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Kosten & vorläufige Vollstreckbarkeit

IM
von Isabella M.

Kosten

I. Überblick

> Begriff

= Kosten des Rechtsstreits sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, § 1 GKG) und die außergerichtlichen Kosten der Parteien (Anwaltskosten und Parteikosten), worunter nur die im Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit entstandenden Kosten zu verstehen sind

> Kostengrundentscheidung

= Entscheidung über die Kosten vom Amts wegen nach §§ 91 f., 100 f. ZPO i.R.e. instanzabschließende Urteils

  • Festlegung, wer die Prozesskosten dem Grunde nach zu Tragen hat

  • Festsetzung der Höhe durch Rechtspfleger im Kostenfestsetzungeverfahren durch Kostenfestsetzungebeschluss (§ 104 ZPO)

    -> KFB = Vollsteckungstitel, § 794 I Nr. 2 ZPO

> Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung

= erfolgt grds. als einheitliche Quote; es gibt nur die Kosten des Rechtsstreits in ihrer Gesamtheit, also keine Kostentrennung nach Klagen, Anträgen, Verfahrensschritten, Zeitabschnitten, Streitgegenständen o.ä

  • teleologische Begründung: System dr Pauschalgebühren und dr Gebührendgression, also dem Umstand, dass Kostn nicht linear mit dem Streitwert steigen

  • Ausnahme: gesetzlich angordnete Kostentrennungstatbestände (z.B. §§ 281 III, 238 IV, 344, 94, 95, 96 I ZPO)

    -> Tenor bsp.: “Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Wiedereinsetzung entstanden sind und die der Beklagte zu tragen hat, tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾”

  • bei Teilurteilen, Grundurteilen odr sonstigen Zwischenurteilen zw. den Parteien ergeht keine Kostenentscheidung

    -> in nicht die Instanz abschließenden Urteilen braucht es im Tenor keinen entspr. Hinweis

  • Zwischenurteile ggü. Dritten haben bei deren Unterliegen deren Kostenpflicht auszusprechen

  • beachte: Auch Versäumnisurteile und Vorbehaltsurteile sind erst einmal Instanz abschließend!

> Isolierte Kostenentscheidung

— ausnahmsweise erfolgt eine isolierte Kostenentscheidung

  • durch Urteil

    = wenn bereits über einen Teil des Rechtstrits durch Urteil entschieden wurden und jetzt (z.B. nach Rücknahme des Restes der Klage) nur noch über die Kosten zu entscheiden ist (sog. Kostenschlussurteil)

    -> einmal Urteil, immer Urteil

    -> Erleichterung: § 128 III ZPO, Urteil kann ohne mündl. Verhandlung ergehen

  • durch Beschluss:

    = bei Verfahrensbeendigung durch Parteimaßnahmen

    -> z.B. Klagerücknahme nach § 269 III 2, 3 ZPO; Einspruchsücknahme, §§ 346, 516 III ZPO) und bei übreinstimmender Erledigungserklärung, § 91a ZPO

    -> Beachte: z.T. ist ein Antrag des Gegners auf Erlass des Beschlusses erforderlich, d.h. die Entscheidung ergeht nicht wie im Urteil von Amts wegen, vgl. § 269 IV ZPO

> Begründung der Kostenentschidung

— erfolgt am Ende der Entscheidungsgründe in Kurzform, i.d.R. nur durch Zitierung der einschlägigen Normern

-> Beispiele:

  • "Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 1. Alternative ZPO"

  • "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 100 IV ZPO"

  • "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 269 III 2, 344, 281 III 2 ZPO”

-> Ausnahme: weitergehende Begründung erforderlich, wenn die Kostenentscheidung entgegen § 99 I ZPO selbstständig anfechtbar ist (§§ 99 II, 91a II, 269 V ZPO)

  • auch wenn Entscheidung im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung im Urteil gefällt wird

> Fallgruppen mit teilw. anderen Regeln: Anerkenntnis, Aufrechnung, Erledigung der Hauptsache, Klageänderung, Klagerücknahme, Nebenintervention, Parteiänderung, Streitgenossen, Stufenklage, Vergleich, Verzicht, Widerklage


Kosten

II. Grundkonstellationn der Kostenentscheidung

> Überblick

— bei vollem Obsiegen einer Partei hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (§ 91 I 1 ZPO)

  • Ausnahme: gesetzlichen Kostentrennungstatbestände

  • Tenor Bsp.: “Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits”

