grundsätzlich
bedeutet nicht allgemein immer zulässig, sondern dass es mindestens eine Ausnahme gibt
Eigentum
gekauft, höchste Recht am Gut
Besitz
tatsächliche Sachherrschaft, die aber nicht rechtens sein muss
-> “Festnahmerecht” nur bei unmittelbaren Diebstahl (bsp. Fahrraddiebstahl), den man beobachtet im genauen Moment
nach mehreren Tagen wird es zur Körperverletzung
was allerdings gemacht werden darf: das Fahrrad zurückstehlen, da man ja rechtlicher Eigentümer ist
Grammatikalische Besonderheiten
keine zusammengezogenen Präpositionen und Artikel -> kein vom, sondern von dem
häufiger Gebrauch des Genitiv “s” bei Komposita
Veraltete Wortformen: obschon/obgleich, ansatt obwohl
a.A.
anderer Ansicht
Abs.
Absatz
a.E.
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
arg.
Argument aus
Art.
Artikel
AT
Allgemeiner Teil
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAGE
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
c.i.c.
culpa in contrahendo
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Union
EUV
EU-Vertrag (Lissabon-Vertrag)
GG
Grundgesetz
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
h.M.
herrschende Meinung
HR
Handelsregister
Hs.
Halbsatz
i.A.
im Auftrag
i.V.
in Vertretung
i.V.m.
in Verbindung mit
KündSchG
Kündigungsschutzgesetz
LG
Landgericht
MuSchG
Mutterschutzgesetz
OLG
Oberlandesgericht
ppa.
per procura
RG
Reichsgericht
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
str.
streitig, strittig
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO
Verordnung
WE
Willenserklärung
Thomas Hobbes: Leviathan Theory
Urzustand -> entwickelt hin zu einer “staatlichen” Ordnung mit Rechtssystem
Rechtsfamilien der Welt
Römisches Recht (ius privatum) ist allgemeine Rechtsgrundlage
unterteilung in Civil Law und Common Law
Civil Law: Deutsche Rechtsfamilie und Romanische Rechtsfamilie
Common Law: Anglo-amerikanische Rechtsfamilie
Civil Law
direkter Einfluss
-> Basis: Vom Parlament erlassene Gesetze
sg. kodifiziertes Recht (Statute Law)
Grundlage: römisches Recht (starke Beeinflussung)
Rechtssetzung primär durch das Parlament
Rechtsquellen: Gesetze
Angleichung an das Common Law:
-> bsp. Richterrecht im Arbeitsrecht sehr stark; wenn nicht genug Gesetze das Recht abdecken, müssen Gesetzeslücken durch den Richter entschieden werden
Common Law
indirekter Einfluss, des römischen Rechts
Richterrecht (Case Law)
Basis: lokales Gewohnheitsrecht -> Problem: unterschiedliche Entwicklungen können Rechtssprechung erschweren
Rechtssetzung primär durch die Rechtssprechung -> Richter entscheiden durch ihre Rechtssprechung auch weitere Prozesse
Rechtsquellen: Präzedenzfälle
Angleichung an Civil Law -> bsp. Gesetze zur Todesstrafe; generell feste Gesetze besonders im Strafrecht
Deutsche Rechtsfamilie
Deutschland (BGB)
Österreich (ABGB)
Schweiz (ZGB)
Romanische Rechtsfamilie
Frankreich (Code Civil -> Napoleons Rechtssystem)
Italien
Spanien
Portugal
ehemalige Kolonien
auch: Schottland, Louisiana, Quèbec
Anglo-amerikanische Rechtsfamilie
England und Wales
USA (ohne Louisiana)
Kanada (ohne Quèbac)
Weitere ehemalige Kolonien (zB. Hong Kong)
Case Law (=Richterrecht)
Recht aus früheren Gerichtsentscheidungen (precedents): doctrine of stare decisis
Ausnahme: identification of a meaningful difference between the cases (court distinguishes)
Common Law System: UK, USA (ohne Louisiana), Australien, Canada (ohne Quèbec), Irland, New Zealand
sowie teilweise mixed System: Botswana, Israel oder Pakistan
Aufbau der Rechtsordnung in Deutschland
(Klausurrelevant)
Europäisches Recht (Unionsrecht) mit Anwendungsvorrang vor nationalem Recht
-> Aufgeteilt in: Primäres Gemeinschaftsrecht (Verfassung der EU)
Vertrag über die Europäische Union (EUV)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Sekundäres Gemeinschaftsrecht (Gesetze der EU)
