    — bei Geltendmachung von mehrern Anprüchen durch Kläger: nacheinander abhandeln

    — bei Klageabweisung: sämtliche in Betracht kommenden AGL erörtern in normaler Reihenfolge

    • Vertrag, quasi-Vertrag, GoA, dingliche Ansprüche, gesetzl Schuldverhältnisse

    • wenn eine AGL aus mehrern Gründen nicht erfüllt: überzeugenstn bzw. einfachsten Grund aufgreifen

    • wenn ein Umstand mehrer AGLs verneint: AGLs zusammenfassen

  3. Beweisaufnahme

    — bei Würdigung des Ergbnisses der Beweisaufnahme: Obersatz mit Ergebnis

    — Erörterung der Beweislastverteilung nur, wenn problematisch

    — bei Beweiswürdigung: kurze Zusammenfassung der tragenden Punkte der Beweisaufnahme

    — bei Zeugenaussagen: Erörterung bzw. Feststellung der Glaubhaftgkeit und Glaubwürdigkeit

  4. Nebenforderungen

    — nicht vergessen (Mahnkosten, Inkassokosten, sonstiger Verzugsschaden,Zzinsen)

    — kann idR kurz gefasst werden



Besondere Urteilsarten

I. Besondere Endurteile

> neben dem normalen (Voll-)Endurteil nach § 300 ZPO gibt es besondere Endurteile

  1. Teilurteil, § 301 ZPO

    = Endurteil über einen Teil des Streitgegenstandes, über dessen Rest in einem weiteren Teilurteil, dem sog. Schlussurteil entschieden wird

    — Vorausstzungen:

    • selbstständiger Teil eines oder mehrerer Streitgegenstände

    • Unabhängigkeit der Entscheidung über den Teil vom Ausgang des Rechtsstreits über den Rest

    — Wirkung:

    • Spaltung des Prozesses in mehrere ab dann selbständige und voneinander unabhängige Teile

    • gesonderte Anfechtung beider Teile

    • Bindung des Gerichts an das Teilurteil, § 318 ZPO

  2. Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO

    — Voraussetzungen:

    • Anrkenntnis (Prozesshandlung) des prozessualen Anspruchs durch den Beklagten

    • Vorliegen aller Sachurteilsvoraussetzungen

    -> examensrelevant insb. Teil-Anrkenntnisurteil

  3. Verzichtsurteil, § 306 ZPO

    — Voraussetzungen:

    • Verzicht (Prozesshandlung) des Klägers auf den prozessualen Anspruch

    • Vorliegen aller Sachurteilsvoraussetzungen

  4. Urteil bei beschränkter Erbenhaftung, § 305 ZPO (nicht so nennen!)

    = Die vom Erben nach §§ 2014,2015 BGB erhobenen Einreden werden in den Tenor aufgenommen

  5. Versäumnisurteil, §§ 330, 331 ZPO und Zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO

  6. Abänderungsurteil, § 323 ZPO (nicht so nennen!)

    = Abänderungsurteil beseitigt die Rechtskraft eines früheren Urteils über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen bei Veränderung der anspruchsbegründenden Tatsachen

    -> wichtigster Anwendnungsfall: Klage auf Unterhalt

  7. Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO

    = nach h.M. ein auflösend bedingtes Endurteil über die Klageforderung

    — ergeht, wenn der Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einer Gegenforderung aufrechnet und die Klageforderung, nicht aber die Aufrechnungsforderung entscheidungsreif ist

    — Über Aufrechnungsforderung wird im Nachverfahren durch Schlussurteil entschieden

    — selbstständig anfechtbar, § 302 III ZPO

  8. Vorbehaltsurteil nach § 599 ZPO


Besondere Urteilsarten

II. Zwischenurteile

= entscheiden nicht über den Streitgegenstand, sondern als Feststellungsurteile nur über einzelne streitige Fragen

  • entfaltn grds. Bindewirkung bzgl. der durch die entschiedenen Fragen

  • soweit selbstständig anfechtbar, gilt das auch für höhere Instanz, wenn nicht das Zwischenurteil, sondern das darauf folgende Endurteil angegriffen wird

  • Erlass echter Zwischenurteile im Ermessen des Gerichts

    -> nur solange zulässig, wie der Streitgegenstand noch nicht entscheidungsreif ist, danach werden streitigen Punkte mit im Endurteil abgehandelt

  1. Zwischenurteil nach § 280 ZPO

    — bei Streit über die Zulässigkeit der Klage; nach allg. M. auch über die Zulässigkeit des gewillkürten Parteiwechsels

    -> Beachte: Ist die Klage unzulässig, ergeht Endurteil.

