Allgemeine Fragen zu ÖFFI
wo befinden wir uns derzeit ?
Was ist ein Nachtragshaushalt? Was ein Ergänzungshaushalt?
Grenzen Sie das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) von der BHO ab.
Welche Möglichkeiten kennen Sie, von bestehenden Forderungen (Einnahmen) des Bundes abzusehen?
2026:
Bundeshaushalt 2026 gerade in Haushaltsausführung
Laut Bundesregierung wurde der Entwurf im Juli 2025 ins Kabinett eingebracht, der Bundestag hat am 28.11.2025 beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2025 gebilligt.
2027:
Aufstellungsverfahren, Eckwerteverfahren startet im März
2028:
Der Bundeshaushalt 2028 ist derzeit noch kein eigener Haushaltsentwurf, sondern nur Planungsjahr der mittelfristigen Finanzplanung.
Falls im laufenden Haushaltsjahr erhebliche Veränderung in der Einnahmen- oder Ausgabensituation im Bundeshaushalt bestehen, kann ein Nachtragshaushalt erforderlich sein (§ 33 BHO).
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind vor Verabschiedung des Haushaltsgesetzes bis zur 2. Lesung möglich (§ 32 BHO).
Welchen Rechtscharakter hat die Bundeshaushaltsordnung (BHO)?
Dauergesetz, das 1969 in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet worden ist (also keine Rechtsverordnung)
HGrG gilt im Teil 1 nur für den Haushaltsgesetzgeber von Bund und Ländern, die BHO gilt für die Exekutive des Bundes
Stundung, Niederschlagung, Erlass von Forderungen, § 59 BHO
Steuereinnahmen nach Art. 106 Abs. 1 GG:
Verbrauchsteuern: wie Tabaksteuer, Sektsteuer
Anteile an der Einkommen- Körperschaft- und Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 3 GG)
Kredite - Finanzlücke schließen
Verwaltungseinnahmen wie Mieten, Gebühren, Beiträge
Münzeinnahmen
Rücklagen und Überschüsse (aus Erspartes)
Erwerbseinkünfte - Beteiligung an privaten Unternehmen, mittelbar und unmittelbar
Der Begriff der Flexibilisierung wird in erster Linie mit dem § 6 HG in Verbindung gebracht.
Bei „flexibilisierten“ Titeln nach § 6 HG besteht somit die Möglichkeit, aufgrund einer allgemeinen Veranschlagung im Haushaltsgesetz, die Ausnahmen zu den Haushaltsgrundsätzen Einzelveranschlagung und sachliche Bindung und Jährlichkeit und zeitliche Bindung zu nutzen.
Zu beachten ist hier, dass es sich bei den flexibilisierten Titeln nach § 6 HG immer um Ausgabetitel handelt.
Außerdem sind flexibilisierte Titel immer deckungsfähig und übertragbar.
Die Zahl der Anträge auf überplanmäßige Ausgaben ist seit Einführung der Flexibilisierung deutlich zurückgegangen.
Sie sind gegenseitig deckungsfähig und übertragbar, was Mehrausgaben durch Einsparungen bei anderen Titeln desselben Bereichs bis zu 20 % erlaubt.
Sie erlauben den Behörden von einer starren Planung abzuweichen.
Der § 6 Abs. 1 HG 2026 besagt, dass nur die im Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel diese Vorschrift anwenden dürfen. Das Bundesverwaltungsamt (0615) ist im Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführt, folglich gilt der § 6 HG26 auch für das BVA.
Zwangsabgaben ohne konkrete Gegenleistung
Steuerverteilung
Gemeinden -> Art. 106 VI GG
Bund -> Art. 106 I Nr. 1-7 GG
Länder -> Art. 106 II Nr. 1-5 GG
Gemeinschaftssteuer
werden zwi B und L aufgeteilt
Gemeinde erhalten eine kleinen Betrag
Art. 106 III GG
Die Steuern lassen sich einteilen in:
direkte und indirekte Steuern
Bei der direkten Steuern trägt der Steuerschuldner die Steuerlast wirtschaftlich (Einkommensteuer) -> Besitzsteuer
Bei indirekten Steuern wird die Steuer im Preis vom Steuerschuldner auf einen anderen Steuerträger abgewälzt (z. B. Umsatzsteuer (Verkehrssteuer), Verbrauchsteuern (Sekt und Kaffeesteuer).
Definition der Steuerkompetenzen
Gesetzgebungskompetenz
Die Möglichkeit von B und L die Einführung und Abschaffung von Steuern -> Art. 105 GG
Ertragskompetenz
Verteilung der Steuererträge zwi B, L, G -> Art. 106 GG
Verwaltungskompetenz
Verwaltungsebenen (Bundesfinanzbehörden) einzelne Steuer zu verwalten -> 108 GG
Haushaltsaufstellung: Anmeldung der Haushaltsmittel für ein künftiges Haushaltsjahr durch Exekutive (Arbeit der Bundesverwaltung
Mitte März des Vorjahrens - Eckwertebeschluss durch Kabinett
Danach – technische BMF-Rundschreiben zur Haushaltsaufstellung
Danach - Voranschläge für Einzelpläne durch die Ressorts
Mitte Juli - Kabinettsbeschluss über Entwurf des Haushaltsgesetzes
BMF gibt Gesamtziele und Budgets vor, die von oben nach unten auf Abteilungen oder Einzelpläne verteilt werden= Top Down Verfahren
Haushaltsgesetzgebung: Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz.
