Wo sind Stimmverbote in der Gesellschafterversammlung geregelt und welche Ausnahmen gibt es davon (BGH Rechtsspr.)
§ 47 IV GmbHG
Nicht erfasst sind körperschaftliche Rechtsgeschäfte, da Mitverwaltungsakt von dem niemand ausgeschlossen werden soll (BGH-Rechtsspr.):
Bestellung/Abberufung als GF (sofern nicht aus wichtigem Grund)
Beschlussfassung über Freistellung eines Gesellschafter-GF bei Fortzahlung der Bezüge
Genehmigung der Veräußerung vinkulierter Geschäftsanteile
Wie kann ein geschäftsführender Gesellschafter (mit bspw. 50% Anteil) durch wichtigen Grund aus Gesellschaft ausgeschlossen werden?
Abberufung als GF
Nur aus wichtigem Grund möglich, da dann Stimmverbot (§ 47 IV 2 GmbHG) -> Gericht entscheidet ob wichtiger Grund vorliegt
Ausschluss aus Gesellschaft
Wenn im GesV geregelt: § 34 GmbHG
Falls nicht geregelt: Ausschlussklage (§ 140 HGB analog)
Welche Folge hat eine Beschlussfassung trotz Beschlussunfähigkeit?
Beschlüsse sind nicht nichtig, sondern
anfechtbar
Anfechtung analog § 243 I AktG
Was sind die Gelatine-Entscheidungen
Präzisierung Holzmüller:
Holzmüller Ausnahmefall
Nur bei Fällen wirtschaftlicher Bedeutung ≈ 80 % Vermögen
Keine Anwendung auf bloßen Erwerb/Verkauf von Unternehmensteilen
HV-Beschlüsse ¾-Mehrheit erforderlich
Nur anwendbar, wenn:
Mediatisierungseffekt: Verlust von Einflussrechten
Verwässerungseffekt: Gefährdung von Vermögensrechten (bspw. Übertragung des wertvollsten Unternehmensteils)
Bestätigt durch BVerfG (WM 2011, 1946)
Was sind Grundlagengeschäfte + Beispiele?
Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für Gesellschaft (Maßnahmen auf Ebene des Geellschaftsertrages, tlw. auch weitere wie Feststellung Jahresabschluss)
Immer zwingende Zuständigkeit der Gesellschafter
Nicht delegierbar
Beispiele:
Satzungsänderung (§§ 53 ff. GmbHG)
Umwandlungsmaßnahmen (z.B. § 13 I, § 125 I UmwG)
Unternehmensverträge (§§ 292 ff. AktG analog) -> bspw. EAV
Auflösung der Gesellschaft (§ 60 I Nr. 2 GmbHG)
Wann ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich und können diese geändert werden?
¾-Mehrheit, u.a. bei:
Satzungsänderung (§ 53 II GmbHG)
Umwandlung (§ 50 I UmwG)
Auflösung (§ 60 I Nr. 2 GmbHG)
Unternehmensverträge (§ 293 AktG analog)
Erhebung einer Ausschlussklage gegen Mitgesellschafter (§ 60 I Nr. 2 GmbHG)
Können nur verschärft werden (§ 53 II 2 GmbHG: “noch andere Erfordernisse”)
Welche Einberufungsfrist gilt?
Gesetzlich: 1 Woche (§ 51 I 2 GmbHG)
Fristbeginn:
Zeitpunkt, zu dem Zugang üblicherweise zu erwarten ist
Satzung:
Verlängerung (z.B. 2–3 Wochen) üblich und sinnvoll
Wann ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig und können Quoren für die Beschlussfähigkeit vereinbart werden?
Grundsatz:
Bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig
Auch wenn nur ein Gesellschafter erscheint
Argument ergibt sich aus § 51 III GmbHG
Es können Quoren für die Beschlussfähigkeit vereinbart werden (bspw. Kapitalquorum)
Wann ist trotz Geschäftsführungszuständigkeit ein Gesellschafterbeschluss nötig?
Bei ungewöhnlichen Maßnahmen, z.B.:
Widerspruch zur Geschäftspolitik
Außergewöhnlich hohes wirtschaftliches Risiko
Due-Diligence-Offenlegung (einstimmiger Beschluss)
„Holzmüller-“ / „Gelatine“-Fälle
Welche Arten von Stimmbindungsvereinbarungen gibt es?
