Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Jeder von der Eingriffsermächtigung gebilligte Zweck
Die Maßnahme ist geeignet den Zweck zu erreichen, wenn sie diesen zumindest fördert.
die Maßnahme ist erforderlich, wenn sie unter allen in etwa gleich geeigneten die mildeste ist
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Umfassende Güterabwägung der widerstreitenden Interessen
Tatbestandsmerkmale
35 S.1 VwVfg
Hoheitliche Maßnahme
Einer Behörde
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Zur Regelung
Eines Einzelfalls
Mit unmittelbarer Außenwirkung
Hoheitlich
Einseitiges Gebrauchmachen von öffentlich rechtlichen Befugnissen
Maßnahme
jedes Handeln mit Erklärungsgehalt
Behörde
Jede Stelle die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt
1 IV VwVfG Legaldefinition
zur Regelung
Maßnahme die unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Einzellfalls
konkret-individuell: ein Sachverhalt, ein Adessat
Wirkung gegenüber einer Person außerhalb der Verwaltung
Kommunale Rechtssubjekte
Ämter, Kreise, Städte, Geimeinden
kommunale Selbstverwaltungsgarantie
Artikel 28 II GG
Abgrenzung zum Privatrecht mithilfe der Abgrenzungstheorien
Klassischer Eingriffsbegriff
Unmittelbar
Rechtsakt
Finalität
Imperativität
Modernen Eingriffsbegrifd
mittelbarkeit
Vorhersehbarkeit
Intensität
Zuletzt geändertvor 3 Tagen