1. Welche Zielsetzung wird mit § 1 SGB VIII verfolgt?
Umsetzung des verfassungsrechtlichen Leitbildes aus Art. 6 GG
Förderung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
Rechtsanspruch junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung
Unterstützung von Eltern bei ihrer Erziehungsverantwortung
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl
Jugendhilfe als präventives, unterstützendes und förderndes System (kein reines Eingriffsrecht)
2. Abgrenzung des SGB VIII zu anderen Sozialgesetzbüchern
Adressatenkreis: Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (bis i. d. R. 27 Jahre)
Zielrichtung: sozialpädagogische Förderung statt Existenzsicherung
Freiwilligkeit & Mitwirkung: Hilfen grundsätzlich nur bei Kooperationsbereitschaft
Niedrigschwelliger Ansatz: frühe Hilfe, um spätere Leistungen anderer SGB (z. B. SGB II/XII) zu vermeiden
Individueller Unterstützungsbedarf: sehr weit gefasst (Erziehung, Entwicklung, Schutz)
Andere SGB (z. B. SGB II, IX, XII) → stärker leistungs-, existenz- oder rehabilitationsorientiert
Wie stellt sich die rechtliche Stellung der Eltern in diesem System auch vor Art. 6 GG dar?
Eltern haben das vorrangige und natürliche Recht sowie die Pflicht zur Erziehung
Staatliche Jugendhilfe hat subsidiäre Rolle (Unterstützung, Ergänzung, nicht Ersatz)
Eingriffe nur bei Gefährdung des Kindeswohls
SGB VIII richtet sich ausdrücklich auch an Eltern und Personensorgeberechtigte
Ziel: Stärkung der Erziehungskompetenz, nicht Entmachtung der Eltern
Welche Regelungen galten im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) und warum wurden diese abgeschafft?
Stark eingriffsorientiertes System
Inobhutnahmen bereits bei bloßer Vermutung möglich
Geringe Beteiligungsrechte von Eltern und Kindern
Wenig Hilfe- und Ressourcenorientierung
Abschaffung wegen:
Verstoß gegen Elternrechte (Art. 6 GG)
Fehlender Verhältnismäßigkeit
Übergang zu einem hilfebezogenen, rechtsstaatlichen Jugendhilfesystem
Heute: Maßnahmen nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung und unter Beachtung rechtsstaatlicher Standards
5 Was sind öffentliche und private Träger der Jugendhilfe und warum werden diese unterschieden?
Öffentliche Träger:
Werden durch Bund, Land oder Kommune gestellt
Unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip
Dienen als Garant zur Erfüllung der in SGB VIII niedergeschriebenen Aufgaben, d.h. sie sind in der Pflicht Leistungen zu erbringen
Freie/öffentliche Träger:
Sind sog. Dienstleister, die gewisse Aufgaben nach SGB VIII übernehmen und erst dann vertraglich zur Erfüllung dieser Aufgaben verpflichtet sind (z.B. Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände)
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