Entstehung 1900: Reichseinheit = Rechtseinheit
Vereinheitlichung durch Zusammenschluss der deutschen Staaten zum Deutschen Reich von 1871.
1896 wurde das BGB vom Kaiser Wilhelm II ausgefertigt. Es trat am 01.01.1900 in Kraft
Gliederung: 5 Bücher
Allgemeiner Teil §§ 1-240 BGB
Was ist da geregelt:
Recht der Schuldverhältnisse §§ 241-853 BGB
Sachenrecht §§ 854-1296 BGB
Familienrecht §§ 1297-1921 BGB
Erbrecht §§ 1922-2395 BGB
Schuldrecht AT & BT
Schuldrecht AT = alle gesetzlichen Schuldverhältnisse
Schuldrecht BT = nur vertragliche Schuldverhältnisse
Bedeutung des BGB AT: Allgemeine Vorschriften sind „vor die Klammer gezogen“
Vorschriften des BGB AT gelten für alle anderen Bücher des BGB, es sei denn, diese definieren etwas anderes (lex specialis)
Bezüge zur Bundesverwaltung
Öffentliches Recht regelt die Beziehungen zwischen Staat und Bürger sowie zwischen staatlichen Stellen.
Zivilrecht regelt die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgeordneten Personen (z. B. Privatpersonen oder Unternehmen).
Hier tritt der Staat mit Hoheitsgewalt auf. Über-Unterordnungsverhältnis Der Staat kann oft einseitig handeln.
Hier stehen sich die Beteiligten gleichgeordnet gegenüber.
Kaufvertrag zwischen zwei Personen
Gleichordnungsverhältnis - Niemand hat hoheitliche Macht über den anderen.
Vertragliche Schuldverhältnisse
Beschaffung von Sachmitteln durch die öffentliche Hand (Beschaffungswesen)
auf Basis privatrechtlicher Verträge (Fiskalgeschäfte)
wichtigste Verträge: Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag
Staat als Anbieter von Leistungen?
Weiterverkauf nicht mehr benötigter Sachmittel
Liegenschaftsverwaltung
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Deliktische Regressansprüche des Bundes gegen Drittschädiger aus übergeleitetem Recht (vgl. § 76 BBG/§ 6 EntgFG)
Zurückforderung überzahlter Bezüge gegenüber Angestellten gemäß § 812 ff. BGB)
hier: Angebot und Annahme § 145 ff. BGB
Einseitiges Rechtsgeschäft z.B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, Testament
Zweiseitiges Rechtsgeschäft z.B. alle Verträge (Kaufvertrag, Miete, Pacht, Arbeitsvertrag, etc.)
Ein (Kauf-)Vertrag kommt durch
zwei inhaltlich übereinstimmende
und aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande
nämlich Angebot und Annahme, §145 ff BGB.
WE= Erzielung einer RF gerichtete Willensäußerung
Angebot= empfangsbedürftige Willenserklärung
Annahme= grdst. empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Willenserklärung (WE) ist die Äußerung eines Willens, der auf die Erzielung einer Rechtsfolge (eines Rechtserfolges) gerichtet ist.
Sie besteht aus einen objektiven und einem subjektiven Tatbestand.
objetiver Tatbestand= äußere Erklärung
ausdrücklich
konkludent
schweigen
subjektiber Tatbestand= innerer Wille
Handlungswille
Erklärungswille
Geschäftswille
empfangsbedürftige
unter Anwesenden und unter Abwesenden
§ 145 BGB
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis (Annahme) abhängt. § 145 BGB
Das Angebot muss alle wesentlichen Punkte des intendierten Vertrages (essentialia negotii) hinreichend bestimmt enthalten. Dies sind:
Vertragstyp, Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Leistung (Preis)
§§ 147, 293 BGB
Die Annahme ist eine (grundsätzlich) empfangsbedürftige WE, durch die der Angebotsempfänger sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Sie besteht ebenfalls aus einen objektiven und einem subjektiven Tatbestand.
Der Annahmeverzug ist in § 293 BGB geregelt: “Ein Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebogene Leistung nicht abnimmt.”
Verantwortlichkeit des Schuldners - §§ 276, 300 BGB
Der Vertragsschluss (Wiederholung)
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande, nämlich Angebot und Annahme, § 145 ff. BGB.
Angebot: Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis (Annahme) abhängt. Die Erklärung muss alle wesentlichen Punkte des intendierten Vertrages (essentialia negotii) hinreichend bestimmt enthalten.