Gesellschaftsvertragliche Stimmbindung
Verstoß → Stimme unwirksam
Oft in Familiengemeinschaften für gemeinsame Familien
Schuldrechtliche Stimmbindung
Stimme bleibt wirksam
→ Schadensersatzansprüche
Oft bei Treundhandvereinbarungen
Regelfall: schuldrechtliche Bindung
Wer ist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung befugt?
Grundsatz: Geschäftsführer (§ 49 I GmbHG) → Jeder Geschäftsführer allein
Pflicht zur Einberufung, wenn:
Gesellschafterzuständigkeit betroffen ist (§ 49 II GmbHG)
Hälfte des Stammkapitals verloren (§ 49 III GmbHG)
Minderheitenrecht:
Gesellschafter mit mind. 10% des Stammkapitals (§ 50 I, III GmbHG)
Aufsichtsrat, wenn vorhanden (§ 52 I GmbHG i.V.m. § 111 III AktG)
Wann ist die Gesellschafterversammlung zuständig wegen Gesellschafterbezug?
Wenn Gesellschafter unmittelbar berechtigt oder verpflichtet werden
Teilweise delegierbar
Auskunftsverweigerung (§ 51a II GmbHG)
Nachschusspflicht (§ 26 GmbHG)
Einforderung von Einlagen (§ 46 Nr. 2 GmbHG)
Einziehung/Teilung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG)
Wann ist die Zustimmung einzelner Gesellschafter nötig?
Bei Eingriffen in Sonderrechte
Bei Eingriffen in den Kernbereich der Mitgliedschaft
Kernbereich:
absolut unentziehbar: Informationsrecht, Einberufungsrecht
relativ unentziehbar: Stimm- und Vermögensrechte → nur mit Zustimmung des Betroffenen
Welche Folgen hat Beschlussunfähigkeit?
Versammlung darf keine Beschlüsse fassen
Trotzdem gefasste Beschlüsse:
anfechtbar, nicht nichtig
Welche Arten von fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen gibt es?
Anfechtbare Beschlüsse: Erst wirksam, wird aber auf Klage beseitigt (Formfehler, Verstoß gegen Satzung..) -> Frist von 1 Monat (analog § 246 AktG)
Nichtige Beschlüsse: Nie wirksam gewesen (Verstoß gegen zwingendes Recht, Eingriff Kernrechte der Gesellschafter) -> Keine Frist
Welche Anforderungen gelten für die Tagesordnung?
Muss spätestens 3 Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden (§ 51 IV GmbHG)
Beschlussgegenstände müssen eindeutig bezeichnet sein
Vorbereitung der Gesellschafter muss möglich sein
Bei Abberufung eines GF muss dieser genannt werden und Satzungsänderungen müssen angekündigt werden
Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht?
Vertretungsmacht
Außenverhältnis
§§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 2 GmbHG
Frage: „Kann er die GmbH wirksam verpflichten?“
Geschäftsführungsbefugnis
Innenverhältnis
§ 37 Abs. 1 GmbHG
Frage: „Durfte er das gegenüber der Gesellschaft?“
Trennung von rechtlichem Können und rechtlichem Dürfen
Wann beginnt die organschaftliche Vertretungsmacht eines GF?
Beginn der organschaftlichen Vertretungsmacht mit dem Bestellungsakt, Beendigung mit Abberufung, HR Eintragung nicht erforderlich
Wann liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor?
Rechtsfolge: Gesellschaft ausnahmsweise nicht gebunden
Voraussetzungen (müssen alle erfüllt sein)
Objektive Pflichtverletzung des GF (zB. Verstoß gegen Zustimmungskatalog)
Evidenz oder positive Kenntnis des Vertragspartners
Bei Gesellschaftern/Organen: Kenntnis aus Satzung ausreichend
→ Geschäft schwebend unwirksam
Wann liegt ein faktischer Geschäftsführer vor?
