Eigentum
a) Einigung = zwei korresponde WE (Angebot und Annahme)=>§929
b) Wirksamkeit der Einigung
c) Übergabe
d) einigsein bei Übergabe
e) Berechtigung
Aufbau juristischen gutachten
I. Ansprcub entstanden
II. Anspruch nicht untergegangen
III. Anspruch durchsetzbar
Tatabetsand einer Willenserklärung
A. Äußerer Tatbestand (= Erklärung)
• Verhalten, das auf einen Rechtsfolgewillen schließen lässt
(ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, aber
grds. nicht durch Schweigen, Auslegung §§ 133, 157 BGB)
− Handlungswille
− Erklärungsbewusstsein
− Geschäftswille
B. Innerer Tatbestand (= Wille)
I. Handlungswille (notwendig)
II. Erklärungsbewusstsein
(P): streitig, ob notwendig oder nicht
III. Geschäftswille (unstreitig nicht notwendig, siehe §§ 119 ff. BGB)
Prüfungsrihenfolge bei mehreren ansprüchen
Ansprüche aus Vertrag (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vertragsähnliche Ansprüche
Dingliche Ansprüche (z.B. § 985 BGB)
Deliktische Ansprüche (z.B. § 823 Abs. 1 BGB)
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (z.B. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Prüfung für die Willenserklärung
A. Tatbestand der Willenserklärung
I. Äußerer Tatbestand
II. Innerer Tatbestand
B. Wirksamkeit der Willenserklärung
I. Abgabe
II. Zugang
III. Keine Unwirksamkeitsgründe (nur sofern Prüfungsbedarf)
− Hier sind nur solche Unwirksamkeitsgründe zu prüfen, die das Gesetz auf die einzelne Willenserklärung bezieht (Bsp.: § 105 Abs. 2 BGB)
IV. Widerruf gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB (nur sofern Prüfungsbedarf)
Herausgabe und rückübereignung
§812 mit GeschäftsUnfähigkeit
I. Etwas erlangtes
II. Durch Leistung
III. Durch Rechtsgrund
Kaufvertrag
a) Einigung
aa) Geschäftsfähig?
bb) Ermächtigung zu rechtsgeschäfte gemäß §113 abs. 1 BGB
cc) WE lediglich rechtlich vorteilhaft nach §107 BGB
dd) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln nach § 110 BGB?
ee) Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
ff) Ergebnis
c) Genehmigung durch gesetzliche Vertreter
Zwischenergebnis
Herausgabe und Anspruch aus §985 BGB
I. Besitz
II. Eigentum
Wirksamkeit
b) Wirksamkeit ? Unwirksam nach §108 abs.1?
aa) geschäftsfähigkeit ?
bb) lediglich rechtlich vorteilhaft nach §107 BGB
cc) Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
dd) Zwischenergebnis
Übergabe
Einigsein
Verfügungsberechtigung
III. ERGBNIS
Anspruch gegen geschäftsungähige auf Kaufpreiszahlung aus §433 abs. 2 BGB
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch Untergang
Erfüllung gemäß §362 abs. 1. BGB ?
Ergebnis
III. Durchsetzbarkeit
Scheingeschäft §117 BGB
I. Voraussetzungen
1. Empfangsbedürftige Willenserklärung
2. Abgabe nur zum Schein
3. Einverständnis des Empfängers
II. Rechtsfolgen
1. Nichtigkeit der tatsächlich abgegebenen, auf Abschluss des
simulierten Geschäfts gerichteten, Willenserklärung
(§ 117 Abs. 1 BGB)
2. Falls ein anderes Geschäft verdeckt werden sollte, so ist dieses
gültig, wenn dessen sonstige Voraussetzungen gegeben sind
(§ 117 Abs. 2 BGB)
Anspruch auf Zahlung aus §433 abs.2 BGB aufgrund notariellen Kaufvertrags
I. Wirksamer Kaufvertrag ?
Einigung über den Kauf
Wirksamkeit ? Unwirksamkeit nach §117 abs. 1 BGB ?
a) Scheingeschäft ; §117 abs.1 BGB
Anspruch auf Zahlung aus §433 abs. 2 BGB aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung ?
