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Staatsrecht

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von Cansel T.

Grundgesetz - 23.05.1949



Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat kein automatisches Ablaufdatum. Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat als vorläufige Verfassung in Kraft. Annahme des GG mit 53 gegen 12 Stimmen


Hier sind die wichtigsten Fakten zur Gültigkeit:

  • Kein Verfallsdatum: Das Grundgesetz ist nicht befristet. Es ist die Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland und feierte 2024 sein 75-jähriges Bestehen.

  • Wiedervereinigung 1990: Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung. Die ursprüngliche Formulierung, die es als "Provisorium" kennzeichnete, wurde angepasst.

  • Artikel 146: Laut Artikel 146 des Grundgesetzes verliert dieses nur dann seine Gültigkeit, wenn sich das deutsche Volk in freier Entscheidung eine neue Verfassung gibt.

  • Anpassungsfähigkeit: Das Grundgesetz ist durch die Möglichkeit von Verfassungsänderungen (Art. 79 GG) an wandelnde Zeiten anpassbar und gilt als eine der am häufigsten angepassten Verfassungen der Welt. 

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Grundgesetz gilt unbefristet, solange es nicht durch eine neue Verfassung ausdrücklich ersetzt wird.


Das GG war ursprünglich als bloße Übergangsordnung konzipiert durch 1990 erstarkte das GG zur endgültigen Verfassung für das gesamt deutsche Volk.


Wesentliche Neuerungen gegenüber der Weimarer ReichsV

Festlegung von Grundrechten, an die alle staatliche Gewalt gebunden ist und die gerichtlich durchgesetzt werden können, Art. 1 III GG, Art. 93 I Nr. 4 a GG

  • Regelungen zum Schutz der Verfassung (z. B. Art. 18, 20 IV, 79 III GG, Bundesverfassungsgericht, Art. 93 GG) „wehrhafte Demokratie“

  • Kompetenzverlagerungen im Regierungssystem

  • schwächere Stellung des BPräs

  • stärkere Stellung des BKanzlers

  • Vielzahl von gegenseitigen Einwirkungs- und Kontrollrechten

  • stark eingeschränkte Möglichkeit der Parlamentsauflösung


5 Staatsstrukturprinzipien (Art. 20, 28 GG)


Republikprinzip, Bundesstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatprinzip, Rechtsstaatsprinzip


Staatsziele= Umwelt und Tierschutz Art. 20a GG

Republikprinzip (Artikel 20 I)

Das Prinzip der Republik besagt, dass es kein monarchisches Staatsoberhaupt geben kann. Der Staat wird durch ein demokratisch gewähltes Staatsoberhaupt repräsentiert.


Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I 1 GG)

Nach Art. 20 I GG ist die BRD ein Bundessstaat. Sie ist ein zweigliedriges Staatsgebilde. DE ist als föderativer Staat aus einem Gesamtstaat (Bund) und 16 Gliedstaaten (Bundesländer) organisiert.

Besteht aus verschiedenen Elementen:

  • Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern.

  • Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben die Kompetenz zur Regelung der Bildung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. (Art. 70 ff. GG)

  • Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben das Recht zur eigenen Verwaltung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch eigene Behörden. (Art. 83 ff. GG)

  • Finanzwesen: Der Bund und die Länder sind gemeinsam für die Finanzierung des Staates verantwortlich, wobei den Ländern eigene Finanzquellen zustehen. (Art. 104a ff. GG)

  • Bundestreue: die Verpflichtung von Bund und Ländern zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität und Unterstützung, um das Funktionieren des föderalen Systems zu gewährleisten. Dies beinhaltet die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen wie der Inneren Sicherheit oder der Bildungspolitik und stellt sicher, dass keine Seite einseitig entscheidet.

    • nicht im GG festgeschrieben aber als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz fest im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verankert.