Keine formelle Bestellung, aber tatsächliche Unternehmensleitung
Maßgeblich: Gesamtbild der Tätigkeit:
Von acht Kernbereichen der GF mind. sechs erfüllt:
Bestimmung der Unternehmenspolitik
Unternehmensorganisation
Einstellung von Mitarbeitern
Gestaltung der Geschäftsführung zu Vertragspartnern
Verhandlung mit Kreditgebern
Gehaltshöhe
Entschiedung der Steuerangelegenheiten
Steuerung der Buchhaltung
Rechtsfolge:
Haftung analog § 43 GmbHG (Innen & Außen), wenn konkretes Handeln der typischen Rolle eines GF entspricht
Was hat das OLG Hamm (28.02.2024 – 20 U 224/23) zum faktischen Geschäftsführer klargestellt?
Maßgeblich ist nicht der Titel, sondern das tatsächliche Auftreten
Haftung setzt voraus, dass das Verhalten qualitativ der Organstellung sehr nahekommt
Bloßer Einfluss oder Beratung genügt nicht
Darf der Geschäftsführer Aufgaben delegieren?
Ja, Delegation ist zulässig, aber nicht für den unverzichtbaren Kernbereich der Geschäftsleitung.→ Verantwortung wird nicht vollständig abgegeben.
Was ist die Delegations-Trias?
Sorgfältig auswählen
Ordnungsgemäß einweisen
Angemessen überwachen
→ Verstoß = eigene Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
Welche Pflichten können eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen?
Legalitätspflicht
Sorgfaltspflicht (ordnungsgemäße Unternehmensleitung)
Überwachungspflicht
Compliance-Pflicht
Was entschied das OLG Zweibrücken (18.08.2022 – 4 U 198/21)?
Keine Haftung, obwohl leichte Fahrlässigkeit vorlag
Begründung: → Überweisung aufgrund von Phishing-Mail war keine spezifisch organschaftliche Pflichtverletzung → Tätigkeit hätte auch von der Buchhaltung vorgenommen werden können
Wie und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers?
Rechtsgrundlage:
§ 38 Abs. 1 GmbHG → jederzeit widerruflich
§ 38 Abs. 2 GmbHG → Satzung kann wichtigen Grund verlangen
Zuständigkeit:
Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG
Mehrheit: einfache Mehrheit, sofern Satzung nichts anderes
Wirkung:
Beendet nur die Organstellung
Dienstvertrag bleibt bestehen (Trennungsprinzip!)
Wann ist ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei nach BSG v. 13.03.2018?
Maßgeblich ist Rechtsmacht, nicht faktischer Einfluss
Entscheidend: Möglichkeit, unerwünschte Weisungen rechtlich zu verhindern
Sozialversicherungsfrei bei:
Mehrheitsbeteiligung
Oder: gesellschaftsvertraglich abgesicherte Sperrminorität
Ansonsten abhängig beschäftigt = Sozialversicherungspflicht
Nicht ausreichend ist die tatsächliche Machtstellung
Wie ist der Fremd-GF sozialversicherungsrechtlich nach BSG v. 13.03.2018 einzuordnen?
Fremd-Geschäftsführer:
Regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Weisungsabhängig von Gesellschafterversammlung
Kein maßgeblicher Einfluss auf Unternehmensentscheidungen
Ausnahme:
Tatsächliche unternehmerähnliche Stellung (selten)
Merksatz:
Fremd-GF = grundsätzlich sozialversicherungspflichtig
Was umfasst die Compliance-Pflicht des Geschäftsführers?
Herleitung:
Aus § 43 Abs. 1 GmbHG (Organisations- & Sorgfaltspflicht)
Pflichtinhalte:
Einrichtung eines angemessenen Compliance-Systems
Eingreifen bei Verdachtsmomenten → „Aufklären – Abstellen – Ahnden“
Fortlaufende Überprüfung & Anpassung
Abhängigkeit:
Größe, Branche, Risikopotenzial der GmbH
Haftet ein Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Phishing-bedingte Fehlüberweisungen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.08.2022 - 4 U 198/21)?
Sachverhalt:
GF veranlasst Überweisungen aufgrund täuschend echter Phishing-E-Mails
Zahlungen erfolgen an Betrüger statt an Vertragspartner
Entscheidung: Keine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
Begründung:
Keine spezifisch organschaftliche Pflichtverletzung
Überweisung ist typische Buchhaltungstätigkeit
Nur leichte Fahrlässigkeit, kein Leitungs- oder Überwachungsversagen
Leitsatz: § 43 GmbHG erfasst nur Organpflichten, nicht jeden Geschäftsfehler.
Wann haftet der Geschäftsführer trotz Delegation von Aufgaben?
