Kosten
I. Überblick
> Begriff
= Kosten des Rechtsstreits sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, § 1 GKG) und die außergerichtlichen Kosten der Parteien (Anwaltskosten und Parteikosten), worunter nur die im Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit entstandenden Kosten zu verstehen sind
> Kostengrundentscheidung
= Entscheidung über die Kosten vom Amts wegen nach §§ 91 f., 100 f. ZPO i.R.e. instanzabschließende Urteils
Festlegung, wer die Prozesskosten dem Grunde nach zu Tragen hat
Festsetzung der Höhe durch Rechtspfleger im Kostenfestsetzungeverfahren durch Kostenfestsetzungebeschluss (§ 104 ZPO)
-> KFB = Vollsteckungstitel, § 794 I Nr. 2 ZPO
> Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung
= erfolgt grds. als einheitliche Quote; es gibt nur die Kosten des Rechtsstreits in ihrer Gesamtheit, also keine Kostentrennung nach Klagen, Anträgen, Verfahrensschritten, Zeitabschnitten, Streitgegenständen o.ä
teleologische Begründung: System dr Pauschalgebühren und dr Gebührendgression, also dem Umstand, dass Kostn nicht linear mit dem Streitwert steigen
Ausnahme: gesetzlich angordnete Kostentrennungstatbestände (z.B. §§ 281 III, 238 IV, 344, 94, 95, 96 I ZPO)
-> Tenor bsp.: “Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Wiedereinsetzung entstanden sind und die der Beklagte zu tragen hat, tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾”
bei Teilurteilen, Grundurteilen odr sonstigen Zwischenurteilen zw. den Parteien ergeht keine Kostenentscheidung
-> in nicht die Instanz abschließenden Urteilen braucht es im Tenor keinen entspr. Hinweis
Zwischenurteile ggü. Dritten haben bei deren Unterliegen deren Kostenpflicht auszusprechen
beachte: Auch Versäumnisurteile und Vorbehaltsurteile sind erst einmal Instanz abschließend!
> Isolierte Kostenentscheidung
— ausnahmsweise erfolgt eine isolierte Kostenentscheidung
durch Urteil
= wenn bereits über einen Teil des Rechtstrits durch Urteil entschieden wurden und jetzt (z.B. nach Rücknahme des Restes der Klage) nur noch über die Kosten zu entscheiden ist (sog. Kostenschlussurteil)
-> einmal Urteil, immer Urteil
-> Erleichterung: § 128 III ZPO, Urteil kann ohne mündl. Verhandlung ergehen
durch Beschluss:
= bei Verfahrensbeendigung durch Parteimaßnahmen
-> z.B. Klagerücknahme nach § 269 III 2, 3 ZPO; Einspruchsücknahme, §§ 346, 516 III ZPO) und bei übreinstimmender Erledigungserklärung, § 91a ZPO
-> Beachte: z.T. ist ein Antrag des Gegners auf Erlass des Beschlusses erforderlich, d.h. die Entscheidung ergeht nicht wie im Urteil von Amts wegen, vgl. § 269 IV ZPO
> Begründung der Kostenentschidung
— erfolgt am Ende der Entscheidungsgründe in Kurzform, i.d.R. nur durch Zitierung der einschlägigen Normern
-> Beispiele:
"Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 1. Alternative ZPO"
"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 100 IV ZPO"
"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 269 III 2, 344, 281 III 2 ZPO”
-> Ausnahme: weitergehende Begründung erforderlich, wenn die Kostenentscheidung entgegen § 99 I ZPO selbstständig anfechtbar ist (§§ 99 II, 91a II, 269 V ZPO)
auch wenn Entscheidung im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung im Urteil gefällt wird
