Klagearten - Leistungsklage
> Gegenstand: alle Arten materiell-rechtlicher Ansprüche
-> Beispiele:
Herausgabe
Zahlung
Mängelbeseitigung
Widerruf
> Ziel = Leistungsurteil, das nicht nur (rechtsbezogen) feststellt, dass der gelten gemachte Anspruch besteht, sondern auch eine staatlichen Leistungsbefehl an den Schuldner (Titel) beinhaltet
Leistungsurteil wirkt nur inter partes
Rechtskraft tritt hinsichtliche des Streitgegenstandes ein
Klagearten: Gestaltungsklage
> Gegenstand = eine durch Rechtsgeschäft nicht zu bewerkstelligende Rechtsäußerung
-> durch sog. richterlichen Gestaltungsakt (Gestaltungsurteil) wird direkt in eine bestehende Rechtslage eingegriffen
wirkt rechtsbegründend, nicht nur rechtsbezeugend
gilt nicht nur “inter partes” sondern wegen der Gestaltungswikung “inter omnes”
> kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erhoben werden
— Familienrecht:
Scheidungsantrag, 133 FamFG
Eheaufhebung, 132 FamFG
Vaterschaftsfeststellungsklage, 1600 d BGB
Klage auf Anfechtung der Vaterschaft, 1598 a BGB
— Schuld- und Erbrecht
Auseinandersetzungsklage, z.B. §§ 749, 2042 BGB
— Handels- und Gesellschaftsrecht:
Auflösung von OHG oder KG, §§ 1311 Nr. 4, 133, 161 II HGB
Entziehung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, §§ 117, 127, 161 II HGB
— ZPO:
Abänderungsklage, § 323 ZPO
Vollstreckungsgegenklage, §§ 767, 785 ZPO
Klage gegen Vollstreckungsklausel, § 768 ZPO
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Klagearten - Feststellungsklage, § 256 ZPO
> Gegenstand = muss auf die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet sein
-> nicht auf Klärung abstrakter Rechtsfragen oder bloße Tatsachenfeststellung
grds. subisdiär zur Leistungsklage (vgl. § 256 I ZPO)
Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse (als besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses) fehlt, wenn Kläger auch auf Leistung klagen könnte
— Ausnahmen zur Subisdiarität:
Rechtskraft
-> Feststellungsklage zulässig, wenn der Streit der Parteien über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgeht und die Rechtskraft der Feststellungsklage insoweit weiter reicht als Rechtskraft der Leistungsklage
Prozessökonomie
Feststellungsklage zulässig, wenn umfassende Streitbeilegung bereits durch die Feststellung zu erwarten ist
insb. bei Klagen ggü. juristischen Personen des öffentlichen Rechtes & ggü. Versicherungsunternehmen generell der Fall
Hemmung der Verjährung und Einhaltung von Klagefristen
-> Feststellungsklage zulässig, wenn bei Ablauf der Verjährungs- oder Klagefrist (z.B. § 12 III VVG) der Schadensersatzanspruch wegen eines Folgeschadens noch nicht beziffert werden kann, die Leistungsklage also nicht den ganzen Umfang des Anspruchs beinhalten würde
Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO
kann ohne Vorliegen eines Feststellungsinteresses erhoben werden, um den Umfang der Rechtskraft des Leistungsurteils zu erweitern, etwa auf die Begründung
wird nicht an Stelle einer Leistungsklage erhoben, sondern entweder in Form der Klagehäufung zusätzlich zu einer Leistungsklage oder in Form der Widerklage gegen eine Leistungsklage
> beachte bei negativer Feststellungsklage, dass
Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB zugunsten des verklagten Gläubigers nicht stattfindet
beim Streitwert - anders als bei der positiven Feststellungsklage - kein Abschlag vom Wert der Leistung zu machen ist
-> voller Betrag zugrunde legen
die Darlegungs- und Beweislast sich durch den Wechsel der ParteisteIlung nicht ändert, sondern wie bei der Leistungs- oder positiven Feststellungsklage bleibt
Unbestimmter Klageantrag
> Voraussetzungen
an sich ein Verstoß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO
von der Rspr. in Ausnahmefällen zugelassen, wenn die Bezifferung des Klageanspruchs für den Kläger unmöglich oder unzumutbar
-> Bestimmung der Fallgruppen von Rspr. eher restriktiv
Statthaftigkeit anerkannt, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt oder die Durchführung einer Beweisaufnahme voraussetzt
-> Wichtigster Fall: Schmerzensgeld nach § 253 II BGB
nicht statthaft, wenn die Bezifferung lediglich für den Kläger aufwändig wäre oder ein besonderes Kostenrisiko mit sich bringt
auch bei einem statthaften unbezifferten Klageantrag muss der Kläger die Berechnungs- und Schätzgrundlagen umfassend darlegen