— drei Möglichkeiten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien

  • verhältnismäßige Teilung der Kosten, § 92 I 1 Alt. 2 ZPO

  • Kostenaufhebung, § 92 I 1 Alt. 1 ZPO

  • volle Kostentragungspflicht einer Partei, § 92 II ZPO

> Verhältnismäßige Teilung der Kosten

— Kostenquote und ihre Darstellung

  • verhältnismäßige Teilung = häufigster Fall

  • Darstellung der Kostenquote durch Brüche, Prozentzahlen oder feste Beträge

  • Kostenquote muss nicht dem mathematisch exakten Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen sondern ist zu begradigen

    -> Verzicht auf Nachkommastellen, Bei Prozentzahlen keine höheren Nenner als 20 (außer bei besonders hohen Streitwerten)

  • keine gesetzl. Verpflichtung dazu, die Kostenquote so genau wie möglich zu bestimmen

    -> statt 9/20 - 11/20 ist auch 1/2 - 1/2 möglich

    -> durch Prozntzahlen statt Brüchen i.d.R. höhere Genauigkeit

  • Angabe in festen beträgen nur im Ausnahmefall, wenn eine Patei nur einen bestimmten, einfach zu berechnenden Betrag tragn muss

> Die Berechnung der Kosten

— grds. in Klausur ausreichend, Kostenquote festzustellen

-> machmal aber Berechnung notwendig!

— Fallgruppen:

  • für die Anwendbarkeit des § 708 Nr. 11 ZPO muss festgestellt werden, ob die vollstreckbaren Kosten 1500 € übersteigen

  • bei Streitwertveränderungen kann eine Kostenberechnung Voraussetzung der Berechnung der Kostenquote sein

(…)

> Kostenaufhebung

= die Gerichtskosten werden hälftig geteilt (§ 92 I 2 ZPO) und die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst

= bei etwa gelichmäßigem Unterliegen beider Parteien kommt Kostenaufhebung gem. § 92 I 1 Alt. 1 ZPO in Betracht

-> str.: kann auch bei z.B. 2/3 Unterliegen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei Kostenaufhebung angeordnet werden

  • Kostenaufhebung nicht identisch mit Quote von 1/2 - 1/2

  • wenn nur eine Seite anwaltlich vertreten, muss diese die Anwaltskosten bei Kostenaufhebung voll tragen, bei Kostenteilung wird Hälfte von anderen Partei getragen

  • liegt im Ermessen des Gericht, ob Kostenteilung oder Kostenaufhebung

> Volle Kostenauferlegung für eine Partei

= wenn Abweisung der Klage oder die Verurteilung die Voraussetzungen des § 92 II ZPO erfüllen, können die Kosten des rechtsstreits nach dieser Norm einer Partei allein auferlegt werden

-> Ermessen des Gerichts!

— Voraussetzungen bei Nr. 1:

  • geringfügiges Unterliegen

    = die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig, nicht mehr als etwa 10 %

    -> nach Auffassung BGH auch Berücksichtigung von Zinsforderungen, auch wenn diese nach § 4 ZPO den Streitwert nicht erhöhen; Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Erfolg der Klage

  • Zuvielforderung hat keine/nur gringfügige Kosten verursacht

    ->bis zum 1.1.2002 schied § 92 II aus, sobald Mehrkosten, egal in welcher Höhe, verursacht wurden, nach der Neuregelung schließt auch ein Gebührensprung die Anwendung des § 92 II nicht aus

  • beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein!

— Voraussetzungen bei Nr. 2

  • Höhe der Forderung war abhängig von:

    • richterlichem Ermessen (etwa bei Schmerzensgeld Schadensersatz mit Schätzung nach § 287 ZPO) oder

    • einer sachverständigen Feststellung (etwa bei einer Minderung) oder

    • einer gegenseitigen Berechnung (wenn Partei die Höhe einer Gegenforderung nicht kennt)

  • bei Zuvielforderung oder Zuvielangabe von mehr als 20% muss Kostenquote gebildet werden


Vorläufige Vollstreckbarkeit

IV. § 708 ZPO: Vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

V. Urteile mit Besonderheiten beim Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit

> § 708 ZPO nenn Fälle, wo ausnahmsweise eine vorl.Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen ist

  • Tenor § 708 Nr. 1-3: “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar”

  • Tenor 708 Nr. 4-11: zusätzlich Ausspruch über Vollstreckungsabwendung nach § 711 ZPO: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der … darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der … vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet"

  • beachte Neuregelung des § 711 S. 2 ZPO wgn. Berechnung

    -> wichtig: Vollstreckungsschuldner ist bei Vollstreckungsabwendung anders als der Vollstrckungsgläubiger bei § 709 nicht zu Teilleistungn berechtigt

    -> bei § 711 keine Abstellung auf den “jeweils beizutreibenden Betrages”!

