Um festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt, musst du vier Kriterien prüfen. Eine Maßnahme gilt dabei als verhältnismäßig, wenn sie
1. einen legitimen Zweck hat,
2. geeignet,
3. erforderlich und
4. angemessen ist.
Legitimer Zweck
Der Zweck einer staatlichen Maßnahme ist legitim, wenn er dem Wohl der Allgemeinheit dient oder wenn es für den Zweck einen staatlichen Schutzauftrag gibt.
Geeignet
Eine staatliche Maßnahme gilt als geeignet, wenn sie das Erreichen des verfolgten Zwecks bewirkt oder zumindest fördert.
Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme geeignet ist, schaut man sich immer den Zeitpunkt an, zu dem sie eingeführt wird.
Stellt sich die Maßnahme nachträglich als ungeeignet heraus, kann es sein, dass der Staat nachbessern muss.
Erforderlich
Eine Maßnahme gilt als erforderlich, wenn es keine mildere, also weniger belastende Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt.
Angemessen
Eine Maßnahme gilt als angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck die Schwere des Eingriffs rechtfertigt.
Um die Angemessenheit einer Maßnahme zu prüfen, musst du also die Schwere des Eingriffs und den Nutzen des verfolgten Zwecks gegeneinander abwägen.
Beispiel: „Wegen Pandemie nur 15 km vom Wohnort entfernen“
Frage: Darf der Staat das?
Schutzbereich des Art. 2 I GG = allg. Freiheit des Willens
• Der Schutzbereich ist betroffen, weil ich mich nicht frei bewegen kann
2. Eingriff?
• Ein Eingriff liegt vor bei jedem staatlichen Handeln, das den Einzelnen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder verhindert
• Die 15-km-Regel stellt ein verbindliches Verbot dar und ist somit ein Eingriff
3. Rechtfertigung
a) Legitimer Zweck (objektiver Grund)
• Eingriffe in Art. 2 I GG sind grundsätzlich zulässig, wenn ein objektiver Grund vorliegt
• Ein solcher liegt hier im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens
b) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsprinzip
• Der Eingriff muss verhältnismäßig sein:
aa) Geeignetheit
• Die Maßnahme muss zur Zielerreichung tauglich sein
➔ Kontaktreduzierung kann Infektionen verringern → geeignet
bb) Erforderlichkeit
• Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben
➔ Zu Prüfen wären z.B. Masken- oder Kontaktpflichten
cc) Angemessenheit
• Es erfolgt eine Abwägung zwischen:• Der Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Einzelnen und
• dem Gewicht des staatlichen Interesses (Schutz von Leben und
Gesundheit)
4. Ergebnis
Die 15-km-regel ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Dies hängt insbesondere von der konkreten Gefahrenlage ab.
Art. 2 I GG erlaubt Eingriffe bei objektivem Grund, aber nur verhältnismäßig
Zuletzt geändertvor 21 Tagen