Nach dem Zweiten Weltkrieg entstand die Idee, Europa enger zu verbinden, um Frieden, Stabilität und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu sichern.
1951 wurde die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet (u. a. von Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg).
Ziel: Gemeinsame Kontrolle wichtiger Rohstoffe, damit Kriege unwahrscheinlicher werden.
1957 wurden mit den Römischen Verträgen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Euratom gegründet.
Startpunkt für den gemeinsamen europäischen Markt.
In den nächsten Jahren kamen weitere Länder dazu zb. Dänemark, Irland, Vereingtes Königreich, Spanien, Griechenland
1992/1993: Der Vertrag von Maastricht gründete offiziell die Europäische Union (EU).
Einführung der EU-Bürgerschaft
Mehr Zusammenarbeit in Außenpolitik und Justiz
Start der Wirtschafts- und Währungsunion
Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) wurden die EU-Institutionen reformiert.
Ziel: Die EU handlungsfähiger und demokratischer machen.
Die EU entwickelte sich zu einem Binnenmarkt mit den vier Grundfreiheiten:
Freier Warenverkehr
Freier Personenverkehr
Freier Dienstleistungsverkehr
Freier Kapitalverkehr
Wichtigstes Grundprinzip der EU bis heute:
Frieden sichern, wirtschaftliche Zusammenarbeit stärken und gemeinsame Lösungen für europäische Probleme finden.
Die EU-Grundfreiheiten sind dagegen Regeln des Binnenmarkts; sie schützen vor allem den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Mitgliedstaaten.
Urteil Dassonville und Cassis de Dijon
Im Dassonville-Urteil hat der EuGH gesagt, dass nicht nur direkte Handelsverbote, sondern auch andere staatliche Maßnahmen unzulässig sein können, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten behindern.
Im Cassis-de-Dijon-Urteil wurde zusätzlich klargestellt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und verkauft werden, grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten zugelassen werden müssen (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung).
Was sind „Waren“ bei der Warenverkehrsfreiheit?
Waren sind nach der Rechtsprechung des EuGH körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können
z. B Produkte und Sachen, die gekauft und verkauft werden
Art. 34 AEUV Warenverkehrfreiheit
Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit
Art. 56 AEUV Dienstleistungsfreiheit und Art. 45 AEUV Arbeitnehmerfreizügigkeit
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Luxemburg
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Straßburg
Europäischer Rat
Brüssel
Rat der EU (Ministerrat)
Europäische Kommission
Europäisches Parlament
Europäische Zentralbank
Frankfurt am Main
Europäischer Rechnungshof
Europäischer Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 - 236 AEUV)
Nur internes Forum für Diskussionen und Koordinierung der Gemeinsamen Außen- u. Sicherheitspolitik
Mitglieder: Staats- und Regierungschefs
Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV, Art. 237 - 243 AEUV)
Hat keine Rechtssetzungsinitiative, entscheidet über Wirksamkeit der Vorschläge der Kommission
“Ministerrat”
Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 - 250 AEUV)
Oberstes Exektutivorgan der EU
Kann Vorschläge zu allen in den Verträgen enthaltenen Fragen unterbreiten - “Hüterin der Verträge”
Vertretung jedes Mitgliedsstaates durch einen unabhängigen Kommissar für 5 Jahre
Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 - 234 AEUV)
Einzige direkt gewählte Institution der EU
Rechtssetzungsorgan
Obergrenze von 750 gewählten Abgeordneten
Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 - 281 AEUV)
Rechtssprechungsorgan der EU
Ein Richter pro Mitgliedsstaat für 6 Jahre ernannt
11 Generalanwälte unterstützen die Richter
Europäische Zentralbank (Art. 13 I, III, Art. 127 - 133, 282 - 284 AEUV)
Hüterin der Preisstabilität im Euro-Raum
Europäischer Rechnungshof (Art. 13 I, III, Art. 285 - 287 AEUV)
Unabhängige externe Rechnungsprüfer der EU
Drei Grundrechtssphären:
1. Grundrechte im GG (Art. 1-19 GG und grundrechtsgleiche Rechte) - BVerfG
2. Grundrechte in der EMRK (des Staatenbundes „Europarat“) - EGMR (ggf. BVerfG).
3. Grundrechte im Unionsrecht (GRCh), hinzu treten die Grundfreiheiten EuGH (ggf. BVerfG).
Das Europäische Parlament ist die einzige direkt gewählte Institution der EU.
Zusammensetzung: max. 750 Abgeordnete + Präsident
Zentrale Aufgaben:
Gesetzgebung (zusammen mit Ministerrat)
Haushaltsrecht
demokratische Kontrolle der anderen EU-Organe
Wahlfunktion (z.B. Einsetzung der Kommission)
Zustimmung bei Vertragsänderungen oder Erweiterungen
Forum für Debatten
Legislaturperiode: 5 Jahre durch freie Wahlen
Sitz: Straßburg
Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass in Fällen der Kollision mit mitgliedsstaatlichem Recht das Unionsrecht vorrangig angewendet wird
mitgliedsstaatliche Recht im konkreten Einzelfall zurücktritt.
Es behält jedoch seine grundsätzliche Geltung und kommt zu Anwendung, wenn eine Kompetenz des Unionsrechts nicht besteht ->Geltungsvorang
Fraglich ist, ob die RL 2000/78/EG unmittelbar anwendbar sind,
Dies sind sie dann, wenn
die Bestimmungen der RL hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedingt
die Umsetzungsfrist der RL abgelaufen - 3 jahre nach Art. 18 I der RL
die RL nicht oder nur unzureichend in nationales Recht umgesetzt wurde
kein Horizontalverhältnis besteht.
kein Bürger gegen einen anderen Bürger oder einen Arbeitgeber= Horizontalverhältnis
Beamter und eine Bundesbehörde streiten, besteht hier auch ein Vertikalverhältnis -> Anspruch als Beamter gegen den Dienstherrn
Kernpunkte der Entscheidungen:
Recht auf Vergessen I (1 BvR 16/13): Ein verurteilter Mörder klagte gegen die Auffindbarkeit von Spiegel-Archivartikeln über seine Tat nach 30 Jahren. Das BVerfG stärkte das Recht auf Resozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung, indem es das allgemeine Persönlichkeitsrecht über die Pressefreiheit stellte.