Gesetzgebungsinitiativrecht bei der Bundesregierung
Einspruchsgesetz - ohne BRat - BTag kann zurückweisen
Gleichzeitige Zuleitung des Entwurfs an Bundesrat und Bundestag
Feststellung durch das Parlament
Haushaltsgesetz und Haushaltsplan werden mit einfacher Mehrheit beschlossen
Haushaltsausführung: Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel, § 3 BHO
Haushaltskontrolle: Rechnungslegung der bewirtschafteten Haushaltsmittel (BMF), Kontrolle durch den BRH und Entlastung der Bundesregierung, Art. 114 I und II GG, § 80 ff BHO
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit umfasst die Beachtung von Vorschriften, die der Leistung von Ausgaben, der Erhebung von Einnahmen sowie dem Eingehen von Verpflichtungen zugrunde liegen.
fehlerfreie Errechnung, Belegung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben
die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze. § 7 BHO !
BRH prüft die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns
Soll-Ist-Vergleichs. Aus dem Ergebnis der Rechnungslegung, der Haushaltsrechnung, ist zu erkennen, was während des Haushaltsjahres möglich war und wie die zuständigen Stellen die ihnen zugewiesenen Haushaltsmitteln bewirtschaftet haben.Dabei geht es um die Betrachtung der Einnahmen, der Ausgabeermächtigungen und der Verpflichtungsermächtigungen
Einnahmen = alle Titel der Hauptgruppen 0 – 3
Ausgaben = alle Titel der Hauptgruppe 4 - 9
Verpflichtungsermächtigungen = Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren (§ 6 BHO).
Planstellen = nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnung ausgebrachte Stellen für Beamtinnen und Beamte.
Stellen = in den Erläuterungen abgedruckte Stellen für Tarifbeschäftigte.
Aufbau des Bundeshaushalt
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes= Zul. Kreditaufnahme
Was enthält die Haushaltübersicht?
Darstellung
- der Einnahmen und Ausgaben,
- der Verpflichtungsermächtigungen und
- der flexibilisierten Ausgaben nach § 6 HG
Welche Arten von Einzelplänen gibt es?
Ministerialpläne – gegliedert nach Ressorts
Realpläne – gegliedert nach Haushaltsmitteln (Epl. 32 Kredite [Bundesschuld] und Epl. 60 Steuern[Finanzverwaltung]
Aufgliederung der Kapitel nach
Fachkapitel: Sachaufgaben (01 - 09) und sonstige Bewilligungen/Auffangkapitel (10)
Zentralkapitel: Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -Ausgaben (11)
Behörden: Ministerium/Verwaltungszweigen/Behörden (13 ff.)
Wer darf für welchen Zweck über Mittel verfügen?
Beispiel: 0634/453 01
06 = Einzelplan (hier: BMI)
0634 = Kapitel (hier: HS Bund)
4 = Hauptgruppe (hier: Personalausgaben)
45 = Obergruppe (hier: sonstige personalbezogene Ausgaben)
453 = Gruppe (hier: Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung)
453 01 = Titelnummer (01)= Ordnungsziffer
Besonderheit: Titelgruppe - drei Titel mit dem gleichen Sachzusammenhang, deren gemeinsam Zweckidentität im Haushaltsplan hervorgehoben werden soll. Kennzeichnung durch 4. Stelle der Titelnummer
Begriff „Haushaltsstelle“: Kapitelnummer plus Titelnummer
Leertitel: Zwar Zweckbestimmung aber ohne Ansatz
Erläuterungen: unverbindlich Umkehrschluss aus § 17 I S.2 BHO
kann durch HV verbindlich gemacht werden VV zu § 17 BHO
HV: verbindliche Anweisungen an Bewirtschafter
steht in der Zweckbestimmungsspalte
Bruttoveranschlagung: Saldierungsverbot von E und A
Ausnahme: Nettoveranschlagung: § 15 I 2 und 3 BHO und § 35 I BHO
Im HG26: § 7 I, II, IV HG26
Fälligkeit: § 11 II BHO und VV Nr. 1. 1 zu § 11 BHO
HPL nur E und A die kassenwirksam werden
keine Ausnahme aber Folge VE
§ 6 BHO: Def, § 16 BHO Veranschlagung von VE
§ 38 BHO Arbeit mit VE
Einheit und Vollständigkeit
Art. 110 I 1 GG, § 11 I BHO (Einheit) und II (Vollständigkeit)
Alle E und A in einen HPL einzustellen - Verbot von Nebenhaushalten “Schattenhaushalt”
Ausnahme= Bundesbetriebe und Sondervermögen - nur Zulieferungen und Ablieferung im HPL Art. 110 I 1 GG und VV 1.1 und 2.1 zu § 26 BHO
Öffentlichkeit
§§ 1 S. 2, 10 Abs. 2, 37 Abs. 4, 97 BHO
Das Budgetleben soll in allen Phasen des Haushaltskreislaufs in seinen wesentlichen Punkten zugänglich sein.
Ausnahmen: Geheime Fonds (BND, MAD, BfV)
“Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.”
