Tatbestand - Aufbau
Einleitungssatz (Präsens/Indikativ) „Die Parteien streiten um…“
Unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt/Plusquamperfekt/Präsens/Indikativ)
Streitiger Klägervortrag (indirekte Rede/Konkunktiv I: „Der Kläger behauptet, er habe…er sei…“)
Klageantrag aus Protokoll (Präsens) „Der Kläger beantragt…“
Klageabweisungsantrag (Präsens) „Der Beklagte beantragt, …“
Streitiger Beklagtenvortrag (indirekte Rede/Konjunktiv I: „Der Beklagte behauptet, er habe…er sei…“)
Prozessgeschichte (Perfekt/Indikativ: „Das Gericht hat Beweis erhoben…“)
„Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom…verwiesen.“
-> beachte: keine Wiedergabe des Inhalts von Zeugenaussagn odr SV-Gutachten
Entscheidungsgründe - Aufbau
A. Zulässigkeit der Klage
I. Zuständigkeit des Gerichts:
örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO
sachlich gem. §§ 23, 71 GVG
II. Partei- und Prozessfähigkeit (wenn GmbH u. dgl.)
III. Prozessführungsbefugnis (u.U. Prozessstandschaft)
IV. u.U., anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
B. Begründetheit der Klage
I. Anspruchsgrundlage (Aktivlegitimation)
II. Zinsen
C. Kosten, §§ 91 ff. ZPO
D. Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 ff. ZPO
Aufbau des Urteils bei vorangegangenem VU
> Tatbestand
Einleitungssatz
Unstreitiger Sachverhalt
Streitiger Klägervortrag
Prozessgeschichte zum VU: Inhalt des ergangenen VU/alternativ alter Klageantrag mit Zusatz, falls es im schriftlichen Vorverfahren erlassen wurde; Ort, Person, Datum, Art und Weise der Zustellung; Eingang des Einspruchs bei Gericht; uU tatsächlicher Zugang des VU (Bitte viel Sorgfalt auf diese Darstellung verwenden!)
Aktueller Klageantrag aus Protokoll
Beklagtenantrag aus Protokoll
Streitiger Beklagtenvortrag
Prozessgeschichte zur Beweisaufnahme
> Entscheidungsgründe
A. Zulässigkeit des Einspruchs
I. Frist: § 339 ZPO, u.U. § 189 ZPO, § 233 ZPO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 f. BGB
II. Form, § 342 ZPO
B. Zulässigkeit der Klage
C. Begründetheit der Klage
-> Anspruchsgrundlage!
D. Kosten
E. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Aufbau des Urteils bei vorangegangener Klageänderung
Prozessgeschichte zur Klageänderung: alter Klageantrag und Hintergrund zur erfolgten Klageänderung (alles im Perfekt zu formulieren!)
Beklagtenantrag aus Protokoll (u.U. „Der Bekl. wendet sich gegen die Klageänderung und beantragt, die Klage abzuweisen“)
A. Zulässigkeit der Klageänderung
§ 264 Nr. 2, 3 ZPO
§ 263 ZPO ausdrückliche Einwilligung
§ 267 ZPO: konkludente Einwilligung
§ 263 ZPO: Sachdienlichkeit
B. Zulässigkeit der geänderten Klage
C. Begründetheit der geänderten Klage
-> Anspruchsgrundlage
Aufbau des Urteils bei Widerklage
-> Enger Aufbau (Die Sachverhalte hängen eng zusammen, bspw. ein gemeinsam erlebter Verkehrsunfall)
Einleitungssatz („Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall“.)
Unstreitiger Sachverhalt zu Klage und Widerklage
Streitiger Klägervortrag zu Klage
Widerklageantrag aus Protokoll
Widerklageabweisungsantrag
Streitiger Beklagtenvortrag zur Klage
Streitiger Beklagtenvortrag zur Widerklage
Streitiger Klägervortrag zur Widerklage
Prozessgeschichte zur Beweisaufnahme (zu beidem)
-> Weiter Aufbau (die Sachverhalte hängen nur lose zusammen, bspw. über eine Aufrechnung)
Einleitungssatz (ähnlich wie oben, also die Widerklage bereits erwähnen: zwingend!)
