Grundgesetz Art. 12
Berufsfreiheit (subjektive Berufszulassungshürde) | Berufsfreiheit = Grundrecht
Grundgesetz Art. 19
Einschränkung von Grundrechten (durch Prüfungen)
Heilpraktikergesetz § 1 abs. 1
Erlaubnispflicht zur Ausübung von Heilkunde.
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis!
Heilpraktikergesetz § 1 Abs. 2 - Legaldefinition Heilkunde
“Heilkunde” ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung (Diagnose), Heilung, Linderung von Krankheit, Leiden und Körperschäden bei Menschen auch im Dienste von anderen
HPG § 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen
Wer dies doch tut: OWI - keine Straftat!
HPG § 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis u 1 jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
HPG § 6
Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen diese Gesetzes
Nur als Physio, nicht als SHP Physio möglich bei Bruxismus
Urteil Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009
HP abgrenzbar + teilbar auf SHP
Prägnante Fakten aus Patientenrechtegesetz
A
K
U
R
T
A_Aufklärung
K_Kosten
U_Umstände / Umfang
R_Risiko
A_Alternativen
T_Textform / Behandlungsvertrag
Pflichten des sHP / Podologen
Aufklärungspflicht
Dokumentionspflicht
Eichung von Geräten
Fortbildungspflicht
Meldepflicht (Infektionskrankheiten § 6)
Schweigepflicht
Sorgfaltspflicht
Wann liegt Heilkunde vor?
“Wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische
Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender
Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.
Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge
haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden
unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen
verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist
Zuletzt geändertvor 9 Tagen