Annahme: Die Annahme ist eine (grundsätzlich) empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
I. Anspruch entstanden
Vertraglicher Anspruch = zwei Willenserklärungen
Bestandteile der Willenserklärungen (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille)
Wirksamkeit der Willenserklärung (Abgabe, Zugang, kein Widerspruch, Geschäftsfähigkeit)
Wirksame Stellvertretung
II. Anspruch untergegangen (nicht erlöschen)
Keine wirksame Anfechtung
III. Anspruch durchsetzbar
OS: Die Willenserklärung des X könnte gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Dies setzt voraus, ...
I. Abschluss KV
II. Angebot § 145 BGB
III. Annahme durch Y § 147 BGB
IV. Wirksame Anfechtung § 142 I BGB
Anfechtungsgrund
a) Welcher Anfechtungsgrund nach § 119 BGB liegt vor?
Anfechtungserklärung
Anfechtung gemäß § 143 I BGB
Anfechtungsfrist § 121 oder § 124 BGB
Nach § 121 I BGB muss nach § 119 BGB unverzüglich, d. h. nach der dortigen Legaldefinition ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden.
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Eigenschaftsirrtum
§ 119 BGB:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.”
Inhaltsirrtum: Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt. (Bsp: Halver Hahn)
Erklärungsirrtum: Der Erklärende vespricht oder verschreibt sich. (Bsp: 10 Rosen statt 1 Rose)
Eigenschaftsirrtum: Der Erklärende glaubt an eine verkehrswesentliche Eigenschaft. (Goldring stellt sich als Messing heraus)
Arglistige Täuschung
Widerrechtliche Drohung
Unrichtige Übermittlung
Arglistige Täuschung § 123 BGB
Täuschung = Irrtum wird erregt, bestärkt oder unterhalten
Arglist = Bedingter Vorsatz
Doppelte Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung
Bei Täuschung durch einen Dritten beachte § 123 Abs. 2 BGB
Widerrechtliche Drohung, § 123 BGB
Drohung = in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Widerrechtlichkeit = Inadäquanz von genutztem Mittel und erstrebtem Zweck
Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
Unrichtige Übermittlung § 120 BGB
§ 143 Abs. 1 BGB - Erklärung
§ 143 Abs. 1 BGB: “Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.”
Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die Willenserklärung abgegeben hat oder für den sie durch einen Vertreter abgegeben wurde.
• Bei Gründen nach §§ 119, 120 BGB = unverzüglich (§ 121 BGB)
• Bei Gründen nach § 123 I BGB = Jahresfrist (§ 124 BGB)
§ 142 Abs. 1 BGB:
“Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.” (ex tunc)
Angebot persönlich?
Angebot Vertreter?
a) eigene WE / fremde WE (Abgrenzung Stellvertretung von Bote)
Gemäß § 164 I 1 BGB muss eine eigene Willenserklärung, hier ein Angebot, gemäß § 145 BGB abgeben werden.
Stellvertreter = gibt eine eigene Willenserklärung ab
Bote = übermittelt lediglich eine fremde Willenserklärung
beurteilt sich nach dem äußeren Auftreten, das für den Vertragspartner erkennbar ist. Handelt die Hilfsperson mit eigenem Entscheidungsspielraum, so spricht das für eine eigene Willenserklärung.
b) Handeln im fremden Namen
Des Weiteren hätte gemäß § 164 I 1 BGB im fremden Namen handeln müssen.
c) Handeln innerhalb der Vertretungsmacht
Definition Vollmacht (§ 167 I BGB)
III. Annahme durch B § 147 BGB
§ 164 ff. BGB
“Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.”
Abgrenzung zum Boten aus Sicht des objektiven Angebotsempfängers:
Stellvertreter gibt eigene WE ab - hat Handlungsspielraum
Der Verteter muss dem Vertragspartner gegenüber signalisieren, dass er für den Vertretenen auftritt (Offenkundigkeitsprinzip)
Nennt den Vertretenen (ausdrücklich)
Hat z.B. Arbeitskleidung an (konkludent)
Bote gibt fremde WE ab - kein Entscheidungsspielraum
§ 1626/1629 BGB = elterliche Sorge (umfasst die Vertretung des Kindes)
Definition Vollmacht
§ 167 I BGB
Die Vollmacht ist die durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung begründete Vertretungsmacht. Die Vollmachtserteilung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder dem Vertragspartner (Außenvollmacht) erklärt werden.
Ein Schuldverhältnis liegt immer dann vor, wenn eine Person einer anderen etwas schuldet.
Laut § 241 I BGB ist das Schuldverhältnis eine Sonderverbindung zwischen (mindestens zwei) Personen.
