Verhältnis Völkerrecht zum nationalen Recht
Zwei rechtstheoretische Grundpositionen:
Monismus = VR und nationales Recht sind Teile eines einheitlichen Rechtskreises
Dualismus (hM) = VR und nationales Recht bilden voneinander unabhängige Rechtskreise
(+), nationale Rechtsordnungen haben eigenen Geltungsgrund
(+), Existenz und Wortlaut von Art. 25 und Art. 59 II GG
Folge: VR muss zu seiner innerstaatl. Geltung erst in nationale Rechtsordnunggen überführt werden
Zwei Grundansichten bzgl. Überführung von VR in nationales Recht
Vollzugslehre (!)
Überführung einer völkerrechtlichen Norm durch innerstaatliche Anordnung ihrer Geltung
Folge: Völkerrechtl. Normen bleiben VR, dessen innerstaatl. Geltung durch Verweisung herbeigeführt wird
Transformationslehre
Überführung durch Umwandlung in parallel geltende innerstaatliche Rechtsnormen
Folge: Völkerrechtl. Normen werden in innerstaatl. Recht "kopiert”
idR. gleiches Ergebnis
Geltung – Anwendbarkeit – Einklagbarkeit
Innerstaatliche Geltung (und Rang) = Einbeziehung einer völk. Norm in eine nationale Rechtsordnung
Unmittelbare Anwendbarkeit = Anwendbarkeit einer völk. Norm auf konkreten innerstaatlichen Einzelfall
Einklagbarkeit/Subjektives Recht = Möglichkeit der individuellen (gerichtlichen) Geltendmachung einer völk. Norm
Art. 25 GG – Allgemeine Regeln des VR
Funktion 1: Rechtsanwendungsbefehl für allgem. Regeln des VR
“sind Bestandteil des Bundesrechts”
Funktion 2: Rangbestimmung für innerstaatliche Geltung von allgem. Regeln des VR
Vorrang ggü. einfachen Gesetzen
Zwischenrang zw. einfachem Recht und Verfassungsrecht
Allg. Regeln des VR gegen in dt. Rechtsordnung völkerrechtl. Verträgen vor (obwohl auf völkerrechtl. Ebene grds. gleichrangig)
Funktion 3: Erweiterung des Adressatenkreises der allg. Regeln des VR? (P)
Art. 24 I GG – Übertragung von Hoheitsrechten (Sekundäres Völkervertragsrecht)
Funktion 1: EGL zur Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen abseits der EU
HR = Kompetenzen zur Ausübung öffentl. Gewalt | Zwischenst. Einricht. = supranationale Organisationen)
Supranationale Organisationen, auf die HR übertragen worden -> fähig, unmittelbar innerstaatlich geltendes Recht zu schaffen
Funktion 2: Erfordernis eines Vertragsgesetzes als (antizipierter) RAB
Für Übertragung von HR erforderl. Vertragsgesetz fungiert als antizipierter RAB, der auch zukünftiges Recht der supran. Organisation in innerstaatl. Recht überführt
Dreifachnatur: Vertragsgesetz = Zustimmungsgesetz, RAB für Primärrecht und antizipierter RAB für Sekundärrecht
Beachte: Bestandsschutz
Funktion 3: Enthält ungeschriebenes Staatsziel internationale Kooperation
insb. in Gesamtschau mit benachbarten Normen
Dieses Staatsziel programmiert die auswärtige Gewalt als Leitplanke der Ermessensausübung auf die Eingliederung in internatioanle Organisationen hinzuwirken
Innerstaatliche Wirkungen des Völkerrechts – Stufenbau
Innerstaatliche Wirkungen des Völkerrechts – Primärrecht
Innerstaatliche Wirkungen des Völkerrechts – Sekundärrecht
Völkerrechtsfreundlichkeit des GG
Grundsatz der VR-Freundlichkeit des GG = in Rspr. des BVerfG entwickelte Konkretisierung der offenen Staatlichkeit des GG
Normative Anknüpfung: Präambel, Art. 1 II, Art. 9 II, Art. 23-26, Art. 59 II GG
Verpflichtet öffentl. Gewalt, Widersprüche zw. VR/ innerstaatl. Recht (damit VR-Verstöße DE im Außenverhältnis) bestmöglich zu vermeiden (Kollisionsvermeidungsprinzip)
Zielt auf Harmonisierung von VR und innerstaatlichem Recht
Abgeleitete Gebote:
(1) Völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatl. Rechts
(2) Nichtanwendung des lex posterior-Grundsatzes (Ausnahme: eindeutiger, völk. Norm entgegenst. gesetzgeberischer Wille)
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