> Fallgruppen mit teilw. anderen Regeln: Anerkenntnis, Aufrechnung, Erledigung der Hauptsache, Klageänderung, Klagerücknahme, Nebenintervention, Parteiänderung, Streitgenossen, Stufenklage, Vergleich, Verzicht, Widerklage
II. Grundkonstellationn der Kostenentscheidung
> Überblick
— bei vollem Obsiegen einer Partei hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (§ 91 I 1 ZPO)
Ausnahme: gesetzlichen Kostentrennungstatbestände
Tenor Bsp.: “Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits”
— drei Möglichkeiten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien
verhältnismäßige Teilung der Kosten, § 92 I 1 Alt. 2 ZPO
Kostenaufhebung, § 92 I 1 Alt. 1 ZPO
volle Kostentragungspflicht einer Partei, § 92 II ZPO
> Verhältnismäßige Teilung der Kosten
— Kostenquote und ihre Darstellung
verhältnismäßige Teilung = häufigster Fall
Darstellung der Kostenquote durch Brüche, Prozentzahlen oder feste Beträge
Kostenquote muss nicht dem mathematisch exakten Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen sondern ist zu begradigen
-> Verzicht auf Nachkommastellen, Bei Prozentzahlen keine höheren Nenner als 20 (außer bei besonders hohen Streitwerten)
keine gesetzl. Verpflichtung dazu, die Kostenquote so genau wie möglich zu bestimmen
-> statt 9/20 - 11/20 ist auch 1/2 - 1/2 möglich
-> durch Prozntzahlen statt Brüchen i.d.R. höhere Genauigkeit
Angabe in festen beträgen nur im Ausnahmefall, wenn eine Patei nur einen bestimmten, einfach zu berechnenden Betrag tragn muss
> Die Berechnung der Kosten
— grds. in Klausur ausreichend, Kostenquote festzustellen
-> machmal aber Berechnung notwendig!
— Fallgruppen:
für die Anwendbarkeit des § 708 Nr. 11 ZPO muss festgestellt werden, ob die vollstreckbaren Kosten 1500 € übersteigen
bei Streitwertveränderungen kann eine Kostenberechnung Voraussetzung der Berechnung der Kostenquote sein
(…)
> Kostenaufhebung
= die Gerichtskosten werden hälftig geteilt (§ 92 I 2 ZPO) und die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst
= bei etwa gelichmäßigem Unterliegen beider Parteien kommt Kostenaufhebung gem. § 92 I 1 Alt. 1 ZPO in Betracht
-> str.: kann auch bei z.B. 2/3 Unterliegen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei Kostenaufhebung angeordnet werden
Kostenaufhebung nicht identisch mit Quote von 1/2 - 1/2
wenn nur eine Seite anwaltlich vertreten, muss diese die Anwaltskosten bei Kostenaufhebung voll tragen, bei Kostenteilung wird Hälfte von anderen Partei getragen
liegt im Ermessen des Gericht, ob Kostenteilung oder Kostenaufhebung
> Volle Kostenauferlegung für eine Partei
= wenn Abweisung der Klage oder die Verurteilung die Voraussetzungen des § 92 II ZPO erfüllen, können die Kosten des rechtsstreits nach dieser Norm einer Partei allein auferlegt werden
-> Ermessen des Gerichts!
— Voraussetzungen bei Nr. 1:
geringfügiges Unterliegen
= die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig, nicht mehr als etwa 10 %
-> nach Auffassung BGH auch Berücksichtigung von Zinsforderungen, auch wenn diese nach § 4 ZPO den Streitwert nicht erhöhen; Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Erfolg der Klage
Zuvielforderung hat keine/nur gringfügige Kosten verursacht
->bis zum 1.1.2002 schied § 92 II aus, sobald Mehrkosten, egal in welcher Höhe, verursacht wurden, nach der Neuregelung schließt auch ein Gebührensprung die Anwendung des § 92 II nicht aus
beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein!