  • wichtigsten Fälle des § 708 ZPO:

    • Nr.1.: Anerkenntnis- und Verzichtsurtil

    • Nr. 2: Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Aktien gem. § 331a ZPO

    • Nr. 11: Streitige urteil in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Verurteilung in der hauptsache (ohne Zinsen und Nebenfordrungen, § 4 ZPO) 1250€ nicht übrsteigt oder in denen das Urteil nur wegen der Kosten vollstreckbar ist und nicht mehr als 1500€ zu vollstrecken sind

      -> beachte bei § 708 Nr. 11 Alt. 2: keine Berechnung der Gesamtkosten des rechtsstreits, nur die beim Gegner vollstreckbaren Kostn

      -> nicht die Kosten des gegnerischen RA oder den vom Gegner geleisteten Gerichtskostenvorschuss

  • beachte: soweit gegen das Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist gemäß § 713 von einer Abwendungsbefugnis nach § 711 abzusehen

    -> Ist nur für eine Partei ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; ist nach h.M. § 713 gleichwohl für beide Parteien nicht anwendbar (wegen der Möglichkeit der Anschlussberufung)

> Urteile mit Besindereiten beim Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit

  1. Die prozessualen Gestaltungsklagen der §§ 767, 768, 771 ZPO

    -> anders als andere Gestaltungsklage nicht nur im Kostenpunkt, sondern auch in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar

  2. Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung (z.B. auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 BGB) dürfen nur im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar erklärt werden

    -> Willenserklärung gilt (erst!) mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, § 894 I ZPO

-> Anders bei Willenserklärungen mit Grundbuchbezug, hier ist auch die Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären, vgl. § 895 ZPO


Vorläufige Vollstreckung

VI. Vollstreckungsschutzanträge

> Allgemeines

  • Schutzanträg des Gläubigers oder des Schuldners müssen vor Schluss der mündl. Verhandlung gestellt werden

  • tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu mach (§ 714 II, 294 ZPO)

  • Ablehnung eines Schutzantrages nur in Entscheidungsgründen

> Antrag des Schuldners gem. § 712 ZPO

  1. Anwendbar: auf alle Urteile nach § 709 und § 708 ZPO

  2. Voraussetzungen:

    • für Schuldner nicht zu ersetzender Nachteil durch Vollstreckung

    • kein entgegenstehendes überwiegendes Gläubigerinteresse

    • Urteil muss berufungsfähig sein, § 713

  3. Rechtsfolge der stattgebenden Entscheidung

    • bei § 708 Nr. 1-3 tritt die dort an sich nicht zu findende Abwendungsbefugnis hinzu.

    • bei § 708 Nr. 4-11 kann der Schuldner die Vollsteckung durch eigene Sicherheitsleistung immer abwenden, ohne dass der Gläubiger dies durch eigene Sicherheitsleistung verhindern kann.

    • bei § 709 muss der Gläubiger zunächst eigene Sicherheit erbringen. Doch auch dann kann der Schuldner die Vollstreckung durch von ihm erbrachte Sicherheit abwenden.

  4. Tenor der stattgebenden Entscheidung

    • bei § 708: „III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ….. € abwenden“

    bei § 709 S.1: „III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von ….. € vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe von abwenden.

  5. Ausschluss oder Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 712 I S. 2

    • Voraussetzung: Der Schuldner ist zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage.

> Antrag des Gläubigers gem. § 710 ZPO

  1. Anwendbar: nur auf Urteile nach § 709

  2. Voraussetzungen:

    • Gläubiger kann Sicherheitsleistung nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen erbringen.

    • schwer zu ersetzender oder schwer abzusehender Nachteil oder sonstige Unbilligkeit

    • es erfolgt keine Abwägung mit Schuldnerinteressen, es sei denn, der Schuldner hätte seinerseits einen Antrag nach § 712 II gestellt.

  3. Rechtsfolge der stattgebenden Entscheidung:

    • Urteil auch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

  1. Tenor der stattgebenden Entscheidung

    • „III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

> Antrag des Gläubigers gem. § 711 S. 3 ZPO

  1. Anwendbar: auf alle Urteile nach § 708 Nr. 4-11

  2. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Tenor: s.o.

 

 


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Isabella M.

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