Inhalt Dienstvertrag und Möglichkeit des Entgelts bei Mängeln
Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Gegenstand:
Erbringung einer Dienstleistung
Kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern nur die Tätigkeit selbst
Typische Beispiele:
Beratung
Therapie
Ärztliche Behandlung
Art der Leistung:
Selbstständige Leistungserbringung
Dienstleister trägt das wirtschaftliche Risiko
Vergütung und Mängel:
Anspruch auf Entgelt besteht auch bei ausbleibendem Erfolg
Keine Entgeltkürzung bei „schlechter Leistung“, da kein konkreter Erfolg vereinbart ist
Inhalt Arbeitsvertrag und Möglichkeit des Entgelts bei Mängeln
Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
Rechtliche Einordnung:
Sonderform des Dienstvertrags
Unselbstständige, abhängige Beschäftigung
Merkmale:
Weisungsgebundene Tätigkeit (Ort, Zeit, Inhalt der Arbeit)
Wirtschaftliches Risiko liegt beim Arbeitgeber
Arbeitnehmerschutz:
Erweiterter gesetzlicher Schutz, z. B.:
Kündigungsschutz
Urlaubsanspruch
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Mängel und Entgelt:
Keine direkte Lohnkürzung bei mangelhafter Arbeitsleistung
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Abmahnung oder Schadensersatz
Existenzsicherung der Arbeitnehmer bleibt gewahrt
Inhalt Kaufvertrag und Möglichkeit des Entgelts bei Mängeln
Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache
Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer
Pflichten der Vertragsparteien:
Verkäufer haftet für Sachmängel und Rechtsmängel
Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet
Mängel und Kaufpreis:
Bei Mängeln stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu
Möglich sind insbesondere:
Minderung des Kaufpreises
Weitere gesetzliche Rechte (z. B. Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz)
Inhalt Werkvertrag und Möglichkeit des Entgelts bei Mängeln
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Herstellung eines konkret vereinbarten Erfolgs (Werk)
Der Erfolg steht im Mittelpunkt, nicht nur die Tätigkeit
Reparaturleistungen
Bauleistungen
Gebäudereinigung mit Erfolgspflicht (z. B. sauberes Objekt)
Mängel und Vergütung:
Bei Mängeln stehen dem Besteller Gewährleistungsrechte zu
Minderung des Werklohns ist möglich
Weitere Rechte je nach Fall (z. B. Nachbesserung)
Kernaussage zum Entgelt bei Mängeln:
• Bei Dienst- und Arbeitsverträgen wird die Tätigkeit geschuldet → Entgelt grundsätzlich unabhängig vom Erfolg
• Bei Kauf- und Werkverträgen wird ein konkretes Ergebnis geschuldet → Mängel berechtigen zur Minderung des Entgelts
Wie kann eine Beendigung eines Dienst- und Arbeitsvertrages erfolgen?
• Laut §620 I und II BGB können Verträge entweder durch Ablauf der Vertragsdauer oder durch Kündigung beendet werden
→ Bei Kündigung müssen gewisse Fristen eingehalten werden (§622 BGB)
Welche Voraussetzung beinhaltet das Kündigungsschutzgesetz?
• Kann erst angewandt werden, wenn Unternehmen/Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt
→ Jeder muss mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung in diesem Betrieb tätig sein
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