    — keine Kostenentscheidung, kein vollstreckungsfähiger Inhalt

    — anfechtbar mit Berufung, § 280 II

    — das Endurteil (auch das rechtskräftige!) ist auflösend bedingt durch die Aufhebung des Zwischenurteils

    -> Wird das Zwischenurteil auf die Berufung hin aufgehoben, fällt das in erster Instanz ergangene stattgebende Endurteile von selbst weg

  2. Zwischenurteil nach § 303 ZPO

    — bei einem sonstigen „Zwischenstreit“ etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs, einer Wiedereinsetzung oder der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs oder des Widerrufs eines Geständnisses

    — keine Kostenentscheidung, kein vollstreckungsfähiger Inhalt

    — anfechtbar nur zusammen mit Endurteil

  3. Grundurteil, § 304 ZPO

    — bei einem Streit über den Anspruch auf Zahlung einer bezifferten Geldschuld, der nach Grund und Betrag streitig ist und bei dem Streit über den Grund (nicht aber über den Betrag) zumindest teilweise entscheidungsreif ist

    — keine Kostenentscheidung, kein vollstreckungsfähiger Inhalt

    — grds. (Ausnahmen im ArbGG) anfechtbar wie Endurteil

  4. Unechte Zwischenurteile

    = erledigen den (Zwischen-)Streit ggü. einem Dritten endgültig

    — keine Anwendung von § 303 ZPO

    — Arten:

    • § 71 ZPO Zwischenstreit über Nebenintervention

    • §135 II ZPO Zwischenstreit über Urkundenrückgabe

    • § 387 ZPO Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

    • § 402 ZPO Zwischenstreit über Gutachtenverweigerung

    — mit sofortiger Beschwerde anfechtbar


Rechtswirkungen des Urteils

I. Formelle Rechtskraft, § 705 ZPO

— Allgemeines

  • formell rechtskräfig, wenn es wegen der Erschöpfung des Rechtswegs grds. unabänderlich ist

    -> Ausnahmsweise: Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den voherigen Stand ode Klage aus § 826 ZPO

  • tritt mit Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtmittels oder des zulässigen Einspruchs (§ 338 ZPO) bestimmten Frist

  • Hemmung duch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittel

  • möglich für Urteile und Beschlüsse und gleichgestellte Entscheidungen (Vollstreckungsbescheide), die einem befristeten Rechtsmittel oder einm Einspruch unterliegen

  • sofort rechtskräftig mit Verkündung (§ 310 ZPO) werden Urteil, gegen die kein Rechtsmittel gegben ist

    -> BGH, Berufungsurteil LG)

  • bei Rechtsmittelverzicht beider Parteien wird das Urteil mit der letzten Erklärung rechtskräftig

    -> Erklärung muss ggü. Gericht abgegeben werden, Abgabe ggü. anderer Partei hat nur privatrechtl. Wirkung

  • Rechtsmittelrücknahme führ nur dann zu sofortigen formellen Rechtskraft, wenn Rücknahme nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

    -> wenn voher und kein Verzicht: erneute Einlegung bis Fristende möglich!

  • Teilanfechtung einer Entscheidung hemmt grds. gesamte Rechtkraft bis zum Termin, in dem die andere Partei sich nicht mehr anschließen kann (§§ 524 II 2, 544 II ZPO)

— Wirkungen der formellen Rechtskraft

  • materielle Rechtskraft = Bindung der Parteien an das Prozessergebnis

  • innerprozessuale Bindungswirkung = Bindung des Prozessgerichts an das Prozessergebnis, § 318 ZPO

  • außerprozessuale Bindungwirkung anderer Gerichte und Behörden nach h.M. nur im Rahmen der Rechtskraft

    -> nur für und gegen die Parteien (str.)

