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VL 4b - BGB Haftungsrecht Schadensersatz

CK
von Chayenne K.

Prüfungsaufbau §823 I BGB

1 Feststellung Rechtsgutverletzung

a. Leben – Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – Freiheit – Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Eigentum – sonstige Rechte ( = Nutzungsrechte / Ansprüche / Urheber /Markenrechte)

  • Zum Schutz eines höheren Rechtsgutes, darf ein niedrigeres Rechtsgut verletzt werden

  • Bsp. Verdacht auf Missbrauch: Allgemeines Persönlichkeitsrecht darf verletzt werden, um Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Kindes zu retten. Ich darf eine eigentlich verbotene Tat durchführen und bin zum Schutz eines höheren Rechtsgutes befugt es zu tun.

  • Bsp. Kind bei Hitze allein im Auto: Ich darf Eigentum verletzen (Scheibe einschlagen) und Leben und Gesundheit aufrechterhalten.

  • Naturalrestitution: Wer einen Schaden verursacht, muss den früheren Zustand wiederherstellen. Erst wenn das nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, kommt Geldersatz in Betracht.

2 Handlung

a. Aktives Tun / aktive Handlung

  • Bewusst handeln, kein Reflex

b. Unterlassen

  • Garantenstellung (rechtlich dafür verantwortlich, Schaden zu verhindern)

    ➢ Kraft Berufsbild: etwa Polizist / Feuerwehr /Arzt / Sozialarbeiter gegenüber Klienten /Vermögensbetreuer

    ➢ Vertragliche Übernahme: Freizeitveranstaltung/ Kindergeburtstag (Angebot – Annahme!) /Verkehrssicherungspflichten (Schutz 3. vorSchäden (Warnschild /

    Abzäunung,Betriebsanleitungen beachten etc. VDE / ISO –Normen / Bauvorschriften)

    ➢ GESETZ!!!

    ➢ Also= Compliance / Qualitätsmanagement

  • Ingerenz

    →Illegales gefährliches (rechtswidriges) Vorverhalten

3 Kausalität

a. „Ursächlichkeit“ der Handlung für den Erfolg (=naturwissenschaftlicher Zusammenhang)

  • Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie ursächlich für einen Erfolg (Schaden, Verletzung) war

4 Objektive Zurechnung

a. Tat muss nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Sicht des Täters vorhersehbar bzw. vorstellbar erfolgt sein, so dass nach menschlichem Ermessen der Erfolg eintreten konnte

5 Verschulden (§276 BGB)

a. Liegt ein Verschulden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?

6 Schuldfähigkeit (§§827,828 BGB)

a. Deliktsfähigkeit des Handelnden

b. Ist die handelnde Person schuldfähig

7 Rechtswidrigkeit

  • a. Also keine Notwehr / Nothilfe § 32 StGB

  • b. § 34 Rechtfertigender Notstand

  • c. § 4 KKG als Rechtfertigung für einen Eingriff in §203 StGB

  • d. „Faustformel“ = Zum Schutz höheren Rechtsgutes, darf ein niedrigeres Rechtsgut verletzt/beeinträchtigt werden

  • e. §127 StPO = vorläufige Festnahmerecht für jedermann (Einbrecher // Ladendetektiv)

  • Ausübung dieser Rechte: GG? =Verhältnismäßigkeitsprinzip

8 Schaden

a. Schadenshöhe

b. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)

berücksichtigen

c. Die Höhe des Schadens wird bestimmt, indem ein

evtl. Mitverschulden des Opfers beachtet

Kurz-Merkschema §823 BGB

  1. Rechtsgutverletzung

  2. Handlung

  3. Kausalität

  4. Objektive Zurechnung

  5. Verschulden

  6. Deliktsfähigkeit

  7. Rechtswidrigkeit

  8. Schaden

Prüfungsaufbau § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz)

1. Rechtsgutverletzung

Geschützt sind insbesondere:

• Leben

• Gesundheit

• Körperliche Unversehrtheit

• Freiheit

• Eigentum

• Allgemeines Persönlichkeitsrecht

• Sonstige Rechte (z. B. Besitz, Urheberrechte)

Beispiel:

A schlägt B → Verletzung der körperlichen Unversehrtheit

2. Handlung

Es muss ein menschliches Verhalten vorliegen:

• Tun (aktives Handeln)

• Unterlassen, nur wenn eine Pflicht zum Handeln bestand (Garantenstellung)

Beispiel:

• Tun: A wirft einen Stein auf B

• Unterlassen: Betreuer greift nicht ein, obwohl er ein Kind beaufsichtigen muss

3. Kausalität

Die Handlung muss ursächlich für die Rechtsgutverletzung gewesen sein.

• „Ohne-diese-Handlung-wäre-der-Erfolg-nicht-eingetreten“

Beispiel:

Ohne den Steinwurf wäre B nicht verletzt worden → kausal

4. Objektive Zurechnung

Der Schaden muss dem Täter rechtlich zugerechnet werden können.

• Der Täter hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen

• Der Schaden hat sich genau aus dieser Gefahr verwirklicht

• Der Erfolg war vorhersehbar

Beispiel:

Steinwurf → Verletzung ist typische und vorhersehbare Folge

5. Verschulden (§ 276 BGB)

Der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

• Vorsatz: Wissen und Wollen der Tat

• Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt

Beispiel:

A wirft absichtlich → Vorsatz

A wirft unachtsam → Fahrlässigkeit

6. Schuld-/Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB)

Der Täter muss deliktsfähig sein.

• Unter 7 Jahre → nicht deliktsfähig

• 7–17 Jahre → deliktsfähig bei Einsichtsfähigkeit

• Ab 18 Jahre → voll deliktsfähig

Beispiel:

Ein 5-jähriges Kind verletzt jemanden → keine Haftung nach § 823 I

7. Rechtswidrigkeit

Die Rechtsgutverletzung ist grundsätzlich rechtswidrig,

außer es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor:

• Notwehr (§ 32 StGB)

• Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

• Einwilligung

• Gesetzliche Befugnis

Faustformel:

Zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts darf ein niedrigeres verletzt werden.

Beispiel:

Autoscheibe einschlagen, um ein Kind zu retten → gerechtfertigt

8. Schaden

Es muss ein konkreter Schaden entstanden sein.

• Sachschaden

• Personenschaden

• Vermögensschaden

Zusätzlich:

• Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) beachten

Beispiel:

Arztkosten, Reparaturkosten, Verdienstausfall

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Chayenne K.

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