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Zwangsvollstreckungsrecht

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von Till V.

Zulässigkeit Vollstreckunsgegenklage § 767 I ZPO

“Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, weil der Kläger den statthaften Rechtsbehelf eingelegt hat, das angerufene Gericht zuständig und das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist”

  1. Statthaftigkeit

    a. Nennung der materiell-rechtlichen Einwendung gegen den titulierten Anspruch § 767 I ZPO

    b. Probleme: Auslegung/Umdeutung schiefer Anträge; Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, Aussortierung rechtsbehelfsfremder Einwände; Abgrenzung/Verbindung mit Titelgegenklage § 767 I ZPO analog; Vollstreckungsvereinbarungen

  2. Zuständigkeit: ausschließlich das Prozessgericht gem. §§ 767, 802 ZPO, keine rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO; Beachte: §§ 796 III, 797 V ZPO als Sonderregeln

  3. Rechtsschutzbedürfnis:

    a. Ab Titelexistzenz bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung (idR Herausgabe der vollstreckbaren Ausführung)

    b. Probleme: Es besteht kein Vorrang der sofortigen Beschwerde nach § 104 III S.1 ZPO bei Vollstreckung aus Kostenfeststezungsbeschluss! (anderer Prüfungsmaßstab); Präsenter Erfüllungsbeweis; Vollstreckung aus einem Prozessvergleich/aus Versäumnisurteil/aus Vollstreckungsbescheid: bei nachträglichen Tatsachen, Auslegung des Vergleichs, ABER NICHT bei anfänglicher Unwirksamkeit (Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens)

  4. Sonstiges:

    a. Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung: Leistungsantrag § 371 BGB analog => Statthaftigkeit, Zuständigkeit, Rechtsschutzbedürfnis; begründet wenn aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden darf



Begründetheit der Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO

“Die Drittwidersrpuchsklage ist nach § 771 ZPO begründet, wenn dem Kläger ein Interventionsrecht i.S.d. § 771 ZPO zusteht und dieses nicht durch Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen ist.“

  1. Bestehen eines Interventionsrechts:

    a. Inhaberschaft an Rechten aller Art:

    i.d.R. erworbene Forderung => Fall der Pfändung einer schuldnerfremden Forderung, zu Prüfen ist Wirksamkeit der Abtretung §§ 398ff. BGB BEVOR gem. §§ 835, 829 II, III ZPO die Pfändung mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschulder wirksam wird (Sonst scheitert § 771 I ZPO des Zessionars)

    b. Recht aus § 865 I, II ZPO iVm Grundpfandrecht: der Gerichtsvollzieher pfändet entgegen § 865 I, II ZPO einen Gegenstand der in den Haftungsverband einer Hypothek oder Grundschuld fällt, das Grundpfandrecht ist ein Interventionsrecht weil § 771 ZPO die Gewähr effektiven Rechtsschutzes sicherstellt und sonst die Gefahr der Aushöhlung der Grundpfandrechte droht

    c. Recht aus InsO und Anfechtungsgesetz: Nach §§ 129ff. InsO annerkannt, beim nach AnfG Anfechtungsberechtigten umstritten

    DAFÜR: die Position des Anfechtungsgläubigers steht wirtschaftlich dem eines Vermieters/Verleihers/Verpechters gleich

    d. Schuldrechtliche Ansprüche: Herausgabeansprüche des Vermieters, Verleihers, Verpächters, des Auftraggebers oder Hinterlegers bei einer Verwahrung

    e. Besitz: berechtigter (unmittelbarer und mittelbarer) Besitz an beweglichen Sachen bzw. das jeweilige Recht zum Besitz (eigentumsähnliche Position)

    f. Eigentum (auch Eigentumsvorberhalt, Anwartschaftsrecht) und Treuhand: Eigentum kann auch nach der Pfändung erworben sein, wenn die fehlende Verfüungsbefugnis des Veräußerers gutgläubig überwunden wird

    Beachte bei Eheverhältnisse § 1362 I BGB!

    g. Leasing

  2. Keine Einwendungen des Beklagten:

    a. Angriff gegen das Interventionsrecht (bereits bei Bestehen des Interventionsrecht prüfen) => Übereignung sei sittenwidrig § 138 I BGB, nicht bestimmmt genug, fingiert § 117 I BGB, verstöße gegen ein Gesetz § 134 BGB wofür der Beklagte die Beweislast trägt

    b. Ausschluss der Berufung auf das Interventionsrecht nach § 242 BGB: Mithaftung des Klägers für die titulierte Forderung; zeitlich vorrangiges Pfandrecht oder Herausgabepflicht des Klägers an den Vollstreckungsgläubiger; Einrede der Anfechtbarkeit gem. § 9 AnfG;

    NICHT bei Gegenansprüchen des Vollstreckungsgläubigers und keine Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Interessen


Begründetheit der Vollstreckungserinnerung § 766 ZPO

“Der Antrag ist begründet, wenn die vom Schuldner im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war.”

  1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (Ob): Rechts- und Parteifähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis

  2. Allgemeine und besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Ob)

    a. Titel § 750 ZPO: Existenz, Bestimmbarkeit, materielle Einwände, Verfolgungsrecht

    b. Klausel §§ 724, 725 ZPO: wenn KEINE Klausel vorliegt, nicht bei falscher Klausel

    c. Zustellung § 750 i.V.m. §§ 166ff., 191ff. ZPO, bei Fehlern §§ 170, 172, 87 I, 178, 189 ZPO prüfen

    d. Antrag §§ 753ff., 829f. ZPO

    e. Voraussetzungen der §§ 751, 756, 765 ZPO

    f. Verbot der Überpfändung und Zwecklospfändung § 803 ZPO

    g. Keine Vollstreckungshindernisse: z.B. § 775 ZPO

  3. Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart (Wie): Prüfung ob diese im gerügten Umfang eingehalten worden ist

    a. Sachpfändung: Verstoß gegen § 762 ZPO; Verstoß gegen 808 ZPO;

    Verstoß gegen Pfändungsschutzregel des § 809 ZPO bei Gewahrsam also unmittelbaren Besitz von Dritten bei Beginn der Vollstreckung, Mitgewahrsam ist ausreiched, Widerruf der Einwilligung zur Verwertung (konkludent durch Zustimmung zur Pfändung) ist unwirksam;

    Einwand des Dritteigentums (idR nicht); Verstoß gegen 754 ZPO; Verstoß gegen §§ 758ff. ZPO; Verstoß gegen Unpfändbarkeitsregelungen § 811 ZPO; Verstoß gegen § 815 ZPO; Verstoß gegen §§ 865 II ZPO iVm §§ 1120ff. BGB beim Hypothekenhaftungsverband; Pfändung einer Sache, an der nur der Schuldner ein Anwartschaftsrecht hat (Grünberg § 929 Rn. 54f.)

    b. Forderungspfändung §§ 828ff. ZPO, auch zukünftige Forderungen und gegen sich selbst gerichtete Fordrungen des Schuldners



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Till V.

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