Buffl

Wirtschaftsrecht Teil 1

SM
von Shannen M.

Typischer Klausurfall

Popp betreibt eine viel besuchte Diskothek. Der Eintritt kostet pro Person 8Euro. Popp beschäftigt den Hart als Türsteher. Dieser soll Personen, die betrunken sind oder aus sonstigen Gründen Ärger befürchten lassen, nicht einlassen. Hart verwehrt dem dunkelhäutigen Niro den Zutritt. Auf die Frage nach einer Begründung erklärt Hart, in letzter Zeit hätten dunkelhäutige Personen verschiedentlich Rauschgift in der Diskothek zu verkaufen versucht. Niro verweist auf seine deutsche Staatsangehörigkeit, wird aber trotzdem nicht eingelassen und begibt sich daher in eine andere Diskothek. Wie ist der Vorfall nach dem AGG zu beurteilen?

§§ 1,2,3,19,20,21 AGG

§1 AGG -> Zielsetzung des AGG: Bsp. Ossie ist keine Rasse oder ethischer Herkunft

§2 AGG -> Anwendungsbereich: Im Falle relevant: 8.Bereich

§3 AGG -> Begriffsbestimmung: unmittelbare Benachteiligung => mittelbare Beteiligung wäre bspw. Ausschreibung “junges, dynamisches Team” - neutrales Kriterium, das aber bestimmte Gruppen ausschließt

§19 AGG -> Benachteiligungsverbot: Abs. 2 schließt mögliche Ausnahmen aus + Disco = Massengeschäft -> darf also ohnehin nicht diskriminieren

§20 AGG -> Ausnahme für eine zulässige Diskriminierung: best. Gründe für eine Zulässigkeit ! ABER: nicht geltend für Rasse + ethnische Herkunft

§21 AGG -> Ansprüche: Im Fall nur Schadensersatz und Unterlassung möglich

  • Rufschädigung (Schmerzensgeld - ca. 500Euro)

  • Fahrtkosten

  • teurerer Eintritt in anderer Disko, der übernommen wird

Beweislast §22 AGG -> 3 Monatsgehälter bei Diskriminierung

-> Im bsp. mit der Ausschreibung, wäre Absage automatisch ein Beweis für Diskriminierung und Unternehmen hätte die sg. Beweislast das Gegenteil zu beweisen


Anwendung Natürliche Auslegung WE:

Erbonkel Otto vererbt seinem Neffen Nicolas laut handschriftichem Testament seine “Bibliothek”. In Ottos Familie ist es jedem bekannt, dass Otto mit “Bibliothek” nicht seine Sammlung von Perry-Rhodan-Romanen bezeichnet hat, sondern die hinter den Büchern bzw. Heften versteckten wertvollen Weinbrände. Was hat Nicolas geerbt, die Bücher oder die Weinbrände?

Erbonkel Otto vererbt seinem Neffen Nicolas laut handschriftlichem Testament seine „Bibliothek“.

Allgemeines Sprachverständnis: ➡️ „Bibliothek“ = Büchersammlung.

Aber: In der Familie war allen bekannt, dass Otto mit „Bibliothek“ die hinter den Büchern versteckten wertvollen Weinbrände meinte.

1️⃣ Liegt eine Willenserklärung vor?

Ja. Das Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 1937 BGB).

2️⃣ Wie ist die Erklärung auszulegen?

Hier kommt die natürliche Auslegung ins Spiel.

🔎 Grundsatz bei Testamenten

Testamente werden nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt (es gibt ja keinen Empfänger).

Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Wille des Erblassers (§ 133 BGB).

Man fragt also:

Was wollte Otto tatsächlich?

3️⃣ Anwendung auf den Fall

  • Wortlaut: „Bibliothek“ → spricht für Bücher

  • Aber: In der Familie war eindeutig bekannt, dass Otto damit die Weinbrände meinte.

  • Es liegt also eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio) vor.

Grundsatz:

Eine unschädliche Falschbezeichnung schadet nicht.

Wenn eindeutig feststeht, was gemeint war, gilt das Gewollte – nicht das wörtlich Gesagte.

✅ Ergebnis

Nicolas erbt die Weinbrände, nicht die Bücher.

Denn bei der natürlichen Auslegung zählt der wirkliche Wille des Erblassers, und dieser war eindeutig auf die Weinbrände gerichtet.