Geboren durch ständiges Gesetz (Straßenbaufinanzierungsgesetz)
Gekoren durch Haushaltsgesetz § 6 VII und VIII HG oder
gekoren durch Haushaltsvermerk
Voraussetzung: Einnahmetitel - Ausgabetitel
Echte Zweckbindung: Einnahmen zwingend für bestimmte Ausgaben (HVM “nur” oder “zweckgebunden”) (Spenden) Mehreinnahmen zur Leistung von Ausgaben - über des aktuellen HH-Jahr hinaus
Unechte Zweckbindung: Verstärkung des Ausgabetitels mögich (HVM “können”, “dürfen”) während des HH-Jahr
begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt aufgrund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetitel zu leisten
geboren aus Dauergesetz § 20 Abs. 1 BHO (praktisch inzwischen sehr eingeschränkt)
gekoren aus Haushalt - § 20 Abs. 2 BHO (VV-BHO zu § 20)
gekoren durch Haushaltsg. -> § 6 Abs. 2, 3, 5 HG26
oder durch Haushaltsvermerk
Voraussetzung: 2 Ausgabetitel
Im Haushaltsplan können Ausgaben und VE jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
§ 6 HG
§ 6 Abs. 2 HG
Deckungsfähigkeit nur innerhalb der jeweiligen Hauptgruppe (innerhalb Hgr 4, Hgr 5, usw.)
§ 6 Abs. 3 HG
Hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit (z.B. Verstärkung von Hgr 7 aus Hgr 8)
Dann aber 20 %-Regel beachten: Berechnungsbasis ist nicht der einzelne Titel, sondern die AUFNEHMENDE Hauptgruppe, wobei hier nur die flexibiliserten Titel berücksichtigt werden dürfen (pro Haushaltsjahr).
Art. 110 II GG, § 1, 11, 12 BHO
Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. (Jährlichkeit)
Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet
§ 45 I BHO: Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. (Zeitliche Bindung)
Dezemberfieber, weil Behörden ende eines HH-Jahes nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigung ohne Notwendigkeit ausschöpfen wollen - deshalb § 7 BHO - Ausgaben können in das folgende HH-Jahr übernommen werden
geboren durch § 19 Abs. 1 S. 1 BHO
“Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
gekoren durch § 19 Abs. 1 S. 2 BHO
“Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.”
gekoren durch § 6 Abs. 4 HG
“Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.”
Voraussetzung: Alle Titel & echte Zweckbindung
Aufstellung: § 15 I 1 BHO (Bruttoveranschlagung)
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
Ausführung: § 35 I BHO (Bruttonachweis)
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 I 2 und 3 BHO nichts anderes ergibt.
dadurch wird im HPL nie der Saldo (Netto-Betrag) aus Einnahmen und Ausgaben angesetzt- E und A werden also im HPL miteinander verrechnet Bsp bei Krediten (neue Schulden - Tilgung)
geboren aus § 15 I 2 BHO
“Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben.”
gekoren aus § 15 I 3 BHO
“Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften.”
gekoren aus § 6 I, II und VI und § 13 HG
gekoren aus Haushaltsvermerk
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltjahres für das Haushaltsgesetz festgehalten § 1 S. 1 BHO; Art. 110 Abs. 2 GG
Sinn und Zweck:
Die Regierung darf Ausgaben und Kredite nur dann tätigen, wenn das Parlament sie durch ein Haushaltsgesetz (HG) ermächtigt hat. Das ist Ausdruck der Budgethoheit des Parlaments.
Problematisch wird es aber, wenn ein Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig zustande kommt. Dann entsteht eine sogenannte „haushaltslose Zeit“. In dieser Phase muss der Staat trotzdem handlungsfähig bleiben
Als Nothaushaltsrecht bezeichnet man das Recht der Regierung, während der vorläufigen Haushaltsführung auch ohne Haushaltsgesetz Ausgaben zu leisten nach Art. 111 Abs. 1 GG
Diese Vorschrift erlaubt der Regierung und Verwaltung eine vorläufige Haushaltsführung, solange noch kein neues Haushaltsgesetz beschlossen ist.
§ 5 BHO
Danach kann das BMF nähere Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung durch Verwaltungsvorschriften treffen (z. B. durch Rundschreiben an die Ressorts). So wird sichergestellt, dass alle Ministerien in dieser Zeit nach denselben Regeln handeln.
Ausnahme: Sondervermögen und Bundesbetriebe
Einheit und Vollständigkeit (Art. 110 I 1 GG, § 11 I, II BHO)
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in den (einen einzigen) Haushaltsplan einzustellen - Verbot von Nebenhaushalten “Schattenhaushalt”
Ausnahmen: Bundesbetriebe, Sondervermögen (->haben eigene Wirtschaftsführung) gelten als Nebenhaushalt, Art. 110 I 1 GG, § 26 BHO, VV 1.1 und 2.1 zu § 26 BHO)
Bundesbetriebe: unselbstständige Teile der BVerw sind auf Gewinn aus
Sondervermögen: abgesonderte Teile des Bundesvermögens mit eigener Wirtschaftsführung durch Gesetz errichtet werden und einzelne Aufgaben des Bundes erfüllen sollen.
nur Zulieferungen und Ablieferung im HPL
unterliegen nicht der Schuldenbremse
Aktuelles Beispiel für ein Sondervermögen?
Gesetzes zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ (Bundeswehrsondervermögensgesetz – BwSVG), April 2022.
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK), das im März 2025 beschlossen wurde. Es umfasst ein Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro, die bis 2045 für Investitionen in die Infrastruktur (Schienen, Brücken, Schulen) und Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen sind
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (Art. 110 I 2 GG). siehe immer § 1 I HG26
Angestrebt wird daher keine gewinnorientierte Haushaltsführung, sondern eine am Gemeinwohl orientierte Deckung des Bedarfs. Abgestellt wird auf einen formellen Ausgleich.
Formell ist ein Haushaltsplan immer ausgeglichen, da die Ausgaben, soweit sie nicht durch "ordentliche" Einnahmen (Steuern, Gebühren etc.) gedeckt sind, durch Kredite ausgeglichen werden.