Unstreitiger Sachverhalt zur Klage
Streitiger Klägervortrag zur Klage
Klageantrag aus Protokoll
Klageabweisungsantrag
Überleitungssatz zur Widerklage (entsprechend einem Einleitungssatz: „Widerklagend macht der Beklagte eigene Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.“)
Unstreitiger Sachverhalt zur Widerklage
Aufbau des Urteils bei Erledigung
Prozessgeschichte vor den Anträgen: alter Klageantrag und Hintergrund zur Erledigung
Klageabweisungsantrag : „Der Beklagte wendet sich gegen die Erledigterklärung und beantragt, die Klage abzuweisen …“
Prozessgeschichte (zB zur Beweisaufnahme)
stets zulässig gemäß § 264 Nr. 2 ZPO
B. Zulässigkeit der geänderten Klage:
Feststellungsklage gem. § 256 ZPO, das besondere Feststellungsinteresse liegt im Kosteninteresse
C. Begründetheit der geänderten Klage:
I. Die ursprüngliche Klage war zulässig und begründet
II. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
III. Das erledigende Ereignis führt zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
Einstweilige Verfügung Urteilsaufbau
Streitiges Klägervorbringen
Prozessgeschichte: ergangene einstw. Verf. (Inhalt)
Aktueller Klageantrag: einstweilige Verfügung zu bestätigen
Aktueller Antrag Bekl: einstw. Verf. aufheben und den Antrag zurückweisen
Streitiges Beklagtenvorbringen
Prozessgeschichte zur eventuellen Beweisaufnahme
A. Zulässigkeit der e.V.
I. Zuständigkeit des Gerichts
ausschließlicher Gerichtsstand: § 937 ZPO i.V. § 802 ZPO
II. Hinreichender Vortrag zur bes. Eilbedürftigkeit, §§ 938, 940 ZPO
B. Begründetheit der e.V.
I. Verfügungsanspruch: materiell-rechtlicher Anspruch
Anspruchsgrundlage
II. Verfügungsgrund: besondere Eilbedürftigkeit, u.U. Vorwegnahme der Hauptsache (im Ausnahmefall)
C. Kosten, §§ 91 ff ZPO
D. Vorläufige Vollstreckbarkeit: nur bei (ev. teilweiser) Aufhebung und Zurückweisung des Antrags, § 708 Nr. 6 ZPO
Tenorierungsbeispiele bei typischen Leistungsurteilen (Hauptsacheausspruch)
“Der Beklagt wird veurteilt, die im Hause Webellinstaße 60, 12053 Berlin, zweites OG links, gelegene wWohnung, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad/WC, 1 Balkon und Keller Nr. 11, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.”
“Der Beklagte wird veurteilt, an die Klägerin 3.931,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. März 2025 zu zahlen”
“Die Beklagte wird veurteilt, an die Kläge 4.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2025 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Ford Typ Transit, Fahrzeug-Identifikationsnummer AVCDEFGH123456789 H, zu zahlen.”
-> teilweise Klageabweisung:
“Das Versäumnisurteil des Amtesgerichts Neuruppin vom 26. Febuar 2025 - 14 C 8/24 - wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 4.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird das Vrsäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Tenorierungsbeispiele für typische Feststellungsurteile (Hauptsacheentscheidung)
“Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw Ford Typ Transit, Fahrzeug-Identifikationsnumme ABSDEFGH123456789, ist.”
“Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der in der Hauptsachte erledigt hat” (Bzw. “Der Rechtstreit ist in der Hauptsache erledigt.”)
“Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat, die ihr aufgrund des Verkehrsunfalls vom 9.November 2004 in der Schrottstraße 5 in 14641 Nauen entstanden sind oder noch entstehen werden.”
Tenorierungsbeispiele für typische Gestaltungsurteile (Hauptsacheentscheidung)
“Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 13. Mai 2024 - 4 C 300/23 - wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte hieraus wegen mehr als 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2023 vollstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”
“Die zwangsvollstreckung des Belagtn aus dem Uteil des Amtsgerichts Neukölln vom 13. Mai 2024 - 4 C 300/23) - in das am 10. August 2025 bei dem Schuldner Herbert Meier, Hermannstr. 23, 12345 Berlin, gepfändete Herren-rennrad Canondale SuperSix, Rahmennummer 12345 (Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers Herbert Müller DR Nr. II 355/25), wird für unzulässig erklärt.”
Tenorierungsbeispiele bei Klageabweisungen (alle Klagearten)
“Die Klage wird abgewiesen.”
“Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln - 12 C 134/25 - vom 28. April 2025 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.”
oder bei die Klage abweisenden VU:
“…. bleibt aufrechterhalten.”
“Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.”
Antragsbeispiel für Zahlungsklagen
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen, wie folgt zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit (Rechtshängigkeit/ Datum) zu zahlen.
(Der Beklagte wird verurteilt, die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit (Rechtshängigkeit/ Datum) zu zahlen, ferner die Mahnkosten der Klägerin in Höhe von 5,00 €.
Für den Fall der Säumnis im Sinne des § 331 Abs. 3 ZPO wird bereits jetzt beantragt,
den Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu verurteilen.
Antragsbeispiel bei Verurteilung Zug um Zug
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit (Rechtshängigkeit/ Datum) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz Volkswagen, Golf VII mit der Fahrzeug-Ident-Nr. WVWZZZ123059825723.
Es wird weiter festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rückgabe des im Antrag zu 1. genannten Kfz im Verzug der Annahme befindet.)
für den Fall der Säumnis im Snne des § 331 III ZPO wird bereits jetzt beantragt,
Zuletzt geändertvor 8 Tagen