Paulskirchenverfassung, 28.03.1849
Reichsverfassung, 16.04.1871
Weimarer Reichsverfassung, 11.08.1919
Grundgesetz, 23.05.1949
Inkrafttreten: 14.08.1919 - Wandel vom Militärstaat zur
westlich orientierten Zivilgesellschaft
Republik - Volk als Träger der Staatsgewalt
Zentrale Verfassungsprinzipien der WRV
Volkssouveränität, Art. 1 Abs. 1 WRV
Republikprinzip, Art. 1 Abs. 2 WRV
die Gewaltenteilung
Bundesstaatsprinzip, Art. 5, 14, 18 WRV
Weitreichende Kompetenzen, „Ersatzmonarch“ vom Reichpräsidenten
Ernennung und Entlassung der Reichsregierung, Art. 53 WRV
Recht zur Auflösung des Reichstages, Art. 25 I WRV
Art. 48 WRV: Diktaturgewalt in Krisenzeiten, Notverordnungsrecht
Das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, bekannt als Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, war der entscheidende Schritt zur Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland.
Es übertrug die gesetzgebende Gewalt auf Hitlers Regierung, ermöglichte Gesetze ohne Reichstag und Verfassung. Dies hob die Gewaltenteilung auf und beendete die Weimarer Demokratie.
Manche Grundrechte konnten gemäß Art. 48 Abs. 2 WRV durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten außer Kraft gesetzt werden (vgl. ReichstagsbrandVO vom 28.2.1933). Eine Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung der Grundrechte gab es nicht.
Die Bundesrepublik ist ein Staat, keine Firma. Art. 20 GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Präambel des GG bestätigt die staatliche Einheit Deutschlands. Sie spricht vom deutschen Volk und gilt seit 1990 für das gesamte Deutschland.
Zwei-plus-Vier-Vertrag (1990): Er regelt die Deutschlandfrage abschließend und bestätigt die volle Souveränität des vereinten Deutschlands.
Nach Jellineks Staatslehre ist die BRD eindeutig ein Staat. Drei-Elemente-Lehre:
Staatsvolk
Staatsgebiet
Staatsgewalt
Alle drei Elemente liegen bei der Bundesrepublik Deutschland vor: deutsches Volk, das Bundesgebiet und die verfassungsmäßig ausgeübte Hoheitsgewalt.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat kein automatisches Ablaufdatum. Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat als vorläufige Verfassung in Kraft. Annahme des GG mit 53 gegen 12 Stimmen
Hier sind die wichtigsten Fakten zur Gültigkeit:
Kein Verfallsdatum: Das Grundgesetz ist nicht befristet. Es ist die Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland und feierte 2024 sein 75-jähriges Bestehen.
Wiedervereinigung 1990: Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung. Die ursprüngliche Formulierung, die es als "Provisorium" kennzeichnete, wurde angepasst.
Artikel 146: Laut Artikel 146 des Grundgesetzes verliert dieses nur dann seine Gültigkeit, wenn sich das deutsche Volk in freier Entscheidung eine neue Verfassung gibt.
Anpassungsfähigkeit: Das Grundgesetz ist durch die Möglichkeit von Verfassungsänderungen (Art. 79 GG) an wandelnde Zeiten anpassbar und gilt als eine der am häufigsten angepassten Verfassungen der Welt.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Grundgesetz gilt unbefristet, solange es nicht durch eine neue Verfassung ausdrücklich ersetzt wird.
Das GG war ursprünglich als bloße Übergangsordnung konzipiert durch 1990 erstarkte das GG zur endgültigen Verfassung für das gesamt deutsche Volk.
Wesentliche Neuerungen gegenüber der Weimarer ReichsV
Festlegung von Grundrechten, an die alle staatliche Gewalt gebunden ist und die gerichtlich durchgesetzt werden können, Art. 1 III GG, Art. 93 I Nr. 4 a GG
Regelungen zum Schutz der Verfassung (z. B. Art. 18, 20 IV, 79 III GG, Bundesverfassungsgericht, Art. 93 GG) „wehrhafte Demokratie“
Kompetenzverlagerungen im Regierungssystem
schwächere Stellung des BPräs
stärkere Stellung des BKanzlers
Vielzahl von gegenseitigen Einwirkungs- und Kontrollrechten
stark eingeschränkte Möglichkeit der Parlamentsauflösung
Die BRD ist ein Staat. Kennzeichned für ein Staat sind nach der sog “Drei-Elementen-Lehre” von Jellinek folgende Elemente
räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, in dem der Staat seine Herrschaft ausübt
Präambel des GG
„2+4“-Vertrag von 1990= In Moskau zwischen den beiden deutschen Staaten (BDR und DDR) und die 4 Siegersmächte (USA, Großbritanien, Frankreich, Sowjetunion) stellten die endgültige innere und äußere Souveränität des vereinigten Deutschland
Gesamtheit aller Personen in umfassender Lebensgemeinschaft, die durch der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind
Art. 116 GG ist deutscher wer die deutsch STA besitzt
In Bundesrepublik gilt grds. das Abstammungsprinzip
Nach § 3 StAG Erwerb der StA
durch Geburt
durch Annahme als Kind
bei Ausländern durch Einbürgerung
alleinige und unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates über Staatsgebiet (Gebietshoheit) und Staatsvolk (Personalhoheit)
Befugnis des Staates
verbindliche Regeln/ Gesetze zu erlassen
Anordnungen auch zwangsweise durchzusetzen
Staat hat Gewaltmonopol
Republikprinzip, Bundesstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatprinzip, Rechtsstaatsprinzip
Staatsziele= Umwelt und Tierschutz Art. 20a GG
Das Prinzip der Republik besagt, dass es kein monarchisches Staatsoberhaupt geben kann. Der Staat wird durch ein demokratisch gewähltes Staatsoberhaupt repräsentiert.