3 Arten des Ausgleichs
1. Materieller Ausgleich: Einnahmen (alles ohne Kredit) = Ausgaben doch um die Staatsverschuldung zu senken wurde die Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3 S. 1 GG
2. Formeller Ausgleich: Einnahmen + Kredit = Ausgaben
K=Kredit - ist mit der Schuldenbremse nur noch in Notsituationen möglich (Art. 109 Abs. 3 S. 2 GG)
3. Struktureller (formeller) Ausgleich: Einnahmen + 0,35 % des BIP als Kredit = Ausgaben
Bund darf jedes Jahr einen kleinen Kredit aufnehmen trotz Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 S. 4 sowie Art. 115 Abs. 2 S. 2 GG)
Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Art. 115 Abs. 1 S. 1 GG einer gesetzlichen Ermächtigung; diese findet sich hier in § 2 HG.
Ausnahmen gelten bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen. In solchen Fällen darf der Bund aufgrund eines Beschlusses des Bundestages zusätzliche Kredite aufnehmen.
Durch die neuere Reform sind außerdem Verteidigungsausgaben, soweit sie 1 % des BIP übersteigen, von der Schuldenbremse ausgenommen (Art. 109 GG).
Sondervermögen und Schuldenbremse
Urteil BVerfG v. 15.11.2023 - 2 BvF 1/22 - zur Schuldenbremse
Reform der Schuldenbremse im Grundgesetz (Art. 109 Abs. 3 GG)
Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des alten Bundestages (Art. 39 GG)
Rechtlichen und politischen Diskussionen rund um den Bundeshaushalt 2025 und 2026
Der Bundeshaushalt 2025 sieht Gesamt-Ausgaben von etwa 502,55 Mrd. Euro vor und eine Nettokreditaufnahme von rund 81,8 Mrd. Euro.
Für 2026 und darüber hinaus plant die Bundesregierung erneut eine hohe Neuverschuldung der Einzelplan „Bundesschuld“ und die Allgemeine Finanzverwaltung wurden zuletzt mit hohen Ausgaben beschlossen.
Diese massiven Kreditaufnahmen lösen Kritik aus — etwa von Oppositionsparteien und Haushaltsexperten, die vor einer übermäßigen Verschuldung warnen.
Ausnahmen von der „Schuldenbremse“ — Sondervermögen und Verteidigungsausgaben.
Kritiker warnen, dass dadurch „Investitionen“ über Sondervermögen getarnt und reguläre Haushaltsregeln unterlaufen werden könnten, was verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Übertragbarkeit von Ausgaben
Bildung von Ausgaberesten
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des HH-Jahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das HH-Jahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten (VV Nr. 1 zu § 19 BHO)
Als Haushaltsausgabereste werden nicht ausgeschöpfte Ausgabeansätze bezeichnet, die am Jahresende nicht verfallen, sondern ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Grundsatz: Jährlichkeit und zeitliche Bindung: § 45 Abs. 1 BHO
Ausnahme: Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten: § 45 Abs. 2, 3 BHO
Voraussetzungen für die Bildung von Ausgaberesten: § 45 Abs. 2 BHO und VV Nr. 3 zu § 45 BHO:
Die Bildung von Ausgaberesten ist zulässig, sofern
1. übertragbare Ausgabe: Hier ist nur die Form der Übertragbarkeit zu erörtern, die im konkreten Fall einschlägig ist.
Übertragbar sind
Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind als Investitionen geboren übertragbar nach § 19 Abs. 1 S. 1 BHO,
Ausgaben aus echt zweckgebundenen Einnahmen (gem. § 19 I S. 1 BHO iVm Nr. 5.5.2 HRB) sind ebenfalls geboren übertragbar.
flexibilisierte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO iVm § 5 IV HG
durch Haushaltsvermerk im Kapitel für übertragbar erklärte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO
Selbstbewirtschaftungsmittel
Zweck der Ausgabe dauert fort
wirtschaftlcihes oder sonstiges sachliches Bedürfnis
die Kürzungsvorgabe des Haushaltsausschusses
Bei Ausgaben aus (echt) zweckgebundenen Einnahmen müssen die entsprechenden Einnahmen auch eingegangen sein; eine bloße Sollstellung durch Kassenanordnung reicht nicht aus.
Welche Verstärkungsmöglichkeiten bei fehlenden Ausgabemitteln kennen Sie?
Verstärkung durch Minderausgaben bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln Nutzung von (Deckungsfähigkeit)
Ausgabereste aus dem Vorjahr
Zweckgebundene Einnahmen
Haushaltsvorgriff,
Überplanmäßige Ausgaben
Nachtragshaushalt
Verstärkung durch Minderausgaben bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln - Nutzung von (Deckungsfähigkeit)
Haushaltsvorgriff
Verstärkung von Ausgabeansätzen
Inanspruchnahme von Ausgabereste
Wodurch unterscheidet sich die Bildung eines Ausgaberestes von der Inanspruchnahme?
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten: § 45 Abs. 23 BHO und VV Nr. 4, 5 zu § 45 BHO:
1. Einwilligung BMF (= Freigabe der Ausgabereste) und
2. Eine entsprechendekassenmäßige Einsparstellezur Verfügung steht
Unterscheidung:
Ausgabereste im flexibilisierten Bereich: Einwilligung BMF (+) und Einsparung durch vorgesehene Stelle im Gesamthaushalt (Epl. 60)
Ausgabenreste im nicht-flexibilisierten Bereich: Kassenmäßige Einsparung muss „eigenständig“ erfolgen (nicht passende Einsparungen s. 3.4.6 HFR), ansonsten nimmt BMF sein im anderen Fall nicht wahrgenommenes Prüfungsrecht wahr.
