Buffl

Verfahren

IM
von Isabella M.

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen) I.- V.

I. Grundsatz der Parteiherrschaft (Dispositionsmaxime)

= Die Parteien können über den Beginn, den Gegenstand und das Ende des Verfahrens selbst bestimmen (Parteienprozess)

-> Konsequenzen:

  • Gericht darf nicht mehr zusprechen, als beantragt (§§ 308 I, 528 ZPO)

    -> Ausnahme (Offizialgrundsatz): §§ 308 II, 308a 938 ZPO

  • Gericht muss im Fall des Anerkenntnisses ohne weitere Sachprüfung ein Anerkenntnisurteil erlassen (§ 307)

  • Gericht ist an eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien gebunden.

II. Beibringungsgrundsatz (Vrhandlungsmaxime)

= Das Gericht darf bei der Entscheidung nur die Tatsachen berücksichtigen, die von einer oder beiden Parteien vorgetragen (behauptet) worden sind.

-> Konsequenzen:

  • das Gericht übrprüft die Behauptungen der Parteien nicht auf ihren Wahrheitsgehalt, solange sie nicht von der anderen Partei bestritten werden

  • Beibringungsgrundsatz ist im Gesetz selbst nicht geregelt; geregelt ist dort, wo sie gilt, die entgegengesetzte Inquisitionsmaxime, vgl. §§ 616 I, 640 I und § 12 FGG

  • Beibringungsgrundsatz erfährt Einschränkungen z.B. in den §§ 138 - 139, 141 - 144, 448 ZPO

III. Mündlichkeitsgrundsatz

= Mit den Parteien ist mündlich zu verhandeln (§ 128 I). Nur das mündlich Vorgetragene (Bezugnahme auf die Inhalte der Schriftsätze möglich, § 137 I) darf Urteilsgrundlage werden.

  • Ausnahmen:

    • schriftliches Verfahren gemäß §§ 128 II, III, 495 a ZPO

    • Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 251 a I, 331 a ZPO

    • Nachreichen eines Schriftsatzes innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist gemäß §§ 139 V, 283, vgl. § 296 a ZPO

  • Verstoß ggn. Grundsatz: Berufung/Revision

  • nicht zu verwechseln mit fakultativ mündl. Verhandlung nach §§ 341 II, 937 II, 922 I ZPO

IV. Unmittelbarkeitsgrundsatz

= Das gesamte Verfahren hat vor dem erkennenden Gericht I Richter stattzufinden.

  • Verstoß: unbedingter Revisions- und Nichtigkeitsgrund, §§ 547 Nr. 1, 579 I Nr. 1 ZPO

  • Ausnahmen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, §§ 372 II, 375, 402, 424, 451, 479 ZPO

V. Öffentlichkeitsgrundsatz

= Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist grundsätzlich öffentlich, § 169 GVG.

  • Auch Ortstermine

  • keine Einschränkung durch beschränkte Platzwahl, wenn Beschränkung nicht bewusst und ohne zwingenden grund

  • Verstoß: absoluter Revisionsgrund, § 574 Nr. 5 ZPO

  • Ausnahmen: §§ 170-172 GVG

    -> beachte: dann Urteilsverkündung öffentlich, § 173 I GVG

  • Rundfunk- und Fernsehaufnahmen nich zulässig, § 169 S. 2 GVG


Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen) VI.-X.

VI. Grunsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG, Art. 6 I EMRK)

= Bei der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur die Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen die Parteien Stellung nehmen durften.

-> Verstoß:

  • Berufung / Revision

  • Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG

  • § 321a ZPO bei nicht-rechtsmittelfähigen Entscheidungen

VII. Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung

= Alle Verhandlungstermine des Verfahrens in einer Instanz sind gleichwertig, so dass es unerheblich ist, ob ein Vorbringen im ersten oder letzten Termin erfolgt ist.

  • Einschränkungen durch Beschleunigungdgrundsatz

VIII. Beschleunigungsgrundsatz

= Das Verfahren ist sachgerecht und zügig zu erledigen.