Kernaussage des BGH: Delegation befreit nicht von Verantwortung, sondern verlagert sie auf Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten.
Zulässig delegierbar: Vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten
Nicht delegierbar: Kernbereich der Geschäftsleitung, Organisations- und Kontrollverantwortung
Haftung des GF, wenn er:
ungeeignete Personen auswählt
unzureichend einweist
nicht angemessen überwacht
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 2 GmbHG
Welche Pflichtverletzungen führen zur Innenhaftung des Geschäftsführers nach OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.08.2022 - 4 U 198/21?
Erforderlich ist eine spezifisch organschaftliche Pflichtverletzung.
Vier Pflichtenkreise:
Legalitätspflicht (GmbH-Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung, allgemeines Strafrecht einhalten)
Sorgfaltspflicht in bezug auf organschaftliche Funktion (Leitung/Organisation/Kontrolle)
Überwachungspflicht (von Untergeordneten)
Compliance-Pflicht (Schutzvorkehrungen treffen)
Keine Haftung bei bloßen Alltagstätigkeiten (z. B. einfache Buchungsvorgänge)
Wie prüft man Zahlungsunfähigkeit systematisch?
5-Stufen-Prüfung:
Ermittlung aller fälligen + binnen 3 Wochen fälligen Verbindlichkeiten
Feststellung der liquiden Mittel (Ist + kurzfristig realisierbar)
Gegenüberstellung → Liquiditätslücke
Bewertung der Höhe:
< 10 % → Prognose erforderlich
≥ 10 % → Zahlungsunfähigkeit
Prognose wenn <10%:
Schließung innerhalb von max. 3 (–6) Monaten?
Wenn nein → Zahlungsunfähigkeit
Nach welchen Normen kann der Geschäftsführer in der Krise haften?
Zivilrechtlich:
§ 15b InsO → Masseschmälerung
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO → Insolvenzverschleppung
§ 43 GmbHG → Pflichtverletzung (Innenhaftung)
§ 43 I 2 StaRUG —> Haftung bei nicht sorgfältigem Betreiben der Restrukturierungssache
§ 826 BGB → sittenwidrige Schädigung (Ausnahme!)
Strafrechtlich:
Verletzung der Buchführungspflicht § 283 b) StGB
Nichtabführung von Sozialbeiträgen § 266a StGB
Was regelt § 15b Abs. 1 S. 2 InsO?
§ 15b Abs. 1 S. 2 InsO:
Das Zahlungsverbot gilt nicht, wenn Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Zentrale Ausnahmeklausel vom grundsätzlichen Zahlungsverbot.
Gilt nur:
Nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist (§ 15a InsO) -> Im Zweifel nicht mit Sorgfalt vereinbar
Dienen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (bspw. Strom) -> Im Zweifel mit Sorgfalt vereinbar
Erfolgen zwischen Antragsstellung und Verfahrenseröffnung Verfahrenseröffnung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters —> Immer mit Sorgfalt vereinbar
Wann darf sich der Geschäftsführer auf Rechtsrat verlassen?
Zulässig nur, wenn (BGH-Urteil):
Fehlende eigene Sachkunde
fachkundiger, unabhängiger Berater
vollständige Sachverhaltsdarstellung
Eigene Plausibilitätskontrolle
Unverzügliche Beauftragung bei Krisenzeichen zur Insolvenzreifefestellung
Kein selektives Einholen gegenteiliger Gutachten -> Rat muss gefolgt werden
Dann kein Verschulden auch bei falschem Gutachten
Mehrere Gutachten nur bei objektiver Unsicherheit, nicht zur Ergebnislenkung
Was sind die Voraussetzungen dafür, dass eine GmbH Ihren Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann?
Welche Beweislasten gibt es?
Pflichtverletzung
Schaden der GmbH
Verschulden des Geschäftsführers
Beweislast
GmbH muss darlegen und beweisen dass und inwieweit durch pflichtwidriges Verhallten ein Schaden entstanden ist
Für Verteidigung muss GF darlegen, dass er Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, kein Verschulden oder bei anderem Verhalten Schaden auch eingetreten wäre
Wer macht Schadensersatzanspruch der GmbH ggü. Geschäftsführer geltend?
§ 46 Nr. 8 GmbHG -> Gesellschafterversammlung
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