— Voraussetzungen bei Nr. 2
Höhe der Forderung war abhängig von:
richterlichem Ermessen (etwa bei Schmerzensgeld Schadensersatz mit Schätzung nach § 287 ZPO) oder
einer sachverständigen Feststellung (etwa bei einer Minderung) oder
einer gegenseitigen Berechnung (wenn Partei die Höhe einer Gegenforderung nicht kennt)
bei Zuvielforderung oder Zuvielangabe von mehr als 20% muss Kostenquote gebildet werden
Vorläufige Vollstreckbarkeit
I. Grundsätze
> Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
erfolgt nur in Endurteilen (vgl. § 704 I ZPO), niemals in Beschlüssen
-> Zwischenurteile i.S.d. § 303 ZPO sind keine Endurteile -> -> Gleichstellung von Vorbehaltsurteile nach § 302 III ZPO für die Zwangsvollstreckung mit Endurteilen
erfolgt von Amts wegen
-> vgl. Wortlaut der §§ 708 und 709 ZPO, "sind zu erklären."
bezieht sich immer auch auf die Kostenentscheidung (wichtig für die Berechnung der Sicherheitsleistung!!), bei klageabweisenden Urteilen sowie bei Gestaltungs- und Feststellungsurteilen beschränkt sich die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den Kostenpunkt
wird mit Eintritt der formellen Rechtskraft hinfällig
> Klausurtaktik:
Kommt die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit überhaupt in Betracht?
Wenn ja, erfolgt die Anordnung nach § 708 oder nach § 709 ZPO?
Ändert sich das Ergebnis aufgrund von Vollstreckungsschutzanträgen?
Wie ist die Höhe einer etwaigen Sicherheitsleistung zu bestimmen?
> für Tenorformulierung: Rückgriff auf Gesetzestext, aber Schuldner und Gläubiger statt Kläger und Beklagte
> Begründunge der Entscheidung in Entscheidungsgründen nur durch Gesetzeszitate
ausführlicher manchmal bei Entscheidung über Vollstreckungsschutzantrag
II. Urteile ohne Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
III. § 709 ZPO: Vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
> Keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedürfen:
Arrest- und einstweilige Verfügungsurteile (nach mündlicher Verhandlung)
-> ergibt sich aus der Natur der Sache
-> Ablehnung / Aufhebung: § 708 Nr. 6 ZPO
Zwischenurteile, da sie keine Endurteile sind
Urteile, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben
-> z. B. - Teilurteil, durch das ein Teil der Klage abgewiesen wird - Feststellungsteilurteile
Urteile, die mit ihrer Verkündung oder Zustellung rechtskräftig werden, arg. § 704 I ZPO
> § 709 S. 1 ZPO ist Regelfall der Vollstreckbarkeitserklärung: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von...... vorläufig vollstreckbar“
beachte Neuregelung des § 709 S. 2 ZPO: Sicherheitsleistung im Fall der Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung muss nicht mehr ausgerechnet werden
bei Festlegung der Höhe der Sicherungsleistung: Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages
-> wird bei § 709 S. 1 ZPO durch Aufrundung gebildet, bei § 709 S. 2 durch Additon von weiteren 10 % („Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar”)
Sicherheitsleistung sichert SE-Ansprüche nach § 717 II ZPO
IV. § 708 ZPO: Vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
V. Urteile mit Besonderheiten beim Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
> § 708 ZPO nenn Fälle, wo ausnahmsweise eine vorl.Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen ist
Tenor § 708 Nr. 1-3: “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar”
Tenor 708 Nr. 4-11: zusätzlich Ausspruch über Vollstreckungsabwendung nach § 711 ZPO: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der … darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der … vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet"
beachte Neuregelung des § 711 S. 2 ZPO wgn. Berechnung
-> wichtig: Vollstreckungsschuldner ist bei Vollstreckungsabwendung anders als der Vollstrckungsgläubiger bei § 709 nicht zu Teilleistungn berechtigt
-> bei § 711 keine Abstellung auf den “jeweils beizutreibenden Betrages”!