  • Verpflichtung des Gerichts zur Straffung des Prozesses, möglichst in einem Haupttermin (Konzentrationsmaxime, § 272 ZPO)

  • Verpflichtung der Parteien, Angriffs- und Vrteifigungsmittel so früh wie möglich und konzentriert vorzubringen (Prozessförderungspflicht, §§ 277, 282 ZPO)

    -> bei schuldhaft späten Vortrag drohen Sanktionen, § 296 ZPO

IX. Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

= Der Richter entscheidet nach seiner freien Überzeugung (gestützt auf Erfahrungssätze, Parteiverhalten, Indizien etc), ob er eine Tatsachenbehauptung für wahr oder falsch erachtet (§ 286 ZPO)


X. Grundsatz des fairen Verfahrens

= Das Gericht ist zu objektivem, neutralem und widerspruchsfreiem Verhalten verpflichtet.

-> ergibt sich aus Art. 20 II GG (Rechtsstaatsprinzip)


Verfahrensablauf

I. Von der Klageeinreichung bis zur Wahl der Verfahrensart

> Klageeinreichung

  • ggf. vom Mahngericht oder per Verweisung von einem anderen unzuständigen Gericht

  • vorab ggf. außergerichtliches Gütvrfahren gem. § 15a EGZPO

    -> nicht Berlin!

  • Klageschrift ist mit Eingang bei Gricht eingereicht und die Klage anhängig

    -> beim AG: auch durch Anbringung zu Protokoll der Geschäftstelle

— Eingangsgeschäftstelle

  • Einreichung der Klage mit bA

  • festtsellung des zuständigen Richtrs durch Geschäftsverteilungsplan

  • Bildung Aktnzeichen: ”C” = 1. Instanz AG, “O” = 1. Instanz LG; Zahl davor: Abteilung (AG) bzw. Kammr (LG), Zahl danach: xte. eingegangene Klage in dem Kalenderjahr

  • Einrichtung Akte

    -> inzwischen: elektronisch, aber nicht alles

— Kostenbeamter:

  • Überprüfung des Gerichtskostenvorschuss bzw. dessen Anforderung, § 12 GKG

  • Mithilfe der Gerichtskasse

— Geschäftstelle der zuständigen Abteilung bzw. Kammer

  • Foliieren (Einheften der Klageschrift) und Paginieren (Nummerierung der Seiten) der Akte

  • Einlegen der Akte in das Fach des Richters zur Vorlage

> Richtervorlage nach Kosteneingang

  • Konzentrationsmaxime: Erledigung des Rechtsstreits in möglichst einem Haupttermin

  • deswegen: gute Vorbreitung des Termins

  • mehrere Verfahrensweisen zur Auswahl, Gericht kann nach freien Ermessn die für den Prozess sinnvollste wählen, § 272 II ZPO

— Früher erster Termin, § 275 ZPO

= zur Klärung der Sachlage i.R.e. möglichst kurzfristig anberaumten Verhandlungstermins

  • vollwertiger Verhandlungstermin

  • kein wesentlicher Unterschied zu Haupttermin nach schriftlichen Vorvrfahren

  • bei Erledigung im frühen ersten Termin, kein weiterer Termin

  • Gründe für frühen ersten Termin:

    • mind. ein Partei nicht anwaltlich vertreten, da dann selten Klärung der Sachlage im schriftl. Vorverfahren

    • Möglichkeit für Vergleich

    • Annahme gerechtfertigt, dass sich Rechtsstreit mit an Sicherheit grenzendr Wahrscheinlichkeit im frühen ersten Termin erledigen lässt (bspw. nur Streit über Rechtsfragen)

    • Sachlage so geartet, dass Klärung im schriftl. Vorverfahren ausgeschlossen

— schriftlichen Vorverfahren, § 276 ZPO

= Versuch zur weitestgehenden Klärung der Sachlage schon vor Haupttermin durch Einreichung von Schriftsätzen

  • vorzugsweise gewählte Verfahrensart

— Kleinverfahren, § 495a ZPO

= nur zulässig bei einfach gelagerten Fällen, die Streitwert nicht über 600€ haben