Nach Art. 20 I GG ist die BRD ein Bundessstaat. Sie ist ein zweigliedriges Staatsgebilde. DE ist als föderativer Staat aus einem Gesamtstaat (Bund) und 16 Gliedstaaten (Bundesländer) organisiert.
Besteht aus verschiedenen Elementen:
Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern.
Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben die Kompetenz zur Regelung der Bildung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. (Art. 70 ff. GG)
Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben das Recht zur eigenen Verwaltung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch eigene Behörden. (Art. 83 ff. GG)
Finanzwesen: Der Bund und die Länder sind gemeinsam für die Finanzierung des Staates verantwortlich, wobei den Ländern eigene Finanzquellen zustehen. (Art. 104a ff. GG)
Bundestreue: die Verpflichtung von Bund und Ländern zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität und Unterstützung, um das Funktionieren des föderalen Systems zu gewährleisten. Dies beinhaltet die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen wie der Inneren Sicherheit oder der Bildungspolitik und stellt sicher, dass keine Seite einseitig entscheidet.
nicht im GG festgeschrieben aber als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz fest im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verankert.
Souveränität des Volkes: Bedeutet, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. (Artikel 20 II 1 GG)
repräsentativen Demokratie übt das Volk die Staatsgewalt nicht direkt, sondern durch gewählte Vertreter (Abgeordnete) im Parlament aus
durch das Wahlrecht: Das Wahlrecht stellt sicher, dass alle Bürger die Möglichkeit haben, an der politischen Entscheidungsfindung teilzunehmen -> nach den Wahlgrundsätze 38 GG
periodische Wahlen Art. 39 GG
ununterbrochene Legitimationskette
Streitbare Demokratie: Die Freiheiten der Demokratie dürfen nicht aktiv missbraucht werden, um sie zu beseitigen. Es muss sichergestellt werden, dass die Grundwerte der Demokratie auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden. Art. 18, Art. 20 GG
Mehrheitsprinzip (mit Minderheitenschutz): Die Entscheidungen der Demokratie werden durch das Mehrheitsprinzip getroffen -> auch Schutz vor parlamentischer Minderheiten
Mehrparteiensystem: Das Parteiensystem ermöglicht es den Bürgen, ihre Interessen und Meinungen durch politische Parteien zu vertreten und sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. (Art. 21 I GG)
Bezieht sich auf die Schaffung und Aufrechterhaltung der sozialen Sicherheit und des Rechts. Dabei ist es wichtig, den Schutz des Einzelnen vor den zentralen Lebensrisiken wie Alter, Krankheit usw. sicherzustellen.
Schutz vor zentralen Lebensrisiken: Der Sozialstaat gewährleistet Schutz vor zentralen Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Altersarmut .
Sozialversicherung gewährleistet die soziale Absicherung im Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Rentenfall und sorgt somit für eine Verringerung sozialer Ungleichheit.
Soziale Gerechtigkeit: Schutz der Schwächsten im Wirtschaftsrecht, beispielsweise im Mietrecht und Arbeitsrecht und Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit niedrigem Einkommen oder in schwierigen Lebenssituationen
Besteht aus verschiedenen Elementen, die die materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit gewährleisten sollen:
Gewaltenteilung in den Bereichen Legislative, Exekutive und Judikative.
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass staatliche Organe nur auf Basis von Gesetzen handeln dürfen (Art. 20 Abs. 3 GG) ->Kein Handeln gegen das Gesetz
Vorbehalt des Gesetzes: Staatliches Handeln muss auf einer gesetzlichen Grundlage basieren und darf nicht willkürlich erfolgen ->Kein Handeln ohne ein Gesetz
Bestimmtheitsgebot, d.h. jede Regel muss so formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten entsprechend anpassen können.
Rückwirkungsverbot: Es ist grundsätzlich verboten, Gesetze zu erlassen, die in die Vergangenheit zurückwirken. Dadurch wird gewährleistet, dass niemand für eine Handlung bestraft werden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung legal war. - Vertrauenschutzes
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot), um eine angemessene Abwägung zwischen dem Schutz öffentlicher Interessen und dem Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.
Artikel 19 IV GG garantiert die Rechtsschutzgarantie und Artikel 103 I GG das rechtliche Gehör. Jeder Bürger hat das Recht, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen und gehört zu werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Handeln des Staates überprüfen zu lassen. Art. 19 IV GG bestimmt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Rechtsstaat auch gegen den Staat klagen können muss. Unabhängige Gerichte wachen in einem Rechtsstaat über die Einhaltung der Gesetze.
Artikel 20 III GG trennt nicht nur die unterschiedlichen Staatsgewalten, sondern bindet sie zugleich rechtlich an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht.
Danach sind folgende Gewalten zu unterscheiden:
Legislative = Gesetzgebende Gewalt (Parlament)
Bundestag und Bundesrat
Exekutive = Ausführende Gewalt (Regierung)
Bundeskanzler, BReg, Minister
Judikative = Richterliche Gewalt (Gerichte)
Bundesverfasungsgericht und Oberste Gerichtshöfe Art. 95 GG
Rechtsquellen
Geschriebenes Recht:
Legislative (formelle Gesetze)
Exekutive (Rechtsvo Art. 80 GG, Satzungen)
Judikative (Richterrecht)
Ziel der Gewalteneinteilung
Verhinderung von Machmissbrauch
Beschränkung der Macht
Gegenseitige Kontrolle
Staatenverbund
Die →Europäische Union (EU) wird, um die Zwischenstellung und ihre Besonderheit zu betonen, auch als Staatenverbund bezeichnet. Der Begriff Staatenverbund wurde vom Bundesverfassungsgericht eingeführt, um die EU, zu beschreiben.
