!! 1 Was unterscheidet das öffentliche Recht vom Zivilrecht?
• Öffentliches Recht: Angelegenheiten, die eine Behörde zu einer Handlung verpflichtet oder berechtigt
➔ z.B. Straßenverkehrsordnung, StGB, Baurecht, BAföG Regelungen
• Privat-/Zivilrecht: „Recht unter Gleichen“
➔ z.B. Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht, Haftungsrecht
2 Was regeln das VwVfG, das SGB I und das SGX inhaltlich und wie unterscheiden sie sich?
VwVfG: Verwaltungsverfahrensgesetz
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
➔ Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
➔ VwVfG gilt für alle allg. öffentlich-rechtlichen Gesetze
SGB I:
soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten
soll menschenwürdiges Dasein sichern, gleiche Voraussetzungen für freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schaffen
die Familie zu schützen und zu fördern
den Erwerb des Lebensunterhalts durch frei gewählte Tätigkeit ermöglichen
besondere Belastungen des Lebens, durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden und auszugleichen
➔ Erfüllung (Abs. 1) der Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen
SBG X:
Vorschriften für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
➔ Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Unterschiede:
VwVfG regelt die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten
Die im SGB geregelten Verwaltungstätigkeiten sind speziell für das SGB geregelt (u.a. mit der Forderung besonderer Rücksicht auf Menschen in prekären Lage
!! 4 Was beinhaltet der Verwaltungsakt und wann bzw. welche Nebenbestimmungen sind zulässig?
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Nebenbestimmungen sind zulässig, wenn diese durch Rechtsvorschriften zulässig sind oder sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden
➔ Dienen als Konkretisierung des Verwaltungsaktes, müssen im UNMITTELBAREN Zusammenhang zu diesem stehen und müssen dem VHM-Prinzip folgen
Einseitiges Handeln: Verwaltungsakt → begünstigend oder belastend
➔ Bürger hat nichts zu „melden“ → §31 SGB X; §35 VwVfG
6 Wie kann ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden und warum soll dies möglich sein?
Wie?
Rücknahme nach § 48 VwVfG
Betrifft rechtswidrige Verwaltungsakte
Belastender VA → jederzeit rücknehmbar
Begünstigender VA → Rücknahme nur eingeschränkt (Vertrauensschutz!)
Rücknahme möglich bei:
Rechtswidrigkeit
Falschangaben oder Täuschung
Wegfall von Voraussetzungen
Wirkung meist rückwirkend (ex tunc)
Warum?
Korrektur fehlerhafter Entscheidungen
Schutz der Betroffenen
Sicherstellung rechtmäßigen Verwaltungshandelns
Merksatz:
Rechtswidrige Verwaltungsakte sollen korrigiert werden – aber fair und rechtssicher.
Wie unterscheiden sich Ermessen und Handlungspflicht?
Ermessen: eine Behörde hat gewissen Entscheidungsspielraum, ob gehandelt werden soll; ob Behörde eingreift, ist gerichtlich NICHT angreifbar (Entscheidung liegt bei der Behörde)
Handlungspflicht: Behörde ist in der Pflicht zu handeln; darf NICHT in eigenem Ermessen selbst entscheiden, sondern MUSS eingreife
9 Welche Ermessensfehler gibt es und welche Merkmale liegen zugrunde?
• Drei mögliche Fehler
Ermessensausfall (Nichtgebrauch):
Es wurde irrtümlicherweise eine Handlungspflicht statt Ermessen angenommen
Ermessensüberschreitung:
Die Rechtsfolge einer behördlichen Handlung wird nicht von der Vorschrift gedeckt, Nebenbestimmungen sind nicht zulässig oder das VHM-Prinzip wurde missachtet
Sachfremde Erwägung (Fehlgebrauch):
Bsp.: der Grund für die Rücknahme des VA´s liegt darin, dass die betroffene Person einen hohen gesellschaftlichen Status hat // eine Tatsache wurde herangezogen, die NICHTS mit der behördlichen Handlung zu tun hat
Zuletzt geändertvor 21 Tagen