§ 241 I BGB:
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Schuldner = Verkäufer - Schuldet etwas
Gläubiger = Käufer - Hat eine Forderung
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen primär durch freiwillige Willenserklärungen, meist Verträge, gem. § 311 I BGB. Beispiele sind Kauf-, Miet-, Arbeits-, Darlehens- und Werkverträge
Werkvertrag: Handwerker repariert Auto, Besteller zahlt Werklohn.
Dienstvertrag: Ein Lehrer gibt Privatunterricht.
Kaufvertrag: A kauft einen Tisch von B (Anspruch auf Übereignung & Zahlung).
Mietvertrag: Mieter zahlt Miete, Vermieter stellt Wohnung zur Verfügung.
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, ohne vertragliche Vereinbarung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB, z.B. Verkehrsunfall),
ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB, z.B. Falschüberweisung),
Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
.
Leistungspflichten § 241 I BGB
Hauptleistungspflicht
Kaufpreiszahlung und Übergabe/Übereignung der Sache
Nebenleistungspflicht
Entgegennahme der Sache
Sorgfältige Verpackung der Ware beim Kauf, Information über Gebrauchseigenschaften
Bei Verletzung dieser Pflichten
Pflichtverletzung > Leistungsstörung
Haftung wegen Unmöglichkeit, Verzögerung (Verzug) und Schlechtleistung
Nebenpflichten § 241 II BGB
Schutz und Obhutspflicht (Rücksichtsnahmepflichten)
Schutz des Rechtsgüters des Gläubiger bei Leistungserbringung z.B Klavier Kauf und beim raustragen wird das Treppenhaus beschädigt
Pflichtverletzung > Leistungsstörung:
Haftung im vertraglichen SV aus “pVV” (§§ 280 I, 241 II)
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
Gegenseitige Verträge im Sinne der §§ 320 - 326 BGB sind Verträge, bei denen sich eine Leistung und eine Gegenleistung in einem Austauschverhältnis gegenüberstehen. Die Leistung einer Partei soll die Gegenleistung - das Entgelt - für die Leistung der anderen Partei darstellen.
Bsp.: Lieferung von Ware § 433 I 1, Zahlung des Kaufpreises § 433 II, Leistungsverweigerung § 320 BGB.
§ 276 I BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber “die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen”.
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
Schadensersatz neben der Leistung ersetzt Begleitschäden, obwohl die Leistung weiterhin geschuldet bleibt.
Schadensersatz statt der Leistung ersetzt den Leistungsausfall/Schlechtleistung – die Leistung wird nicht mehr verlangt (oder ist unmöglich) und wird durch Geld ersetzt.
Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 I BGB sind:
Es muss ein Schuldverhältnis bestehen.
Der Schuldner muss eine ihm aus diesem Schuldverhältnis zukommende Pflicht verletzt haben.
Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (Veretenmüssen nach § 276 BGB) (= Verschulden) - § 280 I 2 BGB.
Schadensersatz
Es muss ein Schaden entstanden sein.
RF SE, §§ 249 BGB
Du willst die Leistung nicht mehr (oder du kannst sie nicht mehr bekommen), und willst Geld als Ersatz für das, was die Leistung gebracht hätte.
Leistung wird nicht mehr verlangt (oder ist unmöglich).
Du bekommst Ersatz für das Leistungsinteresse („so gestellt werden, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden“).
Beispiele
Verkäufer liefert nicht, trotz Frist → du trittst gedanklich von „Leistung“ weg und verlangst die Mehrkosten eines Deckungskaufs. (SE statt)
Sache geht unter und kann nicht mehr geliefert werden → du verlangst Ersatz statt Lieferung. (SE statt)
Typische Normen:
§ 280 III i.V.m. § 281 BGB (nicht oder schlecht geleistet, mit Fristsetzung)
§ 280 I i.V.m § 282 - 241 II BGB (Unzumutbarkeit)
§ 280 III i.V.m. § 283 BGB (Nachträgliche Unmöglichkeit, keine Frist nötig)
§ 311a II BGB (anfängliche Unmöglichkeit)
Schadensersatz neben der Leistung bedeutet:
Der Gläubiger will die Leistung weiterhin oder hat sie bereits bekommen, verlangt aber zusätzlich Ersatz für einen Schaden, der nicht an die Stelle der Leistung selbst tritt.
Kernidee: Die geschuldete Leistung bleibt möglich und soll grundsätzlich erbracht werden; ersetzt wird nur ein Begleitschaden.
Rechtsfolge: Der Gläubiger erhält Ersatz für Schäden, die neben dem eigentlichen Erfüllungsinteresse entstanden sind, nicht aber den Wert der geschuldeten Leistung selbst.