Damit soll verdeutlicht werden, dass die EU-Staaten mittlerweile enger zusammenarbeiten als das in einem Staatenbund üblich ist.
Auf der anderen Seite haben die Mitgliedsstaaten der EU weiterhin ihre staatliche Souveränität, was die EU wiederum von einem Bundesstaat eindeutig unterscheidet.
Wenn sich mehrere Staaten zu einem Gesamtstaat verbinden und dabei teilweise ihre Selbstständigkeit aufgeben, wird daraus ein Bundesstaat. Ein Bundesstaat hat ein Staatsoberhaupt und eine Regierung.
Dies unterscheidet ihn von einem "Staatenbund". Bei einem Staatenbund, behält jeder der Staaten, die sich zusammenschließen, seine Selbstständigkeit (Souveränität).
Ewigkeitsgarantie
• Art. 79 III GG: Grenzen der Verfassungsänderung
• Richtet sich an den verfassungsändernden Gesetzgeber
• Sinn: Sicherung des Kernbereichs des Grundgesetzes
Nach dem Prinzip der Demokratie
Wehrhafte Demokratie
Spricht man von "wehrhafter" Demokratie oder "streitbarer" Demokratie, so meint man damit, dass sich der demokratische Staat gegen seine Feinde wehren darf und kann. Die Feinde der Demokratie sollen niemals die Möglichkeit bekommen, die Demokratie abzuschaffen.
BVerfG:
„ Der Schutzmechanismus der wehrhaften Demokratie soll sicherstellen, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören.“
Streitbare/ wehrhafte Demokratie: Beispiele für Schutzvorkehrungen
– Art. 9 II GG, Vereinsverbot durch Innenminister
– Art. 21 II GG, Parteiverbot durch BVerfG
– Art. 18 GG, Grundrechtsverwirkung
– Art. 19 II, IV GG
– Art. 20 IV GG
– Art. 61 GG
– Art. 79 III GG, Ewigkeitsgarantie
– Art. 93 GG, Verfassungsgerichtsbarkeit
Teil der wehrhaften Demokratie
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) (Definition im § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz) ist der Kern der Verfassung in Deutschland und umfasst essenzielle Grundwerte, die das demokratische Miteinander definieren.
Neuausrichtung gem. NPD-Urteil des BVerfG v. 17.01.2017, freiheitlich demokratische Grundordnung umfasst: Dazu zählen insbesondere
Menschenwürde
Personale Individualität, Identität, Integrität, Rechtsgleichheit
Demokratie
regelmäßige freie Wahlen, Volkssouveränität,Legitimationskette
Rechtsstaat
Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, 20 III GG, Kontrolle durch unabhängige Gerichte, Gewaltmonopol des Staates
Sie dient als Maßstab zur Bekämpfung extremistischer Bestrebungen, die darauf abzielen, das staatliche Grundgefüge zu beeinträchtigen oder zu beseitigen
Nach einem anfänglich weitreichenden Katalog verschiedener Prinzipien (Achtung der Menschenrechte, Chanchengelicheit, Gewalteneinteilung)betont das BVerfG mittlerweile drei Kernelemente -> s. o.
Auch wenn diese Entwicklung eine Verengung vermuten lässt, so eröffnen diese drei Kernelemente wiederum erheblichen Entscheidungsspielraum.
Parteien sind
Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen
und an der Vertretung des Deutschen Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen
Für ein Parteiverbot müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss man nachweisen können, dass die Partei gegen die Verfassung verstößt gegen die FDGO .
Außerdem muss es auch wahrscheinlich sein, dass sie mit ihren Aktionen Erfolg hat und die Demokratie wirklich bedroht ist.
Parteiverbot nur, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertrete, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen wolle.
Kann nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden.
Antrag können Bundestag, Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.
Erst zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP)
die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), die 1956 vom BVerfG verboten wurde.
Warum NPD nicht ?
der NPD fehlt die Potenzialität und ist Unbedeutendheit
Partei realpolitisch derart irrelevant, dass nicht ernsthaft mit der Umsetzung ihrer Ziele zu rechnen ist (heute “ Die Heimat”)
1. Versuch gescheitert 2003 weil: damals saßen V-Leute des Verfassungsschutzes in der Führungsebene der Partei und hatten möglicherweise die Entscheidungen der NPD beeinflusst.
2. Versuch 2017 gescheitert weil: tellte das Gericht fest, dass die Partei zwar verfassungsfeindliche Ziele vertrete, die auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet seien. Dem Gericht fehlten jedoch „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt
Antrag des Bundesrates 2017 vom BVerfG als unbegründet zurückgewiesen wurde. unbedeutentheit
Das BVerfG spricht ein Parteiverbot nur aus, wenn eine Partei darauf ausgeht
die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden
Parteiverbot = Ausdruck der wehrhaften Demokratie, gleichzeitig ultima ratio (letztes Mittel)
alle anderen Mittel sind mildere Mittel, die vorher alle abgeprüft werden müssen (Aufklärung, Vereinsverbotsverfahren, Versammlungsverbote, einzelne Personen sanktionieren oder in GR beschränken,
Ausschluss von staatlicher Finanzierung (Art. 21 III 1 GG), Beobachtung durch den Verfassungsschutz)
Gründe für oder gegen Parteiverbot der AfD
💪 Eine Demokratie muss sich gegen ihre Feinde wehren, auch wenn sie im Parlament sitzen.Sonst hätten Extremisten ab einer bestimmten Größe einen Freifahrtschein.