  • Interventionswirkung = Bindung des Nebenintrventienten an das Prozessergebnis, § 68 ZPO

  • Vollstreckungswirkung = endgültige Vollstreckbarkeit

  • Sicherheit ist zurück zu geben, § 715 S. 1 ZPO

  • Zugriffsmöglichkeit auf eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit

  • Tatbestandswirkung = die Existenz eines formell rechtskräftign Urteils kann Tatbestandsvoraussetzung einer anderen Rechtsnorm sein (z.B. § 775 I Nr. 4 ZPO)

  • Gestaltungswirkung bei Gestaltungsurteilen


Rechtswirkungen des Urteils

II. Materielle Rechtskraft, § 322 ZPO

— Allgemeines

  • = der Inhalt der Entscheidung ist maßgeblich für die Parteien

  • soll verhindern, dass die Parteien um die Rechtsfolge oder um ihr Gegenteil wiedrholt prozessieren können (mit u.U. sich wiedersprechenden Entscheidungen)

  • für alle endgültigen und vorbehaltlosen Entscheidungen

    -> Vollstreckungsbescheide, Beschlüsse, Leistungs- und Feststellungsurteile

    -> str. bei Gestaltungsurteilen, da sie Rechtslage gestalten und deshalb nach M.M. kein Raum für materielle Rechtskraft

— Wesen der mateiellen Rechtskraft

  • Urteil wirkt (nach herrschenden prozessualen Theorie) nicht auf materielle Rechtslage ein (Ausnahme: Gestaltungsurteil), sondern bindet nur den Richter eines neuen Prozesses an die getroffenen Feststellungen

  • nach herrschenden “ne bis in idem” Lehre steht materielle Rechtskraft bereits einem neuen Prozess entgegen

    -> neuem Verfahren fehlt die Sachurteilsvoraussetzung “keine entgegenstehende Rechtskraft”

    -> a.A.: nur abweichende Entscheidung verboten

— Grenzen der materiellen Rechtkraft

a) objektiv

  • Rechtskraft wirkt soweit, wie über den Streitgegenstand des Prozesses entschiden wurde

  • nur der Tenor erwächst in Rechtskraft

    -> nicht bloß in den Urteilsgründen getroffene Feststellungen über präjudizielle Rechtsverhältnisse oder Einwendungen des Beklagten erwachsen in Rechtskraft

  • Ausweitung über eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO möglich

  • Ausnahme: bei Prozessaufrechnung erwächst auch Teil der Begründung in Rechtskraft, § 322 II ZPO

b) subjektiv

  • Rechtskraft wirkt regelmäßig nur zwischen den Parteien, § 325 I ZPO

  • Ausnahmen:

    • Gestaltungsurteile

    • § 325 I ZPO: Urteilswirkung auch für und gegen den Rechtsnahcfolger, wenn er es nach Rechtshängigkeit geworden ist

      -> Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger

    • weitere Ausnahmen in §§ 326, 327 ZPO und anderen Gesetzen, z.B. § 407 II BGB

c) zeitlich

= Umfang der Rechtskraft bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, d.h. die Parteien sind mit dem, was bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, für ein weitere Verfahren präkludiert

-> Schäden, die erst nach diesem Zeitpunkt entstehen, können in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden, wenn Anspruch im Grunde nach noch nicht verjährt ist



Beschlüsse

I. Allgemeines

II. Wann enscheideen Richter*innen durch Beschluss?

— Allgemeines

= Entscheidungen des Gerichts während des Prozesses ohne mündliche Verhandlung oder auf Grund freigestellter mündlicher Verhandlung

  • Gesetz gibt die Entscheidung in Beschlussform entweder vor (z.B. § 269 IV ZPO) oder ergibt sich daraus, dass weder über Klageanspruch noch über einzelne erhebliche Streitpunkte entschiden wird

    -> Prozessstoff wird weder ganz noch teilweise in der Hauptsache erledigt, § 217 ZPO)

  • nicht nur durch RichterInnen, auch durch RechtspflegrInnen oder UrkundsbeamtInnen

— wann wird durch Beschluss entschieden:

  • nach Klagerücknahme im Ganzen über die Kosten gem. § 269 IV ZPO

    -> nicht bei Teilrücknahme, dann Kostenentscheidung insg. im Urteil

  • nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache über die Kosten gem. § 91a I ZPO

    -> bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung: wie bei Klagrücknahme

  • Bewilligung / Ablehnung Prozesskostenhilfe gem. § 127 ZPO

  • Erlass oder Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Arrest oder einer einstweiligen Verfügung, soweit ohne mündl. Verhandlung ntscheiden wird, gem. §§ 992, 936 ZPO

    -> beachte: Entscheidung über Streitgegenstand ausnahmesweise durch Beschluss, d.h. Hauptsache erledigt; aber im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, § 922 I ZPO

  • Ablehnung eines Antrags auf Fistverlängerung, § 225 V ZPO

    -> Bewilligung Fristverlängerung i.d.R. durch Verfügung

  • Beweisbeschluss gem. §§ 358, 358a ZPO

  • Hinweisbeschluss oder Aufhebungebeschluss gem. §§ 139. 273 II ZPO

    -> auch durch Verfügung möglich, beim Kollgialgericht kann Vorsitzender o. Berichterstatter Verfügungen alleine verfassen (Beschlüsse nicht)

  • Entscheidung über Erinnerungen ggn. Beschlüsse d. Rechtspfleger gem. § 11 RPflG

  • Urteilsberichtigung gem. § 319 II ZPO

  • Tatbestandsberichtigung gem. § 320 IV ZPO

  • Zurückweisung einer Rüge gem. § 321a IV ZPO

    -> soweit Rüge zulässig und begründet wird Verfahren fortgeführt und nochmal durch Urteil entschieden, vgl. §§ 321a V, 343 ZPO

  • Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO

-> Aufzählung nicht vollständig!


Beschlüsse

III. Wie ergeht die Entscheidung

IV. Bindungswirkung

— wie ergeht die Entscheidung:

  • Überschrift: Beschluss

  • nicht “Im Namen des Volkes”

  • grds. ohne oder aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung

    -> Ausnahme: mündl. Verhandlung vorgeschrieben, z.B. § 320 III ZPO, wenn dies beantragt wird

  • soweit mündlich verhandelt wurde: Verkündung des Beschlusss zwingend (vgl. § 329 I 1 ZPO)

  • Wirksam durch Bekanntgabe an die Parteien (§ 329 II, III ZPO)

    -> i.d.R. durch formlos Übersendung, außer die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel (z.B. §§ 91a I, 269 IV, 922 ZPO) oder es ist ein befristetes Rechtsmittel dagegen gegeben

    -> dann Zustellung! wegen Vollstreckung und Fristberechnung

  • beachte: es gibt jetzt nur noch die befristete “sofortige” Beschwerde!

— Bindungswirkung

  • grds. keine Bindung des sie erlassenden Gerichts

    -> § 329 ZPO erwähn § 318 ZPO nicht

  • Beschlüsse können während der Verfahrensdauer vom Gericht wieder aufgehoben oder geändert werden, wenn die vom Amts wegen ergangen sind

    -> Beschlüsse, die auf Parteiantrag ergangen sind, könnn nur auf Antrag geändert o. aufgehoben werden

  • Ausnahmen: Beschlüsse, die Bindungswirkung bzgl. des Verfahrens entfalten (z.B. §§ 46, 281, 238 III ZPO) können nicht mehr geändert werden, sobald sie durch Verkündung o. Zugang wirksam geworden sind

    • früher auch bei Beschlüssen, gegen die nur sofortige beschwerde zulässig war, da das Ausgangsgricht dort keine Abhilfeentscheidung treffen durfte (§ 577 III ZPO a.F.)

    • heute: § 572 I

  • Beschlüsse, gegen die ein bestimmter vom Gesetz vorgegebener Rechtsbehelf statthaft ist, können nicht auf anderen Weg abgeändert o. aufgehoben werden

    -> §§ 924 f. ZPO für Arrest und einsweilige Verfügung und §§ 694, 700 ZPO für Mahn- und Vollstreckungsbescheid


Author

Isabella M.

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