Typische Fälle:
Verzögerungsschäden
Schäden an anderen Rechtsgütern
Mangelfolgeschäden
Beispiele:
Verkäufer liefert zu spät → du brauchst deshalb für die Zwischenzeit ein Ersatzgerät und verlangst die Mietkosten. (SE neben der Leistung)
Ein mangelhaft geliefertes Gerät beschädigt andere Sachen des Käufers → Ersatz für diese weiteren Schäden. (SE neben der Leistung)
Handwerker kommt verspätet und dadurch entstehen zusätzliche Kosten, aber die Leistung selbst soll trotzdem noch erbracht werden. (SE neben der Leistung)
Typische Anspruchsgrundlagen:
§ 280 Abs. 1 BGB für Schäden aus Pflichtverletzung, die neben der geschuldeten Leistung entstehen
§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB bei Verzögerungsschäden durch Schuldnerverzug
Abgrenzung zu Schadensersatz statt der Leistung:
neben der Leistung = Leistung bleibt geschuldet, zusätzlicher Schaden wird ersetzt
statt der Leistung = Leistung wird nicht mehr verlangt, stattdessen Geldersatz für das Leistungsinteresse
Merksatz: Neben der Leistung = „Leistung plus zusätzlicher Schaden“ Statt der Leistung = „Leistung weg, dafür Geldersatz“
§§ 280 I, II, 286 BGB
z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Mahnung oder Entbehrlichkeit
insbesondere § 286 II Nr. 1 BGB bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit
Nichtleistung trotz Möglichkeit
Vertretenmüssen
vermutet, § 286 IV BGB
Pflichtverletzung
verspätete Leistung
vermutet, § 280 I 2 BGB
Schaden
kausal durch die Verzögerung entstanden
Kaufvertrag über Pkw, § 433 BGB
Anspruch aus SE neben der Leistung müsste gem. § 280 II die Vorass des § 286 BGB vorliegen. Der Schuldner müssste in Verzug befinden
Einredefreier Anspruch besteht aus § 286 I 1 weil,
Anspruch auf Übergabe/Übereignung aus § 433 I 1 BGB
fällig am 5.8. = 271 BGB sofort wenn nichts anders vereinbart
durchsetzbar einredefreier und fälliger Anspruch
Mahnung entbehrlich, weil Termin kalendermäßig bestimmt, § 286 II Nr. 1 BGB
V leistet nicht
V hat das zu vertreten: nach § 280 und 286 IV , 276 BGB
Pflichtverletzung: verspätete Leistung
Vertretenmüssen: ja
Schaden: 120 € Mietwagenkosten
Berechnung des Schadens sind in § 249 BGB
nicht untergegangen vor allem nicht durch Erfüllung § 362 I BGB
durchsetzbar
Anspruch besteht
Kaufvertrag
Unmöglichkeit nach § 275 BGB
Gattungsschuld § 243 I
Konkretisierung § 243 II
Schuldart bestimmen - Holschuld, Bringschuld, Schickschuld
Annahmeverzug
Wer trägt das Risiko, wenn die Sache zufällig untergeht/kaputtgeht, bevor sie beim Gläubiger ankommt?
Was ist geschuldet ?
Stückschuld - Geschuldet ist genau dieses eine Stück
A verkauft B sein einzelnes, gebrauchtes Gemälde „Original X“. Vor Übergabe zerstört ein Blitzschlag (ohne Verschulden) das Gemälde.→ Lieferung ist unmöglich.
Unmöglich (§ 275) → er muss nicht mehr liefern.(Er kann ja kein „Ersatzstück“ liefern, weil genau dieses Stück geschuldet war.)
Gattungsschuld - Geschuldet ist nur eine Sache einer Art
Leistung ist noch möglich, solange die Gattung am Markt/bei dir beschaffbar ist.
A verkauft B „einen Sack Zement (25 kg)“. Der Sack reißt zufällig im Lager. → A kann einen anderen Sack nehmen.
Für Hol-, Bring- und Schickschulden gilt folgender uralter Merksatz des Reichsgerichts:
Beweislastumkehr
§§ 446, 447 BGB
§ 477 BGB
Mit der Konkretisierung
wird die Gattungsschuld zur Stückschuld.
geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über (§ 275 BGB).
Daneben wird der Schuldner nach § 300 II BGB von der Leistungspflicht befreit, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist (Gegenleistungsgefahr = § 326 I und II BGB).
