1. Einrichtungen der Jugendhilfe (§§ 11–13, 16 ff. SGB VIII)
Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Jugendhäuser, Jugendzentren
Jugendwohnheime, Jugendwerkstätten
Beratungsstellen (z. B. Erziehungs-, Familien-, Jugendberatung)
Familienbildungsstätten
Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
Kindertageseinrichtungen (Kita, Hort)
Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung
2. Abgrenzung Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII):
Richtet sich an alle jungen Menschen
Kein individueller Förderbedarf erforderlich
Freiwillig, offen, niedrigschwellig
Schwerpunkt: Freizeit, Bildung, kulturelle und soziale Angebote
Gemeinwesen- und lebensweltorientiert
Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII):
Richtet sich an sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen
Ziel: soziale Integration und Teilhabe
Unterstützung beim Übergang Schule → Ausbildung → Beruf
Intensive, bedarfsorientierte Förderung
Häufig an Schule, Ausbildung oder Arbeitsmarkt angebunden
3. Inhalt von § 14 SGB VIII (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz)
Inhalt
Präventiver Schutz vor gefährdenden Einflüssen
Stärkung der Eigenverantwortung und Kritikfähigkeit junger Menschen
Unterstützung der Eltern/PSB bei der Schutzfunktion
Ziel: Vermeidung repressiver Eingriffe
Praktische Beispiele:
Präventionsprogramme zu Gewalt, Sucht, Medien, Extremismus
Sexualpädagogische Aufklärung
Selbstbehauptungs- und Selbstwerttrainings
Schulsozialarbeit (Beratung bei sensiblen Themen)
Medienkompetenzprojekte
Unterscheide die allgemeine Förderung in §16 SGB VIII von speziellen Leistungen in §17,19,20,21 SGB VIII
§ 16 SGB VIII – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie:
Angebot für alle Eltern/PSB
Keine akute Problemlage erforderlich
Präventiv und ressourcenorientiert
Inhalte: Familienbildung, Familienberatung, Familienfreizeiten
§§ 17, 19, 20, 21 SGB VIII – Spezielle Leistungen:
Eingreifen bei konkreten Belastungs- oder Krisensituationen
Zielgerichtete, intensivere Hilfen
Teilweise zeitlich befristet und situationsbezogen
5. § 19 SGB VIII – Voraussetzungen und Anwendung mit § 34 PolG NRW & GewSchG
Voraussetzungen § 19 SGB VIII:
Alleinerziehender Elternteil
Betreuung eines Kindes (regelmäßig unter 6 Jahre)
Erziehungs- und Lebenssituation aktuell nicht selbstständig bewältigbar
Leistungen nach § 19 SGB VIII:
Betreuung in geeigneter Wohnform (Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung)
Unterstützung bei Pflege und Erziehung des Kindes
Förderung von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
Sicherung von Unterhalt und Krankenhilfe
Hilfe endet, sobald eigenständige Lebensführung möglich ist
Bezug zu § 34 PolG NRW:
Polizeiliche Wohnungsverweisung bei gegenwärtiger Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
Dauer: i. d. R. bis zu 10 Tage
Betroffene Person kann Beratungs- und Jugendhilfeangebote in Anspruch nehmen
Kann Auslöser für Hilfen nach § 19 SGB VIII sein
Bezug zum Gewaltschutzgesetz (GewSchG):
Bei vorsätzlicher Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit
Gerichtliche Schutzmaßnahmen (Kontakt-/Näheverbot, Wohnungszuweisung)
Ergänzend Einleitung oder Fortführung von Hilfen nach § 19 SGB VIII möglich
Zuletzt geändertvor 25 Tagen