juristische Personenn
Unter juristischen Personen versteht man Personenzusammenschlüsse oder Vermögensmassen, die als solche vom Gesetz geregelt und als Trägerinnen oder Träger von Rechten und Pflichten anerkannt sind.
Man unterscheidet juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Beispiele für juristische Personen des Privatrechts:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
eingetragener Verein
Stiftung
Beispiele für juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
sonstige Körperschaften (Ärztekammer, Industrie- und Handelskammer)
Anstalten (Bundesagentur für Arbeit, Fernsehanstalten)
Rechts und Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Trägerin oder Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechte und Pflichten sind die Summe aller Rechtsbestimmungen, die das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger regeln.
Geschäftsfähigkeit und Deliktfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge, Kündigungen) vornehmen zu können.
Unter Deliktsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, wegen unerlaubter Handlungen zivilrechtlich verantwortlich zu sein. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist man generell nicht verantwortlich für Schadensverursachungen (§ 828 BGB).
geschäftsunfähig
§104 BGB
Kinder unter 7 Jahren und Personen, deren freie Willensbildung aufgrund andauernder krankhafter Störung der Geisttätigkeit befindet.
Verträge sind gem. § 105 unwirksam (nichtig)
beschränkt geschäftsfähig
§ 106 BGB
Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren
volljährig betreute Personen, wenn für deren Wirksamkeit von deren rechtsgeschäftlichen Handlungen gerichtlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordet wurde (§1825)
Verträge sind schwebend unwirksam §106 BGB
Zustimmung des Vertreters
Zahlung mit Taschengeld
rechtlich vorteilhaftem (neutralen) Geschäft
geschäftsfähig
natürliche Person ab 18 Jahren
Verträge sind voll wirksam
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen.
Willenserklärung
einseitige Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte sind die Kündigung (Rechtsfolge: Beendigung eines Vertrages) oder die Zustimmung der Eltern zum Vertrag ihres beschränkt geschäftsfähigen Kindes (Rechtsfolge: Vertrag wird wirksam).
zweiseitiges Rechtsgeschäft
Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist der Kaufvertrag (Rechtsfolge: Recht auf Zahlung und Lieferung).
mehrseitiges Rechtsgeschäft
Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist der Beschluss der GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter zur Erhöhung des Stammkapitals (Rechtsfolge: Verpflichtung der Gesellschafter/-innen zur Zahlung).
empfangsbedürftige Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst wirksam, wenn sie der Person, für die sie bestimmt sind, zugehen. Das bedeutet, sie müssen so in deren Verfügungsbereich gelangt sein, dass sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (z. B. Einwurf in den Hausbriefkasten).
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die Kündigung, der Widerruf und die Annahme eines Vertragsangebots. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind das Testament und die Auslobung (Versprechen eines Finderlohns).
Abschlussfreiheit eines Vertrages
Die Abschlussfreiheit besagt, dass jeder Mensch frei entscheiden darf, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll. Ausnahmsweise gilt der Kontrahierungs- oder Abschlusszwang, wenn man auf die Leistung der anderen Vertragspartei angewiesen ist (z. B. Versorgungsunternehmen).
Formfreiheit eines Vertragsabschlusses
Die Formfreiheit sieht vor, dass die Parteien an keine bestimmte Form für den Vertragsschluss gebunden sind. Auch hier sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Demnach können gefordert sein:
Textform (z. B. E-Mail, Telefax, Kopie, eingescannte Unterschrift) für Widerrufsbelehrung (§ 126 b BGB)
Schriftform (Unterschrift muss handschriftlich auf der Urkunde sein; § 126 BGB) für Bürgschaftserklärung der Verbrauchenden (§ 766 BGB); sie kann durch die elektronische Form (§ 126 a BGB) ersetzt werden, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, z. B. in § 632 letzter Halbsatz BGB.
handschriftliche Form (ganzes Dokument muss persönlich mit der Hand geschrieben sein) des Testaments (§ 2247 BGB) oder der Sorgerechtsverfügung
notarielle Form (Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar; § 128 BGB) des Grundstückskaufvertrages (§ 311 b BGB) oder des Testaments
öffentliche Beglaubigung: Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Erklärenden von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden oder die Erklärung muss in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur der Erklärenden von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden. Beispiele: Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen in das Handelsregister (§ 12 HGB), Anmeldungen zum Vereinsregister (§ 77 BGB).
Inhaltsfreiheit eines Vertrages
Die Inhaltsfreiheit besagt, dass die Parteien aushandeln können, welchen Inhalt der Vertrag haben soll.
unter welchen Bedingungen werden die AGBs Bestandteil eines Vertrages
der Verwender muss den Vertragspartner austrücklich darauf hinweisen oder öffentlich sichtbar am Ort des Veragsabschlusses aushängen.
der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von den AGBs Kenntnis zu erlangen
der Vetragspartner muss mit der Geltung der AGBs einverstanden sein
Abwehrklausel in AGBs
wenn festgelegt wird, dass die AGBs des Vertragspartners nicht angenommen werden
§ 305b Individualabrede
zum Beispiel Rahmenvertrag
Zustandekommen eines Antrages
Ein Vertrag kommt in der Regel durch zwei Willenserklärungen zustande. Diese nennt man Angebot (Antrag) und Annahme. Für einen wirksamen Vertragsabschluss müssen beide Willenserklärungen inhaltlich übereinstimmen.
