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Grundsteuer

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von ismail B.

Wie wird der Grundsteuerwert im Bundesmodell ermittelt?

Grundstücksarten nach § 249 BewG

Das Gesetz unterscheidet sechs Grundstücksarten, die für die Wahl des Bewertungsverfahrens entscheidend sind:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 249 Abs. 1 Nr. 1–2 BewG)

  • Mietwohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 3 BewG) – mind. 3 Wohnungen, überwiegend Wohnnutzung

  • Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG)

  • Teileigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 5 BewG) – nicht zu Wohnzwecken dienendes Sondereigentum

  • Geschäftsgrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 6 BewG) – überwiegend gewerblich/freiberuflich

  • Gemischt genutzte Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 7 BewG)

  • Sonstige bebaute Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 8 BewG)

Merksatz: Die Grundstücksart bestimmt das Bewertungsverfahren – nicht umgekehrt!

4. Ermittlung des Grundsteuerwerts – die zwei Bewertungsverfahren (ca. 3 Minuten)

4.1 Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG)

Anwendbar für: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum

Das Ertragswertverfahren bildet den kapitalisierten Ertrag des Grundstücks ab.

Formel:

Grundsteuerwert = Bodenwert + Gebäudeertragswert

Schritt 1 – Bodenwert (§ 257 BewG):

Bodenwert = Grundstücksfläche × Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen ermittelt und vom jeweiligen Bundesland bereitgestellt (Stichtagswert: 1.1.2022).

Schritt 2 – Gebäudeertragswert (§§ 252–255 BewG):

Zunächst wird die Nettokaltmiete ermittelt:

Nettokaltmiete = Wohnfläche × monatliche Nettokaltmiete (aus Anlage 39 BewG) × 12

Die Nettokaltmiete richtet sich nach Mietniveaustufen 1–7 (abhängig vom Gemeindeanteil am durchschnittlichen Mietpreis).

Dann wird der Rohertrag um die Bewirtschaftungskosten (pauschale Liegenschaftszinssätze je Grundstücksart, Anlage 40 BewG) gemindert → ergibt den Reinertrag des Gebäudes.

Der Reinertrag wird mit dem Vervielfältiger (abhängig von Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer) multipliziert → Gebäudeertragswert.

Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus: Gesamtnutzungsdauer (je nach Gebäudeart, Anlage 38 BewG) minus Gebäudealter. Mindestrestnutzungsdauer: 30 Jahre.

4.2 Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG)

Anwendbar für: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke sowie Ein- und Zweifamilienhäuser/Wohnungseigentum, wenn keine Mieten ableitbar sind.

Formel:

Grundsteuerwert = (Bodenwert + Gebäudesachwert) × Wertzahl

Schritt 1 – Bodenwert: identisch wie beim Ertragswertverfahren.

Schritt 2 – Gebäudesachwert:

Gebäudesachwert = Brutto-Grundfläche × Normalherstellungskosten (NHK) × Alterswertminderung

Die NHK sind in Anlage 42 BewG geregelt und nach Gebäudeart, Baujahr und Ausstattung gestaffelt.

Die Alterswertminderung ergibt sich linear aus dem Verhältnis von Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer.

Schritt 3 – Wertzahl (Anlage 43 BewG): Die Wertzahl ist ein Korrekturfaktor, der regionale Marktgegebenheiten berücksichtigt. Sie orientiert sich am Bodenrichtwert und liegt i.d.R. zwischen 0,50 und 1,30.

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ismail B.

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