juristische Personenn
Unter juristischen Personen versteht man Personenzusammenschlüsse oder Vermögensmassen, die als solche vom Gesetz geregelt und als Trägerinnen oder Träger von Rechten und Pflichten anerkannt sind.
Man unterscheidet juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Beispiele für juristische Personen des Privatrechts:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
eingetragener Verein
Stiftung
Beispiele für juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
sonstige Körperschaften (Ärztekammer, Industrie- und Handelskammer)
Anstalten (Bundesagentur für Arbeit, Fernsehanstalten)
Rechts und Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Trägerin oder Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechte und Pflichten sind die Summe aller Rechtsbestimmungen, die das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger regeln.
Geschäftsfähigkeit und Deliktfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge, Kündigungen) vornehmen zu können.
Unter Deliktsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, wegen unerlaubter Handlungen zivilrechtlich verantwortlich zu sein. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist man generell nicht verantwortlich für Schadensverursachungen (§ 828 BGB).
geschäftsunfähig
§104 BGB
Kinder unter 7 Jahren und Personen, deren freie Willensbildung aufgrund andauernder krankhafter Störung der Geisttätigkeit befindet.
Verträge sind gem. § 105 unwirksam (nichtig)
beschränkt geschäftsfähig
§ 106 BGB
Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren
volljährig betreute Personen, wenn für deren Wirksamkeit von deren rechtsgeschäftlichen Handlungen gerichtlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordet wurde (§1825)
Verträge sind schwebend unwirksam §106 BGB
Zustimmung des Vertreters
Zahlung mit Taschengeld
rechtlich vorteilhaftem (neutralen) Geschäft
geschäftsfähig
natürliche Person ab 18 Jahren
Verträge sind voll wirksam
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen.
Willenserklärung
einseitige Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte sind die Kündigung (Rechtsfolge: Beendigung eines Vertrages) oder die Zustimmung der Eltern zum Vertrag ihres beschränkt geschäftsfähigen Kindes (Rechtsfolge: Vertrag wird wirksam).
zweiseitiges Rechtsgeschäft
Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist der Kaufvertrag (Rechtsfolge: Recht auf Zahlung und Lieferung).
mehrseitiges Rechtsgeschäft
Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist der Beschluss der GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter zur Erhöhung des Stammkapitals (Rechtsfolge: Verpflichtung der Gesellschafter/-innen zur Zahlung).
empfangsbedürftige Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst wirksam, wenn sie der Person, für die sie bestimmt sind, zugehen. Das bedeutet, sie müssen so in deren Verfügungsbereich gelangt sein, dass sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (z. B. Einwurf in den Hausbriefkasten).
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die Kündigung, der Widerruf und die Annahme eines Vertragsangebots. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind das Testament und die Auslobung (Versprechen eines Finderlohns).
Abschlussfreiheit eines Veertrages
Die Abschlussfreiheit besagt, dass jeder Mensch frei entscheiden darf, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll. Ausnahmsweise gilt der Kontrahierungs- oder Abschlusszwang, wenn man auf die Leistung der anderen Vertragspartei angewiesen ist (z. B. Versorgungsunternehmen).
Formfreiheit eines Vertragsabschlusses
Die Formfreiheit sieht vor, dass die Parteien an keine bestimmte Form für den Vertragsschluss gebunden sind. Auch hier sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Demnach können gefordert sein:
Textform (z. B. E-Mail, Telefax, Kopie, eingescannte Unterschrift) für Widerrufsbelehrung (§ 126 b BGB)
Schriftform (Unterschrift muss handschriftlich auf der Urkunde sein; § 126 BGB) für Bürgschaftserklärung der Verbrauchenden (§ 766 BGB); sie kann durch die elektronische Form (§ 126 a BGB) ersetzt werden, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, z. B. in § 632 letzter Halbsatz BGB.
handschriftliche Form (ganzes Dokument muss persönlich mit der Hand geschrieben sein) des Testaments (§ 2247 BGB) oder der Sorgerechtsverfügung
notarielle Form (Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar; § 128 BGB) des Grundstückskaufvertrages (§ 311 b BGB) oder des Testaments
öffentliche Beglaubigung: Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Erklärenden von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden oder die Erklärung muss in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur der Erklärenden von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden. Beispiele: Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen in das Handelsregister (§ 12 HGB), Anmeldungen zum Vereinsregister (§ 77 BGB).
Inhaltsfreiheit eines Vertrages
Die Inhaltsfreiheit besagt, dass die Parteien aushandeln können, welchen Inhalt der Vertrag haben soll.
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