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Grundsteuer

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von ismail B.

Wie wird der Grundsteuerwert im Bundesmodell ermittelt?

Grundstücksarten nach § 249 BewG

Das Gesetz unterscheidet sechs Grundstücksarten, die für die Wahl des Bewertungsverfahrens entscheidend sind:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 249 Abs. 1 Nr. 1–2 BewG)

  • Mietwohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 3 BewG) – mind. 3 Wohnungen, überwiegend Wohnnutzung

  • Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG)

  • Teileigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 5 BewG) – nicht zu Wohnzwecken dienendes Sondereigentum

  • Geschäftsgrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 6 BewG) – überwiegend gewerblich/freiberuflich

  • Gemischt genutzte Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 7 BewG)

  • Sonstige bebaute Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 8 BewG)

Merksatz: Die Grundstücksart bestimmt das Bewertungsverfahren – nicht umgekehrt!

4. Ermittlung des Grundsteuerwerts – die zwei Bewertungsverfahren (ca. 3 Minuten)

4.1 Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG)

Anwendbar für: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum

Das Ertragswertverfahren bildet den kapitalisierten Ertrag des Grundstücks ab.

Formel:

Grundsteuerwert = Bodenwert + Gebäudeertragswert

Schritt 1 – Bodenwert (§ 257 BewG):

Bodenwert = Grundstücksfläche × Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen ermittelt und vom jeweiligen Bundesland bereitgestellt (Stichtagswert: 1.1.2022).

Schritt 2 – Gebäudeertragswert (§§ 252–255 BewG):

Zunächst wird die Nettokaltmiete ermittelt:

Nettokaltmiete = Wohnfläche × monatliche Nettokaltmiete (aus Anlage 39 BewG) × 12

Die Nettokaltmiete richtet sich nach Mietniveaustufen 1–7 (abhängig vom Gemeindeanteil am durchschnittlichen Mietpreis).

Dann wird der Rohertrag um die Bewirtschaftungskosten (pauschale Liegenschaftszinssätze je Grundstücksart, Anlage 40 BewG) gemindert → ergibt den Reinertrag des Gebäudes.

Der Reinertrag wird mit dem Vervielfältiger (abhängig von Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer) multipliziert → Gebäudeertragswert.

Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus: Gesamtnutzungsdauer (je nach Gebäudeart, Anlage 38 BewG) minus Gebäudealter. Mindestrestnutzungsdauer: 30 Jahre.

4.2 Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG)

Anwendbar für: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke sowie Ein- und Zweifamilienhäuser/Wohnungseigentum, wenn keine Mieten ableitbar sind.

Formel:

Grundsteuerwert = (Bodenwert + Gebäudesachwert) × Wertzahl

Schritt 1 – Bodenwert: identisch wie beim Ertragswertverfahren.

Schritt 2 – Gebäudesachwert:

Gebäudesachwert = Brutto-Grundfläche × Normalherstellungskosten (NHK) × Alterswertminderung

Die NHK sind in Anlage 42 BewG geregelt und nach Gebäudeart, Baujahr und Ausstattung gestaffelt.

Die Alterswertminderung ergibt sich linear aus dem Verhältnis von Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer.

Schritt 3 – Wertzahl (Anlage 43 BewG): Die Wertzahl ist ein Korrekturfaktor, der regionale Marktgegebenheiten berücksichtigt. Sie orientiert sich am Bodenrichtwert und liegt i.d.R. zwischen 0,50 und 1,30.

Warum war das alte Grundsteuermodell verfassungswidrig?

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Warum war das alte Grundsteuermodell verfassungswidrig?

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Das alte System der Grundsteuer wurde durch das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) für verfassungswidrig erklärt. Der Hauptgrund war ein massiver Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Hier sind die zentralen Punkte, die zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz führten:

1. Veraltete Bewertungsgrundlagen ("Einheitswerte")

Das Finanzamt berechnete die Grundsteuer basierend auf sogenannten Einheitswerten. Diese Werte stammten aus einer Zeit, die mit der heutigen Realität nichts mehr zu tun hatte:

  • Im Westen: Die Werte basierten auf den Verhältnissen von 1964.

  • Im Osten: Die Werte basierten sogar auf den Verhältnissen von 1935.

Eigentlich sah das Gesetz vor, diese Werte alle sechs Jahre zu aktualisieren (Hauptfeststellung). Dies wurde jedoch aus politischem und administrativem Aufwand jahrzehntelang unterlassen.

2. Wertverzerrungen und Ungleichbehandlung

Da sich die Immobilienmärkte in den letzten 50 bis 80 Jahren völlig unterschiedlich entwickelt haben, kam es zu extremen Ungerechtigkeiten:

  • Beispiel: Zwei identische Häuser in verschiedenen Stadtteilen konnten denselben Einheitswert haben, obwohl das eine Haus in einer mittlerweile extrem teuren Trendlage stand und das andere in einem Gebiet mit starkem Wertverlust.

  • Das Gericht bemängelte, dass die Steuerbelastung nicht mehr im Verhältnis zum tatsächlichen Verkehrswert (Marktwert) stand. Gleichartige Grundstücke wurden unterschiedlich belastet, was das Prinzip der steuerlichen Lastengleichheit verletzte.

3. Fehlende Realitätsnähe

Durch das Einfrieren der Werte auf dem Stand von 1964 bzw. 1935 wurden moderne wertbeeinflussende Faktoren (Infrastruktur, Sanierungen, allgemeine Mietpreisentwicklung) völlig ignoriert. Das System war laut BVerfG "strukturell entscheidungserheblich defizitär".

Zusammenfassung in Zahlen

Merkmal

Altes System (bis 2024)

Problem

Basis West

Werte von 1964

Über 50 Jahre veraltet

Basis Ost

Werte von 1935

Über 80 Jahre veraltet

Folge

Gleiche Steuer für ungleiche Werte

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Wichtig: Das Gericht ordnete eine Fortgeltung der alten Regeln bis Ende 2024 an, um den Kommunen keinen finanziellen Kollaps zu bescheren. Ab dem 1. Januar 2025 darf die Grundsteuer nur noch nach dem neuen Recht (Bundesmodell oder Ländermodelle) erhoben werden.

Author

ismail B.

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