Definition Finanzbuchführung
§238 Rn.90 BBK:
Laufende, systematische Dokumentation von Geschäftsvorfällen in einem kaufmännischen Unternehmen
Zwecke der Buchführung
-Gläubigerschutz
-Beweissicherung -> §257-261 HGB sind Handelsbücher + Buchungsbelege 10 Jahre aufzubewahren (Bußgelder+Sanktionen mögl.)
-Selbstinformation -> bspw. um Insolvenz abzuwenden
-Schutz der Gesellschafter
-Sicherung des Rechtsverkehrs
Begriffsunterschiede:
Finanzbuchführung vs. Finanzbuchhaltung
Finanzbuchführung = laufende Dokumentation von Geschäftsvorfällen -> Prozess (§238 HGB - Buchführungspflicht)
Finanzbuchhaltung = beinhaltet zstl. die Auswertung und Aufbereitung dieser Daten, bspw. für die Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärung -> Ergebnis (§§257 ff. HGB Aufbewahrung+Vorlage der Handelsbücher)
Begriffsunterscheidung:
Buchhalterisch vs. Buchhalterisch
Buchhalterisch: Adjektiv zu Buchhalter
Buchhalterisch: Adjektiv der Buchhaltung
Ordnungsmäßig (!! nicht Ordnungsgemäß)
§238 Abs. 1 HGB -> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Definition Geschäftsvorfälle
Geschäftsvorfälle sind Ereignisse, die eine Veränderung des kaufmännischen Bruttovermögens in Höhe und/oder Struktur bewirken - BBK §238 Rn.95
Bestimmung von Geschäftsvorfällen nach den materiellen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), insbesondere:
-Wirtschaftliches Eigentum (§246 Abs.1 HGB)
-Vorsichtsprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 Halbsatz 1 HGB)
-Realisationsprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 Halbsatz 2 HGB)
-Imparitätsprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 Halbsatz 1 HGB)
-Periodisierungsprinzip (§252 Abs.1 Nr.5 HGB)
Wirtschaftliches Eigentum (§246 Abs.1 HGB)
-> Erfassung so, dass das wirtschaftliche Eigentum korrekt abgebildet wird (wer es rechtlich nutzen kann, nicht wem es gehört)
Vorsichtsprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 Halbsatz 1 HGB)
-> Bewertung von Vermögensgegenständen+Schulden vorsichtig erfassen, um mögl. Risiken+Verluste zu berücksichtigen
Realisationsprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 Halbsatz 2 HGB)
Konkretisiert Vorsichtsprinzip:
-Erträge in Buchführung ist erst zu erfassen, wenn sie realisiert werden
-> Bsp. Wertsteigerung eines Hauses: wird erst erfasst, wenn das Haus zu einem höheren Kaufpreis verkauft wird
!gilt nur für Erträge
Imparitätsprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 Halbsatz 1 HGB)
Imparität = ungleich
-> Aufwendungen müssen in dem Zeitraum erfasst werden, in dem sie entstehen
Periodisierungsprinzip (§252 Abs.1 Nr.5 HGB)
-Erträge und Aufwendungen müssen dem Zeitraum zugeordnet werden, in denen sie wirtschaftlich verursacht wurden, nicht im Zahlungszeitraum
-> Bspw. Abschreibungen+Rückstellungen
=> wird ein Vermögensgegenstand angeschafft, der über mehr als 1 Jahr genutzt werden soll, so sind die Anschaffungskosten als Abschreibungen auf diese Nutzungsdauer zu verteilen
=> Bei der Bildung von Rückstellungen wird dagegen eine zukünftige Belastung schon dann als Aufwand verbucht, wenn sie entstanden ist !nicht erst, wenn die Auszahlung erfolgt
Handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß HGB:
-> “Jeder Kaufmann” (§238 Abs. 1 Satz 1 HGB)
-> Ausnahme: Kleine Einzelkaufleute (§241a HGB)
gilt nicht für: GbR,OHG,KGS,GmbH,AGs
Umsatzerlöse kleiner gleich 800 tsd. Euro und
Jahresüberschuss kleiner gleich 80 tsd. Euro
in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder
bei Neugründung schon im ersten Geschäftsjahr
Allgemeine Anforderungen an die Buchführung (§238 Abs. 1 Satz 2, 3 HGB):
Nachprüfbarkeit durch einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit (=intersubjektive Nachprüfbarkeit -> Belegprinzip)
Bsp. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beamte der Steuerfahndung & Außenprüfung
Vermittlung eines Überblicks über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens
Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege (10 Jahre) und Handelsbriefe (bspw. Verträge, Lieferscheine und Rechnungen - 6 Jahre) nach §257 HGB
Nachverfolgung der Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle durch die Verwendung eines Buchführungssystems (-> keine gesetzlich vorgeschriebene)
-> einfache Buchführung
-> kameralistische Buchführung
-> Doppelte Buchführung (=”Doppik”) => Idealbild des ordentlichen Kaufmanns, da nur dann GOB’s erfüllt sind
§243 HGB - Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen
(2) er muss klar und übersichtlich sein
(3) der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen
!Jeder Unternehmer ist zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet.