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bereits gebildeter Ausgabereste erfolgt erst im folgenden oder zweitnächsten Haushaltsjahr (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BHO) und bedarf grundsätzlich der Einwilligung des BMF sowie einer kassenmäßigen Einsparung, § 45 Abs. 3 BHO.
Die Bildung eines Ausgaberestes bei übertragbaren Ausgaben geschieht am Jahresende des aktuellen Haushaltsjahres durch den BfdH (Beauftragter) einer Dienststelle in eigener Zuständigkeit, VV Nr. 3.3.5 zu § 9 BHO.
Verwendung von Ermächtigungen des kommenden Jahres
Ein Haushaltsvorgriff kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausgabe für das nächste Haushaltsjahr geplant war, nun aber aus verschiedenen Gründen bereits in diesem Haushaltsjahr vorgenommen werden soll/muss.
Nur sinnvoll, wenn der Bedarf vorweggenommen wurde in das aktuelle Jahr; ansonsten fehlen Ausgabeermächtigungen im nächsten Jahr
Ausgabeermächtigungen (AE)
= Sollansatz
ermächtigen die Verwaltung, im jeweiligen Haushaltsjahr Ausgaben zu leisten.
keine VE, wenn Ausgabeermächtigung durch übertragbare Ausgaben, § 38 Abs. 4 BHO
Begründen Sie die Notwendigkeit des Instruments der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
Ohne das Instrument des Notbewilligungsrechts des BMF wäre die Verwaltung im Haushaltsvollzug mitunter kaum handlungsfähig, weil schon bei kleinen Beträgen wäre ein aufwändiger Nachtragshaushalt einzubringen - dauert
2. Wann sind Ausgaben überplanmäßig, wann außerplanmäßig?
Eine Ausgabe ist überplanmäßig, denn der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe, der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Ausgaben sowie unter Berücksichtigung zweckgebundener Einnahmen überschritten werden muss, VV Nr. 1 zu § 37 BHO
Grundsatz: Einheit und Vollständigkeit, Art. 110 Abs. 1 GG
Ausnahme: überplanmäßige Ausgabe, Art. 112 GG, § 37 BHO (und VV zu § 37 BHO)
Voraussetzungen:
1. Alle anderen Möglichkeiten des Mittelausgleichs sind ausgeschöpft: Kein anderer Ausgleich des Mehrbedarfs möglich
Gibt es Ausgabereste aus dem Vorjahr
(Haushaltsvorgriff)
2. Unvorhergesehener Bedarf
3. Unabweisbarer Bedarf
4. Kein Nachtragshaushalt erforderlich
5. Haushaltsmäßige Einsparung im Einzelplan/Kapitel
6. Antrag auf dem Dienstweg an BMF auf Einwilligung stellen
Eine Ausgabe ist überplanmäßig,
denn der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung
der Ausgabereste,
der Haushaltsvorgriffe,
der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Ausgaben
sowie unter Berücksichtigung zweckgebundener Einnahmen überschritten werden muss, VV Nr. 1 zu § 37 BHO.
Außerplanmäßig ist eine Ausgabe
wenn der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und
keinen Ansatz enthält (und auch keine Ausgabereste vorgesehen sind), VV Nr. 2 zu § 37 BHO
Bei den Titeln : HH-Vermerk
Zu Beginn einer Titelgruppe: Tittelgruppenvermerk
Zu Beginn der Ausgaben oder Einzelplans: Globalvermerk
Rückeinnahmevermerk: fließen den Ausgaben zu
Ausnahme: Gesamtdeckung und Bruttoprinzip
Einseitiger Deckungsvermerk: Einsparungen
Ausnahme: Einzelveranschlagung und zeitliche Bindung
Gegenseitiger Deckungsvermerk: gegenseitig deckungsfähig
Zweckbindungsvermerk: zweckgebunden, nur, Mehreinnahmen oder Ist-Einnahme
Ausnahme: Gesamtdeckung
Verstärkungsvermerk: Mehreinnahme oder Ist-Einnahme aber ohne zweckgebunden und nur
Mit wem darf eine freie Planstelle der Wertigkeit A 11 besetzt werden?
Mit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A9 gD, A 10 und A 11, sowie Tarifbeschäftigte bis einschl. der Entgeltgruppe E 11, VV Nr. 1.3 zu § 49 BHO
Außerdem Aufsteigerinnen und Aufsteiger vom mittleren in den gehobenen Dienst während des Aufstiegsverfahrens, VV Nr. 1.3 letzter Satz zu § 49 BHO
Kann eine Stelle der Wertigkeit E 10 mit einem Regierungsoberinspektor besetzt werden?
Nein, nur umgekehrt möglich, VV Nr. 2 zu § 49 BHO.
Kennen Sie Verfügungsbeschränkungen bei Planstellen bzw. Stellen? Wenn ja, welche?
Sperren, VV Nr. 1 zu § 22 BHO
kw-, ku-Vermerke, § 21 BHO
Wann werden ku-Vermerke erforderlich?
Umwandlung von Planstelle in Stelle oder in niedrigere Besoldungsgruppe, § 21 (2) BHO
Was versteht man unter einer Umsetzung von Planstellen/Stellen?