Europäische Verordnungen (VO)
Europäische Richtlinien (RL)
Dem untergeordnet ist das Deutsche Recht
-> Aufgeteilt in: Bundesrecht mit Geltungsvorrang vor Landesrecht (Art. 31. GG)
Bundesgesetze (und Völkerrecht) -> GG untergeordnet
Rechtsverordnungen des Bundes -> Von Ministerien erlassene VO (bsp. Straßenverkehrsordnung)
Landesrecht -> va. Bildung
Landesverfassungen
Landesgesetze
Rechtsverordnungen der Länder
Satzungen -> Regelungen von Städten, Kreisen, Unis (=Satzungsrecht)
Vergleich Europäische Verordnungen vs. Europäische Richtlinien
Europäische Verordnungen: Sofort geltenes Recht -> bsp. Datenschutzgrundverordnung)
Europäische Richtlinien: Verpflichtung der Mitgliedstaaten dt. Recht anzupassen und ist erst dann geltend, wenn Umsetzung erfolgt ist -> gewisser Interpretationsspielraum
Aufbau der Gerichte
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit
-> Verschiedene Gerichte für unterschiedliche Rechtsangelegenheiten
-man startet auf unterster Ebene, kann nach Urteil Berufung einlegen-> Danach folgt eine Revision mit der man zum obersten Gericht kommt
-Revision muss von dem vorigen Richter zugelassen werden-> auch hier Berufung möglich, falls Revision abgeblockt
-> Anschließend geht der Prozess immer ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
gibt noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
(Klausurschwerpunkt)
Von unten nach oben:
-Amtsgericht (AG) -> unterteilt in Zivil und Strafprozesse + kein Anwaltszwang
-Landgericht (LG)
-> im Zivilprozess ist Zuständigkeit durch den Streitwert festgelegt: AG <10.000Euro /
LG >10.000Euro
Berufung
-> Oberlandesgericht (OLG)
Revision
->Bundesgerichthof (BGH Karlsruhe)
Basiert auf ZPO/ StPO (Zivilprozess-/Strafprozessordnung)
Arbeitsgerichtsbarkeit
-Arbeitsgericht (ArbG)
-Landesarbeitsgericht (LAG)
-Bundesarbeitsgericht (BArbG Erfurt)
Basiert auf ArbGG (Arbeitsrechtsgrundgesetz)
! Rechtsanwaltskosten muss hier jede Seite selbst tragen, daher oft Prozesse ohne eigenen Anwalt, um Kosten für sich selbst zu sparen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
-> Bsp. bei Asylanträgen
-Verwaltungsgericht (VG)
-Oberverwaltungsgericht (OVG)/Verwaltungsgerichtshof (VGH)
-Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Leipzig)
Basiert auf VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
Sozialgerichtsbarkeit
-> Bsp. Hartz IV Prozesse
-Sozialgericht (SG)
-Landessozialgericht (LSG)
-Bundessozialgericht (BSG)
Basiert auf SGG (Sozialgerichtsordnung)
Finanzgerichtsbarkeit
-> Bsp. Steuerangelegenheiten
Finanzgericht (FG)
Bundesfinanzhof (BFH München)
Basiert auf FGO (Finanzgerichtsordnung)
BVerfG (Karlsruhe)
-> Verfassungsbeschwerde = letzte Instanz
-Kostenlos + kein Anwaltszwang
-Vorentscheid durch Richtergremium (ca. 2-3 Richter) -> Bedeutung des Falles wichtiger als Streitwert
-> ! nur möglich, wenn die Grundrechte verletzt wurden
häufige Grundrechte die dazu angebracht werden: Art. 9/12 (Berufsfreiheit)/14 (Eigentumsfreiheit) GG
Europäische Gerichtshof
EuGH (Luxemburg)
Höchste Gericht der europäischen Union
Verantwortlich für die Auslegung der Verordnungen und Richtlinien -> gibt dazu Meinungen an das Deutsche Recht weiter
Ist nicht wirklich ein Gericht, wo man mit einer Klage hingeht
Bundesorgane
Bundestag (Art. 38-49 GG)
Bundesrat (Art. 50-53 GG)
Bundespräsident (Art. 54-61 GG)
Bundesregierung (Art. 62-69 GG)
Bundesverfassungsgericht (Art. 93,94 GG)
Wer wählt den Bundeskanzler/ die Bundeskanzlerin?
Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten
Wer wählt den Bundespräsidenten/-in?
Bundesversammlung (aus Bundestagsabgeordneten und Vertretern der Ländern)
Präsident des Bundesrates
Wer vertritt den Bundespräsidenten/ die Bundespräsidentin?
Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Bundespräsident/-in?
Vor allem repräsentative und formelle Aufgaben
repräsentiert Deutschland nach Außen/ Innen
Ernennung/ Entlassung -> Bundeskanzler, Minister, Richter
Schließt völkerrechtliche Verträge ab
Wer wählt die Bundesverfassungsrichter/innen?
Bundestag/Bundesrat je zur Hälfte
Warum heißt das Grundgesetz nicht Verfassung?
War 1949 nur provisorische Ordnung für Westdeutschland bis es zur Wiedervereinigung kommt -> Name blieb aber aus Tradition
Wieso konnte in der Verfassung des Landes Hessen bis zum Jahr 2018 die Todesstrafe vorgesehen sein?
Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht
§823 BGB
Schadensersatzverpflichtung -> Motiv ist irrelevant
(Da Becker es selbst zugibt, ist klar, dass durch den Schuss Beckers das Fenster kaputt gegangen ist. Damit müssen keine Beweise mehr vorgebracht werden)
Auslegung von Gesetzen nach:
Wortlaut (grammatische Auslegung)
Systematik (systematische Auslegung)
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)
Sinn und Zweck (teleologische Auslegung)
Normenhierarchie (verfassungskonforme und unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung)
Formen juristischer Argumentation
Analogieschluss (argumentum per analogiam)
-> gibt Vergleichsfälle
Umkehrschluss (argumentum e contrario)
-> Es ist nicht geregelt, also ist es rechtens
Erst-recht-Schluss (argumentum a forteriori)
-> wenn das eine gilt, gilt das andere automatisch
-Schluss vom Größeren zum Geringeren (argumentum a maiori ad minus)
-Schluss vom Geringeren zum Größeren (argumentum a minori ad maius)
§90 BGB
Sachen sind nur körperliche Gegenstände -> räumlich wahrnehmbar
Aufbau der Rechtsanwendung -> Wie man ein Rechtsurteil aufbaut
Obersatz -> Rechtsfolge darlegen, dh. den im Raum stehenden Rechtsanspruch erläutern
Untersatz -> Prüfung der Tatsbestandsmerkmale, dh. alle Kriterien checken, die für den Rechtsanspruch erfüllt sein müssen -> dazu weitere Gesetze zur Hand nehmen
Schlusssatz -> Tatsbestandsvorraussetzungen zusammenfassen; erläutern ob damit die Rechtsfolge erfüllt ist; Rechtsfolge nochmal knapp erläutern
Unterteilung des Rechts
Das Recht gliedert sich in:
Privatrecht
-> Bürgerliches Recht (zB. Produkthaftungsrecht)
-> Sonderprivatrecht (zB. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Immatrialgüterrecht)
Öffentliches Recht (zB. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Völerrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Prozessrecht) => Staat ist übergeordnet + regelt öffentliche Angelegenheiten
Definition: Bürgerliches Recht
“Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für Jedermann gilt. Die Bezeichnung als “bürgerliches Recht” bedeutet nicht, dass es sich um ein Recht für den Stand des Bürgers handelt; vielmehr stammt sie von dem “ius civile” der römischen Antike… Das bürgerliche Recht (ist) heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.” (Leipold, 2018, S.11)
Basis des Bürgerlichen Rechts
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Wohneigentumsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gesetzesstil und und rechtspolitische Grundlagen des BGB
Gesetzestechnik und Sprache:
-> abstrahierend-generalisierender Gesetzesstil (zB. §97 Abs.1 Satz 1)
-> Generalklauseln (zB. §§ 138,157,242,826)
=> Recht wird damit anpassbar an neue Sitten, Moral Grundhaltungen
-> Fachsprache
Rechtspolitische Grundlagen des ursprünglichen BGB:
-> bürgerlich-liberale Grundhaltung (keine Wertung) “pacta sunt servanda”
-> konservative Vorstellungenn
-> kein Gesetz der sozialen Reform
Regelungstechniken des BGB
Ausklammerungsmethode -> dass man bestimmte § in Klammern in anderen § mit integriert
Verweisungstechnik -> man hat einen § und verweist in diesem auf andere § die damit im Zusammenhang stehen
Legaldefinition -> man hat einen Sachverhalt im § erklärt, den man dann in Klammern abkürzt und fortlaufend damit beschreibt, was in der Klammer steht
Fiktionen -> zur Erklärung des § wird ein Fiktiver Fall herangezogen
Auslegungsregeln -> bsp. “im Zweifel”, also die Auslegung eines vorangegangen § im nächsten
Verteilung der Beweislast -> bsp. “so wird vermutet… es sei denn”
gesetzliche Vermutung -> man schließt auf einen kausalen Zusammenhang
Alternativen -> zwei verschiedene Auslegungen/ Alternativen werden in einem § angebracht
Gegenstand der Verjährung §194 BGB
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung
Regelmäßige Verjährungsfrist §195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen §199 BGB (Einschränkung)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste
=> Bed. die Verjährungsfrist von 3 Jahren startet mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist
§204 BGB - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, … (=> wenn vor Ende des 3. Jahres Klage eingereicht wird)
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens… => ausstellung eines Mahnbescheids vor Ende des 3. Jahres kann auch schon Verjährung hemmen
§214 BGB Wirkung der Verjährung
(1) nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (=> Verjährung = Einrede, dh. man darf im Prozess nicht schweigen, selbst wenn verjährt, kann man ansonsten dennoch zur Zahlung verpflichtet werden; reicht aus, wenn man sagt, dass es verjährt ist)
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden (=> wenn schon verjährt war, man gezahlt hat, später verjährung merkt -> keine Rückzahlung rechtens), auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigem Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. (-> Anspruch bleibt, aber Einforderung verjährt)
Wichtige § zur Beurteilung der Verjährung
§ 167 ZPO und § 253 Abs. 1 ZPO
Definition Privatautonomie
“Der Grundsatz der Privatautonomie besagt, das der Einzelne seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten kann. Erscheinungsformen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Freiheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG, §903 BGB)”
Einschränkungen der privatautonomen Gestaltung aufgrund einer strukturellen Unterlegenheit des einen Vertragsteils:
soziales Mietrecht
Schutz der Arbeitnehmer
Schutz vor Diskriminierung
Schutz der Verbraucher
Schutz der Vertragspartner von Verwendern Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Definition Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit ist die Freiheit, darüber entscheiden zu können, ob, mit wem und mit welchem Inhalt man einen Vertrag schließt. Man unterscheidet zwischen der Abschlussfreiheit, die sich auf das ‘ob’ des Vertragsabschlusses bezieht und der Inhaltsfreiheit, die die inhaltliche Ausgestaltung zum Gegenstand hat
Ausnahmen: Kontrahierungszwang im Bereich der Daseinsvorsorge (-> Wasser-, Strom- oder Gasversorgungsunternehmen, Kfz Haftpflichtversicherungen, Monopol- und Pflichtleistungen auf dem Gebiet des Postwesens, Unternehmen im ÖPNV), Diskriminierungsverbote
Typischer Klausurfall
Popp betreibt eine viel besuchte Diskothek. Der Eintritt kostet pro Person 8Euro. Popp beschäftigt den Hart als Türsteher. Dieser soll Personen, die betrunken sind oder aus sonstigen Gründen Ärger befürchten lassen, nicht einlassen. Hart verwehrt dem dunkelhäutigen Niro den Zutritt. Auf die Frage nach einer Begründung erklärt Hart, in letzter Zeit hätten dunkelhäutige Personen verschiedentlich Rauschgift in der Diskothek zu verkaufen versucht. Niro verweist auf seine deutsche Staatsangehörigkeit, wird aber trotzdem nicht eingelassen und begibt sich daher in eine andere Diskothek. Wie ist der Vorfall nach dem AGG zu beurteilen?
§§ 1,2,3,19,20,21 AGG
§1 AGG -> Zielsetzung des AGG: Bsp. Ossie ist keine Rasse oder ethischer Herkunft
§2 AGG -> Anwendungsbereich: Im Falle relevant: 8.Bereich
§3 AGG -> Begriffsbestimmung: unmittelbare Benachteiligung => mittelbare Beteiligung wäre bspw. Ausschreibung “junges, dynamisches Team” - neutrales Kriterium, das aber bestimmte Gruppen ausschließt
§19 AGG -> Benachteiligungsverbot: Abs. 2 schließt mögliche Ausnahmen aus + Disco = Massengeschäft -> darf also ohnehin nicht diskriminieren
§20 AGG -> Ausnahme für eine zulässige Diskriminierung: best. Gründe für eine Zulässigkeit ! ABER: nicht geltend für Rasse + ethnische Herkunft
§21 AGG -> Ansprüche: Im Fall nur Schadensersatz und Unterlassung möglich
Rufschädigung (Schmerzensgeld - ca. 500Euro)
Fahrtkosten
teurerer Eintritt in anderer Disko, der übernommen wird
Beweislast §22 AGG -> 3 Monatsgehälter bei Diskriminierung
-> Im bsp. mit der Ausschreibung, wäre Absage automatisch ein Beweis für Diskriminierung und Unternehmen hätte die sg. Beweislast das Gegenteil zu beweisen
Definition Rechtsgeschäft
Unter dem im Gesetz selbst nicht festgelegten Begriff des Rechtsgeschäfts wird ein Tatbestand verstanden, der auf die Herbeiführung eines vom Gesetz anerkannten Rechtserfolgs gerichtet ist. Wesentlicher Inhalt dieses Tatbestands sind eine oder mehrere Willenserklärungen.