Bindung an das Angebeot erlischt…
…
rechtzeitigiger Wiederruf
bei Ablehnung
nicht rechtzeitiger Annahme
abweiichener Annahme
Kauffvertrag § 433 BGB
Festlegung von
Kaufpreis
Menge
Liefertermin
Sache
Qualität
Zahlungsbedingungen
Lieferbedingungen
Zustandekommen eines Vertrages
Angebot + Bestellung = Kaufvertrag
Bestellung + Auftragsbestätigung = Kaufvertrag
Bestellung + Lieferung = Kaufvertrag
Nichtigkeit eines Vetrages
gesetzlicche Formvorschriften §125 BGB
gesetzliches Verbot §134 BGB
Verstoß gegen gute Sitten §138 BGB
Vertrag mit Geschäftsunfähigen §105 BGB
Vertrag mit beschrenkt Geschäftsfähigen §106 ff BGB
Verträge die nur aus Scherz oder zum Schein abgeschlossen werden §117,118 BGB
Anfechtungsgründe
Anfechtung wegen Irrtum §119 BGB
Inhalt
Erklärung
Eigenschaften
Anfechtungsfrist §121 BGB
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden §122 BGB
Hausgabepflicht §812 BGB
Vertragspartner muss eine Anfechtungserklärung abgeben §143 BGB
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung §123 BGB
die Willenserklärung wurde von der anderen Vertragspartei beeinflusst
Anfechtungsfrist §124 BGB
Verjährungsfristen
regelmäßige Verjährungsfrist gem. §195 BGB 3 Jahre
Beispiele: - Kaufpreiszahlung, Lohnzahlung, Übereignung der Kaufsache, Schadenersatzzahlung
Ansprüche bei Rechten an einem Grundstück gem. § 196 BGB 10 Jahre
Beispiele: Übertragung eines Grundstückeigentums, Eintragung einer Grundschuld, Zahlung es Grundstückspreises
30 Jährige Verjährungsfrist gemm. §197 BGB
Beispiele: Herausgabeansprüche aus Eigentum (Herausgabe des gestohlenen Fahrrads), familien und erbrechtlihe Ansprüche (Versorgungsausgleiche der Ehegatten), titulierte Ansprüche (Beurkundeter Kiindesunterhalt)
Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person befindet sich an deren Wohnsitz (§ 13 Zivilprozessordnung, ZPO) bzw. der einer juristischen Person an dem Sitz der Verwaltung (§ 17 ZPO).
Daneben kann es einen besonderen Gerichtsstand geben. Die klagende Partei kann zwischen allgemeinem und besonderem Gerichtsstand wählen (§ 35 ZPO). Besondere Gerichtsstände sind z. B.: Ort der geschäftlichen Niederlassung (§ 21 ZPO) im Falle eines Erbschaftsstreits der Ort, an dem die erblassende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 27 ZPO) Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) Erfüllungsort (§ 29 ZPO)
Außerdem kann ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben sein. In diesem Fall muss zwingend vor dem Gericht des ausschließlichen Gerichtsstands Klage erhoben werden. Ausschließliche Gerichtsstände sind z. B.: dinglicher Gerichtsstand, z. B. bei Grundstücksstreitigkeiten der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist (§ 24 ZPO) Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen (§ 29 a ZPO) Gerichtsstand der Umwelteinwirkungen, z. B. Klage wegen Bodenverunreinigung (§ 32 a ZPO)
Gerichtbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit erfasst die Zivil-, Straf- und Registergerichte. Die Zivilgerichte sind ausschließlich mit Rechtsstreitigkeiten privater Natur betraut und Strafgerichte befassen sich mit Straf- und Strafvollstreckungsverfahren. Bei den Registergerichten werden amtliche Register wie Handelsregister, Schuldnerverzeichnis und Grundbuch geführt.
Vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden (Staat), aber auch Streitigkeiten der Behörden untereinander entschieden.
Die Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten von Arbeitsvertragsparteien, Tarifvertragsparteien und zwischen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen (z. B. Betriebsrat) zuständig.
Die Sozialgerichtsbarkeit befasst sich vornehmlich mit Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Sozialversicherungsträger/-innen oder sonstigen Verpflichteten nach den Sozialgesetzbüchern sowie der Leistungsträger/-innen untereinander.
Vor den Finanzgerichten werden Angelegenheiten des Steuer- und Abgaberechts entschieden.
Verpflichtungsgeschäft<—>
Erfüllungsgeschäft
Der Kaufvertrag ist, wie grundsätzlich alle Verträge des Schuldrechts im BGB, ein Verpflichtungsgeschäft. Die Vertragsparteien verpflichten sich zunächst nur zur Erbringung von bestimmten Leistungen (Ware und Geld).
Damit die Parteien auch die vertraglich versprochenen Leistungen erhalten, bedarf es der Erfüllung des Vertrages (Übergabe und Übereignung von Ware und Geld), des sog. Erfüllungsgeschäfts.
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind streng auseinanderzuhalten und haben unabhängig voneinander Bestand (sog. Trennungsprinzip).
Der Kaufvertrag ist wirksam, auch wenn Ware und Geld noch nicht geleistet wurden. Andererseits ist das Erfüllungsgeschäft wirksam, auch wenn der Kaufvertrag unwirksam sein sollte (z. B. durch Anfechtung). Dieses Prinzip unserer Rechtsordnung nennt man Abstraktionsprinzip.
Zuletzt geändertvor 8 Tagen