-> ansonsten Klage unzulässig
str.:, ob der Kläger Größenordnung seiner Vorstellung angeen muss
-> Rspr. und h.M. (+), wegen der Relevanz für sachliche Zuständigkeit und Wert der Beschwer bei Rechtsmitteleinlegung
-> Bestimmung der Größenordnung durch die Angabe eines Mindest- oder Höchstbetrages, eines Zirka Betrages oder eines Betragsrahmens
-> Eckpunkte eines Rahmens sollen nicht mehr als 20% vom Mittelwert abweichen
> Folgen:
Zuständigkeitsstreitwert orientiert sich an der vom Kläger angegebenen Größenordnung
-> bei angegeben Rahmen, dess Höchstwert Streitwertgrenze überschreitet: LG
will das Gericht weniger zusprechen, als den angegebenen Mindestbetrag, so wird die Klage "im Übrigen" abgewiesen und insoweit ist die Berufung statthaft (soweit der Wert der Beschwer erreicht ist)
-> Kostenentscheidung nach § 92 I ZPO, außer die Abweichung ist allein auf Ermessensentscheidung des Gerichts zurückzuführen
-> Quote nach § 92 I ZPO, wenn Teilabweisung darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger mit einem wesentlichen Bemessungsgesichtspunkt beweisfällig geblieben ist oder dass eine Einwendung des Beklagten (z.B. Mitverschulden) durchgreift oder dass der Kläger einfach zu hoch gegriffen hatte
Anspruch wird mit Klageerhebung umfassend rechtshängig
Streitgegenstand der Klage
I. Bedeutung des Streitgegenstandes
> Bedeutung für:
die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
a) sachliche Zuständigkeit
b) örtliche Zuständigkeit (z.B. § 32 ZPO, Deliktsort bei deliktischen Ansprüchen)
die Frage, ob anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt (§ 261 III Nr. 1 ZPO) bzw. ob die Klage zulässig ist ("ne bis in idem")
die Frage, ob bei Antrags- oder Begründungsänderung eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO vorliegt (beachte insoweit § 264 ZPO)
die Frage, ob eine Klagehäufung vorliegt (§ 260 ZPO)
die Frage der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO)
II. Bestimmung des Streitgegenstandes
> der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff nach der h.m.
— Allgemeines
kommt primär auf den Klageantrag und ergänzend auf den Lebenssachverhalt an
Feststellungsklage: h.M.: Klageantrag zur Bestimmung des Streitgegenstandes ausreichend
Für Festlegung des Streitgegenstandes ist nur der Klageantrag des Klägers und der zur Begründung angeführte Lebenssachverhalt relevant
-> Anträge und Sachvortrag des Beklagten irrelevant
materielle Rechtslage ist für den Streitgegenstand unerheblich, insb. kommt es auf die Schlüssigkeit der Klage nicht an
-> auch unbegründete Klage hat Streitgegenstand
— Insb.: der Lebenssachverhalt
gängige Def.: das tatsächliche Geschehen, das dem Klageantrag zugrunde liegt; er umfasst den ganzen Bereich, der bei natürlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung zu einem historischen Vorgang gehört (BGH MDR 97,1021)
anderer Streitgegenstand liegt demgegenüber dann vor, wenn der betreffende Sachverhalt seinem Wesen nach anders ist, wenn er als neues, selbstständiges Geschehen erscheint (BGH NJW 1981, 2306)
bei Herleitung einer einheitliche Rechtsfolge aus verschiedenen Lebenssachverhalten, liegen nur dann zwei Streitgegenstände vor, wenn sich die vorgetragenen Tatsachen so in zwei verschiedene Lebenssachverhalte aufteilen lassen, dass diese ohne Überschneidung die gewünschte Rechtsfolge ergeben
darauf abzustellen, ob die vom Kläger verfolgten Ziele als unselbstständige Varianten eines einheitlichen Begehrens erscheinen, ob ein Sachverhalt dem anderen nachgeordnet ist oder ob die Grundlagen der einzelnen Ansprüche so verschieden sind, dass die ihnen gemeinsamen Tatsachen untergeordnete Bedeutung haben
-> Kann der Kläger die Leistung theoretisch zweimal fordern, ist generell von zwei Streitgegenständen auszugehen
Abzugrenzen ist der Fall der Änderung des Lebenssachverhaltes (anderer Streitgegenstand) vom Nachschieben von Gründen für einen unverändert bleibenden Lebenssachverhalt (kein neuer Streitgegenstand)
III. Streitgegenstand beim einstweiligen Rechtsschutz
> Streitgegenstand ist hier nicht der materielle Anspruch, sondern allein die Zulässigkeit seiner zwangsweisen vorläufigen Sicherung:
Arrest: Sicherung der Zwangsvollstreckung (§ 916 ZPO)
Einstweilige Verfügung: Sicherung des Individualanspruchs (§ 935 ZPO)
Zuletzt geändertvor 15 Tagen