Bundesstaatsprinzip
Art 20 I GG
Zweigliedriger Bundesstaats:
Eigenr Staatsqualität von Bund und Länder
Republik
Staatsform und Herschaftsform
Vs Monarchie und Diktatur
Volk ist Souverän, alle Staatsgewalt geht vom Volk aus
Parlamentarsiche Republik
Demokratie
Volksherrschaft
Ausübung Staatsgewalt:
Unmittelbare ausübung: Wahlen und Abstimmungen
Mittelbare ausübung: besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung
Sozialstaat
Mindestmaß an sozialer Socherheit (Existenzsicherung) und sozialer Gerechtigkeit
(Chancengleichheit)
Rechtsstaat
Normenhierachie
Gewaltenteilung
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vertrauensschutzprinzip
Bestimmtheitsgrundsatz
Rechtsschutzgarantie
Ewigkeitsklauser
Artikel 79 III GG
Legislativgewalt
-Parlamente
-gebunden an verfassungsmäßige Ordnung
Exekutivgewalt
-Regierung
-gebunden an Gesetz und Recht
Judikativgewalt
-Gerichte
Was sind Gewaltenverschränkungen
Verpflechtungen zwischen den Gewalten auf Bundes und Landesebene
Arten von Gewaltenverschränkungen
Organisatorische
Personelle
Funktionelle
Vorrang des Gesetzes
kein Handeln gegen Gesetz
Vorbehalt des Gesetzes
kein Handeln ohne Gesetz
GG
Parlamentgesetz
Rechtsverordnung
Satzung Verwaltungsvorschrift
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Gesetz vs Verwaltungsmaßnahme
Gesetz: Abstrakt-Generell
Viele Sachverhalte- Viele Adressaten
Verwaltungsmaßnahme: Konkret-individuel
Ein Sachverhalt- ein Adressat
Schutz der Rechtsstaatlichkeit
Effektiver Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt
Schutz subjektiver Rechte und Grundrechte
Rechtssicherheit und Vertrauenschutz
gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit
Gesetzgebungskompetenzen
Grundregel Art 30, 70 GG
Kompetenzvermutung zugunsten der Länder
Auschließende Gesetzgebungskompetenz des Bundes 71,73 GG (darf nur Bund)
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz 72, 74 GG
(Länder dürfen nur wenn Bund nichts sagt)
Erforderlichkeitskompetenz
Abweichungskompetenz
Ungeschriebende Kompetenz des Bundes
Gesetzgebungsverfahren
Art. 76-82 GG iVm GO-BT
1) Gesetzesinitiative Art 76 I GG
2) Beschlussverfahren
3) Abschlussverfahren
Verwaltung
Und Formen
Förderale Verwaltungskompetenzverteilung
1) Landeseigenverwaltung von Bundesgesetzen 83,84
2) Auftragsverwaltung von Bundesgesetzen durch die Länder 85
3) bundeseigene Verwaltung 86
4) Verwaltung von Landesgesetzen durch Länder 30
Menschenrechte nach Alexy
Universell: Träger
Fundamental: fundamentale Interessen und Bedürfnisse
Abtrakt: zB Gesundheit, Leben - bedürfen Konkretisierung im Einzelfall
Moralisch: recht gilt wenn es positiviert ist.Menschenrechte gelten moralisch, wenn sie rational begründet sind
Prioritär: steht über allem positiviertem Recht. kann nicht außer Kraft gesetzt
Grundrechtsbegriff
Materieller Grundrechtsbegriff
Positivierung von Menschenrechten
Formeller Grundrechtsbegriff
a) Grundrechte in 1 III GG
b) Grundrechtsgleiche Rechte
Prozedualer Grundrechtsbegriff
Rechte die so wichtig sind, dass die Entscheidung über ihre Gewährung nicht der einfachen parlamentarischen Mehrheit überlassen werden können
-> Ewigkeitsklausel 79 III nur Menschenwürde fällt darunter
Grundrechtsfähigkeit
Fähigkeit Träger von Grundrechten zu sein
Jedermann-Grundrechte
Stehen allen Menschen zu
Deutschen Grundrechte
Stehen nur deutschen Staatsbürgern zu
Aber Diskriminierungsverbot Art 18 AEUV
Grundrechtsmündigkeit
Fähigkeit einer Person ein Grundrecht, dessen Träger sie ist, ausüben zu können
Grundrechtsprüfung
I. Schutzbereich des Grundrechts
a) Persönlicher Schutzbereich ( WER? deutsch oder Jedermann)
b) Sachlicher Schutzbereich (Was schütz GR)
II. Eingriff ( klassisch sonst modern)
III. Verfassungrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
schranke
Schranke Schranke
Verfassungsmäßigkeit der Gesezanwendung
Klassischer Eingriffsbegriff
Unmittelbarkeit
Rechtsakt
Finalität
Imperativität
Modernen Eingriffsbegriff
Mittelbarkeit
Realakt
Vorhersehbarkeit
Intensität
Schranken
Verfassungunmittelbare Schranken
Schranke die direkt im Grundrecht festgeschrieben ist
Verfassungsmittelbare Schranken
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Eingriff durch oder aufgrund eines Gesetzes
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Eingriff durch Gesetz, welches spezifischen Anforderungen genügen muss
Verfassungsimmanente Schranken
Einschränkbarkeit scheinbar vorbehaltslos gewährleisteter Grundrechte zum Schutz wichtiger Verfassungsgüter und Grundrechte dritter
Meinungsfreiheit
Sachlicher Schutzbereich
Meinung
Tatsachenbehauptungen
Fragen
Nicht aber Schmähkritik
Schranken: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Schranken-Schranken: allgemeine Gesetze müssen verhältnismäßig sein
besondere Schranke: Zensurverbot
Eigentumsfreiheit Artikel 14
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann
Sachlicher Schutzbereich:
Schutzgegenstand: Eigentum
Schutzumfang: Inmehaben, Nutzung und Verfügung über dad Eigentum
Schranken:
Enteignung
Schrankenbestimmung
Berufsfreiheit Artikel 12 GG
Persönlicher Schutzbereich: Alle Deutschen
Beruf
Arbeitsplatz
Ausbildungsstätte
Eingriff: moderner Eingriffsbegriff
Schranken: einfacher Gesetzesvorbehalt
Schranken Schranken: 3 Stufen Theorie
Abgrenzungstheorien
Interessentheorie
Subordinationstheorie
Sonderrechtstheorie
Örtlichen Chrakter
Kultur
Sport
Örtliche Straße und Wege
Daseinsvorsorge( Kindergarten, Krankenhaus, Jugendeinrichtungunen, Altenheime)
Zusammensetzung Kommission
27 Mitglieder
1 pro Mitgliedstaat 17 V ist aufgeschoben
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