📈 Die AfD ist zu groß, um verboten zu werden.Damit werden Millionen Wählerinnen und Wähler verprellt.
⛔️ Meinungsfreiheit hat auch Grenzen. Diese Grenze ist erreicht, wenn die AfD, die Bürgerinnen und Bürger in Deutsche erster und zweiter Klasse einteilt – und schlechter behandeln will.
‼️ Eine Demokratie muss auch extreme Meinungen aushalten. Jede Partei soll die gleichen Chancen bekommen.
💵 Es ist unerträglich, dass die AfD öffentliche Gelder bekommt. Damit finanziert die demokratische Gesellschaft diejenigen, die gegen sie arbeiten.
↪️ Man muss die AfD politisch stellen. Dafür ist es wichtig, gute Politik zu machen und rechte Alternativen anzubieten.
📖 Das Grundgesetz sieht ein Parteiverbot vor – damit die Demokratie sich schützen kann. Auch als Lehre aus der deutschen Geschichte.
👥 Ein Parteiverbot ist undemokratisch. Nicht jeder in der Partei ist rechtsextrem.
⏳ Ein Parteiverbot ist das letzte Mittel, das jetzt angegangen werden muss. Sonst könnte es zu spät sein.
🧠 Ein Verbot ändert nichts an der Meinung der AfD-Wählerinnen und Wähler. Das wird ihr Vertrauen in die Demokratie weiter schädigen.
💣 Ein AfD-Verbot würde die rechtsextreme Szene schwächen. Denn aktuell unterstützt die AfD den (teils gewaltbereiten) Rechtsextremismus, beispielsweise mit Anstellungen.
🔍 Ein Parteiverbot treibt die AfD-Anhänger in den Untergrund. Manche werden sich durch ein Verbot weiter radikalisieren. Es ist besser, wenn der Verfassungsschutz sie im Auge behält.
💸 Selbst wenn die Partei nicht verboten wird, könnte das Gericht der AfD die öffentlichen Gelder entziehen. Das sollte man versuchen, auch für die, die jetzt schon unter dem zunehmenden Rechtsextremismus leiden.
🔄 Was, wenn das Verbotsverfahren scheitert?Das würde die AfD stärken. Es wäre ein „Persilschein“ für ihre Anhänger.
🔇 Wofür haben wir einen Verfassungsschutz, wenn das AfD-Gutachten keine Konsequenzen hat? Es ist die Pflicht der Abgeordneten nun zu handeln, um die Demokratie zu schützen.
🐢 Die AfD wird sich als Opfer darstellen. Ein Verbotsverfahren dauert Jahre und in der Zeit wird die AfD das für sich nutzen als angebliche Verschwörung gegen sich.
Bundestag
Bundesrat
Bundesregierung
Bundespräsident
Bundesverfassungsgericht
Bundestag (Art. 38 bis 49 GG)
Parlament der Bundesrepublik legitimierte Verfassungsorgan (Volkssouveränität, vgl. Art. 20 II, 38 I GG): Wird nach Art. 38 GG direkt vom Volk für i.d.R. 4 Jahre gewählt – Anzahl der Mitglieder bestimmt Wahlgesetz zurzeit 630 Mitglieder
auf Bundesebene unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung
Überhang- und Ausgleichsmandate: Aufgrund einer Wahlrechtsreform 2023 entfallen diese ab der Wahl 2025 (21. Wahlperiode), wodurch der Bundestag auf 630 Sitze verkleinert wird)
Er erfüllt folgende Aufgaben:
Wahlfunktion: unmittelbar vom BT werden zunächst der Bundeskanzler (Art. 63 GG) und der Wehrbeauftragte des BT gewählt.
Kontrollfunktion: der BT kann Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen (Art. 43 GG, „Zitierrecht“)
Gesetzgebungsfunktion: Hauptaufgabe des BT gemeinsam mit BRat
Repräsentationsfunktion: Abgeordnete des BT repräsentieren das Volk, politische Willensbildung - Öffentlichkeitsfunktion
Mitwirkungsfunktion: Art. 23 II, III GG räumt dem BT Einwirkungsmöglichkeiten bei den Rechtssetzungsaktivitäten der EU ein
Budgetrecht
Keine Möglichkeit der Selbstauflösung
Auflösung nur durch Bundespräsident im Fall des Scheiterns einer Regierungsbildung / einer Vertrauensfrage möglich
Vorzeitige Neuwahlen / BT-Auflösung gem. Art. 63 IV 3 GG
(Kanzlerwahl) − BT-Auflösung gem. Art. 68 I S. 1GG (Vertrauensfrage)
Wichtigste Statusrechte des Abgeordneten
• Stimmrecht (vgl. Art. 42 II GG)
• Rede- und Initiativrecht (vgl. Art. 76 I GG)
• Frage- und Informationsrecht (vgl . Art. 38 I , Art. 43 I, 44 I GG)
• Grundsatz der Indemnität, Art. 46 I GG
• Grundsatz der Immunität, Art. 46 II-IV GG
• Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot, Art. 47 GG
• Anspruch auf angemessene Entschädigung („Diäten“), Art. 48 III GG
Kontrolle der BReg seitens des Bundestages
69 Mitglieder - Mitglieder der Länderregierungen (Art. 51 I 1 GG
Art. 50 GG: Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EU mit
Mitwirkung bei Gesetzgebung des Bundes durch den BRat also wirken auch die Länder, Art. 77, 78 GG
Beteiligung an Verfassungsänderungen, Art. 79 II GG
Wahl der Hälfte der Bundesverfassungsrichter, Art. 94 I GG
Beteiligung in Fällen des Ausnahmezustandes, Art. 91 GG
Bundesregierung besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern („Kabinett“), Art. 62 GG
BK wird vom BTag durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des BT gewählt auf Vorschlag des BPräs und ernennt ihn
Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers
mit Zusammentritt eines neuen BT, Art. 69 II GG
durch Rücktritt des BK, Art. 69 II GG
durch ein konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG
nach einer gescheiterten Vertrauensfrage, Art. 68 GG
Vertrauenfrage nach Art.68 GG
Bk kann versuchen, Parlamentsmehrheit in kritischer Lage zurückzugewinnen
Antrag des Bk an den Bundestag ihm das Vertrauen auszusprechen und zu vergewissern, ob ihre politik vom BT unterstützt wird
erreicht der Bk nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, kann der Bk einen Antrag an den Bundespräsidenten stellen, den BT aufzulösenum Neuwahlen herbeizuführen (BPräs. hat hier politisches Ermessen)
Bis jetzt wurde 5 die Vertrauenfrage gestellt zu letzt von Olaf Scholz. 3 mal wurde das Vertrauen ausgesprochen und der BT wurde aufgelöst
Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG:
BT kann Bundeskanzler sein Misstrauen dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.