Demokratieprinzip (Art. 20 I, II 1 GG)

  • Souveränität des Volkes: Bedeutet, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. (Artikel 20 II 1 GG)

  • repräsentativen Demokratie übt das Volk die Staatsgewalt nicht direkt, sondern durch gewählte Vertreter (Abgeordnete) im Parlament aus

  • durch das Wahlrecht: Das Wahlrecht stellt sicher, dass alle Bürger die Möglichkeit haben, an der politischen Entscheidungsfindung teilzunehmen -> nach den Wahlgrundsätze 38 GG

  • periodische Wahlen Art. 39 GG

  • ununterbrochene Legitimationskette

  • Streitbare Demokratie: Die Freiheiten der Demokratie dürfen nicht aktiv missbraucht werden, um sie zu beseitigen. Es muss sichergestellt werden, dass die Grundwerte der Demokratie auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden. Art. 18, Art. 20 GG

  • Mehrheitsprinzip (mit Minderheitenschutz): Die Entscheidungen der Demokratie werden durch das Mehrheitsprinzip getroffen -> auch Schutz vor parlamentischer Minderheiten

  • Mehrparteiensystem: Das Parteiensystem ermöglicht es den Bürgen, ihre Interessen und Meinungen durch politische Parteien zu vertreten und sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. (Art. 21 I GG)


Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)

Bezieht sich auf die Schaffung und Aufrechterhaltung der sozialen Sicherheit und des Rechts. Dabei ist es wichtig, den Schutz des Einzelnen vor den zentralen Lebensrisiken wie Alter, Krankheit usw. sicherzustellen.

  • Schutz vor zentralen Lebensrisiken: Der Sozialstaat gewährleistet Schutz vor zentralen Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Altersarmut .

  • Sozialversicherung gewährleistet die soziale Absicherung im Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Rentenfall und sorgt somit für eine Verringerung sozialer Ungleichheit.

  • Soziale Gerechtigkeit: Schutz der Schwächsten im Wirtschaftsrecht, beispielsweise im Mietrecht und Arbeitsrecht und Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit niedrigem Einkommen oder in schwierigen Lebenssituationen


Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG


Rechtsstaatsprinzip

Besteht aus verschiedenen Elementen, die die materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit gewährleisten sollen:

  • Gewaltenteilung in den Bereichen Legislative, Exekutive und Judikative.

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

  • Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass staatliche Organe nur auf Basis von Gesetzen handeln dürfen (Art. 20 Abs. 3 GG) ->Kein Handeln gegen das Gesetz

  • Vorbehalt des Gesetzes: Staatliches Handeln muss auf einer gesetzlichen Grundlage basieren und darf nicht willkürlich erfolgen ->Kein Handeln ohne ein Gesetz

  • Bestimmtheitsgebot, d.h. jede Regel muss so formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten entsprechend anpassen können.

  • Rückwirkungsverbot: Es ist grundsätzlich verboten, Gesetze zu erlassen, die in die Vergangenheit zurückwirken. Dadurch wird gewährleistet, dass niemand für eine Handlung bestraft werden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung legal war. - Vertrauenschutzes

  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot), um eine angemessene Abwägung zwischen dem Schutz öffentlicher Interessen und dem Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.

  • Artikel 19 IV GG garantiert die Rechtsschutzgarantie und Artikel 103 I GG das rechtliche Gehör. Jeder Bürger hat das Recht, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen und gehört zu werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

    • Handeln des Staates überprüfen zu lassen. Art. 19 IV GG bestimmt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Rechtsstaat auch gegen den Staat klagen können muss. Unabhängige Gerichte wachen in einem Rechtsstaat über die Einhaltung der Gesetze.


  • Artikel 20 III GG trennt nicht nur die unterschiedlichen Staatsgewalten, sondern bindet sie zugleich rechtlich an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht.

    Danach sind folgende Gewalten zu unterscheiden:

    • Legislative = Gesetzgebende Gewalt (Parlament)

      • Bundestag und Bundesrat

    • Exekutive = Ausführende Gewalt (Regierung)

      • Bundeskanzler, BReg, Minister

    • Judikative = Richterliche Gewalt (Gerichte)

      • Bundesverfasungsgericht und Oberste Gerichtshöfe Art. 95 GG

    Rechtsquellen

    • Geschriebenes Recht:

      • Legislative (formelle Gesetze)

      • Exekutive (Rechtsvo Art. 80 GG, Satzungen)

      • Judikative (Richterrecht)

Ziel der Gewalteneinteilung

  • Verhinderung von Machmissbrauch

  • Beschränkung der Macht

  • Gegenseitige Kontrolle


Parteinenverbot Art. 20 GG


Parteien sind

  • Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen

  • und an der Vertretung des Deutschen Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen


Für ein Parteiverbot müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  • So muss man nachweisen können, dass die Partei gegen die Verfassung verstößt gegen die FDGO .