Definition Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist
Keine Willensäußerungen sind:
Realakte: zB. Besitz (§854), Verarbeitung (§950), Schatzfund (§984)
Geschäftsähnliche Handlungen: zB. Mahnungen (§286), Mängelrüge (§377 HGB), Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter (§108 Abs. 2), Aufforderung an den Vertretenen (§177 Abs. 2) -> Werden trd wie WE behandelt
Gefälligkeitsverhältnisse ohne Rechtsbindungswille: zB. Einladung zum Abendessen (-> Ausnahme: Geschäftsessen mit wirtl. Hintergrund); Nicht aber Verlöbnis (§§1297 ff.) (-> Man kann Forderungen stellen, bspw. dass Hochzeitskosten übernommen werden)
Maßgebende Umstände für Vorliegen eines rechtlichen Bindungswillens:
Wert einer anvertrauten Sache
wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit
erkennbares Interesse des Begünstigten
für den Leistenden erkennbare Gefahr einer fehlerhaften Leistung
Einzelfallurteile
Rechtssprechung zur Haftung aus Rechtsgeschäft:
Beaufsichtigung von Nachbarskindern: nein (kein Rechtsbindungswillen)
Beaufsichtigung des Hauses eines Nachbars: nein
Überführung des Pkw zur Werkstatt: ja
Starthilfe durch Aufladen der Batterie: ja
Fahrgemeinschaft: i.d.R. ja
Winkzeichen im Straßeverkehr: nein
Verhütungsabsprache: nein (Kind ist kein Schaden)
Spielsperre bei einer Spielbank: ja
Bestandteile der Willenserklärung
x
Definition Handlungswille:
Handlungswille (Handlungsbewusstsein) ist der Wille, überhaupt eine Handlung vornehmen zu wollen.
Beispiele für fehlenden Handlungswillen:
willensbrechende Gewalt (vis absoluta), aber nicht Gewalt durch Zwang (vis compulsiva)
-> vis absoluta ja, da bsp. im Schlaf Hand genommen wird, um Vertrag zu unterschreiben, demnach kein Handlungswillen
-> vis compulsiva nein, da bsp. jmd Waffe an Kopf hält und man unterschreibt, somit immer noch der eigene Wille
Erklärungen im Schlaf, im Zustand der Bewusstlosigkeit oder willenlosen Trunkenheit bzw. Reflexhandlungen
Definition Erklärungswille
Erklärungswille (Erklärungsbewusstsein) ist der Wille, eine irgendwie rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben
Beispiele für fehlenden Erklärungswillen:
Unterschrift unter Kaufvertrag statt Autogramm oder in Bestellliste statt Glückwunschliste
nicht jedoch bei Unterschrift unter Kaufvertrag statt Kündigungsschreiben, da beides ein rechtl. Geschäft betrifft
Definition Geschäftswille
Geschäftswille (Geschäftsbewusstsein) ist der Wille, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen
Beispiele für fehlenden Geschäftswillen:
Abschluss von Kaufvertrag statt Mietvertrag
Verschreiben oder Versprechen bei Kaufpreis
Vergreifen bei Kaufsache
Definition Schweigen
Schweigen als Willenserklärung:
im Grundsatz keine Willenserklärung
Ausnahme: gesetzliche Fiktionen
-> Schweigen als Ablehnung: §§ 108 Abs.2 Satz 2 Hs. 2, 177 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2, 415 Abs. 2 Satz 2 Hs.2, 451 Abs. 1 Satz 2
-> Schweigen als Zustimmung: §§ 416 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, 455 Satz 2, 516 Abs. 2 Satz 2 und § 362 Abs.1 Satz 1 HGB (kaufmännisches Bestätigungsschreiben; gilt nur bei Kaufmännern -> Auftragsanfrage, Schweigen gilt als Annahme)
Ausnahme: Treu und Glauben
-> Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung
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