K bestellt sich beim Weinlieferservice V telefonisch eine Kiste Rotwein mit 6 Flaschen der Sorte Château Coulon. Es wird vereinbart, dass V die Kiste durch den Angestellten A am Freitag um 18:00 Uhr liefert. Am frühen Nachmittag stellt V die gewünschte Kiste für die Lieferung beiseite. A fährt zum vereinbarten Termin zu K und trifft ihn aber nicht an. Auf dem Rückweg verursacht A leicht fahrlässig einen Unfall. Wegen des Unfalls gehen die im Lieferwagen befindlichen Weinflaschen zu Bruch. Am folgenden Tag ruft V bei K an und verlangt Bezahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
Kaufvertrag, § 433 II BGB
Anspruch könnte nach § 326 I 1 BGB entfallen sein
Voraussetzung: Leistungsbefreiung des V nach § 275 I BGB
ursprünglich Gattungsschuld, § 243 I BGB
wegen Bringschuld Konkretisierung erst durch ordnungsgemäßes tatsächliches Angebot bei K, § 243 II BGB
danach Zerstörung der konkretisierten Sache → Unmöglichkeit, § 275 I BGB
grundsätzlich entfällt damit die Gegenleistung, § 326 I 1 BGB
aber K war im Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB
A als Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB
leicht fahrlässiger Unfall wäre grundsätzlich zurechenbar
wegen § 300 I BGB haftet V im Annahmeverzug aber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
daher hat V die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
§ 326 II 1 Var. 2 BGB greift
Kaufpreisanspruch bleibt bestehen
Ergebnis: V kann Zahlung verlangen
Kaufvertrag zwischen V und K: ja
§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich einschlägig, wenn der Schulder nicht mehr leisten braucht § 275
Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag
Ist V nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden?
Dafür müsste die Leistung unmöglich geworden sein.
Wein ursprünglich Gattungsschuld
Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB, weil Bringschuld und ordnungsgemäßes Angebot
danach Stückschuld
Zerstörung der Kiste = objektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB
Kaufpreisanspruch an sich entfallen
Danach behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn
der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet und
der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
K im Annahmeverzug
nicht V sondern A als Erfüllungsgehilfe nach 278 BGB aber es macht kein Unterscheid weil, also ist wie die Schuld von V
A nur leicht fahrlässig
wegen § 300 Abs. 1 BGB kein Vertretenmüssen
daher § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB
§ 320 BGB greift nicht
V kann den Kaufpreis verlangen
Für solche Fälle kannst du immer so aufbauen:
Anspruch entstanden
Schuldart bestimmen: Holschuld / Schickschuld / Bringschuld
Gattungsschuld oder Stückschuld
Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB
Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB
Untergang der Sache → Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB
Gefahrtragung nach § 300 Abs. 2 BGB
Gegenleistungspflicht / Kaufpreis nach § 326 BGB
§ Rücktritt 323 BGB
1. Anspruch entstanden
2. Anspruch untergegangen hier z. B. Rücktritt nach §§ 323, 324, 326 V BGB
3. Anspruch durchsetzbar hier kommen die Einreden, vor allem § 320 und § 321.
Merksatz:
§ 320 / § 321 = bei Durchsetzbarkeit
§ 323 / § 324 / § 326 = eher bei Untergang / Rücktritt / Gegenleistungspflicht
§ 322 = prozessuale Folge
§ 325 = Zusatz: Schadensersatz bleibt möglich.
Ultra-kurz merkbar:
320 = ich leiste nicht, bis du leistest
321 = ich leiste nicht, weil deine Bonität wackelt
323/324 = Rücktritt
326 = bei Unmöglichkeit keine Gegenleistung.
Verpflichtungs- & Verfügungsgeschäft
Das Trennungsprinzip besagt, dass zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft strikt zu trennen ist.
Kaufvertrag = schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
Eigentumsübergang = dingliches Verfügungsgeschäft
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Fehlen der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ebenso wenig berührt, wie dies umgekehrt der Fall ist.
Beides ist rechtlich zu trennen
Bsp: Fahhrad
Erst verpflichtet man sich - dann erfüllt man. Beides rechtlich getrennt
§ 433 BGB
Die Pflicht des Verkäufers nach § 433 I 1 BGB liegt darin, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (übereignen).
Die Pflicht des Käufers nach § 433 II BGB liegt darin, den Kaufpreis zu zahlen (Nebenleistungspflicht ist die gekaufte Sache abzunehmen).
Haupt und Nebenleistungspflicht von V und K
Voraussetzungen
1. Kaufvertrag
2. Vorliegen eines Mangels zum maßgeblichen Zeitpunkt
(Gefahrübergang bzw. Eigentumsübergang)
➢ Sachmangel (§ 434)
➢ Rechtsmangel (§ 435)
▪ Rechtsfolge: Käufer hat die aufgezählten Rechte (s.u.)
Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen zwei Varianten der Nachbesserung (§ 349 I BGB), nämlich der
Beseitigung des Mangels, z.B. im Wege der Reparatur der Kaufsache (Nachbesserung) und die
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung).
Das Wahlrecht des Käufers
ist eingeschränkt durch
Unmöglichkeit (§ 275 I-III BGB)
relative Unverhältnismäßigkeit (§ 439 IV 1 BGB)
wird ausgeschlossen durch
unbehebbaren Mangel (§ 275 I-II BGB)
absolute Unverhältnismäßigkeit (§ 439 IV 3 BGB)
Auch: Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten (§ 439 III BGB)
Ein Werk ist mangelhaft, wenn
es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder
sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet / nicht die übliche Beschaffenheit hat.
Maler nutzt falsche Farbe trotz Absprache („wischfest“ vereinbart, aber nicht wischfest) → Mangel.
Fliesen uneben, Fugen reißen → Mangel.
Website lädt extrem langsam, obwohl „performant“ vereinbart → Mangel.
Wenn ein Mangel vorliegt, hat der Besteller (Kunde) diese Rechte:
Nacherfüllung verlangen (§ 635) → Unternehmer soll nachbessern oder neu herstellen.
Selbstvornahme + Aufwendungsersatz (§ 637) → Kunde lässt Mangel selbst beheben (oder durch Dritte) und verlangt Kosten.
Rücktritt oder Minderung (§ 634 Nr. 3 i.V.m. §§ 636, 323, 638) → Rücktritt = Vertrag rückabwickeln (wenn erheblich) → Minderung = Preis runter
Schadensersatz / Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 ff.) → z.B. Folgeschäden, Nutzungsausfall etc.
Merksatz (634-Reihenfolge): Nacherfüllung – Selbstvornahme – Rücktritt/Minderung – Schadensersatz
Abgrenzung Werkvertrag vs. Dienstvertrag
beide Verträge sind tätigkeitsbezogen
Dienstvertrag: geschuldet ist Tätigkeit / Bemühen, kein Erfolg.
Werkvertrag: geschuldet ist ein konkreter Erfolg (Werk), der am Ende „fertig“ ist und i.d.R. abgenommenwerden kann.
Dienst: Arzt behandelt (Heilung nicht garantiert).
Werk: Handwerker repariert die Heizung: Erfolg = Heizung funktioniert wieder.
Was ist ein Dienstvertrag? Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Dienstverpflichtete gegen Vergütung Dienste (Tätigkeit) leistet, aber kein bestimmtes Ergebnis verspricht -> Arbeitsvertrag ist Sonderform
Was ist ein Werkvertrag? Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer gegen Vergütung die Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werkes) schuldet (§ 631 BGB) ->Ergebnis muss am Ende passen (mangelfrei). Parteien Unternehmer und Besteller
Freier Dienstvertrag vs. Arbeitsvertrag – Unterschied Beide sind Dienstverträge, aber:
Freier Dienstvertrag (Selbstständiger):
arbeitet eigenverantwortlich, nicht in persönlicher Abhängigkeit
keine starke Eingliederung in eine fremde Organisation
oft freie Zeiteinteilung, eigene Arbeitsmittel
Beispiel: freier IT-Berater, der selbst bestimmt, wann/wo er arbeitet.
Arbeitsvertrag (§ 611a BGB):
Arbeitnehmer ist persönlich abhängig
weisungsgebunden (Zeit, Ort, Inhalt) und eingegliedert in den Betrieb
Beispiel: „freier Mitarbeiter“ mit Schichtplan, festen Pausen, Teamleiter-Anweisungen → eher Arbeitsvertrag.
Was ist ein Gewährleistungsrecht? Gewährleistungsrecht = die gesetzlichen Rechte des Gläubigers/Kunden, wenn die geschuldete Leistung mangelhaft ist.
Im Werkvertrag: bei Werkmangel (vgl. § 633 BGB) stehen dem Besteller die Rechte aus § 634 BGB zu, z.B.:
Nacherfüllung (Nachbesserung)
Selbstvornahme + Kostenersatz
Minderung oder Rücktritt
Beispiel: Parkett ist wellig verlegt → Kunde kann zuerst Nachbesserung verlangen, dann ggf. mindern/Schadensersatz/selbst reparieren lassen.
Sache: § 90 = körperliche Gegenstände
§ 90a = Tiere sind keine Sachen, aber die geltenden Vorschriften für Sachen gelten auch für Tieren und sind anzuwenden
Besitz (§ 854 BGB)
Besitz = Erlangung der tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache + Besitzwille (ich will die Sache „haben/beherrschen“).
Beispiel: Du hältst dein Handy in der Hand → du bist Besitzer.