Verlagerung der Planstellen/Stellen von einem Kapitel in ein anderes, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen, § 50 Abs. 1 BHO
Was versteht man unter der Anordnungsbefugnis? Wer ist anordnungsbefugt in einer Behörde? Welche Verantwortung übernimmt der Anordnungsbefugte?
Recht, die Bundeskasse anzuweisen, Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen.
Anordnungsbefugt sind der BfdH und die von ihm bestellten Anordnungsbefugten. Der Anordnungsbefugte übernimmt die Verantwortung, dass in der Kassenanordnung offensichtlich erkennbare Fehler nicht enthalten sind und die Bescheinigungen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von den dazu Befugten abgegeben worden sind, Nr. 2.2.4.1 der Anlage zu Nr. 9.2 der VV vor § 70 BHO
Was ist die Aufgabe der Bundeskassen und wo sind sie eingerichtet?
Annahme und Leistung von Zahlungen aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Anordnung, §§ 70,79 BHO.
Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdirektionen eingerichtet. Es gibt seit 2012 nur noch 2 Bundeskassen: Halle (Saale) und Trier.
1.Mit wem darf eine freie Planstelle der Wertigkeit A 11 besetzt werden?
2.Kann eine Stelle der Wertigkeit E 10 mit einem Regierungsoberinspektor besetzt werden?
3.Was versteht man unter einer Umsetzung von Planstellen/Stellen?
4.Kennen Sie Verfügungsbeschränkungen bei Planstellen bzw. Stellen? Wenn ja, welche?
Ausnahme von Jährlichkeit und zeitliche Bindung - Übertragbarkeit
5. Wann werden ku-Vermerke erforderlich?
Bestimmte Ausgaben des Bundes werden als eigener, privilegierter Ausgabenbereich behandelt (im Zusammenhang mit der Schuldenbremse), aber gleichzeitig strikt von den übrigen Ausgaben getrennt.
Verteidigung
Zivil- und Bevölkerungsschutz
Nachrichtendienste
Diese Ausgaben werden im Haushalt gesondert ausgewiesen.
Ihre Ausgabeermächtigungen dürfen nicht für Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme verwendet werden.
Also z. B. keine Deckung, kein Ausgleich über-/außerplanmäßiger Ausgaben außerhalb dieses Bereichs mit Mitteln aus der Bereichsausnahme.
Die Bereichsausnahme ist ein haushaltsrechtlich abgegrenzter Sonderbereich für sicherheits- und krisenbezogene Ausgaben. Diese Mittel sind privilegiert, aber nicht frei verschiebbar in andere Politikfelder. Das schützt Transparenz und verhindert, dass man mit „Bereichsausnahme-Mitteln“ andere Haushaltslöcher stopft.
§ 17 HG 2026 enthält eine pauschale Stelleneinsparvorgabe:
Im Grundsatz sind Planstellen/Stellen im finanziellen Umfang von 2,2 % einzusparen („kegelgerecht“ als Rechengröße).
Es gibt aber viele Ausnahmen, insbesondere sicherheitsrelevante Bereiche (z. B. Bundespolizei, BKA, Zoll, Verteidigung, THW, BBK, BSI etc.).
Das BMF kann ressorteigene Einsparkonzepte anerkennen, wenn der finanzielle Ausgleich stimmt.
Frist: Die Einsparungen müssen bis 31.12.2026 erbracht sein; die betroffenen Stellen fallen dann weg.
Das zeigt:
Es gibt einen Konsolidierungsdruck beim Personal (pauschale Einsparung),
aber gleichzeitig werden Sicherheits-, Verteidigungs- und Krisenfähigkeitsbereiche geschont.
Haushaltssperren sind möglich bei Ausgaben, VE‘s, Planstellen und anderen Stellen. Über gesperrte Haushaltsmittel darf die Verwaltung zunächst nicht verfügen (Verfügungsbeschränkung).
Haushaltssperren können auf mehrere Arten verfügt werden:
Qualifizierte Sperre
,,Die Ausgaben sind (in Höhe von ......T€) gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.“ Aufhebung der qualifizierten Sperre ist nur durch Haushaltsausschuss des Dt. Bundestages möglich, § 36 S.
2 BHO
Einfache Sperre
„Die Ausgaben sind gesperrt“ Aufhebung durch das BMF möglich, § 36 Satz 1 BHO.
Zielrichtungen von Haushaltssperren
Sperren zu Einsparzwecken insbesondere die Globale Minderausgabe; diese Sperren können allenfalls verlagert (also auf eine andere Haushaltsstelle verschoben),
aber nicht aufgehoben werden
Sperren aufgrund (noch) fehlender Unterlagen/ Eintritt einer Bedingung -> Diese Sperren können aufgehoben werden nach § 36 BHO.
1. Welche Wirkung entfaltet eine Sperre auf einem grds. deckungsberechtigten Titel?
Verstärkung des Ausgabenansatzes ist nicht möglich, wenn dadurch die Sperre umgangen werden soll, vgl. VV Nr. 1 zu § 46 BHO
2. Welche Wirkung entfaltet eine Sperre bei einem deckungspflichtigen Titel?
Die Sperre verhindert die Inanspruchnahme der gesperrten Mittel.
In der Höhe der gesperrten Mittel können keine Einsparungen zur Verlagerung auf den deckungsberechtigten Titel vorgenommen werden
Was ist eine Globale Minderausgabe?
Was ist eine Globale Mehrausgabe ?