Recht auf Vergessen II (1 BvR 276/17): Hierbei ging es um die Auslistung von Suchergebnissen bei Google. Das BVerfG entschied, dass kein unbedingtes Recht auf Vergessen besteht, wenn ein fortbestehendes öffentliches Interesse an der Information existiert.
Verfassungsrechtlicher Wandel: In diesen Beschlüssen prüfte das BVerfG erstmals die Grundrechte-Charta der EU (Unionsgrundrechte) direkt neben dem Grundgesetz. Es betont die Pflicht zur Abwägung im Einzelfall.
Primär- und Sekundärrecht (Rechtsquellen)
Europarecht - zwei Kategorien: auch Unionsrecht genannt
Europarecht im weiten Sinn - Gesamtes regionales Völkerrecht, insb. das Recht europäischer internationaler Organisationen
Europarecht im engen Sinn - Recht der Europäischen Union
Rechtsquellen des EU-Rechts:
Primärrecht durch Mitgliedsstaaten - geben Kompetenzen an EU ab. Vertrag = Verfassung (Verträge, Protokolle, Anhänge, Allg. Prinzipien) EUV, AEUV, EAGV
Sekundärrecht (Art. 288 AEUV) ist das von der EU durch ihre Organe gesetzte Recht. - Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen
Entscheidungen des EuGH
Maastrich 3 Säulen
(inter = zwischen)
- Staaten schließen Verträge auf Augenhöhe -
Elemente auf EU-Ebene:
Klassisches Völkerrecht
Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten spielen eine zentrale Rolle
einstimmige Beschlussfassung bzw. Erfordernis eines Konsens (Europäischer Rat) (gerne Transferfrage in Klausur mit Gegenstück parlamentarisch = Bundestag)
intergouvermentale EU-Institutionen (Europäischer Rat, Rat der EU)
(supra = über)
Ebene Höher: Staaten geben Rechte an EU ab wie z.B. Währungspolitik oder Zoll, da eigene Rechtsordnung (Primär-/Sekundärrecht) -
Supranationale Elemente auf EU-Ebene:
Übertragung von Hoheitsrechten
EU-Recht als autonome Rechtsordnung
unmittelbare Wirkung/Anwendungsvorrang (Art. 23 GG) des Rechts der supranationalen Organisation (EU) - Gesetz fällt nicht weg im Gegensatz zu BRD Geltungsvorrang = Bund bricht Landesrecht.
eigenständige supranationale Institutionen (Kommission, Europäisches Parlament, Gerichtshof der EU) und Entscheidungsprozesse (qualifizierte Mehrheit im Rat, Beteiligung des Europäischen Parlaments)
Es besagt, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden sollen, wobei zu prüfen ist, ob ein Vorgehen auf EU-Ebene angesichts der nationalen, regionalen oder lokalen Handlungsmöglichkeiten wirklich gerechtfertigt ist.
Art. 5 I, II EUV:
Die EU darf nur in den Bereichen tätig werden, in denen ihr die Mitgliedstaaten in den Verträgen eine Zuständigkeit übertragen haben. → Die EU hat keine Kompetenz-Kompetenz.
Vertragsverletzungsverfahren Art. 258 ff. AEUV
Klage beim EUGH
Geldsanktion
Bei Nichtumsetzung von Richtlinien kann teils schon früh eine Geldstrafe beantragt werden (Art. 260 III AEUV).
Rechtsstaatsmechanismus
Mit der Ultra-vires-Kontrolle prüft das BVerfG, ob Institutionen der Europäischen Union
ihre Kompetenzen überschritten haben.
Wenn ja, dass die EU ultra vires gehandelt hat, verliert dieser Akt seine Wirksamkeit in Deutschland.
Allen deutschen Behörden und Organen ist es dann untersagt, an der Umsetzung dieses Aktes mitzuwirken.
-> Bisher hat das Bundesverfassungsgericht nur in seiner PSPP-Entscheidung einen Ultra-vires-Akt festgestellt.
Die EMRK ist die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarats (nicht der EU).
Sie garantiert zentrale Menschenrechte (z. B. Leben, Folterverbot, Meinungsfreiheit, fair trial). Sie gilt für die Vertragsstaaten des Europarats und verpflichtet diese Staaten -> 46 Staaten auch Türkei, Ukraine, Georgien
Wichtig:
EU ≠ Europarat
Der EGMR (Straßburg) überwacht die Einhaltung der EMRK.
Stellung der EMRK im deutschen Recht
Nach ständiger BVerfG-Rechtsprechung hat die EMRK in Deutschland grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (durch Transformationsgesetz).
Sie steht also unter dem Grundgesetz, aber deutsche Gerichte müssen sie bei Auslegung des Rechts berücksichtigen (völkerrechtsfreundliche Auslegung).
Es gibt vor allem zwei zentrale Verfahrensarten:
Beschwerde durch:
natürliche Personen
nichtstaatliche Organisationen
Personengruppen gegen einen Vertragsstaat wegen Verletzung der EMRK.
Ein Vertragsstaat rügt die Verletzung der EMRK durch einen anderen Vertragsstaat.
Zuletzt geändertvor 6 Monaten