Art. 67 I 2 GG: BPräsident muss Ersuchen entsprechen und Gewählten ernennen
Erstmals in der bundesdeutschen Geschichte kommt am 1. Oktober 1982 ein Regierungschef durch ein konstruktives Misstrauensvotum an die Macht:
Helmut Schmidt wird durch Helmut Kohl als Bundeskanzler abgelöst; zuvor (1972) war ein Misstrauensvotum gegen Willy Brandt gescheitert.
Bundeskanzler bleibt auch nach dem Verlust des Vertrauens im BT im Amt, solange sich BT nicht auf neuen Bundeskanzler einigen kann (kein negatives Misstrauensvotum wie in WRV)
Kompetenzen der Bundesregierung, Art. 65 GG: Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (S.1).
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung(S.2).
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung (S.3).
Zuständigkeiten:
Setzen politischer Ziele (z.B. im Bereich Außen- und Innenpolitik)
Im Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG
Erlass von Rechtsverordnungen, Art. 80 I GG, und Verwaltungsvorschriften, Art. 84 II, 85 II GG
Oberbefehl über die Streitkräfte (Art. 65a GG); Aufgaben im Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG);
Mitwirkung in Angelegenheiten der EU, vgl. Art. 23 GG
Wahl durch die Bundesversammlung für fünf Jahre durch Bundesversammlung, einmalige Wiederwahl möglich (Art. 54 GG)
Staatsoberhaupt und nicht BK
Repräsentation des Staates
vertritt den Bund völkerrechtlich
Gebot der Zurückhaltung in politischen Fragen (Art. 55 GG)
Es darf von ihm nicht verlangt werden, ein Gesetz auszufertigen und zu verkünden, dem die Nichtigkeit gleichsam auf der Stirn steht (sog. Evidenzkontrolle).
Prüfungsrecht gem. Art. 82 I GG - Gegenzeichnung der Gesetze außer Rechtsverordnungen
ist ein oberstes Bundes- und Verfassungsorgan
zu prüfen und zu entscheiden, ob staatliches Handeln mit dem GG übereinstimmt
Hütter der Verfassung
kein Superrevisionsinstanz, also ob andere Gericht richtig entschieden haben zb Vorschriften des BGB richtig angewendet haben
nicht von Amts wegen tätig, sondern nur vom Antragsteller angerufen wird nur auf Antrag
Stellung: Gericht und Verfassungsorgan, allen übrigen Verfassungsorganen ggü. selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes, § 1 I BVerfGG
Art. 92 – 94 GG, BVerfGG
Sitz in Karlsruhe
16 Richter, 2 Senate mit jeweils 8 Richtern; Kammern mit drei Mitgliedern
Ausschließlich Anwendung von Verfassungsrecht
Zuständigkeiten insb. nach Art. 93, Art. 100 GG, vollständiger Katalog in § 13 BVerfGG
Entscheidungen des BVerfG binden Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, § 31 I BVerfGG und haben nach § 31 II BVerfGG teils sogar Gesetzeskraft.
Sonstige
Einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG
Parteiverbot gem. Art. 21 II GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG
Anklage des BPräs gem. Art. 61 GG, §§ 13 Nr. 4, §§ 49 ff. BVerfGG
Wahlprüfungsbeschwerde, gem. Art. 41 II GG, § 13 Nr. 3, 48 BVerfGG
Verfassungsbeschwerde
Wahlbeschwerde von Vereinigungen gem. Art. 93 I Nr. 4c GG, §§ 13Nr. 3a, 96 ff. BVerfGG
Art. 70 GG: Recht zur Gesetzgebung liegt grundsätzlich bei den Ländern
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Nur der Bund darf in diesem Bereich Gesetze erlassen.
Die Länder dürfen dort grundsätzlich keine Gesetze machen.
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Grundsätzlich dürfen die Länder Gesetze machen,
aber nur solange und soweit der Bund kein Gesetz erlässt.