Kein Besitz: Du siehst ein Fahrrad im Park, berührst es kurz ohne „Herrschaft“
Unmittelbarer Besitz (§ 854)
die tatsächliche Gewalt der Sache
ich habe gerade das BGB in meiner Hand → unmittelbarer Besitz.
Mittelbarer Besitz (§ 868)
Du hast die Sache nicht in der Hand, aber jemand anders besitzt sie für dich aufgrund eines Rechtsverhältnisses(Besitzmittlungsverhältnis), z.B. Miete
Vermieter – Mieter:
Mieter = unmittelbarer Besitzer der Wohnung
Vermieter = mittelbarer Besitzer (weil Mietvertrag)
Eigenbesitz und Fremdbesitz §
Besitzdiener (§ 855)
Besitzdiener hat die Sache zwar tatsächlich in der Hand, aber nur weisungsgebunden für einen anderen (z.B. Chef) →
Kassierer im Supermarkt hat Waren in der Hand → Besitzdiener, Besitzer ist der Supermarktinhaber.
Kellner trägt Teller = Besitzdiener → Besitzer ist Restaurantinhaber.
Mitbesitz § 866 und Teilbesitz § 867 BGB
WG teilt sich Wohnzimmermöbel → Mitbesitz.
Du mietest nur ein Zimmer in einer Wohnung → Teilbesitz am Zimmer.
Eigentum= rechtliche Herrschaft einer Sache
Bewegliche Sache nach § 929 1 BGB
Einigung über deb Übergang des Eigentums - dinglicher Vertrag
Übergabe
Einig sein im Zeitpunkt der Übergabe
Berechtigung (Der Veräußerer muss der Eigentümer sein)
wenn berechtigung feht= Gutgläubiger Erwerb § 932
guter Glaube (§ 932 II)
wenn man es nicht weißt und nicht fahrlässig war (z.B I Phone für 50 € neu)
Übergabe / Besitzlage
kein Abhandenkommen (§ 935)
Besitz unfreiwillig (Diebstahl/Verlust) abhandengekommen -> kein gutgläubiger Erwerb
nicht abhandengekommen wenn E -> B das Rad geliehen hat
§ 985 BGB
Voraussetzungen:
I. Der Anspruchssteller muss Eigentümer sein.
1. Er muss Eigentum erworben haben.
durch Übereignung (§ 929 S. 1 BGB: Einigung + Übergabe + Berechtigung)
2. Er darf das Eigentum nicht wieder verloren haben.
Auch wenn er mal Eigentümer war: vielleicht ist er es nicht mehr, z.B. weil er es weiterveräußert hat.
II. Der Anspruchsgegner muss (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer sein.
III. Der Besitzer darf kein Rechts zum Besitz gem. § 986 BGB haben.
E leiht B sein Fahrrad für 1 Woche. Die Woche ist vorbei, aber B gibt es nicht zurück.
E ist Eigentümer ✅
B ist Besitzer ✅
Recht zum Besitz? ❌ → Das Besitzrecht aus der Leihe bestand nur für die Woche. Danach kein § 986 mehr.
➡️ E kann Herausgabe nach § 985 BGB verlangen.
§ 305 I BGB
Vertragsbedingungen
Regelungen zur Gestaltung der vertraglichen Beziehungen
Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen
Gedankliche Fixierung vor Vertragsabschluss
Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Verträgen vorgesehen (mind. 3x)
Bei Verbraucherverträgen reicht Absicht 1x aus (§ 310 III Nr. 2 BGB)
“stellen” durch Verwender
vom Verwender einseitig auferlegt (kein Aushandeln)
Individualabrede = wenn Inhalt “ausgehandelt wurde” (§ 305 I 3 BGB)
Andere Partei hat Möglichkeit, ernsthaft Einfluss auf die Klausel zu nehmen.
Bsp.: Vom ADAC zur Verfügung gestellte Kaufverträge für Kraftfahrzeuge oder Mietverträge von Vermieterverbänden.
PASTA ist eine Eselsbrücke für die allgemeinen Grundsätze des Sachenrechts:
Publizität = Offenkundigkeit der dinglichen Rechtslage
Absolutheit = Umfassender Rechtsschutz gegenüber jedermann
Spezialität = Bezug auf eine bestimmte Sache
Typenzwang = Abschließende Anzahl an Rechtsformen
Abstraktionsprinzip = Einteilung der Rechtsgeschäfte nach ihren Rechtsfolgen (Verfügungs-/Verpflichtungsgeschäft)
§ 823 = unerlaubte Handlung (Deliktsrecht) → Ausgleich für rechtswidrige Schädigung
A zerstört Bs Handy.