Globale Minderausgaben sind für jeden Einzelplan global ausgebrachte Verfügungsbeschränkungen. Sie ersetzen gezielte Ausgabenkürzungen, indem sie der den jeweiligen Einzelplan bewirtschaftenden Dienststelle überlassen, wo die Einsparungen im Geschäftsbereich im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans durch Ausgabensenkungen erbracht werden. Im Haushaltsplan sind globale Minderausgaben negativ bei den Ausgaben des Epl. veranschlagt. Bei den globalen Minderausgaben handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelveranschlagung.
Die globale Mehrausgabe wurde erstmalig wegen der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie mit dem Nachtragshaushalt 2020 im Einzelplan 60 ausgebracht (55 Mrd. €). Sie wird in der Phase der Haushaltsaufstellung als pauschale Mehrausgabe bei einem Titel der Gruppe 971 als besondere Finanzierungsausgabe veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen (VE)
erlauben der Verwaltung, sich zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren zu verpflichten.
werden in der Phase der Haushaltsaufstellung in der Zweckbestimmung beim jeweiligen Titel angebracht
müssen für die gesamte Laufzeit der Verpflichtung vorliegen
dürfen grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden (Grundsatz zeitliche Bindung - § 45 I 1 BHO)
sind niemals übertragbar - VV Nr. 3 zu § 19 BHO
die im letzten Haushaltsjahr vorhanden, aber nicht vollständig genutzt worden sind, gelten in den Haushaltsjahren, in denen das Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres verabschiedet wird, weiter - § 45 I 2 BHO
können beim Eingehen einer mehrjährigen Maßnahme in Einzelfällen entfallen, wenn es sich entweder
um ein sog. laufendes Geschäft handelt - § 38 IV 1 BHO oder (Hr.4 und 5) Miet unter 120.000 ohne VE
also nie VE für Titel für Personalausgaben erforderlich, weil die Einstellung von Personal und dessen Verwaltung immer zur Durchführung des Dienstbetriebs erforderlich ist
anders: Maßnahmen der Gruppen 551, 554-559 bedürfen immer einer VE (Wehrforschung & militärische Beschaffungen)
die Verpflichtung aufgrund einer übertragbaren Ausgabeermächtigung des laufenden Haushaltsjahres eingegangen wird - § 38 IV S. 2 BHO
Unvorhergesehen & Unabweisbar
Eine benötigte VE ist außerplanmäßig, wenn für den vorgesehenen Zweck im Haushaltsplan überhaupt keine VE vorgesehen ist - VV Nr. 2.2 zu § 38 BHO.
Kein laufendes Geschäft
keine freie übertragbare Ausgabeermächtigung
Voraussetzung für die Einwilligung des BMF ist, dass ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf vorliegt - § 38 I 2 BHO.
Unvorhergesehen = Bedarf ist bei der Haushaltsplanaufstellung nicht gesehen worden (keine Doppelveranschlagung)
Unabweisbar = Bedarf, der sachlich unbedingt notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist (fallbezogene & ausführliche Begründung für BMF nötig!)
Der Bedarf ist in jedem Fall NICHT unabweisbar, wenn ein Nachtragshaushaltsgesetz noch herbeigeführt werden kann.
Wie bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedarf es dann keines Nachtragshaushaltsgesetzes, wenn der Gesamtbetrag der Überschreitung den in § 4 II HG festgelegten Betrag nicht überschreitet - § 38 I 3 BHO.
10 Mio. € für mehrjährige Verpflichtungen
5 Mio. €, wenn die späteren Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden
Definition:
Eine VE ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte VE unter Berücksichtigung der zu Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen VE hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (VV Nr. 2.1 zu § 38 BHO)
Unter “vorgesehenen Zweck” ist nicht unbedingt eine bestimmte Einzelmaßnahme gemeint. Es reicht aus, wenn in der Zweckbestimmung des Titels eine VE vorhanden ist.
Eine Deckungsfähigkeit der VE zur Verstärkung der Jahresbeträge ist nicht möglich, da kein entsprechender Deckungsvermerk vorhanden ist.
Einzige Möglichkeit ist die Beantragung der Einwilligung des BMF in eine überplanmäßige VE gem. § 38 I 2 BHO. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der beantragung einer außerplanmäßigen VE.
Übersicht
Welches sind die Voraussetzungen für die Beantragung von überplanmäßigen Ausgaben?
Unvorhergesehener Bedarf
(= Bedarf nicht bei Haushaltsaufstellung berücksichtigt)
Unabweisbarer Bedarf
(= sachlich unbedingt notwendiger und zeitlich unaufschiebbarer Bedarf = ausführliche Begründung!)
Kein Nachtragshaushalt erforderlich
(§ 38 I 3 BHO i.V.m. § 4 II HG = unter 10 Mio. € bzw. wenn VE nur für 1 Jahr, dann unter 5 Mio. €)
(Haushaltsmäßige) Einsparung bei vergleichbarer VE
(nicht bei Ausgabeermächtigung (Soll-Ansatz) eines Titels!), VVNr. 2.3 zu § 38 BHO, Nr. 4.2/2.3 HFR BMF 2023)
Einwilligung des BMF nach entsprechendem Antrag
(auf dem Dienstweg)
Schwellenwerte geben Auskunft darüber, welche Auftragsvorgaben dem 4. Teil des GWB unterliegen und ab welchem Auftragswert zwingend ein EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen ist.
Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission alle 2 Jahre überprüft und ggfs. angepasst.
§ 106 I GWB legt fest, dass der 4. Teil für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gilt, deren geschätzter Auftragswert ohne USt die von der EU festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt.