  • Ausgestaltung nach billigem Ermessen der Richter

  • Geringe Relevanz in Praxis und Klausur

— Ausnahmsweise andere Verfahrensweise: § 128 II, III ZPO




Verfahrensablauf

II. Ablauf des Verfahrens bei Wahl des frühen ersten Termins

  1. Vorbereitung des frühen ersten Termins

    a) Zustellung der Klage

    • mit Terminbestimmung, §§ 272 II, III, 216 III ZPO

    • mit Ladung zum Termin, § 274 II ZPO

    • beim LG: mit Auffordung an Beklagten zur Bestellung von Rechtsanwalt, § 271 II ZPO

    • bei LG falls keine Klagerwiderung: Aufforderung an Beklagten, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel durch den bestllten Rechtsanwalt dem Gericht mitzuteilen, § 275 I 2 HS 2 ZPO

    b) Fristsetzung an die Parteien

    • im Ermessen des Gerichts, sonst § 275 I 2 ZPO

    • zunächst Fristsetzung zur Klageerwiederung an den Beklagten, § 275 I 1 ZPO

      -> mind. 2 Wochen, § 277 III ZPO

    • danach auch Frist zur Replik an Kläger möglich, § 275 IV ZPO

    c) Vorbereitungsmaßnahmen

    • nach § 273 (z.B. Parteien, Zeug*innen und Sachverständige laden; Amtshilfe einholen, Urkunden von Parteien oder Dritten anfordern, Augenscheinseinnahmen)

    • nach § 358 a (z.B. Beweisbeschluss zur Einvernahme auswärtiger Zeugen)

  2. früher erster Termin

    a) Güteverhandlung, § 278 II, 279 ZPO

    b) mündliche Verhandlung

    • vollwertiger Verhandlungstermin, der bereits Haupttermin sein kann

    • Beendigung des Verfahrens möglich, sonst:

  3. Vorbereitung des Haupttermins, § 275 II ZPO

    a) Terminsbestimmung

    b) Beibringungsfristen nach § 275 III ZPO für Beklagten, wenn dieser noch nicht auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Klageerwiderungsfrist gesetzt worden war

    -> mind. 2 Wochen, § 277 III ZPO

    c) Beibringungsristen nach § 275 IV für den Kläger

    d) weitere Vorbereitungsmaßnahmen nach §§ 273, 356, 358a ZPO

  4. Haupttermin

    -> weitere Termine möglich


Verfahrensablauf

III. Ablauf des Verfahrens bei Wahl des schriftlichen Vorverfahrens

  1. Dreifache Zustellung an Beklagten in einem Vorgang

    a) Zustellung der Klageschrift ohne Terminsbestimmung, §§ 276 I S. 1, 271, 166 II, 495 ZPO

    b) Aufforderung an Beklage/n zur Verteidigungsanzeige mit:

    • Setzung einer Notfrist von zwei Wochen, § 276 I 1 ZPO

      = Notfristen sind Fristen, die im Gestz so bezeichnet werden und durch den Richter verkürzt oder verlängert werden können

    • Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Notfrist, § 276 II ZPO

    • nur LG: Belehrung, dass die Verteidigungsanzeige nur durch bestellten Rechtsanwalt erfolgen kann, § 276 II ZPO

    • nur AG: Belehrung über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Geständnisses, §§ 499, 307 II ZPO

    c) Fristsetzung zur schriftlichen Klageerwiderung, §§ 276 I 2, 495 ZPO mit

    • Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung, § 277 II ZPO

    • nur LG: Belehrung, dass die Klageerwiderung nur durch bestellten Rechtsanwalt erfolgen kann, § 277 II ZPO

    -> Zugleich: Unterrichtung des Klägers von der Aufforderung an den Beklagten, § 276 I 1 ZPO

  2. Weiterer Verlauf je nach Reaktion d. Beklagten

    a) Bei Anerkenntnis des Beklagten: Anerkenntnis-Urteil, § 307 II ZPO

    b) Bei fehlender Verteidigungsanzeige: Versäumnisurteil nach § 331 III ZPO

    c) Bei vorhandener Verteidigungsanzeige wie folgt:

  3. Vorbereitung des Haupttermins

    a) Bei fehlender Klageerwiderung:

    Terminsbestimmung nach § 272 III ZPO, Ladungen, Beischaffung der Beweismittel

    b) Bei vorhandener Klageerwiderung kommen in Frage:

    • Frist an Kläge/inr zur Replik, § 276 III ZPO

    • Fristen an beide Parteien gem. § 273 II Nr. 1 ZPO bzgl. einzelner Punkte

    • sonstige Vorbereitungsmaßnahmen nach §§ 273, 356, 358 ZPO

    • jedenfalls: Terminsbestimmung nach § 272 III ZPO, Ladungen, Beischaffung der Beweismittel

  4. Haupttermin

    -> weitere Termine möglich


Verfahrensablauf

IV. Die mündliche Verhandlung

1. Beginn der Sitzung

a) Klären, ob die Verhandlung öffentlich ist, ggf. Herstellen oder Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 169 ff. GVG)

b) Aufruf zur Sache (§ 220)

c) Feststellen der Präsenz der Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und Aufnahme ins Protokoll (§ 160 I Nr.4)

d) Formale Eröffnung der Verhandlung durch den Vorsitzenden (§ 136 I).

2. Güteverhandlung

a) Erörterung Sach- und Streitstand, § 278 II 2

b) Fragen an Parteien, § 278 II 2

c) Persönliche Anhörung Parteien, § 278 II 3

d) Vergleichsvorschlag Gericht, § 278 I

3. Streitige Verhandlung

a) Stellen der Anträge, § 137 I

nach § 297 I werden die Anträge aus den vorbereiteten Schriftsätzen vorgelesen; in der Praxis wird regelmäßig von der in § 297 II eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anträge durch Bezugnahme auf die vorbereiteten Schriftsätze zu stellen.

b) Vorträge der Parteivertreter*innen, § 137 II

auch hier Bezugnahme auf Schriftsätze möglich, § 137 III

c) Erklärung der Parteien selbst, § 137 IV

4. Hinweise und Fragen des Gerichts

a) Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, § 139 I

b) Hinwirken auf sachdienliche Verfahrensführung, § 139 I

c) Hinweis auf von den Parteien übersehene oder anders als das Gericht beurteilte Gesichtspunkte, § 139 II

d) Hinweis auf rechtliche Bedenken hinsichtlich von Amts wegen zu berücksichtigender Punkte, § 139 III

5. Beweisaufnahme

a) Durchführung der Beweisaufnahme, § 279 II

b) Erörtern des Sach- und Streitstands, § 279 III

c) Verhandeln über Beweisergebnis, § 285 I

6. Beendigung der Sitzung

a) Schließen der mündlichen Verhandlung, § 136 IV

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten mündlichen Verhandlung ist der zeitliche Bezugspunkt für die endgültige Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der Klage

b) Verkündung der Entscheidung bzw. Anberaumung eines Verkündungstermins, § 310

Prozessvoraussetzungen

B. Echte Prozessvoraussetzungen

= die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, bei deren Fehlen überhaupt kein Prozess entsteht (weder Terminierung noch Zustellung der Klage)

-> Berücksichtigung von Amts wegen

  1. Wirksame Einreichung der Klage

    -> nicht alle Verstöße gegen Anforderungen des § 253 ZPO führen zur Unwirksamkeit der Klageeinreichung, nur solch schwere Mängel, die diese als Grundlage für das Entstehen eines Prozesses unbrauchbar werden lassen

    • Unterschrift unter der Klage fehlt

    • “Klageschrift” lässt nicht erkennen, ob überhaupt Klage erhoben werden soll

    • Beklagte aus der Klageschrift nicht zu ermitteln

      -> oder nicht so zu ermitteln, dass zugestellt werden kann

    • Klageerhebung von Bedingung abhängig

    • Klage nicht beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht

    • Klage von einer postulationsunfähigen (d.h. einer zur selbstständigen Vornahme von Prozesshandlungen nicht fähigen) Person eingereicht

      -> bspw. gerichtsbekannter prozessunfähiger Geisteskranker oder beim Anwaltprozess vor dem LG (§ 78 ZPO) nicht durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt

  2. Deutsche Gerichtsbarkeit

    -> nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallen die sog. Gerichtsfreien oder Exterritorialen

    • Mitglieder der diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und privaten Hausangestellten (§ 18 GVG)

    • Mitglieder der konsularischen Vertretungen (§ 19 GVG)

    • Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung (auch Truppen), die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Inland befinden (§ 20 GVG)

    • ausländische Staatsunternehmen, wenn sie rechtlich unselbstständig sind un hoheitlich tätig werden

    -> teilweise ausgenommen sind BTag-Abgordnete und LTag-Abgeordnet, aber nur insoweit es um Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament oder in einem Parlamentsausschuss handelt (Art. 46 GG)


Prozessvoraussetzungen

C. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

I. In Bezug auf die Klage

= die Voraussetzungen für die Zulässigkit der Entscheidung in der Sache selbst (Sachurteil); bei Fehlen entsteht zwar ein Prozess (Klagezustellung, Termin), falls sie jedoch bis Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorliegen, ist die Klage unzulässig und duch Prozessurteil abzuweisen

  • Gericht darf die Zulässigkeit nicht offenlassen und in der Sache entscheiden

    -> auch keine Abweisung einer unzulässigen Klage als auch unbegründet

  • Rechtskraft des Prozessurteils ist auf die entschiedenen Prozessfragen beschränkt

    -> keine Ausführungen zur materiellen Rechtslage

= allg. Sachurteilsvoraussetzungen sind solche, die für jedes streitige Verfahren vorliegen müssen

I. In Bezug auf die Klage

  1. Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung (§ 253 II)

    -> nur diejenige Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift, die nicht schon die Klageeinreichung unwirksam machen

    • Bezeichnung der Parteien und des Gerichts

      -> Grds. genaue Bezeichnung der beklagten Partei (insb. ges. Vertretung bei minderjährigen oder nicht natürlichen Personen) erforderlich

      -> Ausnahme: generelle Bezeichnung zulässig, wenn die Partei dadurch bestimmbar

    • Bestimmte Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes

      = Klagegrund ist der konkrete Lebenssachverhalt, aus denen der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet

      = Klagegegenstand hat nach h.M. keine eigenständige Bedeutung

    • verbesserte Individualisierungstheorie (h.M.): Angabe eines abstrakten Rechtsberhältnisses zur Bestimmung des Klagegrundes nicht ausreichend; Kläger muss konkrete Tatsachen nennen, die den Anspruch als solchen identifizierbar machen, nicht aber alle Tatsachen, die zur Begründung des Klageanspruchs erforderlich sind

      -> die unschlüssige Klage ist als solche nicht unzulässig sondern unbegründet!

    • Bestimmter Antrag

      -> Klageantrag muss erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen

      -> Ausnahmen: Stufenklage, § 254 ZPO; unbezifferter Zahlungsantrag zulässig, wenn genaue Bezifferung für Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar, weil mat. Recht dies dem Gericht zuweist (§ 315 III 2 BGB) oder Betrag durch Beweisaufnahme, Schätzung (§ 287 ZPO) oder billigem Ermessen (§ 2156 BGB) zu ermitteln ist (Sonderfall: Regelunterhalt des minderjährigen Kindes, § 645 ZPO); bestimmte Gestaltungsklage (bspw. § 2048 S. 3 BGB)

  2. Außergerichtliches Güteverfahren

    • nach § 15a ZPO kann durch Landesgesetz eim obligatorisches Verfahren zu außergerichtlichen Streitbeilegung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage bestimmt werden

    • Brandenburg ja, nicht in Berlin


Prozessvoraussetzungen

C. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

II. In Bezug auf die Parteien

Parteifähigkeit

— Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)

= Partei ist, wer klagt oder verklagt wird, unabhängig von dr materiellen rechtslage (formelle Parteibegriff)

= Parteifähigkeit ist die Fähigkeit im Rechtsstreit Partei zu sein

  • aktive Parteifähigkeit = Fähigkeit im Rechtsstreit Kläger zu sein

  • passive Parteifähigkeit = Fähigkeit im Rechtsstreit Beklagtr zu sein

-> Grundsatz: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I ZPO)

  • Natürliche Personen von der Geburt bis zum Tod

    -> u.U. Leibesfrucht o. ein noch nicht Gezeugter (§§ 1912, 1913 BGB)

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts

    • Bund, Länder und Gemeinden

    • rechtsfähige Vereine, §§ 21 ff BGB, nicht § 54 BGB

    • GmbH und Vor-GmbH, § 13 GmbHG (BGH NJW 1998, 1079,1080)

    • Aktiengesellschaften, § 1 AktG

    • Genossenschaften, § 17 GenG

    -> Nur die juristische Person ist Partei, nicht auch deren Mitglieder. Die juristische Person ist parteifähig von Gründung bis zum Ende der Rechtsfähigkeit, also Abschluss der Liquidation( h.M.)