  • Außerdem muss es auch wahrscheinlich sein, dass sie mit ihren Aktionen Erfolg hat und die Demokratie wirklich bedroht ist.

  • Parteiverbot nur, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertrete, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen wolle.


Kann nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden.

  • Antrag können Bundestag, Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.

  • Erst zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP)

  • die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), die 1956 vom BVerfG verboten wurde.

Warum NPD nicht ?

  • der NPD fehlt die Potenzialität und ist Unbedeutendheit

  • Partei realpolitisch derart irrelevant, dass nicht ernsthaft mit der Umsetzung ihrer Ziele zu rechnen ist (heute “ Die Heimat”)

  • 1. Versuch gescheitert 2003 weil: damals saßen V-Leute des Verfassungsschutzes in der Führungsebene der Partei und hatten möglicherweise die Entscheidungen der NPD beeinflusst.

  • 2. Versuch 2017 gescheitert weil: tellte das Gericht fest, dass die Partei zwar verfassungsfeindliche Ziele vertrete, die auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet seien. Dem Gericht fehlten jedoch „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt

  • Antrag des Bundesrates 2017 vom BVerfG als unbegründet zurückgewiesen wurde. unbedeutentheit


Das BVerfG spricht ein Parteiverbot nur aus, wenn eine Partei darauf ausgeht

  • die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden

Parteiverbot = Ausdruck der wehrhaften Demokratie, gleichzeitig ultima ratio (letztes Mittel)

  • alle anderen Mittel sind mildere Mittel, die vorher alle abgeprüft werden müssen (Aufklärung, Vereinsverbotsverfahren, Versammlungsverbote, einzelne Personen sanktionieren oder in GR beschränken,

  • Ausschluss von staatlicher Finanzierung (Art. 21 III 1 GG), Beobachtung durch den Verfassungsschutz)


Gründe für oder gegen Parteiverbot der AfD

💪 Eine Demokratie muss sich gegen ihre Feinde wehren, auch wenn sie im Parlament sitzen.Sonst hätten Extremisten ab einer bestimmten Größe einen Freifahrtschein.

📈 Die AfD ist zu groß, um verboten zu werden.Damit werden Millionen Wählerinnen und Wähler verprellt.

⛔️ Meinungsfreiheit hat auch Grenzen. Diese Grenze ist erreicht, wenn die AfD, die Bürgerinnen und Bürger in Deutsche erster und zweiter Klasse einteilt – und schlechter behandeln will.

‼️ Eine Demokratie muss auch extreme Meinungen aushalten. Jede Partei soll die gleichen Chancen bekommen.

💵 Es ist unerträglich, dass die AfD öffentliche Gelder bekommt. Damit finanziert die demokratische Gesellschaft diejenigen, die gegen sie arbeiten.

↪️ Man muss die AfD politisch stellen. Dafür ist es wichtig, gute Politik zu machen und rechte Alternativen anzubieten.

📖 Das Grundgesetz sieht ein Parteiverbot vor – damit die Demokratie sich schützen kann. Auch als Lehre aus der deutschen Geschichte.

👥 Ein Parteiverbot ist undemokratisch. Nicht jeder in der Partei ist rechtsextrem.

⏳ Ein Parteiverbot ist das letzte Mittel, das jetzt angegangen werden muss. Sonst könnte es zu spät sein.

🧠 Ein Verbot ändert nichts an der Meinung der AfD-Wählerinnen und Wähler. Das wird ihr Vertrauen in die Demokratie weiter schädigen.

💣 Ein AfD-Verbot würde die rechtsextreme Szene schwächen. Denn aktuell unterstützt die AfD den (teils gewaltbereiten) Rechtsextremismus, beispielsweise mit Anstellungen.

🔍 Ein Parteiverbot treibt die AfD-Anhänger in den Untergrund. Manche werden sich durch ein Verbot weiter radikalisieren. Es ist besser, wenn der Verfassungsschutz sie im Auge behält.

💸 Selbst wenn die Partei nicht verboten wird, könnte das Gericht der AfD die öffentlichen Gelder entziehen. Das sollte man versuchen, auch für die, die jetzt schon unter dem zunehmenden Rechtsextremismus leiden.

🔄 Was, wenn das Verbotsverfahren scheitert?Das würde die AfD stärken. Es wäre ein „Persilschein“ für ihre Anhänger.