Wird der geltende Schwellenwert nicht erreicht, ist die UVgO (= Unterschwellenvergabeordnung) anzuwenden (§ 1 I UVgO).
Für die Vergabe unterhalb der Schwellenwerte gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts (§ 55 BHO).
Schwellenwerte:
öff. Lieferungs- & Dienstleistungsaufträge = 140.000 €
andere öff. Auftraggeber = 215.000 €
Bauleistungen = 5.382.000 €
Die Schätzung des Auftragswerts (§ 3 VgV) erfolgt vor der Durchführung des Vergabeverfahrens. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung, die aber aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen hat und nachvollziehbar sein muss. Dabei ist der Nettoauftragswert (ohne MwSt) maßgeblich.
= Grundprinzipien des Beschaffungswesens
§ 2 I UVGO (national) & § 97 I GWB (EU)
Das Wettbewerbsgebot fordert den größtmöglichen Wettbewerb, denn nur dieser garantiert ein wirtschaftliches Ergebnis.
Das Transparenzgebot beinhaltet eine nachvollziehbare Durchführung des Vergabeverfahrens, aber auch eine möglichst umfassende Information der Bieter.
Gleichbehandlungsgebot/Diskriminierungsverbot bedeutet, dass alle Bieter gleich zu behandeln sind oder umgekehrt, dass kein Teilnehmer vom Wettbewerb ausgegrenzt werden darf. Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen (Straftatbestände, Geldbuße).
Berücksichtigung aller Aspekte: Der Preis soll nicht das alleinige, ausschlaggebende Kriterium sein. Die öffentliche Auftragsvergabe soll stärker auf Qualität ausgerichtet sein und im Rahmen der Wertung des besten Preis-Leistungsverhältnisses auch soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen.
Unterschwellenverfahren: § 8 UVgO
Oberschwellenvergabe: § 119 GWB (näher bestimmt in § 14 VgV)
Zuwendungen sind
Geldleistungen, die der Bund zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben an
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung erbringt
Die Leistungen des Bundes sind freiwillig; sie müssen zweckgebunden und zukunftsbezogen sein
müssen nicht zurückgezahlt werden
Eng verwand sind die Begriffe Zuwendungen und Zuweisungen, die aber nicht im Gegenteil zueinander stehen:
Zuweisungen sind zweckgebundene Leistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs, mit denen öffentliche Ausgaben gefördert werden sollen.
Da Zuwendungen nach der Begriffsbestimmung nur an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, können durch Zuweisungen auch Projekte innerhalb der Bundesverwaltung gefördert werden. Es handelt sich um eine Bezeichnung des Zahlungsverkehrs.
Ein (Bundes-)Zuschuss ist eine einmalige oder laufende Geldleistung des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung (natürliche P, öfftl. und private Unternehmenfür den keine Rückzahlung gefordert wird. Ein Zuschuss kann daher auch eine Zuwendung sein.
Zuwendungsarten (VV Nr. 2 zu § 23 BHO) bestimmen die Veranschlagung der HH-Mittel + Ausgestaltung/Abwicklung des Zuwendungsverfahrens:
Bei der Regelung der Finanzierungsform geht es um die Frage, ob die Zuwendung als
unbedingt rückzahlbare,
bedingt rückzahlbare oder als
nicht rückzahlbare
Zuwendung bewilligt wird (VV Nr. 1.1 zu § 23 und VV Nr. 1.1 zu § 44 BHO).
Die Festlegung der Finanzierungart kärt, in welchem Umfang gefördert wird und hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Zuwendung.
Es werden folgende Finanzierungsarten unterschieden (VV Nr. 2 zu § 44 BHO):
Bei der Vollfinanzierung übernimmt der Zuwendungsgeber sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO).
bei der üblichen Teilfinanzierung (Regelförderung) werden drei Arten unterschieden:
Anteilfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
Die unterschiedlichen Finanzierungsarten haben insbesondere Auswirkungen auf
die Auszahlung von Zuwendungen (nur bei Projektförderung)
die Rückforderung durch den Zuwendungsgber bei Minderausgaben
die Entscheidung über eine (nachträgliche) unabweisbare Erhöhung der Ausgaben
Das Zuwendungsrecht ist in hohem Maße einzelfallbezogen. Die nachfolgenden Darstellungen sind daher exemplarisch und sollen nicht als “abzuarbeitendes” Schema missverstanden werden:
VV Nr. 15.1 zu § 44 BHO
Das Besserstellungsverbot legt fest, dass Empfänger von Zuwendungen ihre Mitarbeiter nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Angestellte des Zuwendungsgebers. Entsprechende Regelungen finden sich in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (AnBest) der jeweiligen Zuwendungsbescheide und beruhen auf VV 15.1 zu § 44 BHO.
HH-Kreislauf
HH-Systematik
HH-Grundsätze
Zusammenarbeit Bundeskasse - Anordnungsbefugnis
Bewirtschaftung von E § 34 I BHO
Bewirtschaftung von A § 34 II BHO
Vorl HH-Führung
Verstärkung von Ausgabeansätze
Nutzung von DF
Inanspruchnahme von Ausgaberesten
HH-Vorgriff
Überplanmäßige Ausgabe
Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen
Überjährige Mittelbewirtschaftung
VE allgemein
Beispiel
im HH-Plan (überplanmäßige VE
Ausnahmen:
Außerplanmäßige VE
Laufendes Geschäft
Übertragbare Ausgabeermächtigung
Zuletzt geändertvor 6 Monaten