Voraussetzungen von §§ 27–35 SGB VIII kennen und beschreiben sowie diese voneinander abgrenzen
§ 27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung
Erziehung durch PSB nicht kindeswohlgerecht möglich
Erzieherischer Bedarf (kein reines Betreuungsdefizit)
Hilfe geeignet und erforderlich
Einverständnis der PSB (Ausnahme: Gericht)
Kein Verschulden nötig
§ 28 SGB VIII – Erziehungsberatung
Beratungsbedarf bei Erziehungs-, Familien- oder Trennungsproblemen
Niedrigschwellig, freiwillig
Kein intensiver Eingriff in den Familienalltag
§ 29 SGB VIII – Soziale Gruppenarbeit
Für ältere Kinder/Jugendliche
Entwicklungs- oder Verhaltensprobleme
Förderung sozialer Kompetenzen in Gruppen
Mitwirkungsbereitschaft erforderlich
§ 30 SGB VIII – Erziehungsbeistand
Einzelfallhilfe für Kind/Jugendlichen
Unterstützung bei Entwicklungs-/Integrationsproblemen
Ergänzend zur Familie
§ 31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe
Intensivste ambulante Hilfe
Komplexe Problemlagen der gesamten Familie
Ziel: Stabilisierung, Hilfe zur Selbsthilfe
Mitwirkung aller Beteiligten erforderlich
§ 32 SGB VIII – Tagesgruppe
Teilstationäre Hilfe
Familiäre Erziehung nicht ausreichend
Förderung durch Gruppenarbeit, Schule
Kind bleibt im Elternhaus
§ 33 SGB VIII – Vollzeitpflege
Eltern können Pflege/Erziehung nicht leisten
Unterbringung in Pflegefamilie
Vorübergehend oder dauerhaft
Vorrang vor Heimerziehung
§ 34 SGB VIII – Heimerziehung
Verbleib im Elternhaus nicht möglich
Schwere Problemlagen
Ambulante/teilstationäre Hilfen unzureichend
Längerfristiger Aufenthalt
§ 35 SGB VIII – Intensive Einzelbetreuung
Schwer belastete Jugendliche
Andere Hilfen erfolglos
Sehr intensive, individuelle Betreuung
Ziel: soziale Integration, Selbstständigkeit
Allgemeine Voraussetzungen aller Hilfen (§§ 27–35 SGB VIII)
• Erzieherischer Bedarf
• Geeignetheit der Hilfe
• Erforderlichkeit der Hilfe
• Einverständnis der PSB (außer bei gerichtlichem Eingriff)
• Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII (Regelfall)
Vorschriften von denen der Hilfen bei Entwicklungsdefiziten abgrenzen
§§ 27–35 SGB VIII regeln Hilfen zur Erziehung
Maßgeblich ist der erzieherische Bedarf, nicht ein medizinisches Defizit
Fokus: Unterstützung/Ergänzung/Ersetzung elterlicher Erziehung
Entwicklungsdefizite sind Auslöser, aber nicht eigenständiger Rechtsgrund
Ziel: Förderung der Entwicklung, Stabilisierung der Erziehungssituation
Begriff des Erziehungsdefizits und des erzieherischen Bedarfs kennen und erklären
Erziehungsdefizit
PSB können Erziehung und/oder Pflege nicht kindeswohlgerecht leisten
Folge: erzieherische Mängel beim Kind (z. B. Verhaltensauffälligkeiten, Vernachlässigung)
Erzieherischer Bedarf
Entwicklung des Kindes/Jugendlichen nicht altersgerecht
Weitere Entwicklung gestört oder gefährdet
Erziehung muss ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden
diese Hilfen abgrenzen können zu Hilfen bei Mangellagen im Betreuungs- und Versorgungsbereich
Hilfen zur Erziehung ≠ reine Betreuungs- oder Versorgungsmängel
Erforderlich ist ein erzieherischer Bedarf, der das Kindeswohl betrifft
Objektives Vorliegen genügt (kein Verschulden der PSB notwendig)
Reine Mangellagen → andere Leistungen (z. B. § 20 SGB VIII)
Unterschiede zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen erklären
Abgrenzung nach Intensität und Eingriffstiefe
Ambulant
Niedrigschwellig
Hilfe im familiären Umfeld
z. B. Beratung, Gruppenarbeit, SPFH
Teilstationär
Betreuung in Tagesgruppen
Kombination aus Familie und externer Hilfe
Häufig Übergangs- oder Rückführungsmaßnahme
Stationär
Unterbringung außerhalb der Familie
Pflegefamilie, Heim, intensive Einzelbetreuung (§§ 33–35)
Ultima Ratio bei erheblicher Kindeswohlgefährdung
Zuletzt geändertvor 24 Tagen