Tathandlung Hausfriedensbruch (§ 123)
Widerrechtliches Eindringen: Körperliches Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten
Unbefugtes Verweilen: Unterlassen des Verlassens eines geschützten Raumes trotz Aufforderung durch den Berechtigten
Tatobjekt Hausfriedensbruch (§ 123)
Wohnungen: Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß der Unterkunft und dem Aufenthalt von M. dienen.
Geschäftsräume: Räumlichkeiten, die überwiegend für gewerbliche oder ähnliche Zwecke genutzt werden.
Befriedetes Besitztum: Alle Grundstücke, die durch äußerlich erkennbare Schutzvorrichtungen gegen beliebiges Betreten durch Dritte gesichert sind.
Falsche Aussage (§ 153)
Aussage: Jede mündliche Äußerung zum Verfahrensgegenstand mit Erklärungswert (auch konkludent, nicht Schweigen)
Falschheit: Aussage stimmt objektiv nicht mit Wirklichkeit überein (BGH), str.
Vor Gericht oder anderer zur eidlichen Vernehmung zuständiger Stelle (§ 153)
Jedes inländische Gericht, unabhängig vom Rechtsweg.
Staatsanwaltschaft? (-), arg. e § 161a I 3 StPO
Polizei? (-), arg. e. § 163a III, IV StPO
Aber (+)
Prüfungsstelle im Patentamt (§ 46 PatG)
Wahlprüfungsausschuss (im Bund etwa § 9 WahlPrG)
Berichtigung der Aussage (§ 158)
Eine Berichtigung liegt vor, wenn sich der Aussagende von der früheren Aussage distanziert und eine wahre Aussage macht.
Verleiten zur Aussage (§ 160)
Jede Einwirkung auf den anderen, die zurechenbar für dessen Ableistung einer tatbestandlich erfassten Falschbeurkundung ist.
Beleidigung (§ 185)
Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung
Werturteile (§ 185)
Wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt).
Sachen (§ 242, § 303)
Alle körperlichen Gegenstände (vgl. § 90 BGB)
Tiere (+)
Forderungen/Rechte (+)
Beschädigung (§ 303)
Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßte Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Fremdheit der Sache (§ 303)
Eine Sache ist fremd, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht und nicht herrenlos ist.
Zerstört (§ 303)
Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung
in ihrer Existenz vernichtet ist oder
bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verloren hat
Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303)
Sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache wurde in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzt.
Körperliche Misshandlung (§ 223)
Jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper sowie
jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperl. Wohlbefinden o. körperl. Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung (§ 223)
Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustands.
Ein vom Normalzustand nachteilig abweichender krankhafter Zustand körperlicher o. seelischer Art.
Gift (§ 224)
Alle organischen oder anorganischen Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen oder chemisch-physikalischen Wirkung dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Sonstige gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224)
Alle Stoffe, die aufgrund ihrer thermischen oder mechanischen Wirkung dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Bsp: heiße Flüssigkeiten, Bakterien, HIV-Viren
Beibringung (§ 224)
Wenn der Stoff mit dem Körper des Opfers so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Waffe (§ 224)
Gebrauchsfertiges Werkzeug, das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, M. durch seine mechanische/chemische Wirkung körperlich zu verletzen (sog. Waffe im technischen Sinn)
Gefährliches Werkzeug (§ 224)
Jeder (bewegliche? str.) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(+) Bewegliche Sachen
Beachte: Bei §§ 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 2, 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 kann nicht auf Art der konkreten Verwendung abgestellt werden!
Hinterlistiger Überfall (§ 224)
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff unter planmäßiger Verdeckung der wahren Angriffspläne, um die Abwehr des körperlichen Angriffs zu erschweren.
Bsp: Verabreichung KO-Tropfen, Sichverbergen in Versteck
(-) Bloßes Ausnutzen der Arg-/Wehrlosigkeit des Opfers oder eines Überraschungsmoments
Gemeinschaftliche Begehung (§ 224)
Wenn bei der KV mind. zwei Pers. unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken (in Form der Mittäterschaft / in Form von Täterschaft u. Teilnahme)
Lebensgefährdende Behandlung (§ 224)
Abstrakte Lebensgefährdung ausreichend (hM)
Wenn Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben zu gefährden.
(+) Behandlung” (Wortlaut)
(+) Andere Alt. setzen auch keine konkrete Gefahr voraus (Systematik)
Mordlust (§ 211)
Wenn der Tatantrieb allein die Tötung des Opfers als solche ist (Fehlen eines über den Tötungsakt hinausgehenden Tatzwecks).
dolus eventualis nicht ausreichend (üM.)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211)
Wenn der Täter
in der Tötungshandlung selbst Befriedigung sucht
sich am Leichnam befriedigen will (Nekrophilie)
oder (str.) zur sexuellen Befriedigung, zB. iR. einer Vergewaltigung, Gewalt anwendet und dabei Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt
Beachte: Tötung Dritter (Begleiter, Eltern) reicht nicht aus.
Habgier (§ 211)
Ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis
Ersparen von Aufwendungen? (+), ausreichend vergleichbar (hM.)
