Verjährung (7)
Nach Ablauf der Verjährung hat der Schuldner das Recht die Leistung zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht)
A. Regelmäßige Verjährung
3 Jahre zum Jahresende
B. Bei Bauwerken
10 Jahre
C. Nach rechtskräftigen Urteil
Urteil: 30 Jahre
Hemmung (5)
Verjährung macht Pause
Bsp: Rechtsverfolgung, Verhandlung, Höhere Gewalt
Neubeginn (5)
Verjährung beginnt neu zu laufen
Bsp: Ratenzahlung, Abschlag, Zinszahlung, Stundung
Zuletzt geändertvor 20 Tagen