Anwendung Normative Auslegung von WE:

Arglos hat gegen angemessenes Entgelt das Textilgeschäft des Schlau in Pechbrück übernommen. Schlau hat sich verpflichtet, am selben Ort kein neues Textilgeschäft zu eröffnen. Nun gründet Herrn Schlaus Ehefrau in Pechbrück ein Textilgeschäft und Herr Schlau wird von ihr als Geschäftsführer angestellt. Kann Arglos Unterlassung verlangen?

1️⃣ Anspruchsgrundlage

In Betracht kommt ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem Kaufvertrag i.V.m. § 241 II BGB (Nebenpflicht / Wettbewerbsverbot).

2️⃣ Reichweite der Verpflichtung

Schlau hat sich verpflichtet, „kein neues Textilgeschäft zu eröffnen“.

Wörtlich betrachtet:

  • Er selbst hat kein Geschäft eröffnet.

  • Formell ist seine Ehefrau Inhaberin.

➡️ Rein sprachlich hätte Schlau nicht gegen die Vereinbarung verstoßen.

Aber: Reicht die rein wörtliche Betrachtung?

🔎 Normative Auslegung

Hier kommt die normative (objektive) Auslegung ins Spiel.

Maßstab: Wie durfte Arglos die Erklärung nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstehen?

Man fragt:

Welchen wirtschaftlichen Zweck hatte die Vereinbarung?

🎯 Zweck des Wettbewerbsverbots

Arglos hat das Geschäft gegen angemessenes Entgelt übernommen.

Er wollte:

  • den Kundenstamm

  • den Standortvorteil

  • den Goodwill

ohne Konkurrenz durch den bisherigen Inhaber.

Wenn Schlau nun:

  • über seine Ehefrau

  • am gleichen Ort

  • als Geschäftsführer

ein Textilgeschäft betreibt,

dann wird der wirtschaftliche Zweck der Vereinbarung unterlaufen.

⚖️ Ergebnis der normativen Auslegung

Ein verständiger Vertragspartner durfte die Klausel so verstehen, dass Schlau:

  • jede wirtschaftlich gleichwertige Konkurrenztätigkeit am Ort unterlässt,

  • auch mittelbar über Dritte.

Andernfalls wäre das Wettbewerbsverbot wertlos.

✅ Ergebnis

Ja, Arglos kann Unterlassung verlangen.

Denn nach normativer Auslegung umfasst die Verpflichtung auch die Tätigkeit als Geschäftsführer im Konkurrenzunternehmen der Ehefrau.

Schlau handelt treuwidrig (§ 242 BGB).


=> Kann aber nicht verklagt werden, da Frau Schlau im Vertrag steht + Herr Schlau die Wettbewerbsklausel unterzeichnet hat -> Ehepartner sind rechtlich ungebunden

Abgabe der Willenserklärung:

-nicht empfangsbedürftige WE: Entäußerung

-empfangsbedürftige WE: Entäußerung + in Bewegung setzen in Richtung auf den Empfänger, sodass bei Annahme normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden kann

-> Unterfälle:

  • mündliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden

  • mündliche Erklärung gegenüber einem Abwesenden mittels Boten

  • schriftliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden

  • schriftliche Erklärung gegenüber einem Abwesenden

1️⃣ Mündliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden

Beispiel: Kündigung im persönlichen Gespräch.

🔹 Abgabe:

Sobald die Erklärung so ausgesprochen wird, dass der andere sie verstehen kann.

🔹 Zugang:

Sofort, wenn der Empfänger sie akustisch wahrnimmt.

👉 Abgabe und Zugang fallen praktisch zusammen.

2️⃣ Mündliche Erklärung gegenüber einem Abwesenden mittels Boten

Beispiel: A gibt B eine Kündigung mit der Bitte, sie C auszurichten.

🔹 Abgabe:

Wenn der Erklärende die Erklärung dem Boten übergibt und ihn losschickt.

🔹 Zugang:

Erst wenn der Bote sie dem Empfänger tatsächlich übermittelt.

Wichtig: Der Bote ist nur „Sprachrohr“, nicht selbst Empfänger.

3️⃣ Schriftliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden

Beispiel: Kündigung wird im Gespräch überreicht.

🔹 Abgabe:

Mit der Übergabe des Schriftstücks.