Grundstück
I. Wirksamer Vertrag
Einigung
Wirksamkeit ? Nach §117 abs. 2, 125 s.1 BGB
a) formbedürftigkeit ( §311b abs.1)
b) Nichteinhaltung dieser Form
c) Heilung nach §311b abs.1
II. Anspruch untergegangen ? => Erfüllung nach §362 abs, 1
IV. Ergebnis
Anspruch auf Zahlung gem. §433 abs.2 BGB bei Emojis ?
I. Anspruch entstanden ?
gültiger Kaufvertrag
a) Angebot durch Emojis ?
-> äußerer erklärungstatbestand
-> obj. Erklärungsbewusstsein
-> obj. Empfängerhorizont
b) Angebot durch Mitteilung ?
c) Annahme ?
aa) Möglichkeit der willensvermittlung ?
-> ja, konkludent
bb) Auslegung der Emojis und deren Bedeutung
Irrtumsanfechtung
1. Anfechtungsgrund, §§ 119 I, II, 120: Kausaler Irrtum
- Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 I)
Eigenschaftsirrtum (§ 119 II)
Arglistige Täuschung / Drohung (§ 123)
2. Anfechtungserklärung, § 143
3. Anfechtungsfrist, § 121 I (unverzüglich)
4. Kein Ausschluss: Zeitablauf (10 J.), § 121 II; Bestätigung, § 144 I; Treu und Glauben, § 242
5. Rechtsfolgen
a. Nichtigkeit ex tunc, § 142 I
b. Schadensersatz, § 122 (verschuldensunabhängig!):
Kein Vertrauensschutz bei Kennen oder Kennenmüssen (II),
Vertrauensschaden begrenzt durch Erfüllungsinteresse (I)
Anspruch gegen Person aus §433 Ibgb auf Übergabe ?
Irrtum
Abschluss Kaufvertrag
a) angbot
aa) Angebot zustande gekommen ?
b) Annahme
c) Zwischenergebnis
II, kein rechtverbichtenden Einwendung
Nichtigkeit aus §142I BGB ?
Anfechtung Voraus
anfechtungsgrund
a) Irrtum
welches ? Erklärungs ?
Anfechtungserklärung §143II,§133
Anfechtungsfrist gem, 121I BGB
ZwischenErgebnis
III. Ergebnis
Anspruch auf Zahlung aus §650 BGB I.V.m. §433 II BGB
Abgrenzung des Erklärungsversuch vom Inhaltsirrtum
I. Anspruch entstand
II. Anfechtung der Willenserklörunf
Wirksamkeit der Anfechtung gem. §142 I BGB
Zulässigkeit der Anfechtung §119 I BGB
Anfechtungsgrund
welches Irrtum ? Und Definition und Verbindung zum Fall
b) Kausalitäten §119 I BGB
Anfechtungserklärung §143 I,II BGB
Anfechtungsfrist §121 I BGB
Keine Ausschluss ( Treue und Glauben §242, §121, Bestätigung §144I)
Rechtsfolge :
a) Nichtigkeit ex tunc §142
b. Schadenersatz §122
Arglistige Täuschung §123 I
1. Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 1
a. . Täuschung: Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums
aa. Positives Tun: Wahrheitswidrige Behauptung von Tatsachen
oder nachprüfbaren Umständen
bb. Unterlassen: Nur bei Rechtspflicht zur Aufklärung
b. Kausalität: (Mit-)Ursächlichkeit des durch die Täuschung hervor-
gerufenen Irrtums für Abgabe der WE
c. Widerrechtlichkeit der Täuschung (nicht bei Rechtfertigungsgrund)
d. Arglist: Vorsatz bzgl. Täuschung, Irrtum, WE
e. Bei Dritttäuschung besteht Anfechtbarkeit:
aa. Ggü. bösgläubigem Erklärungsempfänger, § 123 II 1
bb. Ggü. bösgläubigem anderen, der aus dem Rechtsgeschäft berechtigt ist, § 123 II 2
3. Anfechtungsfrist, § 124 I, II: 1 J. ab Kenntnis
4. Kein Ausschluss: Zeitablauf (10 J.), § 124 III; Bestätigung, § 144 I;
Treu und Glauben, § 242
5. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc, § 142 I (kein Schadensersatz!)