Sobald der Bund in diesem Bereich ein Gesetz macht:
wird das Landesrecht in diesem Bereich verdrängt (bzw. die Länder können dann nicht abweichend regeln, außer das Grundgesetz erlaubt es ausdrücklich). Art. 31 GG
Gesetzesinitative von BT, Brat, Breg für Vorschlag/Idee für ein Gesetz
Vermittlungsausschuss= bei Ablehnung seitens BRat je 16 Mitgl BT und Brat
Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren: zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen zu unterscheiden
Zustimmungsgesetze sind solche, bei denen das GG ausdrücklich die Zustimmung des BRates vorsieht. Erfolgt diese nicht, kommt das Gesetz nicht zustande (Zustimmungsgesetze sind aber die Ausnahme)
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag den Einspruch zurückweisen, d.h. ein Einspruchsgesetz kann auch gegen den ausdrücklichen Willen des Bundesrates zustande kommen.
-> BPräsident kann Unterschrift verweigern, wenn er glaubt , dass Gesetz gegen die Verfassung verstößt
-> Bundesgesetzblatt wird verkündet und tritt in Kraft
Deutsche Bundestag
CDU/CSU: 208
AfD: 151
SPD: 120
Bündnis 90/Die Grünen: 85
Die Linke: 64
fraktionslos: 2
Die „Drittstaatenlösung“ ist im Grundgesetz (GG) in Artikel 16a II GG verankert
Sie wurde 1993 als Teil des Asylkompromisses eingeführt und ist ein zentrales Instrument der deutschen Asylpolitik, um Asylverfahren für Personen zu begrenzen, die über sichere Nachbarstaaten einreisen
Die Dublin-III-Verordnung regelt auf EU-Ebene, welcher Staat für ein Asylverfahren zuständig ist – in der Regel der erste Einreisestaat in die EU. Dies überschneidet sich mit der Drittstaatenregelung.
Bundestag mit Zweidrittelmehrheit eine Änderung der Artikel 93 und 94 GG beschlossen
Damit wurden wesentliche Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts, die bisher im nur BVerfGG geregelt waren, ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen – darunter in Artikel 93 GG
die Gliederung in zwei Senate mit je acht Richterinnen und Richtern, die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richterinnen und Richter von 68 Jahren, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts.
Der Status als Verfassungsorgan ist in Artikel 93 Absatz 1 GG verankert worden:
„Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.“
Zugleich wurde in Artikel 94 Absatz 4 GG die Bindungswirkung der Entscheidungen verfassungsrechtlich klargestellt.
Neu ist außerdem ein Ersatzwahlmechanismus, falls die Nachwahl einer Richterin oder eines Richters innerhalb einer Frist nicht gelingt
GR sind verfassungskräftige Rechte des Bürgers gegen den Staat und seine Untergliederungen und Einrichtungen
Als “Grundrechte” werden die ersten 19 Artikel des GG und die dort geschaffenen Rechtsgarantien bezeichnet.
Weitere Grundrechte finden sich aber auch in anderen Artikeln (Art. 101 I 2 GG, Art. 103 I GG) und werden als “grundrechtegleiche Rechte” bezeichnet. Aufzählung in Art. 94 I Nr. 4a GG
Grundrechte sind (zumeist angeborene und) unveräußerliche Rechte des/der Einzelnen mit Verfassungsrang.
Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit
Grundrechtsberechtigung
Natürliche Personen (ggf. auch Embryonen, Verstorbene)
Inländische juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG), soweit Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG)
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht (Konfusionsargument);
„Ausnahmetrias“: Kirchen (jedenfalls Art. 4), Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2) und Hochschulen (Art. 5 Abs. 3 GG).
Grundrechtsträgerschaft bedeutet: Wer kann Inhaber eines Grundrechts sein?
Bei natürlichen Personen grundsätzlich schon Minderjährige; bei juristischen Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG nur, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach passt.
Grundrechtsmündigkeit bedeutet
Wer kann ein Grundrecht eigenverantwortlich ausüben und selbst geltend machen? Das hängt von der Einsichts- und Reifefähigkeit und vom jeweiligen Grundrecht ab
Freiheitsrechte legen einen bestimmten Handlungsbereich fest. Innerhalb dieses Bereichs kann der Einzelne so handeln, wie er will.
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) und
Gleichheitsrechte regeln, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich zu behandeln sind.
Gleichheitsrecht (Art. 3 I GG)
Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 II GG)
Grundrechtsgleiche Rechte haben die gleichen Funktionen wie Grundrechte, und sind abschließend in Art. 93 I Nr. 4 a GG aufgezählt:
- das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
- der Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG)
- das Wahlrecht (Art. 38 GG)
- die Justizgrundrechte - Verfahrengrundrecht (Art. 101, 103 und 104 GG)
Freiheit
Religion/Weltanschauung
Meinung
Presse
Kunst
Versammlung
Freizügigkeit
Beruf
Wohnung
Eigentum
Art. 1 I GG: Negative Abgrenzung mithilfe der sog. Objektsformel: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt herabgewürdigt wird.
Art. 2 II GG: Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.
Art. 4 I GG: Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.
Art. 5 I 1 GG: Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.
Tatsachenbehauptungen:
Art. 5 I 2 GG: Zur Presse gehören alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (auch neue Erscheinungsformen wie etwa Online-Medien).
Art. 5 III GG: Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
Art. 8 I GG: Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Art. 11 I GG: Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
Art. 12 I GG: Eine Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Art. 13 I GG: Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.