wichtigsten Fälle des § 708 ZPO:
Nr.1.: Anerkenntnis- und Verzichtsurtil
Nr. 2: Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Aktien gem. § 331a ZPO
Nr. 11: Streitige urteil in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Verurteilung in der hauptsache (ohne Zinsen und Nebenfordrungen, § 4 ZPO) 1250€ nicht übrsteigt oder in denen das Urteil nur wegen der Kosten vollstreckbar ist und nicht mehr als 1500€ zu vollstrecken sind
-> beachte bei § 708 Nr. 11 Alt. 2: keine Berechnung der Gesamtkosten des rechtsstreits, nur die beim Gegner vollstreckbaren Kostn
-> nicht die Kosten des gegnerischen RA oder den vom Gegner geleisteten Gerichtskostenvorschuss
beachte: soweit gegen das Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist gemäß § 713 von einer Abwendungsbefugnis nach § 711 abzusehen
-> Ist nur für eine Partei ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; ist nach h.M. § 713 gleichwohl für beide Parteien nicht anwendbar (wegen der Möglichkeit der Anschlussberufung)
> Urteile mit Besindereiten beim Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Die prozessualen Gestaltungsklagen der §§ 767, 768, 771 ZPO
-> anders als andere Gestaltungsklage nicht nur im Kostenpunkt, sondern auch in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar
Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung (z.B. auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 BGB) dürfen nur im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar erklärt werden
-> Willenserklärung gilt (erst!) mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, § 894 I ZPO
-> Anders bei Willenserklärungen mit Grundbuchbezug, hier ist auch die Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären, vgl. § 895 ZPO
Vorläufige Vollstreckung
VI. Vollstreckungsschutzanträge
> Allgemeines
Schutzanträg des Gläubigers oder des Schuldners müssen vor Schluss der mündl. Verhandlung gestellt werden
tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu mach (§ 714 II, 294 ZPO)
Ablehnung eines Schutzantrages nur in Entscheidungsgründen
> Antrag des Schuldners gem. § 712 ZPO
Anwendbar: auf alle Urteile nach § 709 und § 708 ZPO
Voraussetzungen:
für Schuldner nicht zu ersetzender Nachteil durch Vollstreckung
kein entgegenstehendes überwiegendes Gläubigerinteresse
Urteil muss berufungsfähig sein, § 713
Rechtsfolge der stattgebenden Entscheidung
bei § 708 Nr. 1-3 tritt die dort an sich nicht zu findende Abwendungsbefugnis hinzu.
bei § 708 Nr. 4-11 kann der Schuldner die Vollsteckung durch eigene Sicherheitsleistung immer abwenden, ohne dass der Gläubiger dies durch eigene Sicherheitsleistung verhindern kann.
bei § 709 muss der Gläubiger zunächst eigene Sicherheit erbringen. Doch auch dann kann der Schuldner die Vollstreckung durch von ihm erbrachte Sicherheit abwenden.
Tenor der stattgebenden Entscheidung
bei § 708: „III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ….. € abwenden“
bei § 709 S.1: „III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von ….. € vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe von abwenden.
Ausschluss oder Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 712 I S. 2
Voraussetzung: Der Schuldner ist zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage.
> Antrag des Gläubigers gem. § 710 ZPO
Anwendbar: nur auf Urteile nach § 709
Gläubiger kann Sicherheitsleistung nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen erbringen.
schwer zu ersetzender oder schwer abzusehender Nachteil oder sonstige Unbilligkeit
es erfolgt keine Abwägung mit Schuldnerinteressen, es sei denn, der Schuldner hätte seinerseits einen Antrag nach § 712 II gestellt.
Rechtsfolge der stattgebenden Entscheidung:
Urteil auch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
„III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
> Antrag des Gläubigers gem. § 711 S. 3 ZPO
Anwendbar: auf alle Urteile nach § 708 Nr. 4-11
Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Tenor: s.o.
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