Rechtmäßiger Vermögenszuwachs? (+), irrelevant (hM.)
Sonstige niedrige Beweggründe (§ 211)
Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Nicht nachvollziebare Motive
Eifersucht: Umstände entscheidend (Anlass, Zielrichtung)
Bei Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung: wenn diese ihrerseits auf niedrigen BG beruhen
Heimtücke (§ 211)
Bewusstes Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers
Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (Zeitpunkt des § 22 = Versuchsbeginn) keines Angriffs auf sein Leib und Leben versieht.
Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist.
Ausnutzen: herbeigeführte/vorgefundene Lage der Arg- und Wehrlosigkeit im Wege des listigen, hinterhältigen oder planmäßig berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff benutzen und O so daran hindern, sich zu verteidigen/fliehen/Hilfe rufen/Durchführung zu erschweren.
Grausam (§ 211)
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Bsp: Folter, Anzünden, Verhungern/Verdursten, seelische Qualen
Beachte: Unterlassen reicht nach ganz üM. zwar aus, aber gründliche Prüfung der subjektiven Tatseite!
Gemeingefährliche Mittel (§ 211)
Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen nicht sicher zu beherrschen vermag.
Bsp: Brandstiftung, Explosion, Verursachung eines Verkehrsunfalls
Beachte: Konkrete Umstände berücksichtigen! Ist Gefährdung anderer ausgeschlossen -> gemeingefährlich (-)
Ermöglichungsabsicht (§ 211)
Mit Ermöglichungsabsicht handelt, wer durch die Tatbegehung eine weitere Straftat ermöglichen will.
Auch Tat eines anderen
Vorstellung des Täters entscheidend
hält er beabsichtigte Tat irrig für strafbar -> EA (+) (str.)
bewertet er Tat irrig als straflos -> EA (-)
Verdeckungsabsicht (§ 211)
Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer durch die Tatbegehung die Entdeckung oder Verfolgung einer vorausgegangenen Straftat (§ 11 I Nr. 5 StGB) verhindern will.
P: Dolus eventualis ausreichend? (+), wenn aus Sicht des T Tötungshandlung ausreicht (nicht, wenn Tötungserfolg zur Verdeckung nötig)
Auch bei Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen wg. der Straftat (BGH)
Bereits aufgedeckte Tat kann nicht mehr verdeckt werden
Fremde bewegliche Sache (§ 242)
Sachen: alle körperlichen Gegenstände (vgl. § 90 BGB)
Beweglich: wenn sich tatsächlich fortbewegt werden kann
Fremd: wenn sie bei Beginn der Tathandlung mind. auch einem anderen als dem Täter gehört
Wegnahme (§ 242)
Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Bruch: Handeln ohne oder gegen den Willen des urspr. Gewahrsamsinhabers
Gewahrsam (§ 242)
Von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
-> bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung
Selbst- oder Drittzueignungsabsicht (§ 242)
Eine Zueignungsabsicht setzt den
Vorsatz (dolus eventualis) der dauernden Enteignung des Eigentümers und
Absicht (dolus directus 1. Grades) der zumindest vorübergehenden Aneignung der Sache selbst (Sachsubstanz) oder des in der Sache verkörperten Werts (Sachwert) voraus.
Beachte: Drittaneignung ist subsidiär
Rechtswidrigkeit der Zueignung (§ 242)
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung steht.
Regelbeispiele des Diebstahls (§ 243 I 2)
Einbrechen: Gewaltsames Öffnen von Schutzvorrichtungen
Einsteigen: Eindringen in den umschlossenen Raum auf außergewöhnliche Weise, unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang nicht unerheblich erschweren
Eindringen durch falschen Schlüssel/Werkzeug:
Falscher Schlüssel: wenn überhaupt nicht/ noch nicht/ nicht mehr zur Schlossöffnung bestimmt
Sonstige nicht zur Öffnung bestimmte Werkzeuge: Gegentstände, die Öffnungsmechanismus ordnungswidrig in Bewegung setzen
Verborgen halten: Jedes Abwarten auf eine günstige Gelegenheit für den Diebstahl
Relevant auch für Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3)
Wohnung (§ 244 I Nr. 3)
Wohnungen sind alle Räumlichkeiten, die Menschen hauptsächlich zur ständigen Nutzung dienen, ohne in erster Linie Arbeitsräume zu sein.
Gewalt gegen eine Person (§ 249)
Gewalt ist jedenfalls jede körperliche Kraftentfaltung beim Täter, die beim Opfer zu einer körperlichen Zwangswirkung führt, die dazu bestimmt ist, einen aufkommenden Widerstand zu überwinden oder auszuschließen.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249)
Drohung ist die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Übel = empfindlich, wenn man vom Adressaten nicht erwarten kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gegenwärtigkeit: Eintritt des Schadens steht unmittelbar bevor, Dauergefahren
Finalzusammenhang (§ 249)
Raubspezifischer Zusammenhang
Subj. Kausalität aus Sicht des Täters: Nach Willen bzw. Vorstellung des T hängt Gelingen der Wegnahme vom Einsatz des Nötigungsmittels ab (Rspr./hL.)