Anspruch auf Herausgabe des Geldes gem. §985 bgb
-> Täuschung und Eigenschaftsirrtum
I. Sache = Geld
II. Besitz -> §854 I BGB
III. Eigentum
Übereignung des Geldscheins gem. §929 s.1 BGB
Anfechtung des Verfügungsgeschäft ,§142 I BGB ?
A) Anfechtungserklärung gem. §143 I BGB
richtiger anfechtungsgegener gem. §143II BGB
B) Anfechtungsgrund
Arglistige Täuschung ? §123 I BGB
aa) Täuschung ( DEF.: ,
Bb) Kausalität
Cc) Arglist (DEF.:
dd) zwischenergbnis
C) Anfechtungsfrist - §124 I BGB
D) Zwischenergbnis ( Anfechtung zulässig oder nicht)
Zwischenergbnis
IV. Kein recht zum besitz - §986 BGB
V. Ergebnis
Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine gem. §812 I BGB
I. Erlangt etwas
II. Leistung
III. Ohne Rerchtgrund -§142 I
Nach h.M. wird Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I,
Alt. 1 BGB) nicht von kaufrechtlicher Gewährleistung verdrängt
Arg.: Käufer im Fall arglistiger Täuschung besonders schutzwürdig, vgl.
§§ 438 III, 442 I 2, 444 BGB
IV: Rechtsfolge -§812 I
Stellvertretung §§ 164 ffBGB
Eigene Willenserklärung des Vertreters ( §164)
-> es gibt auch Botenschaft: bereits vorher abgesprochene WE ( schriftlichen briefe übergeben) und er ist nur beauftragt = keine eigene WE des Vertreters
Im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)=§164 abs.1
=> Vertreter muss sagen( sichtbar), mit wem der Geschäftspartner ein Vertrag schließt
->Problem meistens : Vertreter sagt nichts von wem der Vertrag kommt (kauft sImitat im eigenen Namen= Folge : eigengeschäft) ( §164 abs.2)
=> aber (Ausnahme)= geschäftsPartner kann auch nicht schutzbedürftig sein, wenn sein Interesse nur im Geld liegt (und nicht an der Sache), wenn man bar zahlt, egal ob Stellvertreter oder nicht = Bargeschäfte des täglichen Leben (Geschäft für den, den es angeht) sind Ausnahmen des §164 abs. 1: WE des Vertreters wirkt ( Hintermann verpflichtet)
=> bei dinglichen Geschäften genauso für eigentumsübertragung (,,Übereignung an den, den es angeht)
Vertretungsmacht
Gesetzlich (§167
Rechtsgeschäftlich (innenvollmacht= Erklärung des Bevollmächtigten, außenVollmacht= dem Dritten, dem Geschäftspartner wurde das erzählt)
Duldungsvollmacht
Anscheinsvollmacht
Keine Ausschlussgründe/ Rechtsfolge
-> Überschreitung der Vertretungsmacht = falsus procurator ( Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt) => §177 spätere Genehmigung des Bevollmächtigten (Rückwirkung)
Anfechtung
Wirksamkeit einer Willenserklärung
1. Abgabe
2. Zugang (§ 130 I 1)
3. Keine Nichtigkeitsgründe
• Geschäftsunfähigkeit (§ 105)
• Formmangel (§ 125)
• Gesetzes- oder Sittenverstoß (§§ 134, 138)
Anspruch auf Erfüllung einem geschlossenen Vertrag §311 BGB
I.angebot/ Antrag
II. Annahme des Angebot
Abgabe der Annahme
Zugang der Annahme
a) in den herrschaftsbereich des Empfängers
b) Möglichkeit zur Kenntnisnahme
Anspruch eines Kaufvertrags eines Vertreters §179
§179 abs.1 Erfüllung oder Schadenersatz