Art. 14 I GG: Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
Grundrechtsfunktionen:
Abwehrfunktion (Bürger gegen den Staat)status negativus
Leistungs- u. Teilhabefunktion, gewähren einen Anspruch gegen den Staat status positivus
Mitwirkungsfunktion als Staatsbürgerrechte gewähren die Teilhabe an der staatlichen Willensbildung (Wahlrecht)status activus
Das GG zeigt mit den GR, dass geschützte Güter und Positionen (Menschenwürde, leib und Leben) wertvoll sind
Es enthält objektive Wertordnung
GR als Einrichtungsgarantie (Ehe und Eigentum / öff. Rechte wie Berufsbeamtentum)
"Drittwirkung von Grundrechten" bedeutet, dass die Grundrechte nicht nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gelten, sondern auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander beeinflussen:
Die unmittelbare Drittwirkung ist gegeben, wenn in einem Grundrecht selbst diese Drittwirkung bestimmt wird. Von der unmittelbaren Drittwirkung wird immer dann gesprochen, wenn die Grundrechte ohne eine Beteiligung der öffentlichen Gewalt unmittelbar zwischen den Bürgern wirken.
Die mittelbare Drittwirkung tritt immer dann ein, wenn die Anwendung der Grundrechte nicht unmittelbar zwischen den Bürgern stattfindet.
Klagt ein Bürger gegen einen anderen Bürger, so dürfen bei der Urteilsfindung die Grundrechte nicht außer Acht gelassen werden.
Nicht jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist eine Grundrechtsverletzung. Denn der Eingriff kann ja verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Nur ein Eingriff, der nicht gerechtfertigt ist, verletzt ein Grundrecht.
- die Rechte anderer,
- das Sittengesetz und
- die verfassungsmäßige Ordnung.
Mit letzterer sind alle formell und materiell verfassungsgemäßen Normen gemeint. Die Prüfung erfolgt insoweit wie (auch ansonsten) beim Gesetzesvorbehalt.
I. Schutzbereich eines Grundrechts berührt?
II. Eingriff in den Schutzbereich?
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs?
Gesetzesvorbehalt (Schranke)
Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)
Persönlich & sachlich
persönlicher Schutzbereich: Kreis der Grundrechtsberechtigten, die sich auf ein Grundrecht berufen können („Wer ist geschützt?“)
sachlicher Schutzbereich: Menschliches Verhalten, das vor staatlichen Eingriffen geschützt ist, wie Beruf, Meinung, Freiheit oder Glaube („Was ist geschützt?“)
a) Leitbegriff
b) ggf. Schutzbereichsbegrenzung (wie bei Art. 8 Abs. 1 GG: „friedlich und Waffen“)
Jedes staatliche Verhalten, dass dem Einzelnen ein Verhalten erschwert oder unmöglich macht.
Ein Eingriff im klassischen Sinne ist jede
zielgerichtete (finale),
unmittelbare (direkte),
imperative Beeinträchtigung des Schutzbereichs (durch Befehl oder Zwang)
durch einen staatlichen Rechtsakt.
Modern: weiter Eingrffsbegriff
a) durch schlichtes hoheitliches Handeln (Realakte)
b) durch faktisch-mittelbares Handeln
(Schranke)
Schranke ist die verfassungsrechtl. Rechtfertigungsmöglichkeit für einen Eingriff - wann und unter welchen Voraussetzungen der Staat ein GR begrenzen darf
Schranke, Einschränkungsmöglichkeiten
unmittelbare Schranken z. B Art. 8 I GG - friedlich
Gesetzesvorbehalt
einfacher Gesetzesvorbehalt Dieser ist den Worten „durch oder aufgrund eines Gesetzes“ zu entnehmen.
(z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 8 Abs. 2 GG)
qualifizierter Gesetzesvorbehalt an das einschränkende Gesetz werden besondere Voraussetzungen gestellt, z.B. Art. 5 Abs. 2 GG „allgemein“ oder Art. 11 II GG - Seuchengefahr
Verfassungsimmanente Schranken (Ungeschriebener Gesetzesvorbehalt) gilt immer bei vorbehaltlosen Grundrechten und meint vor allem andere Verfassungsgüter und Grundrechte Dritter
Grundrechte Dritter
Beispiel: Recht eines Kindes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Notwendigkeit einer OP) gegen Religionsfreiheit der Eltern, die den Zeugen Jehovas angehören.
Andere Werte von Verfassungsrang
Beispiele: Funktionsfähigkeit der Landesverteidigung (Art. 87a); Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (Art. 92 ff. GG);
Schranken-Schranken sind Grenzen der Schranken- Einschränkung darf nicht grenzlos erfolgen - GR vor Aushölung bewahren und das Eingriff verfassungsmäßig bleibt
Beim Eingriff durch ein Gesetz: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Art. 70-74; Art. 76-79 GG)
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot; bei Satzungen Art. 80 Abs. 1 GG.
Formelle Voraussetzungen
Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2)
Verbot der Einzelfallgesetze (Art. 19 Abs. 1 S. 1)
Wesentlichkeitstheorie (Art. 19 Abs. 2 GG) - Dem Gesetzgeber auferlegtes Verbot, ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt anzutasten.
Bestimmtheitsgebot
Materielle Anforderungen insb.
Verhältnismäßigkeit
Vereinbarkeit mit sonstigem Verfassungsrecht
Beim Eingriff durch einen Einzelakt (VA, Realakt, Gerichtsentscheidung):
Zunächst Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes,
dann Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (vor allem der Verhältnismäßigkeit).
Arten einer Verfassungsbeschwerde
Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, vgl. Art.93 I Nr. 4a GG.“
Die Verfassungsbeschwerde ist das wichtigste Verfahren, um eine Grundrechtsverletzung geltend zu machen beim BverfG - Bf rügt eine GR-Verletzung durch die öfftl. Gewalt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG). Sie kann von jedermann erhoben.