    -> Nach BGH kommt es auf eine Löschung der Gesellschaft nicht an, auch eine aufgelöste Kapitalgesellschaft ist solange parteifähig, wie sie Vermögen hat

  • Gesellschaften, die nicht juristische Personen sind

    • OHG, § 124 I HGB

    • KG, §§ 16111, 1241 HGB

    • BGB-Gesellschaften, soweit sie als sogen. Außengesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen (so jetzt entgegen der bisher h.M. BGH NJW 2001, 1056 ff.)

    • Vor-Gesellschaften bei juristischen Personen (AG, GmbH):  zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung

  • Gewerkschaften, § 10 ArbGG, auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit (BGHZ 50,325)

  • politische Parteien, § PartG

— nichtrechtsfähiger Verein nur passiv parteifähig (§ 50 II ZPO)

  • Seit Anerkennung der BGB-Gesellschaft als parteifähig auch vereinzelte Bejahung der aktivien Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins

  • str.: Möglichkeit, dass einzelne Mitglieder des Vereins einen Aktivprozess in gewillkürter Prozessstandschaft führen

— nicht parteifähig:

  • die Gemeinschaft (§ 741 BGB)

    -> auch nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • die Insolvenzmasse

  • der Nachlass

  • die Firma

    -> lediglich eine Bezeichnung unter der Kaufmann Partei sein kann (§ 17 II HGB)


Prozessvoraussetzungen

C. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

II. In Bezug auf die Parteien

Prozessfähigkeit und Postualtionsfähigkeit

— Prozessfähigkeit

= Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter vornehmen zu können

  • Beurteilung nach § 52 BGB

  • Grundsatz: nur natürliche und vollgeschäftsfähige Personen

  • Prozessunfähig:

    • geschäfstunfähige Personen

    • beschränkt geschäftsfähige Personen (Minderjährige)

      -> aber partiell prozessfähig (§§ 607 I, 640b S. 1 ZPO, §§ 112, 113 BGB)

    • betreute und unter Pflegschaft gestellte Personen

      -> nur, wenn Betreuer/Pfleger den prozess i.R.s. Aufgabenkreises führt

    • jur. Personen und Gesellschaften

  • für prozessunfähige Parteien: Handlung von gesetzlichen Vertretern (Eltern, Vormund, Pfleger)

    -> bei juristischen Personen und Gesellschaften kraft Satzung, Verordnung etc. bestellte Vertreter, wie Vorstand, Geschäftsführer usw.

    -> bei Prozessführung durch prozessunfähige Partei Genehmigung durch gesetzl. Vertreter möglich

— Exkurs: Postulationsfähigkeit

= die Fähigkeit, dem prozessualen Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben

  • keine Prozessvoraussetzung, nur Prozesshandlungsvoraussetzung

  • bei Fehlen keine Unzulässigkeit der Klage, nur der jeweiligen Prozesshandlung

    -> Ausnahme: Klageerhebung, dort ist Prozesshandlung Voraussetzung für Prozess ist

  • Grundsatz: wer prozessfähig ist, ist auch postulationsfähig

  • Ausnahmen:

    • Anwaltsprozess, § 78

    • Postulationsunfähigkeit infolge Ausschlzsses von der Verhandlung, § 157 I ZPO

    • Postualtionsunfähigkeit infolge Unfähigkeit zum geeigneten Vortrag, § 157 II ZPO


Prozessvoraussetzungen

C. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

II. In Bezug auf die Parteien

Prozessführungsbefugnis

= das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen

  • steht generell dem Träger des streitbefangenen materiellen Rechts zu

  • grds. gegeben, wenn jmd. ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht

    -> unabhängig davon, ob es ihm tatsächlich zusteht, das ist Frage der Begründetheit der Klage!