Vertreter muss ein Vertrag ohne Vertretungsmacht geschlossen haben
a) es darf keine Genehmigung nachträglich erteilt sein (§179)
Rechtsfolge
a) Geschäftspartner kann nach Unwirksamkeit des Vertrags eine Erfüllung fordern #
b) Geschäftspartner kann Schadenersatz verlangen vom Vertreter
Nicht immer sinnvoll : nur bei Rückzahlungen
Vollmacht
Legal definiert §166 Abs.2
Anspruch Auf Herausgabe einer Sache (Eigentums) durch Stellvertretung nach §985
Arten von Irrtum
inahltsirrtum (§119 I) :
Merksatz: verwendet der Erklärende das richtige Erklärungszeichen, aber irrt über dessen Sinn – „er weiß, was er sagt, aber er weiß nicht, was er damit sagt!
Erklärungstatbestand gewollt, aber nicht der Irrtum über Bedeutung Erklärung
zum Beispiel: Übersetzungsirrtum (Fremdsprachen), Fehlverständnis Dialekt, Identitätsirrtum (error in persona vel objecto), Geschäftsart (error in negotio)
Erklärungsirrtum (§119 II) :
Merken: verwendet der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen – „er weiß nicht, was er sagt!“
Erklärungstatbestand gegeben aber nicht gewollt: Irrtum In Erklärungshandlung
Z.B.: Verschreiben/Versprechen, Unterschriftsirrtum (hM)
Übermittlungsirrtum (§120)
Merken: Sonderfall des Erklärungsirrtums. Der Absender soll wegen der (unbewusst) falschen Wiedergabe der Erklärung durch den Boten nicht schlechter stehen, als hätte er sich selbst versprochen.
Erklärungstatbestand zurechenbar trotz Falschübermittlung WE, Erklärung nicht gewollt
Eigenschaftirrtum
Merken: ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum, weil er die Willensbildung betrifft
Erklärungstatbestand gewollt, aber Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
Z.B.: Fähigkeiten Vertragspartner, Echtheit Kunstwerk
Identitätsirtum
AG 5
Anspruch auf Übergabe und Übereignung von 50 kg zu 8$/kg gem. §433 BGB
… könnte gegen … einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von …. gem. §433 Abs.1 s.1 BGB haben.
Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen … und .. zustande gekommen sein,§§433,145ff. BGB.
Dies erfordert eine Einigung sowie die Wirksamkeit dieser Einigung
A. Einigung
Angebot durch …
A) Abgabe
B) Zugang
C) kein unwirksamkeitsgrud
D) kein widerruf gem. §130 BGB
aa) widerruf des …
Bb) Rechtsstreitigkeit des Widerrufs
Cc) zwischenergbnis
Annahme des ..
B. Wirksamkeit der Einigung
C. Ergebnis
Fall 2 AG 5
Anspruch auf Übergabe und Übereignung der kaktensammlung § 433BGB
.. könnte gegen .. einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der …
gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Dazu müsste der Anspruch entstanden sein, dürfte
nicht untergegangen sein, und müsste durchsetzbar sein
A. Anspruch entstanden
I. Einigung
Angebot des ..
a) äußere erklärungstatbestand
B) zwischenergbnis
Annahme durch ..
II. Zwischenergbnis
B. Ergebnis
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