🔇 Wofür haben wir einen Verfassungsschutz, wenn das AfD-Gutachten keine Konsequenzen hat? Es ist die Pflicht der Abgeordneten nun zu handeln, um die Demokratie zu schützen.

🐢 Die AfD wird sich als Opfer darstellen. Ein Verbotsverfahren dauert Jahre und in der Zeit wird die AfD das für sich nutzen als angebliche Verschwörung gegen sich.




Bundestag und Bundesrat


Bundestag (Art. 38 bis 49 GG)

  • Parlament der Bundesrepublik legitimierte Verfassungsorgan (Volkssouveränität, vgl. Art. 20 II, 38 I GG): Wird nach Art. 38 GG direkt vom Volk für i.d.R. 4 Jahre gewählt – Anzahl der Mitglieder bestimmt Wahlgesetz zurzeit 630 Mitglieder

  • auf Bundesebene unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung

  • Überhang- und Ausgleichsmandate: Aufgrund einer Wahlrechtsreform 2023 entfallen diese ab der Wahl 2025 (21. Wahlperiode), wodurch der Bundestag auf 630 Sitze verkleinert wird)


  • Er erfüllt folgende Aufgaben:

  • Wahlfunktion: unmittelbar vom BT werden zunächst der Bundeskanzler (Art. 63 GG) und der Wehrbeauftragte des BT gewählt.

  • Kontrollfunktion: der BT kann Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen (Art. 43 GG, „Zitierrecht“)

  • Gesetzgebungsfunktion: Hauptaufgabe des BT gemeinsam mit BRat

  • Repräsentationsfunktion: Abgeordnete des BT repräsentieren das Volk, politische Willensbildung - Öffentlichkeitsfunktion

  • Mitwirkungsfunktion: Art. 23 II, III GG räumt dem BT Einwirkungsmöglichkeiten bei den Rechtssetzungsaktivitäten der EU ein

  • Budgetrecht


Keine Möglichkeit der Selbstauflösung

  • Auflösung nur durch Bundespräsident im Fall des Scheiterns einer Regierungsbildung / einer Vertrauensfrage möglich

  • Vorzeitige Neuwahlen / BT-Auflösung gem. Art. 63 IV 3 GG

  • (Kanzlerwahl) − BT-Auflösung gem. Art. 68 I S. 1GG (Vertrauensfrage)

Wichtigste Statusrechte des Abgeordneten

• Stimmrecht (vgl. Art. 42 II GG)

• Rede- und Initiativrecht (vgl. Art. 76 I GG)

• Frage- und Informationsrecht (vgl . Art. 38 I , Art. 43 I, 44 I GG)

• Grundsatz der Indemnität, Art. 46 I GG

• Grundsatz der Immunität, Art. 46 II-IV GG

• Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot, Art. 47 GG

• Anspruch auf angemessene Entschädigung („Diäten“), Art. 48 III GG


Kontrolle der BReg seitens des Bundestages





Bundesrat

  • 69 Mitglieder - Mitglieder der Länderregierungen (Art. 51 I 1 GG

  • Art. 50 GG: Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EU mit

  • Mitwirkung bei Gesetzgebung des Bundes durch den BRat also wirken auch die Länder, Art. 77, 78 GG

  • Beteiligung an Verfassungsänderungen, Art. 79 II GG

  • Wahl der Hälfte der Bundesverfassungsrichter, Art. 94 I GG

  • Beteiligung in Fällen des Ausnahmezustandes, Art. 91 GG


Bundeskanzler und Bundesregierung


Bundesregierung besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern („Kabinett“), Art. 62 GG

BK wird vom BTag durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des BT gewählt auf Vorschlag des BPräs und ernennt ihn


Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers

  • mit Zusammentritt eines neuen BT, Art. 69 II GG

  • durch Rücktritt des BK, Art. 69 II GG

  • durch ein konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG

  • nach einer gescheiterten Vertrauensfrage, Art. 68 GG


Vertrauenfrage nach Art.68 GG

  • Bk kann versuchen, Parlamentsmehrheit in kritischer Lage zurückzugewinnen

  • Antrag des Bk an den Bundestag ihm das Vertrauen auszusprechen und zu vergewissern, ob ihre politik vom BT unterstützt wird

  • erreicht der Bk nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, kann der Bk einen Antrag an den Bundespräsidenten stellen, den BT aufzulösenum Neuwahlen herbeizuführen (BPräs. hat hier politisches Ermessen)

Bis jetzt wurde 5 die Vertrauenfrage gestellt zu letzt von Olaf Scholz. 3 mal wurde das Vertrauen ausgesprochen und der BT wurde aufgelöst


Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG:

  • BT kann Bundeskanzler sein Misstrauen dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.