  • auch gegeben, wenn jmd. ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht und Voraussetzungen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen

— gesetzliche Prozessstandschaft, z.B. nach:

  • Veräußerung der streitbefangenen Sache, § 265 II 1 ZPO

  • bei folgenden Parteien kraft Amtes str., ob es wirklich Fälle der gesetzl. prozessstandschaft sind, oder nicht eigenes Institiut der “Prozessgeschäfstführung”:

    • § 80 I insO für Insolvenzverwalter

    • § 152 ZVG für Zwangsverwalter

    • § 1984 BGB für Nachlassverwalter

  • hier ebenfalls str., ob wirklich Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft, oder ob sich Prozessführungsbefugnis bereits aus materiellen Recht ergibt, sodass dann tatsächlich eigene Rechte geltend gemacht weden:

    • materielle Mitberechtigte (z.B. Miteigentümer)

    • actio pro socio

    • Drittschadenliquidation

    • Vertrag zugunsten Dritter

— gewillkürte Prozessstandschaft, z.B.:

  • Ermächtigung, des Hausverwalters durch den Vermieter, die Rechte des Vermieters im eigenen Namen gelten zu machen

  • Ermächtigung des Zedenten durch den Zessionar, zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs im Fall der Sicherungsabtretung.

  • Nicht: Ermächtigung eines Freundes, weil dem Kläger selbst die gerichtliche Geltendmachung unangenehm ist (Lösung: Abtretung)

  • Voraussetzungen:

    • ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln im eigenen Namen (§ 185 BGB)

    • eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen

    • eine Beeinträchtigung der Interessen des Gegners oder Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften

—> beachte: Prozessstandschafter kann nur auf Leistung an den Rechtsinhaber klagen, da er selbst nicht aktivlegitimiert, d.h. Forderungsinhaber ist


Prozessvoraussetzungen

C. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

III. In Bezug auf das Gericht

Internationale Zuständigkeit - Zulässigkeit Zivilrechtsweg - Sachliche + Örtliche Zuständigkeit

— internationale Zuständigkeit

  • Abgrenzung der Zuständigkeit deutscher Gericht ggü- ausländischer gerichte bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug

    -> beurteilung: nach deutschem recht, der “lex fori”

  • Prüfungsreihenfolge:

    • Internationale Verträge und Verordnungen

    • deutsches Prozessrecht

      -> nur EInzelregelungen vorhanden, insb. § 606a ZPO

    • Hilfsweise Bestimmung der internationalen Zuständigkeit durch örtliche Zuständigkeit

— Zulässigkeit des Zivilrechtsweges (§§ 13, 17 GVG)

  • grds. bei bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten gegeben

  • auch bei Zivilprozesssachen kraft Zuweisung

  • negativ: keine Zuückweisung an Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanz, Patent- oder Rheinschifffahrtsgerichte

  • Verfahren des Gerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs: § 17a GVG

    -> für alle Gerichtszweige und entsprechend (h.M.) ach für Verhältnis zw. streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit

— Sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§§ 23 ff., 71 GVG i.V.m. §§ 1 ff. ZPO)

  • Regelfall: Abgrenzung nach der Streitwerthöhe, AG alles bis einschließlich 10.000€ (früher bis einschließlich 5.000 €) nach § 23 S. 1 Nr. 1 GVG

    -> beachte: Verweisungsnom des § 506 ZPO für bestimmte Fälle der Streitweterhöhung (aber nur vom AG zum LG)

  • Ausnahmeregelungen (nicht abschließend):

    — sachliche Zuständigkeit AG ohne Rücksicht auf Streitwert:

    • § 23 S. 1 N. 2 GVG (ins. Wohnaummietrecht)

    • § 23a GVG (Kindschafts-, Unterhalts- und Ehesachen)

    • § 23b GVG (Familiensachen)

    • § 51 WEG (Wohnungseigentumssachen)

    — sachliche Zuständigkeit des LG ohne Rücksicht auf Streitwert (minimale Klausurrelevanz):

    • § 71 II Nr. 2 GVG (Amtspflichtverletzungen)

