Würdigung von Zeugenaussagen
A. Bei unergiebigen (weil nicht positiv in Bezug auf eine zu beweisende Tatsache) Beweisaufnahmen folgt keine Beweiswürdigung weil die Beweisführung gescheitert ist
B. Wenn die positive Ergiebigkeit eines Beweismittels festgestellt wurde folgt die Beweiswürdigung
I. Eindeutig positive Fälle: Notar bestätigt bei Vertragsauslegung Vortrag einer Partei, unbeteiligter Zeuge bestätigt Vortrag
II. Eindeutig non liquet: Aussagen der Mitfahrer in Verkehrsunfallprozess widersprechen sich, in Mieterprozess bestätigten zwei Zeugen den jeweiligen Vortrag der Parteien
III. Beweiswürdigung sonst nach Kriterien: Plausibilität, Lebensnähe, Detailwissen, Eigene Interessen, Belastungstendenzen, Nähe zu einer Partei, Übereinstimmung mit anderern Beweismitteln, Freimütig eingeräumte Erinnerungslücken,
Wahrnehmungsmöglichkeit: äußere Umstände der Situation
Wahrnehmungsfähigkeit: persönliche Gegebenheiten der Zeugen
Wahrnehmungsbereitschaft: Wusste der Zeuge, dass er den Umstand später berichten würde oder handelte es sich um beläufige Beobachtungen
“Ein Beweis ist erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Diese Überzeugung hat das Gericht gewonnen/nicht gewonnen…”
Würdigung von Sachverständigengutachten
A. Das Gutachten ist richtig => denn der Rechtsstreit ist im Examen entscheidungsreif
B. Das ergiebige Gutachten (positiv oder negativ) überzeugt => Der Sachverständige ist hinreichend qualifiziert, Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, Das Gutachten ist in sich selbst schlüssig und nachvollziehbar, Der Sachverständige hat sich falls nötig mit der Fachliteratur auseinandergesetzt und die neusten Methoden verwendet
C. Auch das unergiebige Gutachten ist richtig überzeugend und erschöpfend => Warum überzeugt mich die Feststellung, dass die Beweisführung durch Sachverständigenbeweis nicht möglich ist
“Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen sieht das Gericht die streitige Behauptung als bewiesen an. Nach dem in § 286 I S.1 ZPO normierten Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Hauptverhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.
Würdigung von Urkunden
A. Formelle Beweiskraft §§ 415-419 ZPO: Positive ergiebige, unversehrte und echte Urkunden erbringen Beweis über die Urheberschaft der enthaltenden Erklärung
B. Materielle Beweiskraft nach freier richterlicher Beweiswürdigung gem. § 286 I S.1 ZPO
Grundsätzlich gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden
Hinsichtlich der Beweislast bei Privaturkunden gilt, wenn die Echtheit der Unterschrift bestritten wird oder die nachträgliche Änderung des Inhalts behauptet wird muss der Beweispflichtige den vollen Beweis für die Echtheit und den Inhalt erhbringen, wer eine Blankounterschrift und einen nachträglich nicht abgesprochenen Text behauptet ist für den Blankettmissbrauch beweispflichtig
“Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die in der Beweisaufnahme verlesene Urkunde hat vollen Beweis zugunsten des Klägers erbracht. Die Urkunde entfaltet gem. § 416 ZPO formelle Beweiskraft, weil sie äußerlich unversehrt, vollständig und ihre Echtheit nicht bestritten ist.Ihr Inhalt ist auch positiv ergiebig. (…) Der Urkunde kommt auch materielle Beweiskraft zu. Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gem. § 286 I S.1 ZPO sicher…
Zuletzt geändertvor 2 Tagen