Falsch:
Nicht alle Unternehmer sind automatisch Kaufleute und damit auch nicht zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet
!Jede Gewerbetreibende ist zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet.
Nicht jeder Gewerbetreibende ist automatisch Kaufmann/-frau und demnach nicht zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet
! Alle Kaufleute sind zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet
§241a HGB -> kleine Einzelkaufleute bilden eine Ausnahme und sind nicht zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet
! Buchführungspflichtige Kaufleute müssen immer die doppelte Buchführung anwenden.
Jaein:
Gesetzlich ist keine Art der Buchführung vorgeschrieben, allerdings erfüllt nur die doppelte Buchführung die GOB’s und ist damit zulässig
! Die Buchführung eines kaufmännischen Unternehmens muss für alle außenstehenden Dritten nachprüfbar sein.
Falsch, achtung Falle:
Die Buchführung muss nur für sachverständige Dritte nachprüfbar sein
! Die Bestellung von Waren ist noch kein Geschäftsvorfall, wenn bei der Bestellung noch keine Anzahlung getätigt wurde
Richtig
§252 HGB - Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen
die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten
es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB):
-> Fundament einer korrekten Buchführung
-Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit (§239 Abs.2 HGB)
-Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§§238 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 2 HGB):
Gliederungsgrundsätze (§265 HGB)
Grundsatz der Einzelbewertung (§252 Abs.1 Nr.3 HGB)
Saldierungsverbot (§246 Abs. 2 HGB)
-Grundsatz der Vollständigkeit (§§239 Abs.2, 246 Abs. 1 HGB)
Pflicht zur Inventur (§§ 240 f. HGB)
Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität (§252 Abs.1 Nr.1 HGB)
Wertaufhellungsprinzip (§252 Abs.1 Nr. 4 HGB)
-Grundsatz der Stetigkeit (§§246 Abs. 3, 252 Abs.1 Nr.6 HGB)
Ansatzstetigkeit (§246 Abs.3 HGB)
Bewertungsstetigkeit (§252 Abs.1 Nr. 6 HGB)
-Grundsatz der Vorsicht (§252 Abs.1 Nr.4 HGB)
Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
Anschaffungswertprinzip
Höchstwertprinzip (tendenziell eher Aktiv Seite)
Niederstwertprinzip (tendenziell eher Passiv Seite)
-Grundsatz der Periodenabgrenzung (§252 Abs.1 Nr. 5 HGB)
-Grundsatz der Unternehmensfortführung (§252 Abs.1 Nr. 2 HGB)
! Ein Aufwand wird in der Buchführung immer dann gebucht, wenn eine Auszahlung stattgefunden hat.
(Periodisierungsprinzip) Er wird immer gebucht, wenn er entsteht, nicht wenn es zur Auszahlung kommt -> wenn Ware verbraucht oder weiterverkauft wird
! Ein Vermögensgegenstand wird in der Bilanz höchstens mit seinen Anschaffungskosten angesetzt
Richtig:
-> Anschaffungswertprinzip
! Wenn der Marktwert eines Vermögensgegenstands geringer ist als sein Buchwert, ist möglicherweise der niedrigere Wert in der Bilanz anzusetzen
-> Niederstwertprinzip
! Vermögensgegenstände und Schulden sind gleich zu behandeln
-> Imparitätsprinzip: Vermögensgegenstände und Schulden sind ungleich zu bewerten
! Wenn ein Kaufmann einen Kredit bei einer Bank hat, aber gleichzeitig auch bei derselben Bank ein Guthaben, muss in der Bilanz nur die Differenz gezeigt werden.
-> Saldierungsverbot
Steuerrechtliche Buchführungspflicht gemäß Abgabeordnung (AO):
-derivative Buchführungspflicht (§140 AO), insbesondere handelsrechtliche Buchführungspflicht, aber auch spezielle Aufzeichnungspflichten
-originäre Buchführungspflicht (§141 AO) u.a. für handelsrechtlich nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende mit
Umsätzen > 800.000 Euro oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb > 80.000 Euro
vom Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung durch die Finanzbehörde folgt
Buchführungsgrundsätze im Steuerrecht:
Handelsrechtliche GoB
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
-> Cloud-Systeme
-> Beleg-Scannen mit dem Smartphone
-> Kassensysteme
-> U.v.m.
! Die originäre Buchführungspflicht besagt, dass eine handelsrechtliche Buchführung auch für Zwecke der Besteuerung geführt wird.
Genau umgekehrt, dies ist bei der derivativen Buchführung der Fall
! Die steuerrechtlichen GoBDs sind viel detaillierter als die handelsrechtlichen GoBs.
! Personen und Unternehmen, die weder der derivativen noch der originären Buchführungspflicht unterliegen, haben keine steuerlichen Aufzeichnungspflichten
Haben steuerliche Aufzeichnungspflichten, aber müssen keine Bücher führen
! Eine kleine Einzelkauffrau gemäß §241a HGB kann steuerrechtlich zur Buchführung zur Buchführung verpflichtet sein
Zuletzt geändertvor 11 Tagen