🔹 Zugang:

Sobald das Schreiben übergeben wird und der Empfänger die Möglichkeit hat, es zu lesen.

Nicht erforderlich ist tatsächliches Lesen!

4️⃣ Schriftliche Erklärung gegenüber einem Abwesenden

Klassiker: Brief, E-Mail.

🔹 Abgabe:

Wenn das Schreiben in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht wird:

  • Brief → Einwurf in den Briefkasten

  • E-Mail → Absenden

🔹 Zugang:

Wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Beispiel Brief: Zugang, wenn er im Briefkasten liegt – nicht erst beim Öffnen.

Teilnichtigkeit §139 BGB

Vorraussetzungen (kumulativ):

  • einheitliches Rechtsgeschäft: ein einheitliches Rechtsgeschäft setzt einen Einheitlichkeitswillen der Parteien voraus. Mehrere Verträge bilden eine Einheit, wenn nach dem Willen der Parteien der eine Vertrag mit dem anderen stehen oder fallen soll. = Die Parteien müssen gewollt haben, dass alles „zusammen gehört“.

    👉 Also: Das Geschäft soll insgesamt stehen oder fallen.

    +

  • Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts (zB. durch Abspaltung von Klauseln, Personen oder Leistungen; nicht jedoch durch Reduktion des Kaufpreises, des Kreditzinssatzes usw.) = Man muss theoretisch einen Teil „herauslösen“ können.

    Beispiele für Teilbarkeit:

    • einzelne Klausel

    • einzelne Person

    • einzelne Leistung

    +

  • endgültige Unwirksamkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts, zB. wegen Formmangels, Sittenwidrigkeit, Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder nach wirksamer Anfechtung = Ein Teil muss wirklich unwirksam sein, z. B. wegen:

    • Formmangel

    • Sittenwidrigkeit

    • Verstoß gegen Gesetz

    • wirksamer Anfechtung


Rechtsfolge: sofern nicht anderer Parteiwille anzunehmen ist, ergänzende Auslegung mit vermuteter (str.) Gesamtnichtigkeit (Ausnahmen: wegen §306 Abs. 2 bei AGB oder gemäß dem Schutzzweck einer Norm)


!Der entscheidende Satz ist:

„sofern nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde“

Das heißt:

Man fragt:

👉 Hätten die Parteien den Vertrag auch ohne diesen Teil geschlossen?

Wenn ja → Rest bleibt wirksam. Wenn nein → alles nichtig.


Rechtsvergleichung: Consideration bei Verträgen

  • Offer + acceptance + consideration = Contract

    -> Bsp: Maler - soll dreimal drüber streichen, bekommt dafür Geld = Vertrag; Noch nicht deckend, kostenlos nochmal drüber streichen = kein Vertrag, da keine Consideration; Er malt noch ein 4. Mal und dafür verklage ich ihn nicht oder gebe 1$ = Vertrag, da Consideration

  • Consideration: legal value for and given in exchange for an act or promise

  • Consideration ist kein Rechtsbindungswille (past consideration, preexisting legal or moral obligation) => 1️⃣ Past Consideration

    „Past consideration is no consideration.“

    Das bedeutet:

    👉 Eine Leistung, die bereits in der Vergangenheit erbracht wurde, kann keine Gegenleistung sein.

    Beispiel:

    A hilft B beim Umzug. Danach sagt B: „Ich verspreche dir 500 € dafür.“

    Das ist nicht einklagbar, weil die Hilfe schon vorher erbracht wurde.

    Es fehlt ein Austausch „für“ das Versprechen.

    2️⃣ Preexisting Legal Duty

    Wenn ich sowieso schon verpflichtet bin, ist das keine Consideration.

    Beispiel:

    Ein Polizist verspricht: „Ich werde dich beschützen, wenn du mir Geld gibst.“

    Er ist ohnehin gesetzlich verpflichtet, Schutz zu leisten.

    → Keine neue Gegenleistung → Keine Consideration

    3️⃣ Preexisting Moral Obligation

    Nur eine moralische Verpflichtung reicht auch nicht.

    Beispiel:

    „Du hast mir früher geholfen, deshalb zahle ich dir jetzt 1.000 €.“

    Rein moralischer Grund → keine rechtliche Gegenleistung → kein Contract

  • Nominal Consideration: $1 (Peppercorn Theory)


Author

Shannen M.

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