Grundrechtsverletzungen können können auch in anderen Verfahren vor dem BVerfG eine Rolle spielen
Organstreitverfahren Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
abstrakten Normenkontrolle Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
konkreten Normenkontrolle Art. 100 GG
Das Bund-Länder-Streitverfahren Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG
Bund und den Ländern Streit wegen den Kompetenzen
Das Bundesverfassungsgericht ist kein Superrevisionsinstanz
die einfach prüft, ob ein Fachgericht das einfache Recht richtig angewendet hat.
kontrolliert nur, ob ein Urteil spezifisches Verfassungsrecht verletzt, insb Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verkannt wurden -> Heckische Formel
Individualverfassungsbeschwerde: allgemein
Jeder kann sich an das Bundesverfassungsgericht wenden, wenn er behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt) in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
Form von einer Individualverfassungsbeschwerde
Urteilsverfassungsbeschwerde= Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung letztinstanzliche Urteil
Vorher muss grundsätzlich der Rechtsweg erschöpft sein
Gesetzesverfassungsbeschwerde= Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz.
Sie ist vor allem relevant, wenn das Gesetz den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft, also kein weiterer Vollzugsakt mehr nötig
Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
Kommunalverfassungsbeschwerde
findet Anwendung, wenn eine Gemeinde möglicherweise in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf kommunale Selbstverwaltung durch Akte des Bundes beeinträchtigt ist.
Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG
Zulässigkeit: Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
Antragsberechtigung: Nach § 90 I BVerfGG ist jedermann antragsberechtigt, soweit er fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein (natürlich oder juristisch)
Verfahrensfähigkeit: Die Verfahrensfähigkeit richtet sich nach der Grundrechtsmündigkeit. Grundrechtsmündig sind selbständige Volljährige und Minderjährige, wenn sie die geistige Reife und Einsichtsfähigkeit besitzen (flexible Altersgrenze).
Beschwerdegegenstand: Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann gem. § 90 I BVerfGG jede Maßnahme der deutschen unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt sein.
Beschwerdebefugnis: Der Beschwerdeführer muss nach § 90 I BVerfGG plausibel behaupten, in seinen Grundrechten (hier nennen) oder in diesen gleichgestellten, dort genannten Rechten aus dem Grundgesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein.
Frist & Form:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 I BVerfGG binnen eines Monats zu erheben und zu begründen (nach erschöpftem Rechtsweg) oder die Verfassungsbeschwerde kann laut § 93 III BVerfGG schriftlich, begründet und innerhalb eines Jahres nach Erlass des Gesetzes erhoben werden (gegen ein Gesetz).
Nach § 23 I BVerfGG schriftlich und begründet.
Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A in seinen Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung von Art. xxx GG.
Schutzbereich des betroffenen Grundgesetzes (persönlich & sachlich)
Eingriff: Grundsätzlich jedes staatliche Verhalten, dass dem Einzelnen ein Verhalten erschwert oder unmöglich macht. EGL § xxx Gesetz greift in das Grundrecht des A aus Art. xxx GG ein.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Gesetzesvorbehalt = einfach, qualifiziert oder vorbehaltslos
Der Eingriff durch § xxx Gesetz ist gerechtfertigt, wenn die Norm verfassungsgemäß ist.
Eingreifendes Gesetz = Norm nennen
Mit § xxx Gesetz wurde eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Eingriffsrechtfertigung erlassen.
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Formell: Gesetzgebungskompetenz nach § 72 II BVerfG
Materiell: § xxx Gesetz muss eine verhältnismäßige Eingriffsnorm darstellen.
Verfassungslegitimer Zweck
Der Zweck des xxx-Gesetzes muss verfassungslegitim sein. Zweck ist es…
Geeignetheit
§ xxx Gesetz muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern oder
die durch § xxx Gesetz eröffnete Maßnahme ist dazu geeignet (Sachverhalt) den angestrebten Zweck zu erreichen.
Erforderlichkeit
Erforderlich ist der Grundrechtseingriff dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber das betroffene Grundrecht weniger einschränkendes (milderes) Mittel nicht zur Verfügung steht.
Zumutbarkeit/Angemessenheit
Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein.
Solange I:
Grundrechtsschutz wird durch BVerfG wahrgenommen, solange er auf Gemeinschaftsebene nicht existiert.
Solange II:
Anerkennung eines im wesentlichen gleichen Grundrechtsschutzes auf EG-Ebene.
Grundrechte Charta
kein Tätigwerden des BVerfG mehr, solange Grundrechtsschutz generell gewährleistet ist.
Elfes-Entscheidung
hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sehr weit verstanden. Sie schützt grundsätzlich jedes menschliche Verhalten, soweit nicht spezielle Grundrechte einschlägig sind oder die Freiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt wird.
Lüth-Entscheidung bei den Grundrechten
eine der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, weil sie klargestellt hat, dass Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat sind. Sie wirken auch auf das Privatrecht aus (mittelbare Drittwirkung) und prägen als objektive Wertordnung die gesamte Rechtsordnung.
Bierflaschen mob
Die obersten Gerichtshöfe stellen in der BRD die oberste und damit letzte Instanz im jeweiligen Rechtszug dar und sind wesentlich dafür, dass das Bundesrecht einheitlich angewendet wird. Art. 95 GG
Karlsruhe
Bundesgerichtshof
Bundesverwaltungsgericht
Leipzig
Bundesfinanzhof
München
Bundesarbeitsgericht
Erfurt
Bundessozialgericht
Kassel
Fraktion: Ein Zusammenschluss von
Koalition: Zusammenschluss von Parteien mit den selben Zielen, um mehr Ziele zu erreichen: derzeit rot-schwarz Koalition CDU und SPD
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