  • Art. 67 I 2 GG: BPräsident muss Ersuchen entsprechen und Gewählten ernennen

  • Erstmals in der bundesdeutschen Geschichte kommt am 1. Oktober 1982 ein Regierungschef durch ein konstruktives Misstrauensvotum an die Macht:

    • Helmut Schmidt wird durch Helmut Kohl als Bundeskanzler abgelöst; zuvor (1972) war ein Misstrauensvotum gegen Willy Brandt gescheitert.

Bundeskanzler bleibt auch nach dem Verlust des Vertrauens im BT im Amt, solange sich BT nicht auf neuen Bundeskanzler einigen kann (kein negatives Misstrauensvotum wie in WRV)


Kompetenzen der Bundesregierung, Art. 65 GG: Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip

  • Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (S.1).

  • Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung(S.2).

  • Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung (S.3).


Zuständigkeiten:

  • Setzen politischer Ziele (z.B. im Bereich Außen- und Innenpolitik)

  • Im Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG

  • Erlass von Rechtsverordnungen, Art. 80 I GG, und Verwaltungsvorschriften, Art. 84 II, 85 II GG

  • Oberbefehl über die Streitkräfte (Art. 65a GG); Aufgaben im Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG);

  • Mitwirkung in Angelegenheiten der EU, vgl. Art. 23 GG



Definitionen


  • Menschenwürde

  • Freiheit

  • Religion/Weltanschauung

  • Meinung

  • Presse

  • Kunst

  • Versammlung

  • Freizügigkeit

  • Beruf

  • Wohnung

  • Eigentum


  • Art. 1 I GG: Negative Abgrenzung mithilfe der sog. Objektsformel: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt herabgewürdigt wird.

  • Art. 2 II GG: Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.

  • Art. 4 I GG: Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.

  • Art. 5 I 1 GG: Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.

    • Tatsachenbehauptungen:

  • Art. 5 I 2 GG: Zur Presse gehören alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (auch neue Erscheinungsformen wie etwa Online-Medien).

  • Art. 5 III GG: Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

  • Art. 8 I GG: Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

  • Art. 11 I GG: Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.

  • Art. 12 I GG: Eine Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.

  • Art. 13 I GG: Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.

  • Art. 14 I GG: Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.


Schema - Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde


Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A in seinen Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung von Art. xxx GG.

  1. Schutzbereich des betroffenen Grundgesetzes (persönlich & sachlich)

  2. Eingriff: Grundsätzlich jedes staatliche Verhalten, dass dem Einzelnen ein Verhalten erschwert oder unmöglich macht. EGL § xxx Gesetz greift in das Grundrecht des A aus Art. xxx GG ein.

  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:

    • Gesetzesvorbehalt = einfach, qualifiziert oder vorbehaltslos

      • Der Eingriff durch § xxx Gesetz ist gerechtfertigt, wenn die Norm verfassungsgemäß ist.

    • Eingreifendes Gesetz = Norm nennen

      • Mit § xxx Gesetz wurde eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Eingriffsrechtfertigung erlassen.

    • Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

      • Formell: Gesetzgebungskompetenz nach § 72 II BVerfG

      • Materiell: § xxx Gesetz muss eine verhältnismäßige Eingriffsnorm darstellen.

  4. Verhältnismäßigkeit

    • Verfassungslegitimer Zweck

      • Der Zweck des xxx-Gesetzes muss verfassungslegitim sein. Zweck ist es… 

    • Geeignetheit

      • § xxx Gesetz muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern oder

      • die durch § xxx Gesetz eröffnete Maßnahme ist dazu geeignet (Sachverhalt) den angestrebten Zweck zu erreichen. 

    • Erforderlichkeit

      • Erforderlich ist der Grundrechtseingriff dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber das betroffene Grundrecht weniger einschränkendes (milderes) Mittel nicht zur Verfügung steht. 

    •   Zumutbarkeit/Angemessenheit

      • Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein.

  5. Ergebnis


Author

Cansel T.

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