    • aufgrund von Bundesgesetzen, insb. im Gesellschaftsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz (§ 51 III 3 GenG, § 246 III AktG, § 140 I MarkenG)

    • aufgrund von Landesgesetzen (§ 71III GVG), insb. für Enteignungsentschädigungen

— Örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Gerichtsstand, im Wesentlichen §§ 12 ff. ZPO)

  • Regelfall: allgemeiner Gerichtsstand

    • für Klagen gegen natürliche Personen, deren Wohnsitz (§ 13 ZPO) hilfsweise deren Aufenthaltsort/letzter Wohnsitz (§§ 16, 20 ZPO)

    • für Klagen gegen jurstische Personen deren Sitz (§§ 17, 18 ZPO)

    • für Klagen gegen Insolvenzverwalter der Sitz des Insolvenzgerichts (§ 19a ZPO)

  • Besondere Gerichtsstaände (§§ 20-34, 35a ZPO + Sonderregelungen wie § 20 StVG):

    • Klagen aus Vertragsverhältnissen: Erfüllungsort (§ 29 ZPO)

    • Klagen wegen unerlaubter Handlungen: Begehungsort (§ 32 ZPO)

    • Widerklagen: Gericht der Klage (§ 33 ZPO)

  • beachte: bei mehreren örtlichen Gerichtsständen i.d.R. Wahlrecht des Klägers (§ 35 ZPO)

    -> unwiderrufliche Ausübung durch Klageerhebung an einem der zuständigen Gerichte o. durch Angabe eines der zuständigen Gerichte als Streitgericht im Mahnbetrag gem. § 690 I Nr. 5 ZPO

  • Ausnahme: ausschließliche Gerichtsstände (z.B. §§ 24, 29a, 29c I 2, 32a ZPO)

    -> zwingend gesetzlich vorgegeben, keine Wahlmöglichkeit!


Prozessvoraussetzungen

C. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

III. In Bezug auf das Gericht

Funktionelle Zuständigkeit innerhalb des angerufenen Gerichts - Verweisungvom unzuständigen an das zuständige Gericht

— Art des Spruchkörpers:

  • AG in ZPO-Sachen grds. eine Zivilabteilung, für Familiensachen das Familiengericht

  • LG in ZPO-Sachen grds. eine Zivilkammer, nur auf ANtrag der Parteien ist in Handelssachen die Kammer für Handelssachen zuständig (vgl. § 93 ff. GVG)

— innerhalb des Spruchkörpers:

  • LG: Kammer im Ganzen oder ein zur Kammer gehörender Einzelrichter?

  • § 348 I 1 ZPO: grds. Einzelrichter

    • Kammer übernimmt, wenn Rechtsstreit besondere Schwierigkeit rechtliche oder tatsächlicher Art aufweist oder Rechtssachte grundsätzliche Bedeutung hat (§ 348 III ZPO)

    • Kammer, wenn Einzelrichter Proberichter im ersten Jahr oder wenn Rechtsstreit unter § 348 I 2 Nr. 2 ZPO fällt

      -> kann aber Einzelrichter übertragen werden, wenn Sache nicht besonders schwierig, keine grundsätzliche Bedeutung und noch nicht im Haupttermin verhandelt worden

  • besondere funktionelle zuständigkeiten der Kammer sind den Vorsitzenden zugewiesen

    -> keine eigenen funktionellen Zuständigkeiten für Beisitzer und Berichterstatter (außer als beauftragter Richter)

— Exkurs: verweisung vom unzuständigen an das zuständige Gericht

  • unzuständige Gericht kann auf Klägerantrag zur Vermeidung einer Klageabweisung des Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit an zuständiges Gericht überweisen, § 281 ZPO

  • Verwiesungsbeschluss für das verweisende Gericht unwiderruflich, für verwiesende Gericht binden und für Parteien unanfechtbar

  • § 281 ZPO gilt nicht für internationale oder funktionelle Unzuständigkeit

  • bei Unzulässigkeit Zivilrechtsweg: Verweisung von Amts wegen durch Bschluss an zuständiges Gericht der zuständiger Gerichtsbarkeit (§ 17a II GVG)

    -> Gericht, an das verwiesen wird, ist bzgl. Rechtsweg an Beschluss gebunden


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Isabella M.

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