§ 823: B verlangt Ersatz für den Schaden (Wert/Reparatur).
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung)
Niemand soll etwas behalten dürfen, was er ohne rechtlichen Grund bekommen hat. → Ziel ist meist Herausgabe/Rückzahlung, nicht „Schadensersatz“.
A überweist B aus Versehen 300 €.
§ 812: A verlangt Rückzahlung.
§ 826 = Vorsatz + Sittenwidrigkeit + Schaden ⇒Schadensersatz.
Wer einem anderen vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
A verkauft B absichtlich ein Auto mit manipuliertem Tacho und verschweigt das gezielt, damit B zu viel zahlt.→ verwerfliche Täuschung + Vorsatz + Schaden (zu hoher Kaufpreis) = § 826 BGB.
Anspruch auf Gegenleistung prüfen Ausgangspunkt ist z. B. § 433 II BGB beim Kaufvertrag.
Ist die Leistungspflicht des Schuldners weggefallen? Prüfen, ob Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegt. Bei Untergang der geschuldeten Sache ist das regelmäßig der Fall.
Grundsatz des § 326 I BGB Wenn der Schuldner nach § 275 nicht mehr leisten muss, entfällt grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht.
Dann Ausnahme nach § 326 II BGB prüfen Die Gegenleistung bleibt ausnahmsweise bestehen, wenn
der Gläubiger den Untergang allein oder weit überwiegend zu verantworten hat, oder
der Gläubiger im Annahmeverzug war und der Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat.
Annahmeverzug gesondert prüfen (§§ 293 ff. BGB) Dafür in dieser Reihenfolge:
erfüllbarer Anspruch
ordnungsgemäßes Angebot der Leistung
Nichtannahme durch den Gläubiger
Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297 BGB)
Rechtsfolge
Kein § 326 II → Gegenleistungspflicht entfällt.
§ 326 II greift → Gegenleistungspflicht bleibt bestehen.
Zum Schluss: § 326 II 2 BGB nicht vergessen Der Schuldner muss sich das anrechnen lassen, was er durch den Wegfall der Leistung erspart hat
A gibt seinem Referendar R 50 €, damit R für ihn eine Konzertkarte kauft.R kauft bei V eine Karte für 30 €, ohne offenzulegen, dass er für A handelt.Danach verkauft R die Karte für 60 € an B weiter, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.A will nicht das Geld, sondern die Karte und verlangt sie von B heraus.
Dafür müsste gelten:
A ist Eigentümer
B ist Besitzer
B hat kein Recht zum Besitz
Der Schwerpunkt liegt ganz klar bei der Frage:
Ist A Eigentümer geworden und hat er das Eigentum später wieder verloren?
Ursprünglicher Eigentümer?
Eigentumserwerb des Anspruchstellers?
ggf. nach § 929 S. 1 BGB
bei Einschaltung eines Dritten: Stellvertretung, § 164 BGB
Problem: Offenkundigkeitsprinzip
Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht
Übergabe ggf. über Besitzdiener, § 855 BGB
späterer Eigentumsverlust?
erneute Übertragung nach § 929 S. 1 BGB
Vertretungsmacht vorhanden?
hilfsweise: gutgläubiger Erwerb §§ 929, 932 BGB
unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
Die entscheidenden Probleme des Falls
Der Fall lebt im Kern von vier Problemen:
R kauft die Karte für A. Fraglich ist, ob seine Erklärung trotz fehlender Namensnennung für A wirkt.
Eigentlich müsste R offenlegen, dass er für A handelt. Das ist hier aber wegen des Geschäfts für den, den es angeht entbehrlich.
A erhält die Karte nie selbst in die Hand. Die Übergabe an R genügt aber, weil R insoweit Besitzdiener des A ist.
B wusste, dass R die Karte für jemand anderen gekauft hatte. Er vertraute also nicht auf das Eigentum, sondern nur auf eine angebliche Verkaufsbefugnis. Das reicht für § 932 BGB nicht.
Merksatz
Wer nur darauf vertraut, dass der Veräußerer verkaufen darf, ist nicht nach § 932 BGB geschützt. Geschützt wird nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers.
Ultrakurze Klausurzusammenfassung
A wird beim Erwerb durch R Eigentümer
trotz fehlender Offenlegung: Geschäft für den, den es angeht
Übergabe über Besitzdienerschaft des R
R darf nicht an B weiterverkaufen
B erwirbt nicht gutgläubig, weil er weiß, dass R nicht Eigentümer ist
daher bleibt A Eigentümer
B ist Besitzer ohne Recht zum Besitz
A hat gegen B einen Anspruch aus § 985 BGB
Zuletzt geändertvor 6 Monaten