1) !!Wie unterscheiden sich öffentliches und privates Recht?
• Öffentliches Recht:
• Regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Bürgern (Über-
/Unterordnungsverhältnis)
• Eine Behörde ist beteiligt und handelt hoheitlich → sie verpflichtet oder
berechtigt Bürger zu einem Verhalten
• Bsp.: StVO, StGB, BauR, BAföG, Polizeirecht, Steuerrecht
• Ziel: Wahrung öffentlicher Interessen / Gemeinwohl
• Privates Recht (Zivilrecht):
• Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten
(Privatpersonen, Unternehmen etc.) → „Recht unter Gleichen“
• Staat tritt nicht hoheitlich, sondern wie ein Privater auf
• Bsp.: BGB, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Schuldrecht,
Handelsrecht, Haftungsrecht
• Ziel: Ausgleich privater Interessen
2) Wie haben in der Vergangenheit Verfassungskonzepte ausgesehen?
• Paulskirchenverfassung (1848):
o 1. Versuch einer demokratischen Verfassung
o Legislative: Reichstag; Executive: Kaiser und Minister; Judikative:
Reichsgericht
o Scheiterte, da Monarchie beibehalten wurde und fehlende
Durchsetzungskraft
• Deutsches Kaiserreich (Bismarck, 1871):
o Keine klare Gewaltenteilung zwischen Legislative und Executiveo Reichstag war zwar vorhanden, aber begrenzte Macht
o Executive (Kaiser, Reichskanzler) dominiert
o Judikative (Reichsgericht) vom Adel geprägt
o Keine Grundrechte
• Weimarer Reichsverfassung (1919):
o Demokratie, aber Reichskanzler abhängig vom Reichspräsidenten→
Schwächung der Gewaltenteilung
o Reichsgericht rechtsgerichtet
o Grundgerechte vorhanden, aber nicht einklagbar
• Nationalsozialismus (ab 1933):
o Ermächtigungsgesetze: Ausschaltung von Legislative und Judikative
o Diktatorische Gleichschaltung („Gesetz über Einheit von Partei und
Staat“)
o Grundrechte außer Kraft gesetzt
o → Totale Machtkonzentration bei Hitler
3) Wie unterscheidet sich das heutige Grundgesetz von den Verfassungsvorgängern?
• GG hat klare Gewaltenteilung
o Legislative = Bundestag
o Executive = Bundesregierung
o Judikative = Gerichtbarkeit
• Abkehr von der NS-Zeit:
o Bürgerinteressen stehen über Staatsinteressen
o Grundrechte „regieren“ das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 3 GG)
o Individuelle Einklagbarkeit von Grundrechten (Art. 92, 93 GG)
• Besonderheit:
o Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 20 GG (Demokratie-, Sozial- &
Rechtsstaatprinzip) sind durch Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel)
geschützt
→ Sie dürfen niemals geändert oder aufgehoben werden
• Charakter:
o Sozialer und demokratischer Rechtsstaat (Art. 20 GG)
o Orientierung am Naturrecht (positives Menschenbild)
o Betonung von Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität
4) Wie hat sich das Sozialrecht entwickelt?
• Frühe Entwicklung (Fürsorgeprinzip):
o Seit dem Mittelalter Hilfe für Bedürftige
o Kirchliche und private Wohltätigkeit
o Ziel: Bekämpfung von Armut und Bettlerei
o 1924: erste gesetzliche Verordnungen zur Fürsorge
• Bundessozialhilfegesetz (BSHG):
o 1961: erstmals bundesweit geregelte Sozialhilfeo Ab 2005 ersetzt durch Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
• Ursprung des modernen Sozialrechts - Sozialversicherungen Bismarck:
o 1883: Krankenversicherungsgesetz
o 1884: Unfallversicherungsgesetz
o 1889: Invaliditäts- und Altersversicherung
o 1911: Reichsversicherungsordnung (RVO) → Zusammenfassung der
Versicherungen
o Finanzierung: beitragsfinanziert (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
o Heute integriert in Sozialgesetzbuch (SGB)
• Ziel: Soziale Sicherheit und Gerechtigkeit
• Schutz vor Lebensrisiken (Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit)
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