Natürliche Person
Alle Menschen, ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit
Juristische Personen
Sind Zweckscvöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsfähigkeit besitzen
Juristische Person des Privatrechts: GmbH, AG, Vereine (e.V.) -> Beginnt mit Eintragung in das Handelsregister und endet mit Löschung
Juristische Person des öffentlichen Rechts: Gemeinden, HWK, Innung -> Beginn mit Verwaltungsakt und Ende mit Entziehung
Rechtsfähigkeit
die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
z.B. Grundrechte, Recht auf Eigentum, Steuerpflicht
Geschäftsfähigkeit
die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und voll wirksam abzuschließen
z.B. Ausspruch einer Kündigung, Abschluss eines Mietvertrages
volle Geschäftsfähigkeit
liegt bei natürlichen Personen vor, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich im Vollbesitzt ihrer geistigen Fähigkeiten befinden
beschränkte Rechtsfähigkeit
liegt bei natürlichen Personen zwischen dem vollendeten 7. und 18. Lebensjahr vor
—> Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam
—> zur Gültigkeit bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Ausnahmen beschränkte Geschäftsfähigkeit
Rechtgeschäfte sind voll wirksam, wenn sie:
der Person einen rechtlichen Vorteil bringen (z.b. Annahme einer Schenkung)
die Person mit Mitteln erfüllt, die ihr im Rahmen des Taschengeldes zur Verfügung gestellt wurde
sich um eine Handlung im Rahmen eines Arbeitsvertrages der gestatteten Art handeln
im Vorhinein vom gesetzlichen Vertreter eingewilligt wurden
Geschäftunfähigkeit
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
dauernd geisteskranke Personen
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft (=Verfügbarkeit) über eine Sache oder ein Recht.
Der Besitzer kann mit der Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren
Eigentum
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft (=Verfügbarkeit) über eine Sache oder ein Recht.
Der Eigentümer kann mit der Sache beliebig verfahren, sofern dadurch nicht dei Rechte Dritter verletzt werden
Sachen und Rechte
Sachen sind körperliche Gegenstände, also alles, was man anfassen kann
bewegliche Sachen: Auto, Handy, Werkzeug,…
unbewegliche Sachen: Gebäude, Grundstücke
Rechte sind unkörperliche Rechtspositionen, also nicht greifbar z.b. Eigentumsrechte, Nutzungsrechte
Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen
Einigung und Übergabe
Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes und Übergabe, wenn der Gegenstand beim Verkäufer ist.
z.B. Der Verkäufer übergibt den gekauften Hammer an dern Käufer. Beide sind sich einig, dass das Eigentum übertragen wurde
Einigung
Käufer ist bereits Besitzer und wird durch die Einigung Eigentümer.
z.b. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird der Käufer Eigentümer der vorher gemieteten Videoanlage (in seinem Besitz) nur aufgrund der Einigung über die Eigentumsübertragung. Eine Übergabe ist nicht mehr erforderlich.
Besitzkonstitut
Einigung über die Eigentumsübertragung und Vereinbarung, dass der Verkäufer Besitzer bleibt.
z.b. Der Käufer erwirbt Wertpapiere von seiner Hausbank und belässt die Papiere weiterhin im Depot der Bank. Er wird Eigentümer durch die Vereinbarung, dass der Verkäufer Besitzer bleibt, und er das Eigentuum erwirbt
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Einigung über die Eigentumsübertragung und Abtretung des Anspruch auf Herausgabe der Sache, wenn der Gegenstand sich bei einem Dritten befindet
z.b. Der Verkäufer überträgt das Eigentum an einem Zelt durch die Vereinbarung, dass der Käufer gegenüber seinem Freund, dem er zur Zeit das Zelt geliehen hat, einen Herausgabeanspruch hat
Eigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen
Auflassung und Eintragung in das Grundbuch
Die Eintragung erfolgt, wenn die Auflassung (Einigung) nachgewiesen, die Eintragung beantragt und bewilligt wurde und die Bestätigung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorliegt.
Eigentumserwerb kraft Gesetz
Verbindung
Bewegliche Teile werden durch den Einbau zum Eigentum des Kunden
Vermischung
Zwei Materialien, die vermischt werden und nicht mehr voneinander getrennt werden können.
—> Eigentum anteilig
Verarbeitung
Material wird mein Eigentum, wenn ich es verarbeite
Ersitzung
Eigentumserwerb durch 10-jährigen und vom ursprünglichen Eigentümer nicht angezweifelten Besitz einer Sache
Fund
Der Finder wird 6 Monate, nach Anzeige des Fundes, zum Eigentümer
Erbfolge
Mit dem To des Erblassers geht automatisch das gesamte Vermögen auf den Erben über
Gutgläubiger Erwerb
liegt vor, wenn der Veräußerer für den Eigentümer gehalten werden durfte.
Nicht möglich bei gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere)
Willenserklärung
Eine rechtlich wirksame Äußerung, durch die die abgegebene Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will (Rechtsfolge= Besitz- oder Eigentumsverhältnisse ändern)
Äußerungsformen von Willenserklärungen
Ausdrückliches Handeln (mündlich oder schriftlich)
Schlüssiges Handeln (Handschlag, Kopfnicken, Geldeinwurf)
Stillschweigen (nur in Ausnahmen)
Ausnahmen Stillschweigen
Stillschweigen ist keine Willenserklärung, es sei denn:
Stillschweigen wurde als Erklärungszeichen vereinbart z.b. Stillschweigende Verlängerung eines Vertrages
Schweigen auf die Zusendung bestellter Ware bei Gewerrbetreibenden mit regelmäßiger Geschäftsbeziehung
Schweigen auf ein kaufmännnisches Bestätigungsschreiben
Formvorschriften Abgabe Willenserklärungen
Schriftform
—> Eigenhändige Unterschrift ist unter dem Schriftstück erfordderlich (Testament, Kreditvertrag)
Öffentliche Beglaubigung
—> Die Echtheit der Unterschrift wurd durch eine dazu ermächtigte Person (Notar) bestätigt (Grundbuch)
Notarielle Beurkundung
—> Das gesamte Schriftstück wird vom Notar abgefasst. Es wird die Echtheit und der Inahlt bestätigt (Kaufvertrag Grundstück, Ehevertrag)
Rechtsgeschäfte
gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in der Wirtschaft handelnden Personen sowie dem Staat. Rechtsgeschäfte bestehen aus Willenserklärungen der handelnden Personen.
Einseitige Rechtsgeschäfte
enstehen durch eine einzige Willenserklärung, die allein eine rechtliche Wirkung auslöst. Es braucht keine Zustimmung einer anderen Person
Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
Nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
erst wirksam, wenn die Erklärung beim Empfänger zugeht
—> Der Empfänger muss die Erklärung erhalten
z.b. Kümdigung, Anfechtung, Mahnung
sofort mit Abgabe wirksam, ohne dass jemand davon erfährt
—> Erklärung wirkt unabhängig davon, ob sie jemand liest oder hört
z.b. Testament, Auslobung
Zwei- oder Mehrseitige Rechtsgeschäfte
entstehen durch mindestens zwei übereinstimmende Willenerklärungen (Angebot + Annahme)
—> dann entshet ein Vertrag
z.b. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag
Einseitig verpflichtende Verträge
zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen
nur eine Partei wird verpflichtet
—> dann entsteht ein Vertrag
z.b. Schenkungsvertrag
Zwei- oder Mehrseitig verpflichtende Verträge
zwei inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen
beide Parteien übernehme Pflichten
z.b. Kaufvertrag
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