Unmittelbarkeit: Enger zeitlich-sachlicher Zusammenhang zw. Nötigung und Wegnahme (raubspezifische Einheit)
Ist es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen?
Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 I)
Schwere Gesundheitsschädigung: jede Schädigung, die über das gewöhnliche Maß einer KV iSd. § 223 hinausgeht
Konkrete Gefahr: wenn Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt
Täuschung (§ 263)
Einwirkung auf die Vorstellungswelt eines anderen zu dem Zweck, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen
Tatsachen (§ 263)
Konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
(+) Zahlungsfähigkeit, Echtheit eines Kunstwerks, Beschaffenheit, Verkehrsfähigkeit einer Sache
(-) reine Meinungsäußerungen, bloße Werturteile
Irrtum (§ 263)
Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
Bloße Zweifel an Richtigkeit schließen Irrtum nicht aus (str.)
Reines Nichtwissen ohne konkrete Fehlvorstellung (-)
Irrtum erregen: Irrtum durch Einwirkung auf Vorstellung des Getäuschten hervorrufen
Irrtum unterhalten: bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärken oder deren Aufklärung verhindern/erschweren.
Vermögensverfügung (§ 263)
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt.
Unmittelbare Vermögensminderung (-), wenn weitere Zwischenschritte für Eintritt VM nötig (seitens T oder O)
Grds. kein Verfügungsbewusstsein (B. über Gewahrsamsübergang) erforderlich
Ausnahme: Sachbetrug, dort Abgrenzung zum Trickdiebstahl (Fremdschädigungsdelikt) erforderlich
Vermögensschaden (§ 263)
Obj. Minderung des Gesamtvermögens infolge der Täuschung.
Grundsatz der Gesamtsaldierung (Differenzhypothese)
Schaden auch (+), wenn Vermögensverlust so konkret droht, dass er Schaden gleichsteht (schadensgleiche Vermögensgefährdung)
Absicht objektiv rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung (§ 263)
Bereicherungsabsicht: T kommt es gerade darauf an, sich oder konkreten Dritten materiellen Vorteil zu verschaffen (zielgerichtetes Wollen).
Rechtswidrig ist B., wenn kein fälliger, einredefreier Anspruch auf den erlangten Vermögenswert besteht.
Stoffgleichheit: Wenn sich Vermögensnachteil und erstrebter Vermögensvorteil entsprechen. (Vorteil muss Kehrseite des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und T direkt aus geschädigten Vermögen zufließen)
Vermögensverfügung soll Vermögensnachteil unmittelbar herbeiführen, (-) wenn T noch weitere deliktische Akte benötigt, um sich Vorteil zu verschaffen
Missbrauchsuntreue (§ 266 Var. 1)
Missbrauch einer bestehenden Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis, dh. Überschreiten des rechtlichen Dürfens iRd. rechtlichen Könnens
Treubruchsuntreue (§ 266 Var. 2)
Verletzung einer bestehenden Vermögensbetreuungspflicht
Vermögensbetreuungspflicht:
Wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall: Geschäftsbesorgungscharakter, Gewicht/Dauer/Umfang, hohes Maß an Entscheidungsspielraum -> eher (+)
Pflichtverletzung:
Jede pflichtwidrige Einwirkung auf das Vermögen, solange sie innerhalb des Pflichtenkreises erfolgt
Kausaler Vermögensnachteil beim Treugeber (§ 266)
Vergleich der Vermögenslage mit und ohne die Untreuehandlung (Saldierung)
Effekt muss unmittelbar auf Handlung beruhen (Einzelfallbetrachtung)
Vorteilsannahme (§ 331)
Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils.
Fordern: Einseitiges Verlangen einer Leistung
Sichversprechenlassen: Annahme des Angebots einer späteren Leistung
Annehmen: Tatsächliche Entgegennahme eines geforderten oder angebotenen Vorteils
Vorteil (§ 331)
Jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (auch sog. Drittvorteile)
Kriterium der Sozialadäquanz: Zuwendungen < 25€ (aA. 50 €) erwecken nicht Anschein der Käuflichkeit; fallen daher nicht unter Vorteils-Begriff (str.)
(Gelockerte) Unrechtsvereinbarung (§ 331)
T muss Vorteil gerade für Dienstausübung fordern/annehmen/sich versprechen lassen
Wenigstens stillschweigende Übereinkunft, dass Zuwendung vor Hintergrund erfolgt, dass Amtsträger eine dienstl. Tätigkeit vorgenommen hat und dafür honoriert wird oder mit Ziel, dass er eine solche vornehmen werde
Sichversprechenlassen: Irrtüml. Vorstellung, Angebot sei abgegeben worden, reicht nicht
Fordern: keine zweiseitige Vereinbarung nötig
Dienstausübung (§ 331)
Alle Tätigkeiten, die zu den dienstl. Obliegenheiten gehören und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden.
Strafrechtlicher Vermögensbegriff
Vermögen = alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, unabhängig von ihrer Billigung durch das Recht (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) (str.)
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht genügt.
Urkunde
Jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion), menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
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